Abtei lung IV
D-3623/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009; Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3623/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und
Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 3. Oktober 2008
mit Verfügung vom 22. Mai 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 22. Juni 2009 anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. Juni 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht
und dabei beantragte, die Verfügung vom 22. Mai 2009 sei vollumfäng-
lich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei
materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit an das BFM zwecks
Neubeurteilung weitergeleitet werde,
dass er für den Fall der verspäteten Einreichung der Beschwerde ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung
von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zuständig
ist,
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstel-
lung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Rich-
tern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen
über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2009 bei ver-
späteter Einreichung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden
wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
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dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzuläs-
sigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) entscheidet,
dass über das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch vor Ablauf
der Gesuchsfrist von 30 Tagen entschieden wird, weil das Gesuch als
abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig
festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Verfügung sei dem
Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 von der Polizei ausgehändigt
worden, unbelegt blieb,
dass die angefochtene Verfügung den Akten zufolge dem Beschwerde-
führer vielmehr am 27. Mai 2009 eröffnet wurde und demnach die
Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung des 1. Juni 2009 als eidge-
nössisch anerkannter Feiertag) am 4. Juni 2009 (Art. 20 VwVG; Art. 53
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) ablief, weshalb die am 5. Juni 2009 (Poststem-
pel) eingereichte Beschwerde verspätet ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederherstel-
lungsgesuches vorbringt, er sei fest davon ausgegangen, die unter
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Frist - 22. Juni 2009
- gelte als Beschwerdefrist,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden
kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig
Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nach-
holt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen
ausserdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist
zu handeln (materielle Voraussetzung),
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dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer rechtzeitig um
Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Frist nachgeholt hat,
weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass hingegen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die materiellen
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten
Beschwerdefrist offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachtei-
le zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL IN: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv be-
trachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass der Gesuchsteller den Nachweis, dass die Frist wegen eines
unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227
ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer aktenkundiger-
weise am 27. Mai 2009 rechtsgültig eröffnet wurde (vgl. Track & Trace,
Postsendung Nr. [...]),
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dass der Beschwerdeführer als Grund für sein Fristversäumnis im
Wesentlichen angibt, er sei rechtsunkundig, weshalb er die ihm
angesetzte Ausreisefrist als Rechtsmittelfrist betrachtet habe,
dass es dem Asylsuchenden obliegt, sich über Inhalt und Bedeutung
von Entscheiden und anderen ihm zugestellten behördlichen Akten -
allenfalls bei den Behörden - zu informieren beziehungsweise zu
erkundigen (vgl. EMARK 2003 Nr. 22, EMARK 1997 Nr. 3),
dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, sondern vielmehr
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung
der üblichen Sorgfalt seine Interessen wahrnehmen, mithin die
Beschwerde innert der gesetzlichen Frist einreichen können,
dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist,
dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die
Beschwerde vom 5. Juni 2009 wegen Verspätung nicht einzutreten ist
(Art. 111 Bst. b AsylG),
dass mit vorliegendem Entscheid das (sinngemässe) Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass das (sinngemässe) Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich das
Wiederherstellungsgesuch als aussichtslos und im Anschluss daran
die Beschwerde (infolge Verspätung) als unzulässig erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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