B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3622/2012/wif
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N (…).
D-3622/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Kurde mit irakischer Staatsangehörigkeit und
letztem Wohnsitz in Z._______, Nordirak. Er verliess sein Heimatland (…)
2010 und reiste über (…) und (…) am 18. Juli 2011 in die Schweiz ein.
Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nach.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 2. August 2011 zu seiner Person und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Au-
gust 2011 statt.
C.
In diesen Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass er für die US-Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet und
deshalb von islamistischen Terroristen bedroht worden sei. Zudem mache
ihn der Sohn eines Majors für dessen Verschwinden verantwortlich und
habe den Beschwerdeführer daher mit dem Tode bedroht. Schliesslich
werde er von den kurdischen Behörden der Spionage verdächtigt.
Im Rahmen der Anhörungen gab der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte sowie weitere Identitätspapiere, ein Empfehlungsschreiben der
US-Armee, diverse Fotos, zwei Drohbriefe und einen Waffenschein zu
den Akten.
D.
Am 7. September 2011 reichte der damalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine CD ein.
E.
Am 14. Oktober 2011 wurde eine weitere CD zusammen mit einem per-
sönlichen Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht.
F.
Am 19. April 2012 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
weitere CD, einen Artikel aus der Kurdistan Post sowie ein persönliches
Schreiben des Beschwerdeführers ins Recht.
D-3622/2012
Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (Eröffnung am 8. Juni 2012) wies dass
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der
Wegweisung sowie deren Vollzugs.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2012 focht der Be-
schwerdeführer die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Auszüge aus dem Inter-
net, zwei Fotos, ein Schreiben der US-amerikanischen Botschaft in Bern,
ein Bestätigungsschreiben eines Captains der US-Armee sowie eine Für-
sorgebestätigung eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2012 wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde festgestellt, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 nahm das BFM zu den Vorbringen
in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer
das Replikrecht eingeräumt.
L.
In der Replik vom 10. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
M.
Mit Eingabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis und einen Ausdruck einer Internetseite mit deutscher Über-
setzung ein.
D-3622/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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Seite 5
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte als Asylgründe geltend, dass er seit
1987 in Z._______ im Nordirak lebe. Er habe für die US-amerikanische
Armee als Dolmetscher gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit sei er von Ji-
had-Terroristen mit dem Tod bedroht worden. Im Jahre 2007 habe man
Sprengstoff an seiner Haustür befestigt und 2008 hätten Terroristen sein
Auto beschossen. Kurz vor seiner Ausreise habe er zwei Drohbriefe und
eine CD erhalten, worin er als Mitarbeiter der Ungläubigen bedroht wor-
den sei. Er habe daraufhin bei den kurdischen Polizeikräften Anzeige er-
stattet. Nachdem er für die US-Amerikaner einen Auftrag ausgeführt ha-
be, welcher in der Beschaffung eines Fotografie eines unter Terrorismus-
Verdacht stehenden Majors der irakischen Armee bestanden habe, sei er
von den kurdischen Behörden verdächtigt worden, die US-Amerikaner mit
Informationen über die kurdische Armee zu versorgen. Daraufhin hätten
ihn Generäle der Grenzeinheiten aufgefordert, zu verschwinden. Er habe
die Amerikaner um Schutz gebeten. Diese hätten jedoch nichts unter-
nommen. Ein befreundeter Richter habe ihm deshalb zur Ausreise gera-
ten. Er sei schliesslich von einem Kurden namens D._______ für das
Verschwinden dessen Vaters (der vorhin erwähnte Major) verantwortlich
gemacht und bedroht worden. Nachdem der Beschwerdeführer seine
Heimat verlassen habe, hätten D._______s Leute sein Haus geplündert.
4.2 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit,
dass das BFM nicht an der Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers
zweifle. Als Mitarbeiter der US-Truppen sei er jedoch genügend durch die
lokalen Behörden geschützt. Die Drohbriefe würden sich zwar nicht auf
ihre Echtheit hin überprüfen lassen, doch habe der Beschwerdeführer
über deren Erhalt widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er
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Seite 6
erklärt, dass sie unter der Haustüre durchgeschoben worden seien. In der
Zweitanhörung habe er jedoch ausgeführt, dass er die Dokumente in der
Autogarage gefunden habe. Daher sei der Beweiswert dieser Dokumente
sehr gering. Es sei nicht glaubhaft, dass er von den US-Amerikanern kei-
nen Schutz erhalten könne. Die diesbezügliche Aussage des Beschwer-
deführers stehe im Widerspruch zum eingereichten Schreiben der US-Ar-
mee, welches ihn für die US-amerikanische Staatsbürgerschaft empfehle.
Zudem habe der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er ohne Prob-
leme ein Visum für die USA erhalten könne. Somit sei belegt, dass die
US-Behörden zur Schutzgewährung bereit seien. Die geäusserte Be-
fürchtung, die USA würden ihn an die kurdischen Behörden ausliefern,
überzeuge nicht. Unglaubhaft sei des Weiteren, dass ihn die kurdischen
Behörden als Spitzel betrachten würden. Dieser Annahme stehe auch die
Aussage des Beschwerdeführers entgegen, dass er selbst bei den kurdi-
schen Behörden Anzeige erstattet habe. Der Spionage-Vorwurf erscheine
auch daher unglaubhaft, da die Amerikaner die irakische Armee aufge-
baut hätten und auch heute noch unterstützen würden, so dass die Ame-
rikaner keinen Bedarf an Informationsquellen hätten. Es sei zudem anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer sogleich festgenommen worden wä-
re, hätten ihn die Generäle der Grenzeinheiten tatsächlich der Spionage
verdächtigt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beschwer-
deführer nicht danach erkundigt habe, was mit dem Major geschehen sei.
Schliesslich sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts festzuhalten, dass die kurdischen Behörden fähig und auch
willens seien, ihre Bürger zu beschützen. Zu verneinen sei der Schutzwil-
le nur, wenn die Verfolgung von den Behörden selbst ausgehe oder die
schutzsuchende Person sich gegen den Machtanspruch der herrschen-
den kurdischen Parteien stelle. Die terroristische Gruppierung Jihad al-
Tawhid, von deren Seite der Beschwerdeführer eine Bedrohung geltend
mache, sei dem BFM nicht bekannt. Die zweite Gruppierung, Ansar al-
Sunna, sei zwar für zahlreiche Anschläge und Attentate verantwortlich. Al-
lerdings sei gemäss Medienberichten der Anführer der Gruppierung im
Mai 2010 festgenommen worden, so dass erwiesen sei, dass die kurdi-
schen Behörden gegen Bedrohungen seitens dieser Gruppierung vorge-
hen würden. Es seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die auf
eine Schutzunwilligkeit der kurdischen Behörden schliessen lassen wür-
den.
Die geltend gemachte Bedrohung durch den Sohn des Majors sei erst in
der Zweitbefragung erwähnt worden, was diese als nachgeschoben und
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daher sehr zweifelhaft erscheinen lasse. Überdies seien die diesbezügli-
chen Angaben widersprüchlich und vage. So habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, D._______ habe ihm eine unbestimmte Frist gesetzt, um den
Aufenthaltsort des Majors zu nennen. Eine "unbestimmte Frist" sei aber
bereits in sich widersprüchlich und auch die angebliche Drohung von
D._______, dieser Forderung innerhalb der Frist nachzukommen, mache
in Anbetracht der unbestimmten Frist wenig Sinn.
Aufgrund dieser wenig glaubhaften Ausführungen zu den verschiedenen
Bedrohungsquellen sei auch zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
bereits früher von Terroristen bedroht worden sei. Diese Zweifel würden
durch die erheblich verzögerte Ausreise nach dem Sprengstoffanschlag
sowie dem Beschuss des Autos in den Jahren 2007 beziehungsweise
2008 noch verstärkt werden.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass Dolmetscher im Irak generell einer Gefahr ausgesetzt seien.
Gegen diese seien sogar landesweite Fatwas verhängt worden, aufgrund
derer bereits mehr als 360 Dolmetscher ermordet worden seien. Die Ter-
ror-Organisationen, welche den Beschwerdeführer bedrohen würden,
würden im ganzen Staatsgebiet des Iraks operieren. In diesem Jahr hät-
ten sie beispielsweise im Nordirak zwei Menschen ermordet.
Die Angaben des Beschwerdeführers, wie er in Besitz der Drohbriefe ge-
kommen sei, seien nicht widersprüchlich. Die Garagentür werde von der
Familie als Haustüre genutzt, so dass der Beschwerdeführer teils von der
Haus- und teils von der Garagentür gesprochen habe.
Der Beschwerdeführer erhalte auch keinen Schutz durch die US-Ameri-
kaner. Viele ehemalige Dolmetscher würden von den Amerikanern im
Stich gelassen. Die US-Truppen würden den Irak auch bis Ende nächsten
Jahres verlassen, was die Gefährdung zusätzlich erhöhe.
Der Vorwurf, die Bedrohungslage seitens der Behörden sei nicht glaub-
haft, da der Beschwerdeführer selbst bei diesen Behörden gegen die Ter-
roristen Anzeige erstattet habe, sei unzutreffend. Die Anzeige bei den kur-
dischen Behörden sei nach den beiden Anschlagsversuchen in den Jah-
ren 2007 und 2008 erfolgt und somit noch bevor er von den Behörden als
Spitzel verdächtigt worden sei.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Beschwerde-
schrift nicht auf die konkrete Gefährdungssituation von Dolmetschern im
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Seite 8
Nordirak eingehe. So habe eine der beiden beispielhaft vorgebrachten Er-
mordungen keinen amerikafeindlichen Hintergrund. Die Situation im Zent-
ralirak liesse sich nicht mit derjenigen im Nordirak vergleichen, was im
Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst anerkenne.
Die eingereichten Fotos würden lediglich eine Garage zeigen und es sei
daraus nicht ersichtlich, dass diese auch als Hauseingang genutzt werde.
Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass sich der Beschwerdefüh-
rer ab 2010 nicht mehr an die Behörden gewendet habe, sei aktenwidrig,
da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgesagt habe, dass er
sich nach Erhalt der Drohbriefe und der CD und somit kurz vor seiner
Ausreise an den Sicherheitsdienst (Asaish) gewendet habe.
4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass es im Nordirak
auch radikale Islamisten gebe, die den US-Amerikanern feindlich gesinnt
seien und jährlich viele Verbrechen begehen würden, vor welchen die Be-
hörden den Beschwerdeführer nicht schützen könnten.
Es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Drohbriefe
und der CD an den Asaish gewendet habe. Erst danach habe er jedoch
vom befreundeten Richter erfahren, dass er als Spion verdächtigt werde.
Somit habe er erst danach nicht mehr auf den Schutz der Behörden zäh-
len können. Die kurdische Regionalregierung besitze im Übrigen auch
Staatsgeheimnisse, welche sie trotz einer Freundschaft mit den Amerika-
nern nicht mit diesen teilen wolle.
4.6 Mit Eingabe vom 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Ausdruck einer Internetseite "Lavin Press" ein, welche über die Fest-
nahme von 13 Terrorverdächtigen im Juli 2012 durch den Asaish berich-
tet. Dies würde belegen, dass die Sicherheitslage im Nordirak sehr fragil
sei und von den Terroristen weiterhin eine grosse Gefahr für den Be-
schwerdeführer ausgehe.
4.7 Als Kernvorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm
eine Verfolgung seitens radikal-islamistischer Gruppierungen drohe. Be-
treffend eine Bedrohung durch Islamisten führte das Bundesverwaltungs-
gericht in einem Grundsatzurteil aus, dass die kurdischen Behörden mas-
siv gegen islamistische Gruppierungen vorgingen und in diesem Kampf
von den US-amerikanischen Truppen nach deren Einmarsch in den Irak
unterstützt wurden. Obwohl unklar ist, wie stark der Einfluss der Islamis-
ten heute noch ist, ist es den kurdischen Behörden und Sicherheitskräften
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Seite 9
(noch) nicht gelungen, die Extremisten ganz aus den Nordprovinzen in
den Süden oder über die Grenze in den Iran zu vertreiben oder sie ander-
weitig auszuschalten. Aufgrund mehrerer Anschläge ist immer noch von
der, wenn auch punktuellen, Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppie-
rungen auszugehen (BVGE 2008/4 E. 7.3 S. 53 f.). Der Beschwerdefüh-
rer war als Dolmetscher für die US-amerikanischen Truppen tätig, so
dass eine Gefährdung seitens radikal-islamistischer Gruppierungen hin-
reichend dargelegt ist. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine
staatliche, sondern um eine private Verfolgung.
4.8 Mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 wurde die soge-
nannte Schutztheorie anerkannt. Somit kann heute eine private Verfol-
gung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrelevant sein. Die
Schutztheorie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchen-
den, welche im Herkunftsland – unter asylrechtlich im Übrigen relevanten
Umständen – von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen
ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich
ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im
Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt
werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem institutio-
nellem Niveau – beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Fa-
milie oder auf individuell-privater Basis – wäre jedenfalls nicht als ausrei-
chend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.).
Im vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung ist folglich die Frage, ob
der Beschwerdeführer vor einer drohenden privaten Verfolgung durch is-
lamistische Terroristen beim Staat Schutz finden kann. Bei der Beurtei-
lung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimat-
land als "genügend" zu qualifizieren ist, kann gemäss erwähntem Grund-
satzentscheid vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt
werden. Zunächst ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen abso-
luten individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu verlangen:
Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funkti-
onierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht, wobei
in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an
ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, die eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein
(unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder von der Zugehörigkeit
zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); andererseits muss sie für
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Seite 10
den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein, was beispielswei-
se dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit einer Strafanzeige
der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen
aussetzen würde. Auch über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen der
individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts zu entscheiden (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 und
10.3.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/4 ver-
tieft mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kurdischen Behörden
im Nordirak auseinandergesetzt. Darin kam das Gericht zum Schluss,
dass sich die Sicherheitslage im Nordirak deutlich besser darstellt als im
restlichen Staatsgebiet. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich in
der Lage, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergrif-
fen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46). So kann davon ausgegangen
werden, dass die Behörden grundsätzlich gegen Islamisten vorgehen und
vor Übergriffen dieser Gruppierungen genügend Schutz bieten. Dennoch
ist eine vertiefte Einzelfallabklärung zur Feststellung der Schutzgewäh-
rung – insbesondere in Bezug auf deren Effektivität – in diesen Konstella-
tionen unerlässlich (BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). Diese Lagebeurteilung
hat weiterhin Gültigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3125/2012 vom 19. Juni 2012).
4.10 Der Beschwerdeführer begründet die mangelnde Schutzbereitschaft
der Behörden damit, dass sie ihn als US-amerikanischen Spion betrach-
ten würden. Dieses Vorbringen überzeugt nicht.
Zum einen hat sich der Beschwerdeführer – obwohl er in der Beschwer-
deschrift kurz von dieser Sachdarstellung abgerückt ist – selbst noch
nach Erhalt der Drohbriefe und der CD (…) 2010 problemlos an die kurdi-
sche Polizei wenden können. Gemäss eigenen Angaben habe er die CD
(…) 2010 respektive drei Tage vor seiner Flucht erhalten (act. A12/11 F6
f.). Damals habe er nicht mehr zuhause gewohnt, da er aufgrund der Be-
drohung durch D._______ (…) 2010 ausgezogen sei (act. A12/11 F 10 f.).
Gemäss eigener Schilderung habe er sich, unmittelbar nachdem
D._______ die Bedrohung ausgesprochen habe, an den Richter gewen-
det und schliesslich am nächsten Tag bei den Grenzeinheiten vorgespro-
chen, die ihn als Spitzel bezichtigt hätten (act. A12/11 F18). In der zeitli-
chen Abfolge fand dieses Treffen mit den Generälen der Grenzeinheiten
somit vor Erhalt der CD statt. Der Beschwerdeführer wandte sich daher
erst nach angeblicher Eröffnung des Spionageverdachts an den Asaish.
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Seite 11
Die vom Beschwerdeführer geäusserte – angeblich bereits damals be-
standene – Befürchtung, keinen Schutz durch die Behörden zu erhalten,
findet in den Anhörungsprotokollen mithin keine Stütze.
Zum anderen ist es auch wenig verständlich, wieso die kurdischen Behör-
den aufgrund der Mithilfe des Beschwerdeführers bei der Festnahme des
Majors jenem keinen Schutz zu bieten bereit wären. Gemäss Schilderun-
gen des Beschwerdeführers sei der Major wohl wegen terroristischer Spi-
onage durch die irakischen Behörden festgenommen worden (act. A12/11
F28 f.). Wieso diese Behörden, welche an der Terrorismusbekämpfung
und somit an der Festnahme des Majors ein erhebliches Interesse haben,
den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mithilfe bei der Festnahme eines
Terrorverdächtigen als Verräter betrachten und daher nicht mehr schüt-
zen würden, ist nicht ersichtlich.
4.11 Es kann mithin festgehalten werden, dass die kurdischen Behörden
dem Beschwerdeführer genügend Schutz vor Übergriffen durch radikal-is-
lamistische Gruppierungen bieten. Gleiches gilt für etwaige Verfolgungs-
handlungen von D._______, so dass sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung
dieser Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt.
4.12 Die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohung durch die kurdi-
schen Behörden wegen der Informationsbeschaffung für die US-Streit-
kräfte ist – aufgrund obiger Erwägungen – nicht glaubhaft.
4.13 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit-
hin zu Recht verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 12
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 13
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da in den
drei kurdischen Provinzen des Nordiraks keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme aus Y._______ und lebe
seit 1987 in Z._______. Seine Eltern und vier Geschwister würden eben-
falls in Z._______ leben. Es sei folglich davon auszugehen, dass er dort
über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Er sei zudem gut ausgebildet
und habe als Strafermittler, Übersetzer und im Sicherheitsbereich gear-
beitet. Daher könne er sich in der Heimat wirtschaftlich und sozial wieder
eingliedern.
6.6 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass der Beschwerdefüh-
rer an Leib, Leben sowie Freiheit gefährdet sei und die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung daher unzumutbar sei.
Gemäss Arztzeugnis vom (…) 2012 leide der Beschwerdeführer an einer
schweren posttraumatischen Belastungsstörung und werde seit (…) 2012
in der (Klinik) behandelt. Gemäss Begleitschreiben des Beschwerdefüh-
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rers sei der Grund für diese psychischen Leiden die mit dem negativen
Asylentscheid des BFM verbundene Angst vor einer Ausschaffung zurück
in den Irak. Der Beschwerdeführer sei aber auch aufgrund der Todesdro-
hungen durch die Islamisten traumatisiert.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen des
BFM vollumfänglich an. Gemäss weiterhin zutreffender bundesverwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die kur-
dischen Provinzen grundsätzlich zumutbar, sofern der Beschwerdeführer
aus dieser Region stammt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4673/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer
hat Rechtswissenschaften studiert und als Dolmetscher, Strafermittler
und Direktor einer Sicherheitsfirma fundierte Berufserfahrung gesammelt
(act. Act. A6/11 § 8 S. 2). Zudem leben vier seiner Geschwister sowie sei-
ne Eltern in Z._______ (act. Act. A6/11 § 12 S. 3), so dass er über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
Nach Ansicht des Gerichts sind die psychischen Leiden (zur Hauptsache)
auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen und stellen somit eine
Reaktion auf die drohende Ausschaffung dar. So wurden diese Leiden
beim Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid diagnos-
tiziert. Einer mit der Rückschaffung einhergehenden psychischen Dekom-
pensation kann mit einer geeigneten psychiatrischen Betreuung im Zeit-
raum der Rückschaffung begegnet werden. In diesem Zusammenhang ist
auch festzuhalten, dass im Norden des Iraks nicht vom Fehlen psychiatri-
scher Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszu-
gehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5.). Sollten nach der Rückkehr et-
waige psychische Probleme anhalten, so bestände – gegebenenfalls mit
finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe
i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizi-
nische Angebote in Anspruch zu nehmen. Mithin sprechen auch keine
medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: