B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3625/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Livia Kunz, MLaw
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
D-3625/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf
B._______ (Bezirk C._______) stammender Tibeter, wo sich auch sein
letzter Wohnsitz befand, verliess seinen Heimatstaat am 20. Juni 2014 an
Bord eines (…) und zu Fuss in Richtung D._______, wo er sich bis zum
1. Juli 2014 aufhielt. Von dort sei er auf dem Luftweg über E._______ in
die Schweiz weitergereist. Am 16. Januar 2015 suchte er im Flughafen
F._______ um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM desselben Datums
wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des erwähnten Flughafens
als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 21. Januar 2015 fand dort eine erste
Befragung durch das Staatssekretariat statt (sogenannte Befragung zur
Person, [BzP]; SEM-Akte […]). Dabei wurde festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer gemäss API-Daten (Advance Passenger Information) mit
einem am 19. Dezember 2014 auf die Personalien G._______, geboren
am (…), ausgestellten, bis zum 18. März 2015 gültigen (…) Reisepass von
H._______ in die Schweiz gereist ist. Zudem wurde die Kopie einer vom
(…) ausgestellten und mit dem Passfoto des Beschwerdeführers versehe-
nen Transportbewilligung in die I._______ sichergestellt und ihm dazu
während der BzP das rechtliche Gehör gewährt. Am 29. Januar 2015
wurde ihm durch das SEM die Einreisebewilligung erteilt. Mit Entscheid
vom 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt wäh-
rend des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 2. Juli 2015
wurde er vom Staatssekretariat angehört (Anhörung; SEM-Akte […]).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, nachdem die chinesischen Behörden die tibeti-
schen Lehrpläne abgeändert und die tibetische Sprache verboten hätten,
habe er sich während mehrerer Versammlungen zusammen mit insgesamt
(…) Mitschülern getroffen und die aus seiner Sicht unhaltbare Situation dis-
kutiert. Um seinem Unmut Ausdruck zu verleihen, habe er im Jahr 2014
verschiedene protibetische (…) verfasst. Im (…) 2014 habe er selbständig
und unbemerkt an der Infotafel vor der Schule eines seiner (…) aufgehängt
und sei danach umgehend von der Schule geflohen. In der Folge habe sein
Onkel seine illegale Ausreise organisiert.
A.c Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer insbesondere
auch zum Alltag in der geltend gemachten Herkunftsregion befragt.
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A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Nachweis sei-
ner Identität ein. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er (…) Fotos zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das Staatssekretariat fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Es ordnete an,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz – unter Androhung von Zwang im
Unterlassungsfall – bis zum 4. Juli 2016 zu verlassen habe.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit als auch jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Bereits in seinen Ausführun-
gen zum Reiseweg fänden sich verschiedenste Unstimmigkeiten, wobei es
ihm insbesondere nicht gelungen sei, seine angeblich illegale Ausreise aus
China glaubhaft darzutun. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er
den korrekten Reiseweg und die Reisemodalitäten bewusst verschleiere.
Seine Ausführungen vermöchten allesamt nicht zu überzeugen und es ent-
stehe vielmehr der Eindruck, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Seine Vorbrin-
gen im Zusammenhang mit der (…)aktion seien asylrechtlich nicht rele-
vant. Dem Vollzug der Wegweisung stünden sodann keine Vollzugshinder-
nisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen entgegen. Es entstehe
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität gegenüber
den Asylbehörden bewusst verschleiere. Da bei einer asylsuchenden Per-
son, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht
auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze,
sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen,
da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohe.
Der Beschwerdeführer habe jedoch die Folgen der Unglaubhaftigkeit sei-
nes Sachvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegenstünden.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur erneuten Überprüfung der Herkunftsangaben an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Für-
sorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurden die (…) bereits bei der Vorinstanz
eingereichten Fotos erneut eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juni 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung von MLaw Livia
Kunz als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG
wurden gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Stellungnahme bis zum 1. Juli 2016 eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 brachte die Vorinstanz vor, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, fügte diverse Bemerkungen zur Rechtsmitteleingabe an und hielt im
Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der Transparenz und aus
Gründen der Prozessökonomie ist ihm eine Kopie derselben mit dem Urteil
zuzustellen.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Hauptantrag die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur erneuten Überprüfung der Herkunftsangaben, im Eventu-
alantrag lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-3625/2016
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Alltag
in seinem Heimatdorf seien anlässlich der Anhörung sehr oberflächlich und
unsubstanziiert ausgefallen. Die Aussagen seien derart oberflächlich, dass
es nahezu unmöglich erscheine, diese auf ihren Wahrheitsgehalt untersu-
chen zu können. Sie beschränkten sich in der Regel auf sehr kurze, allge-
meingültige Angaben. Selbst auf Nachfragen habe der Beschwerdeführer
seine Angaben nur bedingt spezifiziert. Selbstverständlich sei bei der Be-
urteilung auch der Bildungsgrad der betroffenen Person zu berücksichti-
gen. Es könne jedoch erwartet werden, dass jedermann – losgelöst von
seinem Bildungsniveau – gewisse Angaben zu seinen persönlichen Erleb-
nissen und Tätigkeiten im Heimatstaat machen könne. Hierzu sei der Be-
schwerdeführer jedoch nicht in der Lage gewesen. Dies sei nicht nachvoll-
ziehbar und lasse somit gewisse Zweifel an seiner Hauptsozialisation auf-
kommen. Nahtlos in dieses Bild füge sich ein, dass er, zu dem von ihm für
die Reise von H._______ in die Schweiz verwendeten (…) Reisepass und
der bei ihm sichergestellten Kopie einer mit seinem Foto versehenen (…)
Transportbewilligung befragt, nur erklärt habe, dass er mit dem Pass und
den Reisemodalitäten nichts zu tun gehabt und sich die Begleitperson da-
rum gekümmert habe. Diese Ausführungen vermöchten nicht zu überzeu-
gen und es entstehe der Eindruck, dass er seine wahre Identität gegenüber
den Asylbehörden bewusst verschleiere. Dieser Eindruck werde dadurch
verstärkt, dass er sich bezüglich seines Alters widersprochen und in den
knapp anderthalb Jahren bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfah-
rens keine Ausweisdokumente eingereicht habe. Es sei nicht glaubhaft,
dass er zuletzt beziehungsweise überhaupt je in Tibet gelebt habe, womit
auch die Möglichkeit der illegalen Ausreise von dort dahinfalle. Abgesehen
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davon wirke seine Schilderung des illegalen Grenzübertritts an sich stere-
otyp und allgemeingültig, habe er doch lediglich geltend gemacht, er habe
(…) müssen, wobei es (…) habe.
4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid zum
Schluss gekommen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisa-
tion in der Volksrepublik China glaubhaft darzutun. Zur Begründung habe
sie hauptsächlich auf seine aus ihrer Sicht oberflächlichen Aussagen zu
seinem Reiseweg und Alltag verwiesen. Indessen habe er anlässlich der
BzP ausgeführt, dass er von Person zu Person gereicht worden und mit
dem Flugzeug beziehungsweise mit Flugzeugen in die Schweiz gereist sei.
In diesem Sinn habe er weiter angegeben, dass er nicht gewusst habe,
wohin man ihn schliesslich bringen würde. Die Person, welche ihn vom
zweiten Flughafen weitergeschickt habe, habe ihm gesagt, dass er sich in
E._______ befinde. Somit habe der Beschwerdeführer entgegen der Vo-
rinstanz ausgeführt, dass er von D._______ nach E._______ und dann
nach K._______ geflogen sei. Demnach habe er die Zieldestinationen sei-
ner Flüge zumindest rückblickend gekannt. Dass ihm die von seinem Onkel
organisierte und schliesslich von Schleppern kontrollierte und begleitete
Reise beziehungsweise die genaue Route nicht von vornherein bekannt
gewesen sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei nachvollziehbar,
dass bei von Schleppern organisierten Reisen die gesamte Kontrolle und
Leitung der Reise bei ebendiesen liege. Ausserdem habe die Vorinstanz
zur Reise des Beschwerdeführers nach Europa nur sehr dürftig Fragen ge-
stellt. Mithin treffe der diesbezügliche Vorwurf nicht zu. Sodann wurde dem
weiteren Vorwurf, dass auch seine Ausführungen zu seinem Heimatdorf,
zu Einkaufsmöglichkeiten, zu Preisen und zur Landwirtschaft dürftig aus-
gefallen seien, entgegengehalten, dass er über mehrere Seiten des Anhö-
rungsprotokolls sich hinziehende Fragen der Vorinstanz über seine Hei-
matregion überwiegend in nachvollziehbarer Weise beantwortet habe. So
habe er ausgeführt, dass die meisten Einwohner in seiner Heimatregion
Feldarbeiter oder Nomaden seien, verschiedene dortige Berge namentlich
aufgezählt und von den verschiedenen Tieren erzählt, die in Tibet lebten.
Er habe von seiner Schule erzählt, welche Fächer er besucht habe, und
kenne die Nachbardörfer. Des Weiteren habe er das ihm vorgelegte chine-
sische Geld beschriftet und sich zu Produkten und Preisen sowie zur Feld-
arbeit geäussert. Bei der Anhörung habe er im Kham-Dialekt und auf Auf-
forderung hin auch Chinesisch gesprochen. Auch werde in der angefoch-
tenen Verfügung von der Vorinstanz keine einzige Ausführung des Be-
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Seite 8
schwerdeführers als unrichtig bezeichnet. Dem Vorwurf, er habe das Vor-
liegen eines (…) Reisepasses nicht zu erklären vermögen, wurde entge-
gengehalten, dass er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung erläu-
tert habe, mit der Reiseorganisation nichts zu tun gehabt zu haben; so
habe der Schlepper alles organisiert und den gefälschten Pass denn auch
wieder mitgenommen. Dass der Beschwerdeführer für die Flucht nach Eu-
ropa keine eigenen Papiere benützen könne, wenn ihm solche überhaupt
zur Verfügung stünden, sei nachvollziehbar. Der Vorinstanz wäre es mög-
lich gewesen, den (…) Reisepass beziehungsweise die weiteren Reisedo-
kumente per Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen, wodurch die An-
gaben des Beschwerdeführers bestätigt würden. Mithin seien die von der
Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogenen Aussa-
gen und Erklärungen des Beschwerdeführers nicht unsubstanziiert und un-
stimmig. Überdies habe die Vorinstanz die von ihm während der Anhörung
eingereichten Beweismittel – (…) Fotos, auf welchen er in L._______ ab-
gebildet sei – nicht gewürdigt. Da sie nicht zu den Akten genommen wor-
den seien, würden sie auf Beschwerdeebene erneut eingereicht. Wie er
bereits bei der Anhörung ausgeführt habe, zeigten sie ihn vor dem (…)
([…]), sowie, zusammen mit seinem Onkel ([…]) und zwei weiteren Perso-
nen aus seinem Heimatdorf ([…]), vor dem (…). Die Fotos seien – laut Be-
schwerdeführer rückseitig ersichtlich – in Tibet entwickelt worden und un-
termauerten seine Herkunft. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerks-
vertretung (HWV) habe auf ihrem Unterschriftenblatt ausgeführt, dass der
Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin einen wertenden
Befragungston gehabt und nicht vorurteilsfrei gewirkt habe. So habe diese
Person keinen Blickkontakt zum Beschwerdeführer hergestellt. Auf seine
gesundheitliche Situation ([…]), welche er zu Beginn der Anhörung erwähnt
habe, sei sie nicht weiter eingegangen, obwohl er offensichtlich Schmerzen
gehabt habe. Diese Umstände müssten in die Beurteilung des Asylgesuchs
einbezogen werden. Auch habe die Vorinstanz in casu kein Lingua-Gut-
achten in Auftrag gegeben. Zusammenfassend seien die Antworten des
Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen insge-
samt nicht derart unplausibel oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie
seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich somit
weitere fachliche Abklärungen erübrigt hätten. Auch lasse sich alleine auf-
grund seiner Angaben zu seinem Reiseweg und zu den fehlenden Identi-
tätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibeti-
schen Dorf stamme. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine
Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, dann würden sich gemäss dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (An-
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Seite 9
merkung des Gerichts: BVGE 2015/10) weitere fachliche Abklärungen be-
züglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls
erübrigen, weil in diesem Fall gar nicht auf die Angaben im Rahmen der
Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. Aus den Akten gehe nicht
hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise
falsch seien. Es sei weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschät-
zung bezüglich Länder- und Alltagswissen des Beschwerdeführers vertret-
bar sei, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz
und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfälti-
gen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers
sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachge-
kommen sei. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung müsse die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Her-
kunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Ant-
worten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Ein-
wände anbringen könne, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsäch-
lich dazu zu äussern. Dies sei in casu nicht erfüllt. Die von der Befragungs-
person wiederholt zum Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aus-
sagen könnten jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Sinne der Rechtsprechung gewertet werden. Demnach könne auf der
Grundlage der Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz beziehungsweise
ohne Beiziehung eines Lingua-Gutachtens nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik
China sozialisiert worden sei. Mithin habe die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt. Deshalb sei die Verfügung zur erneuten Über-
prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und zur vollständigen Abklärung
der Herkunftsangaben allenfalls ein Lingua-Gutachten in Auftrag zu geben.
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Be-
sonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass
die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir-
kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Da-
hinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sach-
verhalt nicht selber ermitteln muss, wenn Asylsuchende die erforderliche
Mitwirkung verweigern. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet
D-3625/2016
Seite 10
dies, dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermittlung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Ele-
mente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu er-
mitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken.
5.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der
Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel ver-
hindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven lei-
ten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer et al. [Hrsg.],
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
5.3
5.3.1 In BVGE 2015/10 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von
der Vorinstanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asyl-
suchende tibetischer Ethnie könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprü-
fung von Herkunftsangaben eignen, habe jedoch gewissen Mindeststan-
dards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Un-
tersuchungspflicht zu genügen. So müsse aus den Akten nicht nur in für
das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die
Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geant-
wortet habe, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden
müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Asylgesuchsteller in einer ver-
gleichbaren Situation die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen.
Auch müsse aus den Akten hervorgehen, auf welche Informationen zum
Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebe-
nen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden
Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von
COI gelten würden, zu orientieren habe. Dabei stehe es der Vorinstanz frei,
D-3625/2016
Seite 11
in welcher Form sie dem Bundesverwaltungsgericht die genannten Infor-
mationen offenlegen wolle.
Zur Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person sei
festzuhalten, dass die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene
Unterlagen gewähren müsse, auf die sie ihren Entscheid stütze. Dabei sei
– mit Rücksicht auf allenfalls bestehende öffentliche Geheimhaltungsinte-
ressen – der betroffenen Person zumindest der wesentliche Inhalt der Her-
kunftsuntersuchung zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzu-
räumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antwor-
ten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). Auch das Recht einer asylsu-
chenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) sei zu wahren.
Dementsprechend habe die Vorinstanz den Betroffenen die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der
dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer
aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die be-
troffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementspre-
chend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in ei-
ner pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Per-
son die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillier-
ter Weise erkennbar zu machen.
Seien diese Mindeststandards nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Ent-
scheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausge-
nommen diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren
Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl.
BVGE 2015/10 2015 E. 5.2.2 und 5.2.3 m.w.H.).
5.3.2 Vorliegend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die
Fragen zum Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder wi-
dersprüchlich ausgefallen, dass sie eine Herkunft aus Tibet/China offen-
sichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erüb-
rigen. Zwar war er nicht in der Lage anzugeben, in welcher Richtung
M._______ von N._______ aus gesehen liegt, und welche Ortschaften sich
auf dieser Strecke befinden (vgl. […]). Demgegenüber aber sind die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf, zu den Einkaufs-
möglichkeiten und zur Landwirtschaft, in welcher er angeblich tätig gewe-
sen sei, entgegen der Vorinstanz nicht derart dürftig ausgefallen, dass
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Seite 12
seine geltend gemachte Herkunft geradezu als unwahrscheinlich erschei-
nen würde. So vermochte er – auch wenn im vorliegenden Verfahren offen
bleiben kann, ob diese Aussagen korrekt sind – beispielsweise Nachbar-
dörfer von M._______ zu nennen (vgl. a.a.O. […]), welche Antwort von der
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde. Zwar trifft das Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, er habe anlässlich der Anhörung im Kham-Dialekt
und auf Aufforderung Chinesisch gesprochen, in dieser Form nicht zu. So
erklärte er anlässlich der BzP, seine Muttersprache sei (…) (phonetisch;
eine dem Dolmetscher nicht bekannte Sprache), er spreche aber auch
Standard-Tibetisch und kenne noch einige chinesische Begriffe (vgl. […]).
Die Anhörung wurde in Standard-Tibetisch durchgeführt (vgl. […]), wobei
der Beschwerdeführer auf zweimalige Aufforderung nicht in der Lage war,
eine Frage im Kham-Dialekt zu beantworten (vgl. a.a.O. […]), sondern auf
Zentraltibetisch auswich, und nur im dritten Anlauf aufforderungsgemäss
im Kham-Dialekt zu antworten vermochte (vgl. a.a.O. […]); zudem bestä-
tigte er, dass er nur sehr wenig beziehungsweise ein paar Wörter Chine-
sisch spreche (vgl. a.a.O. […]). Dieses Aussageverhalten beinhaltet zwar
Indizien, welche eher gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Herkunft sprechen, diese jedoch auch nicht von vornherein ausschliessen.
Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe zutreffend eingewandt, die Vo-
rinstanz habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung eingereichten (…) Fotos, welche ihn, teilweise zusammen mit
weiteren Personen, in L._______ zeigen würden, wobei die Abzüge in Tibet
erstellt worden seien, als Beweismittel zu würdigen. Unter diesen Umstän-
den kann der vom Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vertretenen
Ansicht, aufgrund der oberflächlichen, allgemeingültigen und daher kaum
verwertbaren Angaben zum Heimatdorf vermöchten die Fotos nichts an
seinen massiven Zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Tibet
sozialisiert worden sei beziehungsweise zuletzt dort über längere Zeit ge-
lebt habe, nicht gefolgt werden.
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu
den konkreten Umständen der Ausreise, zum Reiseweg und zu den ihm
zugeordneten Reisepapieren nicht ableiten, dass er nicht vom angegebe-
nen Ort stammt beziehungsweise vor wie langer Zeit er diesen in Richtung
Diaspora verlassen hat. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine
eine aktuelle Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich wei-
tere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens, da
dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung ab-
gestellt werden müsste.
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5.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend durchgeführte Herkunftsabklä-
rung der Vorinstanz die in E. 5.3.1 festgelegten Mindeststandards erfüllt.
Vorliegend können dem Anhörungsprotokoll des SEM vom 2. Juli 2015
zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers ent-
nommen werden. Allerdings enthalten die Akten – mit Ausnahme von in
einer Aktennotiz aufgeführten Internet-Karten – keine Ausführungen zu den
vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen
sich die befragende Person zwecks Beurteilung der Erklärungen des Be-
schwerdeführers orientierte. Das Anhörungsprotokoll erlaubt bezüglich ei-
nes überwiegenden Teils der Fragen auch keinen eindeutigen Rückschluss
darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortete
beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er
diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche
Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und
wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte
Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vorin-
stanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör
fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklä-
rung seiner Vorbringen sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachum-
stände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
Wie in E. 5.3.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der
Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften
Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete
Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tat-
sächlich dazu zu äussern. In casu ist auf die Anhörung des SEM vom 2. Juli
2015 zu verweisen, in welcher nebst den Asylgründen die Länderkennt-
nisse und das Alltagswissen des Beschwerdeführers geprüft wurden. Im
Rahmen dieser Anhörung wurde ihm nicht eröffnet, dass aufgrund seiner
Aussagen einige Zweifel an seiner Herkunft aus der geltend gemachten
Region respektive Tibet bestünden. Darauf hätte er einzig allenfalls dann
schliessen können, als er, nachdem er auf zweimalige Aufforderung hin
nicht vermocht hatte, eine Frage im Kham-Dialekt zu beantworten, gefragt
wurde, weshalb er dazu nicht in der Lage gewesen sei (vgl. […]). Ebenso
wenig ist der Vernehmlassung konkret zu entnehmen, welche Antworten
des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind. Unter diesen
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Umständen wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, kon-
krete Einwände gegen die ihm erst in der angefochtenen Verfügung vorge-
worfenen unzureichenden Angaben anzubringen.
5.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtli-
chen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Unter die-
sen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in formeller sowie in ma-
terieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden.
5.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochte-
nen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches unge-
achtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Ent-
scheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen
Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die feh-
lende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf-
wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 S. 325 m.w.H.).
Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getrete-
nen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl.
Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverlet-
zungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom
Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können.
5.5 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs
als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht da-
von ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen han-
delte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist demnach aufzuheben und zur formell korrekten Durchführung des
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che zur erneuten Prüfung der Herkunft an die Vorinstanz beantragt wurde.
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Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juni
2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gutgeheissen.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin
reichte mit der Beschwerde vom 9. Juni 2016 ihre Honorarnote gleichen
Datums zu den Akten. Darin wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von
insgesamt Fr. 972.– geltend gemacht, wobei ein zeitlicher Aufwand von
fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– und eine Mehrwert-
steuer von Fr. 72.– ausgewiesen werden. Diese Kostennote erscheint an-
gemessen. In Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit zu Las-
ten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 972.– zuzusprechen. Der
Anspruch auf das amtliche Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 972.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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