B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3626/2016
Ur t e i l v om 2 8 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
I.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 sein
Heimatland verliess und Ende 2010 nach Italien reiste,
dass er nach etwa elf Monaten nach Frankreich weitergereist sei und von
dort aus nach etwa zweieinhalb Jahren nach Italien zurückgeschickt wor-
den sei,
dass er aus Italien kommend am 10. Dezember 2013 in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 16. Dezember 2013 wirtschaftliche Gründe für das
Verlassen seines Heimatlandes vorbrachte,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständig-
keit Italiens oder Frankreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss der damals geltenden Dublin-II-VO (Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Dritt-
landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) sowie zur Wegweisung in eines
der beiden Länder gewährt wurde,
dass er hierbei einwandte, in beiden Ländern keine Arbeit gefunden und
kein Zuhause gehabt zu haben,
dass die französischen Behörden auf ein Informationsbegehren der Vor-
instanz vom 18. Dezember 2013 am 16. Januar 2014 mitteilten, der Be-
schwerdeführer sei am 30. August 2013 von Frankreich nach Italien zu-
rückgeführt worden,
dass die italienischen Behörden am 17. März 2014 das Ersuchen der Vo-
rinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers guthiessen,
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dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. März 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Überstellung nach Italien anord-
nete,
dass diese Verfügung am 3. April 2014 unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs und der Beschwerdeführer am 24. April 2014 nach Italien überstellt
wurde,
II.
dass die Kantonspolizei C._______ dem SEM am 21. April 2016 mitteilte,
der Beschwerdeführer sei wegen illegaler Einreise, aus Deutschland kom-
mend, am 8. April 2016 in D._______ verhaftet und nach C._______ über-
stellt worden,
dass das SEM um Durchführung einer Eurodac-Anfrage und allenfalls Ein-
leitung eines Dublin-Verfahrens ersucht wurde und die Kantonspolizei
C._______ die entsprechende Einvernahme am 21. April 2016 im (…)
durchführte,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei versehentlich mit dem
Zug in die Schweiz eingereist, habe eigentlich in Deutschland bleiben wol-
len,
dass er in Deutschland im Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt habe, über
welches noch nicht entschieden worden sei,
dass ihm in der Einvernahme das rechtliche Gehör zur möglichen Zustän-
digkeit Deutschlands oder Italiens für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung
nach Italien gewährt wurde,
dass er einwendete, er sei nicht bereit, nach Italien zurückzukehren, aber
würde wieder nach Deutschland gehen,
dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM
gemäss 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
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Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) vom 26. April 2016, welches sich auf die bereits erfolgte
Zuständigkeitsabklärung mit Zustimmung der italienischen Behörden vom
17. März 2014 und anschliessende Überstellung nach Italien stützte, innert
Frist nicht antworteten,
dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am
2. Juni 2016 - die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien anord-
nete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, ausländische Personen ohne Aufent-
haltsregelung, wie vorliegend der Beschwerdeführer, seien gestützt auf
Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) aus der Schweiz wegzuweisen, wenn sie
in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Italien für die Beurteilung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass der im Rahmen des durch die Kantonspolizei C._______ gewährten
rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand, nicht nach Italien gehen zu wol-
len, aber bereit zu sein, nach Deutschland zu gehen, keinen Einfluss auf
die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, weil es
nicht Sache des Beschwerdeführers sei, den zuständigen Staat zu bestim-
men, sondern vielmehr den Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Italien nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die Überstellung nach Italien zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) –
bis spätestens zum 27. November 2016 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2016 (Eingangsstem-
pel SEM: 8. Juni 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und eine Überstellung nach Deutschland statt
nach Italien beantragte, da er in Italien von diversen Personen (auch von
Angehörigen der Mafia) bedroht und verfolgt werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der
Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a
AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG
sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit
das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass es sich um eine innert der fünftägigen Frist erbrachte Laienbe-
schwerde handelt, an die keine besonderen formellen Anforderungen zu
stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
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dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb
gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass dieser Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von
drei Richtern ergeht,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, wonach eine ausländi-
sche Person ohne Aufenthaltsregelung weggewiesen wird, wenn sie in ei-
nen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit einzig die Frage zu klä-
ren ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Italien verfügt hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Prozess-
geschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal
in der Schweiz aufhält,
dass der Beschwerdeführer nämlich auch weiterhin weder über eine aus-
länderrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass auch die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens weiterhin gegeben ist, da wegen Fristablaufs ge-
mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung von
einer Zustimmung der italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch
des Ende April 2014 nach Italien zurückgeschafften Beschwerdeführers
betreffend auszugehen ist,
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dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das
Bundesamt eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Weg-
weisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich er-
weist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte
dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer mit dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 21. April 2016 gegen eine Rückführung nach Italien geäusserten Ein-
wande, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, nicht darzulegen ver-
mag, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass der Beschwerdeführer, der den Wunsch äussert, nach Deutschland,
statt nach Italien überstellt zu werden, darauf hinzuweisen ist, dass er den
zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen
möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere
Unterstützung zukommen zu lassen,
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dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Be-
hörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen sind (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass ein alleinstehender junger, und soweit aus den Akten ersichtlich, ge-
sunder Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Per-
sonen gehört, deren Rücküberstellung eine Zusicherung der italienischen
Behörden zur individuellen Garantieerklärung hinsichtlich der Unterbrin-
gung erfordert (siehe BVGE 2015/4, E. 4.3 ),
dass die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Behauptungen, in Ita-
lien durch Angehörige der Mafia bedroht und verfolgt zu werden, nicht ge-
nügend substantiiert und auch, da weder bei der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im vorigen Verfahren am 16. Dezember 2013, noch im jetzi-
gen Verfahren am 21. April 2016 eingebracht, nachgeschoben erscheinen
und somit als insgesamt unglaubhaft zu bewerten sein dürften,
dass darüber indessen nicht abschliessend zu befinden ist, da es dem Be-
schwerdeführer obliegen würde, sich bei allfälligen Auseinandersetzungen
mit Drittpersonen schutzsuchend an die schutzgewährenden italienischen
Behörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht bewei-
sen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass damit sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal ein solcher Wegweisungsvollzug im vorigen Verfahren praktisch
durchgeführt wurde,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: