B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3627/2014
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
angeblich China (Volksrepublik,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N (…).
D-3627/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 11. Dezember 2012 und reiste über Nepal, wo er zirka drei Mo-
nate geblieben sei, und weitere ihm unbekannte Länder am 18. März
2013 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreich-
te. Am 4. April 2013 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Rei-
seweg sowie zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai
2013 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zu. Am 23. April 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen
Asylgründen an. Ausserdem befragte es ihn über Einzelheiten in Bezug
auf seine angebliche tibetische Herkunftsregion.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöri-
ge tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde
D._______, Kreis E._______, Präfektur F._______ und habe dort bis zur
Ausreise gelebt. Er habe nie eine Schule besucht. Die älteren Leute im
Dorf hätten kein Interesse daran gehabt, Chinesisch zu sprechen. Aus
diesem Grunde habe er selbst nie Chinesisch gelernt. Seit dem Jahr
2000 habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt, der Geistlicher
sei. Er habe dessen Haushalt besorgt und sei von ihm unterrichtet wor-
den. Dieser Onkel habe für die Dorfbewohner gebetet, ihnen die tibeti-
sche Kultur erläutert und sie auch über die aktuelle Situation im Tibet in-
formiert.
Eines Tages, am 10. Dezember 2012, hätten viele Leute im Dorf
D._______ an einer Gebetsversammlung teilgenommen, zu welcher er
und sein Onkel aufgerufen und anlässlich der Versammlung auch ge-
sprochen hätten. Im Verlaufe der Veranstaltung sei es anstelle von Gebe-
ten zu einer Demonstration gegen die chinesische Besatzungsmacht ge-
kommen, worauf chinesische Geheimpolizisten aufgetaucht seien. In der
Folge hätten er und sein Onkel die Flucht ergriffen, wobei sie sich in einer
Höhle beziehungsweise im Haus eines Dorfbewohners versteckt hätten.
Am Abend habe ihm sein Vater in der Höhle beziehungsweise seine Mut-
ter zu Hause mitgeteilt, dass er seinen Wohnort möglichst rasch verlas-
sen müsse, ansonsten er Probleme mit den Chinesen bekommen würde.
Daraufhin hätten er und sein Onkel das Dorf D._______ verlassen und
seien über Tsangdong, Tashigang, Pengyelinh und Dha nach Dram ge-
langt, worauf sie China am 11. Dezember 2012 in Richtung Nepal verlas-
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sen hätten. Dort sei er allein per Flugzeug nach Europa und von dort auf
ihm nicht näher bekannter Route per Zug am 18. März 2013 in die
Schweiz gelangt.
Auf die Frage nach Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer an, nie
einen eigenen Reisepass besessen zu haben, während seine im Jahr
2007 ausgestellte chinesische Identitätskarte bei seinem Onkel in Nepal
zurückgeblieben sei. Den Flug nach Europa habe er mit einem gefälsch-
ten nepalesischen Reisepass auf den Namen "G._______" angetreten.
Es sei ihm auch von der Schweiz aus nicht möglich gewesen, seine Iden-
titätspapiere zu beschaffen, da er weder zu seinem Onkel noch zu seinen
Familienangehörigen im Tibet habe Kontakt herstellen können.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom
23. April 2014 mit, es gehe aufgrund seiner fehlenden Chinesisch-Kennt-
nisse, seines mangelhaften Länderwissens, der fehlenden Ausweispapie-
re, seiner dürftigen Aussagen seine Ausreise aus Tibet betreffend sowie
seiner widersprüchlichen Asylgründe davon aus, dass er nicht Staatsan-
gehöriger der Volksrepublik China, sondern Exil-Tibeter sei. Gleichzeitig
gewährte ihm das BFM zu diesen Vorhalten das rechtliche Gehör.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 – eröffnet am 4. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksre-
publik China an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM vom 3. Juni
2014 sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 Asyl vorlägen, und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling
zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzu-
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ordnen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer fügte sei-
ner Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
23. Juni 2014 bei.
D.
Am 2. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Im Weiteren verwies er den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud er die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM am 15. Juli 2014 zur Kenntnisnahme und allfällige
Replik zu.
H.
In seiner Replik vom 29. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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Seite 5
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Bereits anlässlich der Befragung zur Person seien erste Zweifel an der
angeblichen chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
aufgekommen. Dies unter anderem auch wegen seiner fehlenden Chine-
sisch-Kenntnisse. Deshalb habe das BFM anlässlich der Befragung zu
seinen Asylgründen auch dessen Alltagswissen, seine Aussagen den Rei-
seweg betreffend sowie die Glaubhaftigkeit fehlender Reisepapiere einge-
hend geprüft.
Hinsichtlich seines Länderwissens sei festzuhalten, dass er zwar in der
Lage gewesen sei, einige geographische Angaben betreffend sein Hei-
matdorf und die nähere Umgebung zu machen. Sobald die Fragen jedoch
seine konkreten Lebensumstände betroffen hätten, seien seine Antworten
vage und undifferenziert geworden und teilweise auch falsch gewesen.
So habe er beispielsweise erklärt, es habe in seinem Heimatdorf keine
Geschäfte gegeben, weshalb die dortige Bevölkerung in der Stadt
H._______ habe einkaufen müssen. Dennoch habe er über diese Stadt
nichts berichten können, da er angeblich nur ein Mal dort gewesen sei,
obwohl er für seinen Onkel gekocht, die Wäsche gewaschen und allge-
mein die Hausarbeiten verrichtet haben wolle. Sein diesbezüglicher Erklä-
rungsversuch, er habe nie Einkäufe in H._______ tätigen müssen, weil
sein Onkel als Dank für seine Gebete alle Esswaren von der Dorfbevölke-
rung erhalten habe, vermöge nicht zu überzeugen. Im Weiteren habe er
nicht zu sagen vermocht, ob Kinder aus seinem Dorf, wo es keine Schule
gegeben habe, in ein Nachbardorf zur Schule gegangen seien. Derlei
Aussagen überzeugten nicht. Es dränge sich dabei der Verdacht auf,
dass die rein geographischen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug
auf die Situierung seines Heimatdorfes oder die Nennung von Nachbar-
dörfern von ihm gelernt worden seien, um den Anschein zu erwecken,
aus dieser Gegend zu stammen.
Darüber hinaus seien auch seine Aussagen in Bezug auf die landschaftli-
che Gestaltung seines angeblichen Reisewegs nach Nepal über
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D._______, Tsangdong, Tashigang, Pengyeling bis zur Grenzregion Dram
sehr allgemein ausgefallen. Er habe weiter keine zeitlichen Angaben über
die Reise zwischen D._______ und Dram machen können und diesen
Umstand auf Eile und Hektik zurückgeführt. Schliesslich habe er trotz ei-
nem sechsstündigen Fussmarsch in der Grenzregion Dram nach Nepal
einzig die Erklärung abgegeben, die ganze Gegend sei voller Wald gewe-
sen, ohne – auf Nachfrage hin – weitere Details beziehungsweise Eindrü-
cke zu benennen. Seine dürftigen und sehr allgemein gehaltenen Aussa-
gen erweckten nicht den Eindruck, dass er diese Strecke tatsächlich sel-
ber zurückgelegt habe. Damit erhärte sich die Annahme, dass er nicht in
D._______ sozialisiert worden sei.
Überdies habe der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere zu den Akten
gegeben, welche die geltend gemachte Staatsangehörigkeit oder den zu-
rückgelegten Reiseweg belegen würden. Ausserdem seien seine Aussa-
gen bezüglich seiner Ausweispapiere widersprüchlich ausgefallen. Ferner
habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb es ihm in-
nert eines Jahres nicht hätte möglich sein sollen, seine im Tibet bezie-
hungsweise in Nepal befindliche Identitätskarte erhältlich zu machen.
Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er würde niemanden kennen,
der ihm hätte helfen können, überzeuge nicht. Vielmehr sei davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden seine Iden-
titätspapiere bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reise-
weg zu verschleiern, um so den Vollzug einer möglichen Wegweisung in
seinen tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmögli-
chen.
Schliesslich sei auch die Schilderung seiner Asylgründe dürftig, un-
substanziiert und widersprüchlich ausgefallen und würden das BFM in der
Annahme bestärken, dass er nicht in D._______ geboren und aufge-
wachsen sei und während 29 Jahren dort gelebt habe. Aufgrund der
mangelhaften Länderkenntnisse, der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse,
der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs sowie der
unglaubhaften Asylgründe sei nicht davon auszugehen, dass er in der
von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei beziehungsweise
die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, da im Exil geborenen Tibe-
tern die chinesische Staatsangehörigkeit nicht zuerkannt werde.
4.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen in seiner Rechtsmittelschrift
ein, die Tatsache, dass er kein Chinesisch beherrsche, beruhe darauf,
dass er aus einem kleinen und unterentwickelten Dorf stamme, nie zur
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Schule gegangen sei und sein näheres Umfeld nur aus Tibetern bestan-
den habe. Seine Angaben zu seinem Heimatdorf würden entgegen der
Annahme der Vorinstanz der Wahrheit entsprechen. Ferner habe das
BFM in seiner Verfügung vom 3. Juni 2014 eingeräumt, dass seine Anga-
ben in Bezug auf umliegende Orte seines Heimatortes korrekt gewesen
seien. Er verwahre sich gegen die Behauptung der Vorinstanz, er habe
diese Dinge einfach "gelernt", um den Anschein zu erwecken, aus dieser
Gegend zu stammen. Im Übrigen habe er ausführlich und detailliert über
seinen Alltag berichtet.
Seine chinesische Identitätskarte befinde sich bei seinem Onkel. Da er in-
dessen über keinerlei Kontaktdaten seiner Familie verfüge, sei es ihm bis
heute nicht gelungen, sie zu kontaktieren beziehungsweise persönliche
Identitätspapiere beizubringen. Die Unterstellung des BFM, er habe nie
eine chinesische Identitätskarte besessen beziehungsweise nie im Tibet
gelebt, weise er in aller Form zurück.
Hinsichtlich seiner Asylgründe gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus,
diese seien zufolge Widersprüchlichkeiten unglaubhaft. Er verweise in
diesem Zusammenhang auch auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3, wonach
den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Be-
weiswert zukomme. So dürften Widersprüche für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diame-
tral voneinander abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wür-
den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt
würden. Diametral abweichende Vorbringen würden in Bezug auf seine
Asylvorbringen keine vorliegen.
Hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorwurfs, er habe seinen Reiseweg
äusserst unsubstanziiert geschildert, weise er darauf hin, dass seine
Flucht für ihn eine sehr traumatische Erfahrung gewesen sei und er sich
deswegen in einem absoluten Ausnahmezustand befunden habe. Er ha-
be damals andere Sorgen gehabt, um sich jedes einzelne Dorf zu merken
und in seinem "Gedächtnis eine Landkarte des Fluchtwegs zu zeichnen".
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Aus diesem Grunde sei er nicht zu einer ausführlicheren Schilderung sei-
nes Reisewegs in der Lage gewesen.
Da er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze und bis zuletzt im Tibet
gelebt habe, müsse seine flüchtlingsrelevante Gefährdung in Bezug auf
China geprüft werden. Gemäss dem Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1
E. 4.1–4.3 sei bereits auf die chinesische Staatsangehörigkeit zu schlies-
sen, wenn eine tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, was in sei-
nem Fall gegeben sei.
Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 ff. durch seine illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE
2009/29 die Praxis der ARK bestätigt und sogar präzisiert, dass subjekti-
ve Nachfluchtgründe unabhängig von der Dauer eines Auslandaufenthalts
zu bejahen seien.
Eine Rückschiebung nach Nepal käme in seinem Fall ebenfalls nicht in
Betracht, da er dort nur einige Monate illegal gelebt habe, weshalb er
auch nicht im Besitz einer nepalesischen Aufenthaltsbewilligung oder
Staatsbürgerschaft sei. Ausserdem bestünde die grosse Gefahr, dass ihn
die nepalesischen Behörden nach Tibet beziehungsweise China auslie-
fern könnten, womit er zufolge der Asylantragstellung im Ausland bei ei-
ner Rückschaffung an Leib und Leben gefährdet wäre.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, für Angehörige der ti-
betischen Ethnie bestehe sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglich-
keit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, beziehungsweise es sei unter engen Voraussetzungen möglich, die
entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische
Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit
– wegfalle (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2981/2012). Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in
Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise
gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer neu erlangten Staats-
angehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn
sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage.
Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Ne-
pal oder Indien oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumin-
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dest geduldet, wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt, die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze jedoch an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien in-
nehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art.
31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Darüber hinaus werde auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen ti-
betischer Ethnie sei, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu
seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der
Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Anga-
ben könne seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der
oben genannten Fallkonstellationen auf ihn zutreffe, womit er die ihm ob-
liegende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Er habe daher die Folgen sei-
ner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehör-
den der Schluss gezogen werden müsse, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr, da er keine konkreten Hinweise geliefert habe, die gegen eine
entsprechende Rückkehr sprechen würden.
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei bereits in der Verfügung vom
3. Juni 2014 der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen wor-
den, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung drohe.
4.4 In seiner Replik vom 29. Juli 2014 wiederholte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Teile der Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2014.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
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asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Einleitend ist zunächst festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers zufolge erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten
als unglaubhaft erscheinen.
So erklärte er zunächst in der Empfangsstelle, er und sein Onkel hätten
im Mai 2011 heimlich Flyers verteilt, weswegen sie nach wenigen Tagen
Probleme mit den Behörden erhalten hätten, welche sie im Rahmen einer
Untersuchung befragt, geschlagen, schliesslich aber wieder freigelassen
hätten. Am 10. Dezember 2012 habe er zusammen mit seinem Onkel so-
wie 50 bis 60 weiteren Personen vor dem Sitzungssaal in H._______ ge-
gen die Chinesen protestiert, bis plötzlich nach etwa einer Stunde Polizis-
ten aufgetaucht seien, worauf sämtliche Demonstrationsteilnehmer ge-
flüchtet seien. Er und sein Onkel seien dabei in die Höhle geflüchtet, wo
sein Onkel regelmässig meditiert habe. Abends sei sein Vater zur Höhle
gekommen und habe ihm und dem Onkel geraten, möglichst rasch zu
fliehen, ansonsten sie Probleme mit den Chinesen bekommen könnten
(vgl. act. A6 S. 8).
Anlässlich der Befragung vom 23. April 2014 sagte er demgegenüber
aus, er habe im Jahr 2011 Gebete gemacht und sei der Anstifter der hier-
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Seite 12
an anschliessenden Demonstration gewesen. In der Folge hätten ihn die
Chinesen zusammen mit seinem Onkel zufolge eines entsprechenden
Verdachts festgenommen, sie aber später mangels Beweisen wieder frei-
gelassen (vgl. act. A16 F110–114). Am 10. Dezember 2012 sei er nach
Gebeten, welche sich zu einer Demonstration entwickelt hätten, zusam-
men mit seinem Onkel vor der anrückenden Polizei geflohen, wo sie sich
in der Folge im Haus eines Dorfbewohners namens "I._______" versteckt
hätten. Kurz vor Einbruch der Dunkelheit sei er (der Beschwerdeführer)
dann nach Hause zurückgekehrt, worauf ihn seine Mutter dahingehend
gewarnt habe, er und sein Onkel müssten fliehen, da der Polizei ihre Rol-
le während besagter Demonstration bekannt geworden sei (vgl. act. A16
F95 und F105 f.).
Diese Widersprüche hinsichtlich der Art seiner (einen Anfangsverdacht
der chinesischen Behörden auslösenden) angeblichen Aktivitäten im Jahr
2011 sowie der Modalitäten seiner – ausreisebestimmenden – Flucht un-
mittelbar nach der Demonstration vom 10. Dezember 2012 wiegen derart
schwer, dass ohne Weiteres auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers geschlossen werden muss. Bezeichnenderweise
konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche auf Vorhalt nicht auflö-
sen, sondern erwiderte einzig, die Vorfälle hätten sich effektiv so zugetra-
gen, wie er sie während seiner Anhörung vom 23. April 2014 dargelegt
habe (vgl. act. A16 F108 f. und F115 und 117). Diese Aussage erscheint
indessen in keiner Weise geeignet, die aufgezeigten, durchaus als zentral
zu wertenden Widersprüche in seinen Asylvorbringen in einem verständli-
chen Licht erscheinen zu lassen. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Tibet wegen
drohender Verfolgung durch die chinesischen Behörden verlassen, nicht
den Tatsachen entsprechen kann.
5.3 Darüber hinaus muten aber auch die Angaben des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine anschliessende Flucht nach Nepal substanzarm
an. Er war zwar in der Lage, die Abfolge der Städte auf seiner angebli-
chen Reiseroute nach Nepal (Tsangdong, Tashigang, Pengyeling, Dha,
Dram, Tatopani; vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 5.02) geographisch korrekt zu be-
nennen. Mit dieser Exaktheit der Angaben kontrastiert demgegenüber
sein offensichtliches Unvermögen, hinsichtlich spezifischer landschaftli-
chen Eigenarten seiner Reiseroute auch nur annähernd stichhaltige An-
gaben zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich
in dem lapidaren Hinweis, in seiner Region sei es generell so, dass es auf
den Bergen keine Bäume habe und die Gegend felsig und steinig sei (act.
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Seite 13
A16 F84). Auch sein Hinweis, es sei damals dunkel gewesen, weshalb er
nicht so viel habe sehen können (vgl. act. A16 F84), vermag schon des-
wegen nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer wenig später be-
hauptete, er sei während der ganzen Fahrt bis Dram hinten in einem La-
deraum versteckt gewesen, weshalb er nichts habe sehen können (vgl.
act. A16 F86), was wiederum mit seiner ersten Aussage nicht vereinbar
wäre. Ganz abgesehen davon bleibt schwer vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer während seines angeblich beinahe 30-jährigen Aufent-
halts in D._______ die Gelegenheit nie genutzt hätte, die nähere Umge-
bung seines Wohnortes zu erkunden, womit er auch ohne Weiteres in der
Lage hätte sein müssen, die dortige Landschaft aus seiner Erinnerung
heraus in anschaulicher Form zu schildern. So besehen, entsteht zufolge
der deskriptiv sehr allgemeinen und kurzen Ausführungen des Beschwer-
deführers in keiner Weise der Eindruck, er hätte diese Ausreise tatsäch-
lich selber erlebt. So erklärte er beispielsweise auf die Frage, ob er die
Gegend von Dram beschreiben könne: "Ich glaube, wir waren nicht inner-
halb von Dram – wir waren irgendwo über Dram. Es war dunkel, als der
Fahrer hielt. Als wir ausstiegen, war es dunkel und wir haben nicht viel
gesehen" (act. A16 F88). Auf die Frage, wie sich die Umgebung von
Dram bis nach Tatopani präsentiert habe, antwortete er: "Sie hatten Ta-
schenlampen dabei und wir gingen durch Wald" (act. A16 F90), und auf
die Nachfrage "Geht es noch etwas konkreter?": "Die ganze Gegend war
voller Wald" (act. A16 F91). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer
auch bezüglich seiner Weiterreise via Nepal in die Schweiz keinerlei sub-
stanziierte Angaben machen konnte (vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 5.02). Insbe-
sondere ist nicht glaubhaft, dass er weder die Fluglinie noch den Ort sei-
ner Zwischenlandung benennen kann. Diesbezüglich ist nämlich zu er-
wähnen, dass Flughäfen und Fluglinien sowohl im Flugzeug als auch vor
Ort immer wieder bei Ansagen namentlich erwähnt werden. Zudem ist
auch davon auszugehen, dass ihm der Schlepper die angeflogenen Flug-
häfen genannt hat. Das Gericht gelangt auch diesbezüglich zum Schluss,
der Beschwerdeführer versuche, den Schweizer Behörden seine Herkunft
und seine Identität zu verschleiern, um den Behörden eine Rückschaffung
zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen.
5.4 Die Zweifel an der angeblichen, beinahe 30 Jahre betragenden Sozia-
lisation des Beschwerdeführers im Tibet werden weiter genährt durch
markante Wahrnehmungslücken desselben in Bezug auf Geschehnisse
des Alltags. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es das Dorf
D._______ im Tibet, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
als abgelegen, rückständig und vom chinesischen Einfluss noch ver-
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gleichsweise wenig tangiert beschreibt (a.a.O. S. 5), tatsächlich gibt.
Dass sich dort keine Schule befinden soll, kann trotz einer Dorfbevölke-
rung von 40 bis 50 Familien ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen
werden, was wiederum eine Erklärung dafür sein könnte, dass der Be-
schwerdeführer nie Chinesisch gelernt hätte. All diesen Überlegungen
zum Trotz fällt nun aber auf, dass der Beschwerdeführer, der angeblich
nicht zur Schule gegangen, indessen von seinem Onkel mütterlicherseits,
bei dem er seit seinem 17. Altersjahr gelebt habe, geschult worden sei,
keinerlei Angaben dazu machen konnte, ob Kinder aus seinem Dorf in ein
Nachbardorf zur Schule gegangen seien. Angesichts des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 17. Lebensjahr bei seinen
ebenfalls in D._______ wohnhaften Eltern gelebt und in seiner Jugendzeit
auch mit anderen Kindern seines Dorfes gespielt haben will (vgl. act. A16
F80), bleibt völlig unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Fra-
ge nicht spontan zu beantworten wusste. Seine diesbezügliche Antwor-
ten, er könne nicht für die 40 bis 50 Familien sprechen beziehungsweise,
er sei ab seinem 17. Lebensjahr Mönch gewesen, habe seinem Onkel
gedient und bei ihm gelernt, weshalb er nicht wissen könne, "was alle
Leute machen" (act. A16 F31 f.), muten lebensfremd an, weshalb sie
Zweifel wecken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im behaupteten
kulturellen und sozialen Kontext in einem tibetanischen Dorf gelebt hat. In
eine ähnliche Richtung weist auch die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, H._______, wo sämtliche Familien seines Heimatdorfes eingekauft
hätten, weil es in ihrem Dorf D._______ keine Geschäfte gegeben habe,
kaum zu kennen, weil er dieses während seines ganzen Lebens nur ein-
mal besucht habe (vgl. act. A16 F37–43). Seine erst auf die Frage hin, ob
er, für seinen Onkel kochend, nicht auch für diesen eingekauft habe, ab-
gegebene Erklärung, dieser habe von der Dorfbevölkerung sämtliche Le-
bensmittel als Gegenleistung für die Gebete erhalten (vgl. act. A16 F61
f.), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht bei der Lektüre des
Protokolls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seiner diesbe-
züglichen Antwort versucht, den bloss einmaligen Besuch der Einkaufs-
stadt H._______ nachträglich in einem plausiblen Licht erscheinen zu
lassen.
5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststeht. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er trotz ausdrücklicher
Aufforderung keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten ge-
reicht, die es erlauben würden, verbindliche Rückschlüsse auf seine Iden-
tität zu ziehen. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumin-
dest Hinweise auf seine wahre Identität geben könnten. Gemäss Art. 8
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AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identi-
tätsausweise abzugeben. Anlässlich der Befragungen erklärte der Be-
schwerdeführer, eine Identitätskarte besessen zu haben, welche sich bei
seinem Onkel in Nepal befinde (vgl. act. A6 S. 6, Ziff. 4.03 und act. A16
F9 i.V.m. S. 14 ["Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung"]). Sein
Reisebegleiter (nach Europa) habe ihn allerdings keine Dokumente mit-
nehmen lassen (act. A16 F12). Selbst wenn letztere Behauptung zutreffen
sollte, erscheint es indessen wenig glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer, welcher gemeinsam mit seinem Onkel nach Nepal gegangen und bis
zu seiner Weiterreise nach Europa drei Monate lang dort geweilt haben
will, nicht Vorkehrungen getroffen hätte, um später wieder in Kontakt zu
seinem Onkel treten zu können. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwar-
ten gewesen, dass er zumindest nachträglich mittels Kontaktierung sei-
nes Onkels seine Identitätskarte erhältlich gemacht und diese zu den Ak-
ten gereicht hätte. Der Beschwerdeführer blieb indessen passiv und wies
lediglich pauschal darauf hin, er sehe keinen Weg, Kontakt zu seinem
Onkel in Nepal herzustellen (vgl. act. A16 F13). Damit hat er es unterlas-
sen, die ihm obliegende zumutbare und mögliche Mitwirkungspflicht hin-
sichtlich der Papierbeschaffung wahrzunehmen, weshalb er die daraus
resultierenden nachteiligen Konsequenzen in Eigenverantwortung zu tra-
gen hat.
5.6 Abschliessend und der Vollständigkeit halber ist auf das zur Publikati-
on bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E–2981/2012 vom
20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisierung der bis anhin gül-
tigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschlei-
ern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Mithin erübrigen sich
Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen.
5.7 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungswei-
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se anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respekti-
ve dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 5.5 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive
Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Der Antrag, die Sache sei neu zu beurteilen, ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Ver-
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meidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes
verwiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie die Vorinstanz zu Recht sowohl in ihrer Verfügung vom
3. Juni 2014 als auch in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 hervorge-
hoben hat, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungswei-
se ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere
für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage
kommen. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im
vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl.
BFM-Verfügung vom 3. Juni 2014, Dispositiv Ziff. 5).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
rer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Voll-
zugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vor-
stehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
4. Juli 2014 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
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Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: