Abtei lung IV
D-3626/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Rechtsdienst, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 28. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3626/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus (...) (Provinz Dohuk), suchte am 23. Dezember 2003 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte das Asylgesuch ab. Das Amt ordnete zudem die Wegweisung
aus der Schweiz an, da es den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete. Auf die gegen diesen Entscheid
eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Februar 2005
wegen verspätet eingereichter Beschwerde nicht eingetreten.
C.
Am 26. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch, worin er um die vorläufige Aufnahme
ersuchte. Das Begehren wurde am 31. Oktober 2005 gutgeheissen
und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, da
das BFM zum damaligen Zeitpunkt den Vollzug der Wegweisung als
nicht zumutbar erachtete.
D.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in
die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya
grundsätzlich als zumutbar, da in diesen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Gleichzeitig räumte es dem
Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug zu äussern.
E.
Am 11. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und
ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen.
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F.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 - eröffnet am 2. Mai 2008 - hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz bis zum 28. Juni 2008 zu verlassen und beauftragte den
Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 28. April 2008 und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 bestätigte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung
des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der
Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des
Kostenvorschusses ab. Der dem Beschwerdeführer sodann auferlegte
Kostenvorschuss ging am 27. Juni 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben.
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4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig
feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwerdeschrift geltend, er
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stehe nach wie vor in Opposition zur regierenden KDP (Kurdistan
Democratic Party), weshalb er nach seiner Rückkehr in den Irak mit
Repressionen zu rechnen habe. Diese Behauptung findet jedoch in
den Akten keine Stütze. Eigenen Aussagen zufolge konnte der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 gefahrlos und
unbehelligt von den KDP-Behörden in seinem Heimatdorf leben (act.
A7/20, S. 11). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und
Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar
betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
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Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das
Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend
auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen
Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung
angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3.2 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende
Beschwerdeführer stammt aus Dohuk, wo er eigenen Angaben zufolge
bis zu seiner Ausreise am 2. Dezember 2003 gelebt und als (...)
gearbeitet hat. Zudem leben seine Eltern sowie seine Schwester und
sein Bruder in Dohuk, womit er über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (...) und seiner
früheren beruflichen Tätigkeiten ist davon auszugehen, er werde sich
in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren
können. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, wird zudem die
Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau einer
neuen Existenzgrundlage erleichtern. Was seine Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe anbelangt, aufgrund des Konfliktes zwischen der
Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak
sei die Lage nach wie vor angespannt, ist nicht ersichtlich, inwiefern
dadurch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet
werden. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Behauptung, wonach er noch immer in Opposition zur
regierenden KDP stehe und deshalb bei einer Rückkehr in seine
Heimat mit Repressionen zu rechnen hätte, kann nicht geglaubt
werden (vgl. dazu die Ausführungen in E. 4.2.2). Aus diesen Gründen
ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als
zumutbar zu bezeichnen.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit
Verfügung vom 31. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den
Wegweisungsvollzug verfügt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27.
Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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