B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3623/2014
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer Her-
kunft),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flughafenverfahren (Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei chinesische Staatsbürge-
rin tibetischer Ethnie und stamme aus B._______ (Bezirk C._______,
Präfektur Chamdo, Provinz Kham). Gemäss eigenen Angaben will sie die
Volksrepublik China Ende Mai oder Anfang Juni 2014 in Richtung Nepal
verlassen haben, wo sie sich während dreier Tage aufgehalten habe. Am
5. Juni 2014 gelangte sie auf dem Luftweg in die Schweiz und stellte glei-
chentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 verweigerte das Bundesamt für
Migration (BFM) der Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu.
C.
Die Beschwerdeführerin wurde durch das BFM am 7. Juni 2014 summa-
risch und am 17. Juni 2014 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs
befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll,
sie stamme aus einer armen Familie. Letztere habe entschieden, dass sie
die Volksrepublik China verlassen und in die Schweiz gehen solle. Sie
hoffe, ihre Familie finanziell unterstützen zu können. Sie sei in China nicht
persönlich bedroht oder verfolgt worden und habe keine Schwierigkeiten
mit den chinesischen Behörden gehabt.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (gleichentags eröffnet) lehnte das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und und ordnete deren Weg-
weisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den
Vollzug an. Gleichzeitig hielt das Bundesamt fest, der Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 30. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, die
Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz, die Erstellung eines LINGUA-
Gutachtens sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
bei Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht er-
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suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistands gemäss Art. 110a AsylG in der Person des derzeitigen Rechts-
vertreters. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit der Beschwerdeeingabe wird hauptsächlich die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beur-
teilung an die Vorinstanz beantragt. Dabei ergibt sich allerdings aus der
Begründung der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin mit der er-
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neuten Beurteilung der Sache in materieller Hinsicht ausschliesslich be-
zweckt, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu erlangen sowie –
aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise aus China und mithin
aus einem subjektiven Nachfluchtgrund (Art. 54 AsylG) – als Flüchtling
anerkannt und als solcher vorläufig aufgenommen zu werden. Demge-
genüber enthält ihre Beschwerde keinerlei Vorbringen, die darauf schlies-
sen liessen, dass sie auch eine Neubeurteilung im Punkt der Asylgewäh-
rung verlangt. Soweit mit der angefochtenen Verfügung das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (Dispositivziffer 2), ist dieses
somit in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
5.
5.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, das BFM habe zu Un-
recht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt, und das Bundesamt sei aus
diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Be-
schwerdeführerin gelangt.
5.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landes-
kundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechen-
de Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Her-
kunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder-
und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene
linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b
und 10f, EMARK 2005 Nr. 1).
5.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführe-
rin habe weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die
ihre Identität oder ihr Herkunftsland belegen könnten. Sie habe erklärt,
nicht zu wissen, welche Identitätspapiere sie in China besessen habe, da
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sich um derartige Dinge ihre Mutter gekümmert habe. Sie habe kaum et-
was über ihre angebliche Herkunftsregion zu sagen gewusst und sei ent-
sprechenden Fragen konsequent ausgewichen. Obwohl sie behauptet
habe, niemals eine Schule besucht zu haben, habe sie bei der Einrei-
chung ihres Asylgesuchs das Personalienblatt selbständig in tibetischer
Schrift ausgefüllt. Bei der Grenzkontrolle durch die Flughafenpolizei habe
sie ausserdem englisch gesprochen, wobei sie ihre Englischkenntnisse
damit erklärt habe, sie habe diese während ihres dreitägigen Aufenthalts
in Kathmandu erlernt. Aufgrund der unglaubhaften Angaben sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr behauptet,
rund zehn Tage vor der Stellung ihres Asylgesuchs von ihrem angebli-
chen Heimatdorf in der chinesischen Provinz Kham aufgebrochen und
aus China ausgereist sei, sondern sich in einem anderen Herkunftsstaat
aufgehalten habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in Tibet, son-
dern mutmasslich in einer exiltibetischen Gemeinschaft in Nepal oder In-
dien gelebt habe.
