B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3623/2013/wif
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (…-Darfur) stammender
sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie der Fur angehörend, suchte
am 19. November 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen der anhaltend kriege-
rischen Zustände und der Gefahr, als Zwangsrekrutierter gegen die eige-
ne Bevölkerung eingesetzt zu werden, seine Heimat verlassen.
A.b Das BFM erachtete die Vorbringen mit Verfügung vom 17. Januar
2007 als nicht glaubhaft, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Dabei verneinte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Vollzugs ins
Herkunftsgebiet und stellte fest, der Beschwerdeführer verfüge ausser-
halb der Krisenregion Darfur – so zum Beispiel in C._______ – über eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe
seiner damaligen Rechtsvertretung vom 22. Februar 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht im Vollzugspunkt Beschwerde erheben.
B.b Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragte das BFM
am 16. März 2007 die Abweisung der Beschwerde.
B.c Mit Replik vom 3. April 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest.
C.
C.a Am 18. März 2010 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel für
sein exilpolitisches Engagement ein. Es handelte sich dabei um zwei Akk-
reditierungskarten der UNOG vom (…). April 2009 sowie (…). Juni 2009
und ein Schreiben des Präsidenten der NGO "Darfur Friedens- und Ent-
wicklungszentrum". Der Beschwerdeführer habe an zwei UN-Konfe-
renzen in D._______ als Zeuge der Verbrechen in seinem Heimatstaat
teilgenommen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht (erneut) fest, das Verfahren richte sich lediglich gegen den
angeordneten Wegweisungsvollzug. Aufgrund der Aktenlage wurde dem
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Beschwerdeführer Frist angesetzt für eine Stellungnahme, ob er mit der
Eingabe vom 18. März 2010 im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs Er-
eignisse mit allfälliger Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft geltend
mache.
C.c Nach gewährter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 14. Juni 2010 dar, er mache solche Ereignisse geltend. Als
weitere Belege gab er eine Mitgliederkarte des Sudan Liberation Move-
ment (SLM), eine Akkreditierungskarte der (…). Session des UNO-Men-
schenrechtsrates, die Statuten des Darfur Friedens- und Entwicklungs-
zentrums, einen Zeitungsbericht über die Ermordung eines nach der
Rückkehr in den Sudan getöteten Asylsuchenden sowie acht Fotos (Ver-
anstaltung in D._______) zu den Akten.
D.
Am 17. Juni 2010 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwer-
deverfahren als gegenstandslos geworden ab und forderte das BFM auf,
betreffend den Beschwerdeführer ein zweites Asylverfahren einzuleiten.
Dessen Ausgang könne der Beschwerdeführer in der Schweiz abwarten.
E.
Im Rahmen des neuen Asylverfahrens führte das BFM am 7. Juli 2010
eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit 2007
Mitglied des Darfur Friedens- und Entwicklungszentrums (DFEZ) zu sein.
Am 9. Oktober 2009 sei er dem SLM beigetreten. Er habe an Anlässen
dieser Gruppierungen und insbesondere auch an UNO-Sitzungen in
D._______ teilgenommen. Die Statuten des DFEZ belegten seine Mit-
gliedschaft bei dieser Gruppierung und die Tatsache, dass er sich für hu-
manitäre Belange einsetze. Den Zeitungsartikel über die Ermordung ei-
nes nach der Rückkehr in den Sudan getöteten Asylsuchenden aus Dar-
fur habe er eingereicht, weil ihm dasselbe Schicksal drohe. Die Fotos
seien anlässlich einer UNO-Konferenz vom März 2010 in D._______ auf-
genommen worden. Sie zeigten ihn und andere Engagierte im Rahmen
der besagten Konferenz. Er sei als Mitglied der DFEZ dazu eingeladen
worden. Von April 2008 bis April 2009 habe er an drei weiteren Konferen-
zen teilgenommen. Als Augenzeuge aus Darfur habe er sich zur Situation
vor Ort geäussert. In der Folge sei jeweils beschlossen worden, ob eine
Demonstration stattfinde oder nicht. Die sudanesischen Sicherheitskräfte
wüssten von seinem Engagement. Sudanesische Regierungspolitiker hät-
ten immer wieder mit den Aktivisten gesprochen, sie fotografiert und auf-
gefordert, mit den Protesten aufzuhören. Zudem habe er 2009 an einer
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Protestaktion zusammen mit Juden teilgenommen. Dabei sei er wiederum
durch sudanesische Regierungsmitglieder beobachtet worden. Man habe
die Teilnehmenden beschuldigt, für Israel und gegen die muslimische
Welt zu sein. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang vor kurzer Zeit im
Sudan kontaktiert worden. Man habe ihm erklärt, sein Sohn kooperiere in
Europa mit Israel, was nicht gut sei, und Fotos von Demonstrationen ge-
zeigt. Im Falle der Rückkehr müsse er wegen seiner Aktivitäten mithin
das Schlimmste befürchten.
F.
F.a Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 – eröffnet am 29. Mai 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum
22. Juli 2013 zu verlassen.
F.b Die Vorinstanz erwog, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im
Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft füh-
ren, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im
Falle einer Rückkehr in den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die blosse
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SLM und DFEZ und die Teil-
nahme an Konferenzen, Treffen und Protestaktionen liessen jedoch nicht
auf eine drohende asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat schliessen.
Den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die
sudanesischen Behörden von der Mitgliedschaft auch nur Kenntnis ge-
nommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem
Nachteil eingeleitet hätten. Zwar habe er wie erwähnt an Konferenzen
teilgenommen und sich mit der Führung der DFEZ getroffen. Eine ver-
antwortungsvolle Funktion in exponierter Art und Weise sei dabei aber
nicht erkennbar; es handle sich lediglich um eine ausgesprochen niedrig
profilierte exilpolitische Tätigkeit. Die sudanesischen Behörden hätten
aber nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen wür-
den. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines En-
gagements nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Dem-
zufolge bestehe keine konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr in den Su-
dan, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Sudan wären gegen
ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
eingeleitet worden, bestünden. Die geltend gemachten subjektiven Nach-
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fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AslyG nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling aner-
kannt werden könne. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs hielt die Vor-
instanz fest, der aus Darfur stammende Beschwerdeführer verfüge – bei-
spielsweise in C._______ – über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternati-
ve.
G.
G.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2013 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
G.b Zur Begründung legte der Beschwerdeführer dar, im März 2008, April
2009, Juni 2009, März 2010 sowie März 2012 hätten in D._______ UNO-
Konferenzen über Menschenrechte stattgefunden. Er habe dabei jeweils
als Augenzeuge von den persönlich erlebten Geschehnissen in Darfur be-
richtet. Ferner habe er an mehreren Demonstrationen gegen das sudane-
sische Regime und am Symposium des internationalen Strafgerichtshofs
vom November 2010 in E._______ teilgenommen. Es treffe zwar zu, dass
er innerhalb der Organisationen SLM und DFEZ keine führenden Funkti-
onen innehabe. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise führe dies aber
nicht automatisch zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden und
insbesondere der Geheimdienst kein Interesse an seinen Tätigkeiten be-
kunden würden. So habe er als Repräsentant der genannten Organisatio-
nen an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen und mit Journalisten
geredet. Nicht nachvollziehbar sei, in welcher Form das BFM Hinweise
aus den Akten erwarte, welche darauf hindeuten sollten, dass die suda-
nesischen Behörden von seinem Engagement für besagte Organisation
Kenntnis erhalten beziehungsweise Massnahmen zu seinem Nachteil ein-
geleitet hätten. Es könne jedenfalls nicht erwartet werden, dass er dafür
Beweise in Form von offiziellen Dokumenten vorlege. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe im Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 ein breites
Spektrum von gefährdeten Personen erwähnt. Davon, dass die sudanesi-
schen Behörden lediglich an Personen, deren Aktivitäten als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden, interessiert
seien, könne somit nicht die Rede sein. Das SLM werde nach wie vor als
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Rebellengruppe bekämpft. Der Beschwerdeführer arbeite für die Organi-
sation als Informant. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben
werde er deswegen durch die sudanesischen Behörden gesucht. An
UNO-Konferenzen habe er sich mit führenden Personen der sudanesi-
schen Opposition über die aktuelle Lage in Darfur unterhalten. Dies sei
den sudanesischen Behörden und dem Geheimdienst National Intelligen-
ce and Security Services (NISS) mit Sicherheit nicht entgangen. Auch
habe er mehrfach an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime
teilgenommen und sich gegen die Behörden geäussert. Nach dem Ge-
sagten und in Anbetracht weiterer Erwägungen im erwähnten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (langer Auslandaufenthalt) habe er begründe-
te Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Er sei demnach als Flüchtling anzu-
erkennen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung ge-
gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
G.c Der Eingabe lagen Belege für die Teilnahme an UNO-Konferenzen
und zwei Schreiben eines SLM-Verantwortlichen aus Frankreich bei. Die
allfällige Nachreichung einer Bestätigung für die Bedürftigkeit wurde in
Aussicht gestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 verzichtete das Gericht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
H.a
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 25. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Ein erstes Asylverfahren des Beschwerdeführers ist bezüglich Asyl
und Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgeschlossen worden. Vorlie-
gend Prozessgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer auf-
grund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie die
Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilak-
tivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich so-
mit auf das Vorliegen so genannter subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, D._______ 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nach-
fluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit wei-
teren Hinweisen).
5.
5.1 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National
Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu-
schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Op-
position, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten
der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen
Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen
Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten
Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen
die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in
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den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äus-
sern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Me-
dien werden weiterhin und seit Januar 2011 noch aggressiver zensuriert,
Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und
YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und ge-
foltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung
auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden.
Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der
Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegun-
gen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausge-
wertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Zu
beachten ist, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Per-
sonen im Ausland beobachtet wird. Eine solche umfassende Beobach-
tung dürfte die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten
der sudanesischen Regierung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der
Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund be-
sonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilneh-
mer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben
(vgl. Urteil D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1 und die dort ange-
gebenen Quellen).
5.2 Hinweise für die aktuelle Gefährdungslage vor Ort ergeben sich na-
mentlich auch aus BVGE 2013/5 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.10: "Ge-
mäss den vorliegenden Quellen geraten Personen dann ins Visier der su-
danesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheits-
dienstes NISS, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die
Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in
Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unter-
stützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten ethnischen Gruppe." Für die nachfolgende Liste der
Vorfälle kann auf S. 17 f. des zitierten Urteils verwiesen werden.
5.3 Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer das Urteil E-1979/2008
vom 31. Mai 2013. Darin wird in E. 10.5 eine Gefährdungslage im Sinne
von BVGE 2013/5 skizziert. Ferner kam das Gericht in diesem Urteil zum
Schluss, angesichts des Umfangs und der Art seiner Aktivitäten wie ins-
besondere auch angesichts seines offiziellen Auftretens als Repräsentant
der SLM/A aus der Schweiz an einer UNO-Konferenz müsse davon aus-
gegangen werden, dass das sudanesische Regime auf den Beschwerde-
führer (des Verfahrens E-1979/2008) aufmerksam geworden sei. Gemäss
den Akten habe er sich seit Jahren mit der Darfur-Frage auseinanderge-
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Seite 10
setzt. Wie die aktuelle Lageanalyse der Situation in Darfur aufzeige, sei
der Darfur-Konflikt nach wie vor ungelöst, wobei die SLA – als deren
Schweizer Repräsentant sich der Beschwerdeführer auf internationaler
Ebene zu erkennen gegeben habe – nach wie vor von den staatlichen
Behörden im Sudan als Rebellengruppe bekämpft werde. Ferner müssten
sudanesische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt
bei einer Rückkehr mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheits-
organe rechnen. Dabei würden auch Fragen nach etwaigen Kontakten
zur Auslandopposition gestellt. Personen, welche in D._______ u.a. mit
der Organisation SLM/A in Verbindung gewesen seien und sich sogar öf-
fentlich engagieren würden, seien mit Sicherheit von der Regierung re-
gistriert worden. Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer
bei seiner Ankunft von den sudanesischen Behörden abgefangen und
verhaftet werden (a.a.O. S. 36 ff.).
5.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, als Mitglied der beiden von ihm ge-
nannten Organisationen keine Führungsfunktionen wahrgenommen zu
haben. Insoweit kann bei ihm auch in Anbetracht seiner langjährigen Akti-
vitäten nicht von einer entscheidenden Schärfung seines politischen Pro-
fils in letzter Zeit ausgegangen werden. Andererseits ist unbestritten, dass
er über Jahre als Mitglied der DFEZ an UNO-Anlässen partizipierte und
zumindest im Umfeld dieser Konferenzen zusammen mit Führungsperso-
nen dieser regierungsfeindlichen Organisationen auftrat, und dies bereits
seit 2008. Auch soll er Journalistenfragen beantwortet haben. Zudem
macht er geltend, sein Vater sei seinetwegen im Sudan durch die Behör-
den kontaktiert worden. Insgesamt weist er so nunmehr ein politisches
Profil auf, welches den Argwohn der mit Sicherheit auch in D._______
(verdeckt) operierenden sudanesischen Sicherheitskräfte im Sinne einer
Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durch-
aus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Aufgrund
der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz vom sudanesischen Regime als
aktiver Oppositioneller registriert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht
hinreichender Anlass zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in den Su-
dan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes
zu rechnen hätte. Die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung
ist daher als begründet zu erkennen. Da sich die Gefahr der Verfolgung
bereits bei einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen dürfte,
besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
stünde eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung.
D-3623/2013
Seite 11
5.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, und er da-
mit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, von der Asylgewährung jedoch ausgeschlossen bleibt. Es kann
mithin davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweis-
mittel näher einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 12
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in
den Sudan erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch
mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden
muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wä-
re.
8.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Insofern als dem
Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung die Gewährung von
Asyl verweigert wird, und in der Folge die Wegweisung anordnet, ist dies
zu bestätigen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
9.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostenno-
te. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
D-3623/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird – mit Ausnahme der Dispositivziffern 2
und 3 – aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: