0Abtei lung IV
D-3624/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3624/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2007 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 lehnte das BFM
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Mit Urteil vom 28. November 2008 lehnte das Bundesverwaltungs-
gericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab.
B.
B.a Am 24. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung
machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe seinen kranken
Vater im Iran nicht besuchen können, weil ihm die iranischen Be-
hörden das Einreisevisum verweigert hätten. Aus diesem Grund sei er
von Muslimen und dem Islam enttäuscht. Nach dem Tod seines Vaters
im Juli 2008 sei ihm Christus im Traum erschienen. Am nächsten Tag
habe ihn ein Freund davon überzeugt, dass ihm tatsächlich Christus
erschienen sei. Daraufhin habe er Kontakt mit der Freien
Evangelischen Glaubensgemeinde aufgenommen und sei zum
Christentum konvertiert. Er habe an einem Bibelkurs teilgenommen
und regelmässig den Gottesdienst besucht. Am 22. Februar 2009 habe
er sich taufen lassen. Als Konvertit müsse er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland damit rechnen, zum Tode verurteilt zu werden.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente ins Recht: (...).
C.
Am 4. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM direkt zu
seinen Asylgründen angehört.
D.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2009 - eröffnet am 15. Mai 2009 - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asyl-
relevanz seiner Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.-.
E.
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E.a Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 5. Juni
2009 (Poststempel vom 6. Juni 2009) beim Bundesverwaltungsgericht
eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtene
Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er mehrere Unter-
lagen ins Recht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung gut, dass innert Frist
eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. Gleichzeitig überwies
er gestützt auf Art. 57 VwVG eine Kopie der Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz und forderte diese zur Einreichung einer Vernehmlassung
auf.
G.
Mit Eingabe per Telefax vom 25. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer
die einverlangte Fürsorgebestätigung fristgerecht einreichen.
Gleichzeitig liess er einen Artikel aus dem Internet einreichen (...).
H.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe per Fax vom 16. August 2009 nannte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers unter anderem eine Kontaktperson in der
Schweiz, welche grossen Anteil an dessen Konversion gehabt habe,
und stellt die Zusendung einiger Bücherauszüge sowie eine Stellung-
nahme der Kontaktperson in Aussicht.
J.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 17. August 2009) legte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in Aussicht gestellten
Bücherauszüge ins Recht.
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K.
Mit Eingabe vom 13. März 2010 (Poststempel 14. März 2010) reichte
der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie einer E-Mail-Antwort
ein, wonach er im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland
einen (...) Reisepass (...) eingereicht habe. Dieser Reisepass sei bis
(...) gültig gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesent-
lichen aus, aufgrund der in der Anhörung geltend gemachten Angaben
sei davon auszugehen, dass die behauptete Konversion zum
Christentum nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend
darlegen können, warum er zum Christentum konvertiert sei. Sein
diesbezügliches Argument, die christliche Religion stehe gänzlich über
dem Islam, und er sei aus dem islamischen Glauben ausgetreten, weil
er mit dem Islam und den Muslimen nicht zufrieden sei (vgl. Akten
BFM B13/ S. 3), vermöge nicht zu überzeugen. Auf Nachfrage hin,
warum das Christentum über dem Islam stehen solle, habe er lediglich
angegeben, Christen würden nach der Bibel leben, während sich
Muslime nicht an den Koran halten würden. Der Islam sei eine Religion
für Verbrecher, Diebe, Leugner und Betrüger (vgl. B13/ S. 7). Diese
Aussage sei als plakativ zu qualifizieren und veranschauliche in keiner
Art und Weise, warum der Beschwerdeführer zur Erkenntnis ge-
kommen sein wolle, das Christentum stehe über dem Islam. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführer, Christus sei ihm in einem Traum er-
schienen, und dies sei ausschlaggebend für seine Konversion ge-
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wesen, weise keine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich ge-
färbtes Reaktionsmuster auf. Es hätte vom Beschwerdeführer erwartet
werden können, dass er anschaulich darlegen könne, was in ihm vor-
gegangen sei, nachdem ihm Christus erschienen sei. Es sei davon
auszugehen, dass eine Person, die eine Religionsgemeinschaft
wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Gesinnungswandel
habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, darzu-
legen, was ihn zur Konversion bewogen habe. Die Aussage im Be-
stätigungsschreiben (...), wonach sich der Beschwerdeführer seit
längerer Zeit mit dem Christentum auseinandergesetzt habe und aus
innerer Überzeugung und reiflicher Überlegung von der islamischen
Religion zum Christentum konvertiert sei, widerspreche den Aussagen
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen.
Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei nach dem
Tod seines Vaters im Jahr 2008 frustriert gewesen, weil ihm die
iranischen Behörden kein Einreisevisum ausgestellt hätten, um ihm
den Abschied von seinem Vater zu ermöglichen. Ein paar Tage nach
dem Tod seines Vaters sei ihm Christus im Traum erschienen,
woraufhin er unmittelbar danach zum Christentum konvertiert sei. Auf
die Frage, seit wann er sich mit der Christentum befasst habe, habe er
mehrmals ausweichende Antworten gegeben. Auf erneute Nachfrage
hin, habe er geantwortet, seit seiner Konversion im Juli 2008. Auf
nochmalige Nachfrage hin, ob er sich nicht schon vor der Konversion
mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, habe er lediglich
erklärt, er sei über das Christentum informiert gewesen (B13/ S. 3). Es
sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass eine Konversion vom Islam zum
Christentum umgehend stattfinden könne. Es sei davon auszugehen,
dass es sich bei der Konversion um einen Prozess handle, der mit
einer ernsthaften Auseinandersetzung der beiden Religionen
einhergehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Konversion nicht
auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer
festen Überzeugung beruhe. Demzufolge könne dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine
christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder
abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die
Täuschung Andersgläubiger durch die Verstellung des eigenen
Glaubens ('Taqiyya') sei bei den Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der
Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die
Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem
bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung
falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht
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zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten,
wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten
Konversion bei einer Rückkehr asylrelevanten Nachteile zu erleiden.
Die Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich.
Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan hielt das
BFM fest, diese habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert und bleibe
angespannt, dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der
gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG ausgegangen werden. Auf
politischer Ebene sei zur Stabilisierung des Landes beigetragen
worden, indem im Jahre 2005 Parlamentswahlen abgehalten worden
seien. Die Regierung Karzei habe zudem Fortschritte in der Aus-
bildung und Professionalisierung der Armee und der Sicherheits-
behörden erzielt. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in
einigen Regionen trotz vereinzelter Anschläge nicht weiter ver-
schlechtert. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul,
in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz
des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als
grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent
instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden.
Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus der Provinz (...) zu
stammen, aber keinerlei Familienangehörige in Afghanistan zu haben.
Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im ersten
Asylverfahren unglaubhafte Angaben zur Verfolgungssituation gemacht
habe. Dementsprechend seien auch seine Angaben zur Familie in
Zweifel zu ziehen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er im ersten
Asylverfahren keinerlei Identitätspapiere eingereicht und versucht
habe, die Schweizer Behörden über seine Identität zu täuschen. Auch
anlässlich seines zweiten Asylgesuchs habe der Beschwerdeführer
keinen Identitätsausweise eingereicht. Dem BFM sei es somit nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien Wegweisungs-
hindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Unter-
suchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger
Rechtssprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) und dem heutigen Bundesverwaltungsgericht nicht
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die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des
Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nach-
komme und die Asylbehörden zu täuschen versuche.
4.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe aus tiefer und innerer Überzeugung heraus zum
christlichen Glauben konvertiert. Als Konvertit würde ihm bei einer
Rückkehr nach Afghanistan unbestrittenerweise Todesgefahr drohen.
Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers einen Internetartikel per Faxeingabe ein, nannte
eine wichtige Kontaktperson und reichte Bücherauszüge in Kopie zu
den Akten.
5.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde ge-
halten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache
zu Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines
Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.).
Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des
Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit
(Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Be-
hörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49
Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG).
6.
6.1 In der Beschwerde wird festgehalten, dass es sich beim Ent-
schluss zur Konversion nicht nur um eine wohlüberlegte Entscheidung,
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sondern auch um eine gefühlsmässige Wahl handle, die nicht rational
begründet werden könne. Vorliegend kann nicht in Abrede gestellt
werden, dass der Beschwerdeführer seine Konversion im Wesent-
lichen widerspruchsfrei dargelegt hat. Wenn seine Vorbringen auch
etwas emotionslos anmuten, so hat er doch nach dem - angeblich für
ihn massgeblichen - Traum nachgewiesenermassen in der Schweiz
einen Priester aufgesucht und sich diesem anvertraut. Dieser tauschte
sich mit ihm aus, nannte ihm unter anderem auch die Konsequenzen
einer Konversion und vermittelte ihm Kontakt mit der B._______-Ge-
meinde in C._______ (vgl. Bestätigungsschreiben vom [...]). Den Akten
zufolge war der Beschwerdeführer sehr aktiv. So bestätigte der
Prediger der B._______-Gemeinde C._______ in seinem Schreiben
vom (...), dass der Beschwerdeführer seit September 2008 die
Sonntagsgottesdienste seiner Kirchgemeinde regelmässig besuche. Er
habe von September bis November 2008 einen Bibelkurs lückenlos
besucht und im Anschluss daran einen Taufkurs absolviert, den er am
22. November 2008 mit der Taufe abgeschlossen habe. Von Januar
2009 bis Mai 2009 sei der Beschwerdeführer von einem Gemeinde-
mitglied in der Grundlehre des evangelischen Glaubens unterrichtet
worden. Seit Oktober 2008 sei er in einen Hauskreis, einer kleinen
Gruppe von Gemeindemitgliedern, die sich gemeinsam dem Bibel-
studium widmeten und verbindliche Freundschaften pflegten, integriert.
Somit könne er bezeugen, dass sich der Beschwerdeführer aus freien
Stücken und eigenem Interesse in ihr Gemeindeleben hinein begebe
und integriere. Bezüglich des vom BFM in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten Widerspruchs zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers und dem Inhalt des eingereichten Bestätigungs-
schreibens vom (...)(vgl. E.3.3. S. 6 ) verkennt das BFM, dass der
Beschwerdeführer bei der Anhörung bereits kurz erwähnt hatte, er sei
schon vor seiner Konversion über das Christentum informiert gewesen.
(vgl. B13/ S. 3 F 13). Aufgrund der Akten steht somit die Konversion
des Beschwerdeführers fest. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat das
BFM die Lage des Beschwerdeführers als Apostat im Zusammenhang
mit der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht rechtsgenüglich
untersucht.
6.2 Am 20. August 2009 sind in Afghanistan Präsidentenwahlen
durchgeführt und am 2. November 2009 Hamid Karzai als deren
Sieger erklärt worden.
Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen hat sich seit der Wiederwahl
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Präsident Hamad Karzais allem Anschein nach ein weiterer Konflikt
aufgetan, der weniger mit den Aufständischen (Taliban), sondern mehr
mit den Feindseligkeiten zwischen den noch heute einflussreichen
ehemaligen Kriegsherren zu tun hat. Der mächtige Gouverneur von
Balkh hatte anlässlich der Wahlen Hamid Karzais dessen Widersacher
Abdullah Abdullah unterstützt, wie Atta Mohammad Noor ein An-
gehöriger tadschikischer Ethnie. Einiges spricht dafür, dass Präsident
Karzai Atta Mohammad Noor als Gouverneur von Balkh ersetzen will.
Im uzbekischen General Abdul Rashid Dostum (Führer der Junbesh-
Bewegung), der die Provinz Jowzjan unter Kontrolle hat, im
Paschtunen Juma Khan Hamdard (Gouverneur von Paktia) und im
Hazara Mohammad Mohaqeq (Führer der Wahdat-i-Islami) hat
Mohammad Atta Noor drei mächtige Widersacher, die mehr oder
minder mit ihm verfeindet sind. Alle drei haben feste Wurzeln und
Basen in Balkh oder den umliegenden Provinzen, und alle drei, wie im
Übrigen Atta Mohammad Noor selbst, sind Führer von bewaffneten
Gruppen, die im Bürgerkrieg zu Beginn der neunziger Jahre eine Rolle
spielten. Gleichzeitig sind sie Alliierte von Präsident Hamad Karzai,
und es wird spekuliert, dass jeder von ihnen beabsichtigt, einen seiner
Männer als Gouverneur von Balkh zu platzieren. Laut einem Bericht
des Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Revival of militia
activity in Balkh linked to looming political power struggle, 18.12.2009,
befürchtet die Bevölkerung von Balkh, dass ihre Provinz erneut zum
Kriegsschauplatz wird.
6.3 Zusammenfassend kann somit an dieser Stelle festgestellt
werden, dass Afghanistan seit dem Jahre 1979 in bewaffnete Konflikte
verwickelt ist und sich die Sicherheitslage seit dem Sturz der Taliban
im Jahre 2001 verschlechtert hat.
6.4 Bei dieser Sachlage ist in Bezug auf die Lage der Christen in
Afghanistan Folgendes festzuhalten:
Die Christen in Afghanistan machen weniger als 1% der Bevölkerung
aus. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um vom Islam konvertierte
Christen, denen sich ausserhalb ihres häuslichen Rahmens keine
Möglichkeit der offenen Religionsausübung bietet. Afghanistan ist noch
immer ein fundamentalistisch geprägtes Land mit einer ausgeprägten
Stammesmentalität. Die Familie beziehungsweise der Clan wacht über
die Einhaltung dieser Werte und bildet zugleich den Garant dafür, dass
althergebrachte Werte eingehalten werden. In den UNHCR Eligibility
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Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan
Asylum-Seekers (Dezember 2007) heisst es denn auch, dass
Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum
Christentum übergetreten zu sein, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt
seien und das Risiko von Familien- sowie von Sippenmitgliedern als
auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft ausgehe. Christen
gelten als unrein, und wer zum christlichen Glauben übertritt, bringt
nicht nur Schande über sich, sondern auch über die gesamte Familie
(vgl. Faz.Net, Afghanistan, Die Genossen des Feuers, 23. März 2006).
Nach der derzeitigen Interpretation des islamischen Rechts droht
landesweit die Todesstrafe für Konversion (vgl. a.a.O.).
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der potenziellen Ge-
fährdungslage des Beschwerdeführers als Apostat zu wenig Rechnung
getragen und diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts
dieser Umstände ist die Beschwerde vom 2. März 2007 im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Mai
2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.
Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V.m Art. 7, 8 und
9 Abs. 1 VGKE). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines hälftigen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kosten-
note eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten
jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
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Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die um
die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inklusive
Auslagen) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 beantragt wird.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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