5.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als auf-
grund der durchgeführten Anhörungen der Beschwerdeführerin offensicht-
lich nicht glaubhaft erscheint, dass sie, wie von ihr geltend gemacht, seit
ihrer Geburt und bis etwa zehn Tage vor ihrer Ankunft am Flughafen Zü-
rich-Kloten ununterbrochen als chinesische Staatsbürgerin tibetischer
Ethnie im Dorf B._______ im zum tibetischen Kulturraum gehörenden
Bezirk C._______ in der Präfektur Chamdo der chinesischen Provinz
Kham gelebt habe. Zu dieser Einschätzung führt unter anderem, dass die
Beschwerdeführerin keinerlei spezifische Angaben über die Region zu
machen wusste, in welcher sie angeblich ihr gesamtes Leben verbracht
haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wich die Beschwer-
deführerin sämtlichen Fragen aus, die in Bezug auf ihre angebliche Her-
kunftsregion ein konkretes Bild hätten vermitteln können, indem sie an-
gab, nicht Bescheid zu wissen, weil sie kaum ihr Dorf verlassen habe,
niemals in die Schule gegangen sei beziehungsweise sich nicht erinnern
könne. Auch über die Umstände ihrer angeblichen Ausreise von China
nach Nepal und ihren dortigen Aufenthalt vermochte sie keinerlei konkre-
te Angaben zu machen. Angesprochen auf den Umstand, dass sie bei ih-
rer Ankunft im Flughafen Zürich-Kloten mit dem Grenzpersonal englisch
gesprochen und das Englisch der Beamten ebenfalls verstanden habe,
gab sie zur Antwort, sie habe ihre englischen Sprachkenntnisse während
ihres dreitägigen Aufenthalts bei ihrem Onkel in Kathmandu (der aller-
dings gemäss ihren Angaben selbst Tibeter sei) gelernt beziehungsweise
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"aufgeschnappt". Im Zusammenhang mit der Frage, in welchem Drittstaat
sie sich vor ihrer Ankunft in der Schweiz aufgehalten haben könnte, ist
ausserdem zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin behauptete, nicht
einmal zu wissen, ob sie auf ihrer Flugreise zwischen Kathmandu und der
Schweiz habe umsteigen müssen. Allerdings wurde der Beschwerdefüh-
rerin durch das BFM in diesem Zusammenhang vorgehalten, sie sei im
Flughafen Delhi in Indien durch eine Überwachungskamera aufgenom-
men worden. Mit einer entsprechenden Photographie konfrontiert, gab die
Beschwerdeführerin zur Antwort, das Bild gleiche ihr, sie könne aber nicht
sagen, ob sie tatsächlich abgebildet sei. Sie könne auch nicht sagen, ob
sie in Delhi gewesen sei.
5.5 Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise zu ihrer an-
geblichen letzten Aufenthaltsregion in der chinesischen Provinz Kham
bestand für das BFM kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen zu
treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse im zuvor erwähnten Sinn.
Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der Erkenntnisse aus den be-
reits durchgeführten Anhörungen mit genügender Sicherheit darauf ge-
schlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsor-
te vor der Ankunft am Flughafen Zürich-Kloten zu verschleiern sucht, wo-
zu auch ihre nicht nachvollziehbaren Angaben über den Reiseweg beitra-
gen.
5.6 Somit erweist sich die Rüge, das BFM habe zu Unrecht kein LINGUA-
Gutachten durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen bezüglich
der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt, als nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Im Anschluss an die soeben getroffene Einschätzung ist des Weiteren
auch die Feststellung des Bundesamts in der angefochtenen Verfügung
als zutreffend zu erachten, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ver-
halten ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Diese Feststellung ist angesichts
einer jüngst erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, ge-
mäss welcher auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen
wurde, wenn die Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibeti-
schen Ethnie als erstellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1–4.3). Mit zur
Publikation vorgesehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurde die bisherige Rechtsprechung da-
hingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verlet-
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zung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb.
5.10).
6.2 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (Urteil E-2981/2012 E. 5.9).
Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie – welche
aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die chinesische Staats-
angehörigkeit besitzt – durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltsti-
tel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten
bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüg-
lich Urteil E-2981/2012 E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfin-
den. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
6.3 Im vorliegenden Fall ist zwar die Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat sie zur Frage,
in welchem Staat sie tatsächlich ihre Sozialisierung erfahren hat und wo
sie sich in den letzten Jahren und unmittelbar vor ihrer Ankunft am Flug-
hafen Zürich-Kloten aufgehalten hat, offensichtlich unglaubhafte Angaben
gemacht. Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft am Flughafen
Zürich-Kloten nicht in der Volksrepublik China – auch wenn eine allfällige
frühe Erstsozialisation im tibetischen Kulturraum in China, etwa in der
Provinz Kham, nicht gänzlich ausgeschlossen ist –, sondern in der exilti-
betischen Diaspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, gelebt hat. Indes-
sen verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal
oder in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan-
gehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin ist
ferner eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingsei-
genschaft in Bezug auf Nepal oder Indien verunmöglicht.
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6.4 Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung in-
sofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
in ihren bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien.
6.5 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische
Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zu-
mindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausrei-
se aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer
des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle be-
trachtet werden, und erfüllen insofern – wiederum in Bezug auf China –
die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser poten-
tiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (Urteil
E-2981/2012 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische
Staatsangehörigkeit tatsächlich gegeben ist oder – wie im vorliegenden
Fall – aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehö-
rigkeit eines Drittstaats besitzt.
6.6 Die Beschwerdeführerin gehört unbestrittenermassen der tibetischen
Ethnie an, womit die Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist, dass sie
trotz der unglaubhaften Angaben in Bezug auf ihre Herkunft die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem Gesagten ist somit festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerde hat sich nach dem Gesagten als von vornherein
aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind folglich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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8.2 Des Weiteren ist, nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
gegeben sind, auch der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a AsylG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss
Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige grenzpolizeiliche Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: