B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3624/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Ju l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Kuba,
vertreten durch lic. iur. Simone Thöni, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss
AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer heiratete in Kuba am (…) 2012 eine Schweizerin
und reiste am (…) 2013 mit einem Schweizer Visum in die Schweiz ein.
Am (…) 2013 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehegattin erteilt. Am (…) 2013 wurde er Vater eines Sohnes. Mit Urteil des
Bezirksgerichts B._______ vom (…) 2016 wurde ihm und seiner Ehefrau
das Getrenntleben bewilligt.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom (…) 2016
widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die bis zum (…) 2017
gültige Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an und forderte den Beschwerdeführer auf, das
Land bis zum 9. Januar 2017 zu verlassen, verbunden mit dem Hinweis,
dass bei Nichtbeachtung der Ausreisefrist Zwangsmassnahmen angeord-
net werden könnten. Auf ein vom 19. Januar 2017 datierendes Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers trat das kantonale Migrationsamt
am 19. Januar 2017 nicht ein. Auf ein vom 31. Januar 2017 datierendes
Wiedererwägungsgesuch von C._______, bei der es sich um die neue
Partnerin des Beschwerdeführers handle, trat das kantonale Migrationsamt
am 3. Februar 2017 ebenfalls nicht ein. Am 10. Februar 2017 ersuchte die
Ehefrau für den Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt um
Wiedererwägung. Am 13. Februar 2017 forderte das kantonale Migrations-
amt die Ehefrau auf, eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers
einzureichen.
B.
Mit Schreiben vom 17. März 2017 fragte der Beschwerdeführer beim kan-
tonalen Migrationsamt an, ob für ihn die Möglichkeit bestehe, Asyl zu be-
antragen. Seine Lage sei kompliziert, nachdem er hierzulande über keine
Aufenthaltsbewilligung mehr verfüge.
Das kantonale Migrationsamt leitete das besagte Schreiben zuständig-
keitshalber an das SEM weiter.
C.
Mit Schreiben vom 3. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, sich zwecks ordentlicher Aufnahme seines Asylgesuchs und Registrie-
rung beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zu mel-
den. Am 10. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer dort registriert, am
19. Mai 2017 befragt und am 7. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen
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angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er lebe seit anfangs 2016
von seiner Ehefrau getrennt. Nachdem ihm diese eine Abholungseinladung
der Post vorenthalten und er deshalb die Frist zur Einreichung einer Ar-
beitsbestätigung verpasst habe, habe ihm das kantonale Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung entzogen und ihn aus der Schweiz weggewiesen.
Da er jedoch weiterhin bei seinem Sohn in der Schweiz bleiben möchte
und nicht gewusst habe, wie er dies nach dem Entzug der Aufenthaltsbe-
willigung bewerkstelligen könnte, habe er ein Asylgesuch gestellt. Er sei
hierzulande mittlerweile in einer neuen Beziehung. Bis zu seiner Ausreise
aus Kuba im Jahr 2013 habe er immer in E._______ gelebt. Nach der
Schule habe er eine dreijährige Ausbildung als (…) absolviert. Zusammen
mit seiner (…) und (…) hätte er in die F._______ ziehen können, da er
aufgrund einer dort lebenden (…) über ein (…)-Visum verfügt habe. Nach
der Heirat habe er auch ein Schweizer Visum erhalten. Er habe den kuba-
nischen Migrationsbehörden gemeldet, dass er über die beiden Optionen
verfüge, und sich schliesslich für die Ausreise zu seiner Ehefrau in die
Schweiz entschieden. Er habe mit den kubanischen Behörden nie Prob-
leme gehabt, sei in Kuba nie in Haft oder vor Gericht gewesen und werde
dort nicht verfolgt. Er habe sich auch nie exilpolitisch betätigt. Er wisse aber
nicht, ob er wieder in Kuba leben könnte. Ferienhalber könnte er zwar nach
Kuba reisen, aber bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als zwei Jahren
könne man grundsätzlich nicht nach Kuba zurückkehren, um dort wieder
permanent zu leben. Die kubanischen Migrationsbehörden hätten sein Bür-
gerbüchlein, das für den Nahrungsmittel- und Wohnungsbezug benötigt
werde, vor ein paar Monaten bei seinem (…) in E._______ konfisziert und
er sei aus dem Register des Hauses, in dem er gewohnt habe, gestrichen
worden. Er habe somit in Kuba kein Zuhause mehr und würde dort auf der
Strasse landen. Zudem sei sein Pass im Jahr (…) abgelaufen. Er nehme
zwar an, dass er diesen erneuern lassen könnte, aber er habe von Kuba-
nern gehört, denen nach längerem Auslandsaufenthalt die Wiedereinreise
verweigert worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 – eröffnet am 22. Juni 2017 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es for-
derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, ein Asylgesuch gemäss
Art. 18 AsylG liege erst vor, wenn ein Ausländer die Schweiz um Schutz
vor Verfolgung ersuche. Werde kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
gestellt, sei auf das Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutre-
ten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seines Sohnes in der
Schweiz bleiben zu wollen. Eine Verfolgung oder sonstige Probleme mit
den heimatlichen Behörden habe er indes nicht geltend gemacht, sondern
bestätigt, in Kuba nicht verfolgt zu werden. Auf sein Gesuch sei deshalb in
Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und er sei gemäss
Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Da sich keine Hin-
weise auf seine Flüchtlingseigenschaft ergeben würden, gelange der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die An-
wendung von Art. 8 EMRK zum Schutz des Familienlebens habe das kan-
tonale Migrationsamt in seiner Verfügung vom (…) 2016 eingehend geprüft
und verneint. Auf weitere Erwägungen hierzu könne daher verzichtet wer-
den. Gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr würden weder die in Kuba herr-
schende politische Situation noch individuelle Gründe sprechen. Schliess-
lich sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch
durchführbar. Die Angaben auf der Internetseite der kubanischen Aus-
landsvertretung, die den Prozess der Passerneuerung und Beantragung
der Rückkehr erklären würden, würden der Annahme des Beschwerdefüh-
rers, nicht nach Kuba zurückkehren zu können, widersprechen. Es lägen
keine Anzeichen vor, dass er die geschilderten Anforderungen nicht erfül-
len könnte und die Rückkehr dadurch verunmöglicht würde.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme, und subeventualiter um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neu-
beurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ersucht.
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Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sei zwar vor seiner Ausreise aus Kuba nicht verfolgt worden, müsse aber
im Fall seiner Rückkehr eine Verfolgung befürchten. Kubaner, die länger
als die in der Ausreiseerlaubnis vermerkte Zeit von in der Regel elf Mona-
ten im Ausland bleiben würden, müssten vor der Wiedereinreise eine Rück-
reiseerlaubnis beantragen. Welche Voraussetzungen für die Wiederein-
reise gegeben sein müssten, sei gesetzlich nicht festgelegt, und entspre-
chend oft werde Exilkubanern die Wiedereinreise verwehrt. Zudem würden
Kubanern, die den erlaubten Aufenthalt im Ausland überschreiten würden,
die Residenz- und Bürgerrechte entzogen. Laut einem Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Februar 2009 sei vor allem dann
mit einer Gefährdung zu rechnen, wenn im Ausland ein Asylantrag gestellt
worden sei. Asylsuchende könnten als Regimekritiker eingestuft werden
und von willkürlichen staatlichen Repressalien betroffen sein. Er lebe seit
mehr als vier Jahren im Ausland und es sei daher höchst fraglich, ob er
nach Kuba zurückkehren könnte. Zudem habe er ein Asylgesuch gestellt
und vor der Ausreise über ein Visum der F._______ – (…) – verfügt, was
die Gefahr staatlicher Verfolgung erhöhen dürfte. Höchstwahrscheinlich
würden ihm bei einer Rückkehr staatliche Repressalien oder gar eine In-
haftierung drohen. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Sollte ihm
kein Asyl gewährt werden, sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er pflege zu seinem Sohn eine in-
nige Beziehung und seine Noch-Ehefrau – das Scheidungsverfahren sei
pendent – habe für ihn beim kantonalen Migrationsamt um Wiedererteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ersucht; dieses Gesuch sei bisher noch nicht
bearbeitet worden. Zudem führe er mit seiner neuen Partnerin C._______
eine eheähnliche Beziehung. Es sei bloss eine Frage der Zeit, bis ihm ge-
stützt auf die nach der Scheidung geplante Heirat mit C._______ oder die
Vater-Sohn-Beziehung wieder eine Aufenthaltsbewilligung zustehe. Er
habe gestützt auf Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV Anspruch auf
Schutz des Familienlebens. Ausserdem sei das Kindeswohl im Sinne des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen. Durch den Wegweisungsvollzug
würde der Kontakt zu seinem Kind faktisch verunmöglicht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der
Wiedererwägungsgesuche an das kantonale Migrationsamt von
C._______ vom 31. Januar 2017 und der Ehefrau vom 10. Februar 2017,
zwei Fotos mit seinem Sohn sowie eine Kopie der Zuteilungsverfügung des
Bezirksgerichts B._______ vom (…) 2017 (Mitteilung der Geschäftsnum-
mer des Ehescheidungsverfahrens) ein.
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Seite 6
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Juni 2017 den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2017 – eröffnet am 5. Juli 2017 – stellte
die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie den
Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung seine
aktuelle finanzielle Situation detailliert zu belegen.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin vorbringen, er verfüge über kein Vermögen und erhalte
im EVZ D._______ nur ein Taschengeld. Als Belege wurden eine Seite ei-
nes am 7. Juli 2017 erstellten Kontoauszugs (Bewegungen vom 1. April
2017 bis 30. Juni 2017), ein Ausdruck einer E-Mail der (…) vom 27. Juni
2017 (keine Unterstützung durch Sozialhilfe) und eine Kopie der ersten
Seite der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 (Zustelladresse:
EVZ D._______) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
deshalb – im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen unter E. 3 – ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen, ist die Be-
urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich dem-
nach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erach-
tet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Ver-
fügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb auf die ent-
sprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs prüfte die Vorinstanz materiell, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Gesuch nicht eingetreten,
das die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht erfüllt.
5.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung setzt einen menschlichen Akteur
voraus und umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bürgerkrie-
gen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen
ausgehen (vgl. die vom BVGer weitergeführte Praxis der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission in deren Entscheidungen und Mit-
teilungen [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), wohingegen Ereignisse höherer Ge-
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walt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (bspw. Naturkata-
strophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind. Vom Verfolgungsbegriff
gemäss Art. 18 AsylG sind auch Gefahren ausgenommen, die sich einzig
aus der Person (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und persönlichen Lebens-
situation (Familiennetz, Integration im Aufnahmestaat) der asylsuchenden
Person ergeben, wozu insbesondere wirtschaftliche oder gesundheitliche
Probleme gehören, selbst wenn letztere die (hohe) Schwelle des Schutz-
bereichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c).
6.
Vorliegend sind die inhaltlichen Anforderungen an ein Asylgesuch gemäss
Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ersucht nicht um Schutz
vor einer von Menschen verursachten Verfolgung, sondern um Bewilligung
des Verbleibs bei seinem Sohn in der Schweiz trotz des von der kantonalen
Migrationsbehörde am (…) 2016 verfügten Widerrufs seiner Aufenthaltsbe-
willigung und der von dieser Behörde angeordneten Wegweisung. Diesbe-
züglich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu den Gründen, weshalb er die Frist zur Erhebung einer Be-
schwerde gegen die besagte Verfügung des kantonalen Migrationsamts
vom (…) 2016 verpasst habe, vorliegend nicht von Belang sind. Das Asyl-
verfahren kann nicht dazu dienen, das Verpassen einer Rechtsmittelfrist in
einem ausländerrechtlichen Verfahren zu rechtfertigen respektive die
Überprüfung eines Entscheids der ausländerrechtlichen Behörde durch die
Asylbehörden zu bewirken. Allfällige Wiedererwägungs- oder Fristwieder-
herstellungsgründe sind bei der ausländerrechtlichen Behörde geltend zu
machen. Um Schutz vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden er-
suchte der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch nicht. Er gab viel-
mehr zu Protokoll, mit den kubanischen Behörden nie Probleme gehabt zu
haben, in Kuba nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein und dort nicht
verfolgt zu werden; auch habe er sich nie exilpolitisch betätigt (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A12 S. 7, A16 S. 5 F32 f. und S. 8 F51). In der Rechts-
mitteleingabe vom 27. Juni 2017 bestätigte er, in Kuba nicht verfolgt wor-
den zu sein (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Lebenssituation, die ihn bei einer Rückkehr in
Kuba erwarten würde (eingeschränktes Beziehungsnetz nach dem Weg-
zug der […] und […], fragliche Wohnmöglichkeit) vermögen den Anforde-
rungen von Art. 18 AsylG nicht zu genügen, liegt doch noch keine Verfol-
gung vor, wenn das Asylgesuch lediglich mit fehlenden Beziehungen und
schwierigen Wohnverhältnissen im Heimatstaat begründet wird (vgl. hierzu
die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2 sowie EMARK 2003 Nr. 18
E. 5b). Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu
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Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2017 vermögen zu kei-
ner anderen Beurteilung zu führen. Mit den allgemeinen Ausführungen zu
teils verwehrten Wiedereinreisen von Exilkubanern und potenzieller Ge-
fährdung von Asylgesuchstellern vermag der Beschwerdeführer keine kon-
krete Gefährdung seiner Person durch die heimatlichen Behörden darzu-
legen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner legalen Ausreise aus
dem Heimatstaat, des komplett fehlenden politischen Bezugs des Be-
schwerdeführers und der seit mehreren Jahren stattfindenden Öffnung Ku-
bas (vgl. etwa IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Cuba:
Treatment by authorities of failed asylum seekers that have returned to
Cuba, including treatment of family members that remained in Cuba (2014-
April 2016) [CUB105498.E], 04. Mai 2016 [verfügbar auf :
[abgerufen am
27. Juli 2017]; NZZ, Öffnung für Exilkubaner, 25. Oktober 2012). Der ein-
gereichte Bericht der SFH aus dem Jahr 2009 vermag am Gesagten nichts
zu ändern.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Ist die asylsuchende Per-
son indes im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) oder verfügt sie über einen potenziellen Anspruch auf eine
solche und hat sie um (Wieder-)Erteilung einer solchen ersucht, wird die
Wegweisung nicht verfügt. Die konkrete Beurteilung eines (potenziellen)
Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung und damit
der Entscheid über die Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der auslän-
derrechtlichen Behörden (vgl. BVGE 2013/37).
7.2 Seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am (…) 2013
ist das kantonale Migrationsamt für die Regelung dessen hiesigen Aufent-
halts zuständig. Am (…) 2013 hat es ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt und damit über eine allfällige
Wegweisung fällt in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden.
Mit Verfügung vom (…) 2016 hat das kantonale Migrationsamt den An-
spruch des Beschwerdeführers auf Weiterbestehen der Aufenthaltsbewilli-
gung verneint, dieselbe widerrufen und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet.
Hätte es den Vollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erachtet,
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hätte es beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bean-
tragt (Art. 83 Abs. 6 AuG); dies hat es nicht getan, was zeigt, dass es den
Vollzug als durchführbar erachtete. Ein vom 10. Februar 2017 – und damit
vor dem Asylgesuch – datierendes Gesuch um Wiedererwägung der Ver-
fügung vom (…) 2016 ist laut dem Beschwerdeführer beim kantonalen Mig-
rationsamt hängig. Bei dieser Sachlage hätte das SEM nach festgestellten
Fehlens eines Asylgesuchs im Sinne von Art. 18 AsylG die Wegweisung
nicht (auch noch) verfügen dürfen, zumal die Zuständigkeit zur Regelung
des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht auf die Asylbehörden über-
gegangen ist. Die entsprechenden Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzli-
chen Verfügung sind daher aufzuheben. Ausführungen zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit und auf den Be-
schwerdeantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend
nicht einzutreten. Allfällige Wegweisungshindernisse sind bei der kantona-
len Migrationsbehörde vorzubringen; laut dem Beschwerdeführer ist dort –
wie ausgeführt – bereits ein Wiedererwägungsgesuch hängig.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffern 2-4 der vor-
instanzlichen Verfügung (Wegweisung/Vollzug) angesichts der Zuständig-
keit der ausländerrechtlichen Behörden zur Regelung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers respektive der bereits durch das Migrationsamt des
Kantons B._______ am (…) 2016 angeordneten Wegweisung des Be-
schwerdeführers aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Das in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2017 gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ist abzuweisen. Zum einen vermochte der nach eigenen Angaben in
einer (neuen) eheähnlichen Beziehung stehende Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe vom 10. Juli 2017 seine prozessuale Bedürftigkeit nicht
rechtsgenügend zu belegen. Zum anderen waren die Beschwerdebegeh-
ren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos
zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(und damit auch von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) nicht erfüllt sind. Die
teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung vermag daran nichts zu
ändern, da der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchgedrungen
ist, sondern die entsprechenden Dispositivziffern vielmehr von Amtes we-
gen aufgehoben werden.
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Seite 11
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.3 Aus dem unter vorstehender Erwägung 9.1 genannten Grund ist keine
Prozessentschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgeho-
ben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: