B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3627/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizer Vertretung in Khartum,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 26. September 2012 (Eingangsstempel der Vorinstanz)
reichte die Schwester der Beschwerdeführerin (nachfolgend ihre Vertrete-
rin) im Namen der Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. März 2015 teilte das SEM der Vertreterin mit,
aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Vorausset-
zungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich könne keine
Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus diesem Grund
unterbreite ihr das SEM eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des
Sachverhalts. Gleichzeitig wurde die Vertreterin unter Hinweis auf BVGE
2011/39 aufgefordert, innert Frist eine von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung ihres
Asylgesuches einzureichen.
B.b Mit Eingabe vom 31. März 2015 reichte die Vertreterin das Antwort-
schreiben sowie die Willenserklärung zu den Akten.
C.
C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und am (…)
1981 in C._______ (Eritrea) geboren. Sie sei verheiratet und habe vier Kin-
der, die bei ihren Grosseltern väterlicherseits in Eritrea leben würden. Am
23. Mai 2012 sei ihr Vater krank geworden. Da sein Gesundheitszustand
kritisch gewesen sei, habe sich die Familie am nächsten Tag zu Hause um
ihn kümmern wollen, und sei den Festlichkeiten rund um den eritreischen
Nationalfeiertag ferngeblieben. Am späten Abend seien dann Sicherheits-
kräfte verbeigekommen und hätten alle Familienmitglieder beschuldigt,
Mitglieder der Opposition und Staatsfeinde zu sein. Sie und ihre beiden
Brüder seien auf der Stelle verhaftet worden. Nach einem vierwöchigen
Gefängnisaufenthalt habe man sie und ihre Brüder am 24. Juni 2012 in ein
anderes Gefängnis bringen wollen. Auf dem Transportweg Richtung
D._______ sei es nach zwei Stunden Fahrt zu einer Panne gekommen.
Diese Fluchtgelegenheit hätten sie, ihre Brüder und die Mithäftlinge ge-
nutzt, seien vom Transporter gesprungen und in alle Richtungen geflüchtet.
Obwohl man dabei auf die Beschwerdeführerin und ihre Brüder geschos-
sen habe, sei es ihnen gelungen, unversehrt zu entkommen und in den
Sudan zu fliehen. Nach einer Woche Fussmarsch seien sie am 1. Juli 2012
in E._______ (Sudan) angekommen. Sie hätten sich anschliessend ins
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Shagerab-Flüchtlingslager begeben und sich dort als Flüchtlinge registrie-
ren lassen. Kurz nach der Ankunft im Flüchtlingslager sei der jüngere Bru-
der von Rashaida-Nomaden entführt worden; sein Aufenthaltsort sei bis
heute nicht bekannt. Aufgrund der unsicheren Lage und den harschen Le-
bensbedingungen im Lager hätten sie und ihr Bruder (D-3624/2015) be-
schlossen, am 18. Juli 2012 nach E._______ zurückzukehren. In
E._______ würden sie beide bei einem eritreischen Ehepaar leben. Den
Lebensunterhalt bestreite die Beschwerdeführerin mit der finanziellen Un-
terstützung, die sie von der Vertreterin erhalte. Ein weiterer Aufenthalt im
Sudan sei für sie nicht zumutbar, da sie als illegaler Flüchtling über kein
Aufenthaltsrecht verfüge und es ihr verwehrt sei, einer Arbeit nachzuge-
hen. Auch fürchte sie sich vor einer Deportation nach Eritrea und einer Ent-
führung durch die Rashaida.
C.b Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie ihres Flüchtlingsausweises
zu den Akten
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015, welche der Vertreterin der Beschwerde-
führerin am 11. Mai 2015 eröffnet wurde, verweigerte das SEM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Zur Begründung führte das SEM Folgendes aus:
Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in
einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in
solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass
die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz ge-
funden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der
Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall
seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prü-
fen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es
gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person ge-
währen solle.
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin könne trotz gewis-
ser Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht mit hinreichender
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Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund der Be-
schuldigung, Mitglied der Opposition zu sein und der Ergreifung der Flucht
anlässlich des Transfers in ein anderes Gefängnis zum Zeitpunkt der Aus-
reise seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei respektive solche bei einer Rück-
kehr zu befürchten habe.
Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach
könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer
Ankunft im Sudan am 4. Juli 2012 in das Shagerab-Flüchtlingslager bege-
ben habe und nach zwei Wochen Lageraufenthalt mit ihrem Bruder nach
E._______ gegangen sei.
Im Antwortschreiben vom 31. März 2015 habe die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen neben der allgemeinen schwierigen Situation angegeben,
dass sie als illegaler Flüchtling über kein Aufenthaltsrecht verfüge und es
ihr verwehrt sei, einer Arbeit nachzugehen. Auch fürchte sie sich vor einer
Deportation nach Eritrea und einer Entführung durch Rashaida-Nomaden.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche Flüchtlinge und Asyl-
bewerber im Sudan befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verken-
nen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwer-
deführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zu-
mutbar oder nicht möglich wäre.
Mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheide das Bundesverwaltungsgerichts
führte das SEM weiter aus, dass das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer
registriere, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig
davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Sie würden einem Flüchtlings-
lager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung
erhielten. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für
das ganze Land verfügen. Die Beschwerdeführerin sei vom UNHCR als
Flüchtling anerkannt worden und habe die Möglichkeit, sich beim UNHCR
zu melden, sollte sie sich in einer kritischen Situation befinden, in der sie
auf Hilfeleistungen angewiesen sei.
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Zwar könne die Gefahr respektive die schwierig einzuschätzende Wahr-
scheinlichkeit einer Entführung im Sudan nicht ausgeschlossen werden.
Dennoch bestünde vorliegend keine objektive Grundlage für die Annahme,
dass die Beschwerdeführerin als eritreischer Flüchtling in E._______ be-
fürchten müsste, Opfer eines Menschenschmuggels zu werden. Den Akten
seien in diesem Sinne auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein kon-
kretes, auf die Beschwerdeführerin bezogenes Verfolgungsinteresse der
Rashaida schliessen lassen würden. Allein die subjektive Angst vor einer
künftig möglichen Bedrohung genüge nicht, um auf das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor einer Entführung zu schliessen. An dieser Stelle sei
auch darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung des UNCHR das Risiko
einer Entführung oder Verschleppung ("kidnapping") für eritreische Flücht-
linge und Asylsuchende bei der Einreise in den Sudan am höchsten sei.
Bezüglich der Sicherheitssituation in den Shagerab-Lagern und in den üb-
rigen Lagern im Sudan sei zu erwähnen, dass gemäss UNHCR die Sicher-
heitsvorkehrungen verstärkt worden seien (vgl. dazu insbesondere die Mit-
teilung des UNHCR vom 25. Januar 2013:"UNHCR concerns at refugee
kidnappings, disappearances in Eastern Sudan"). Zudem sei der Zugang
zu den Lagern für nicht dort residierende Personen stark eingeschränkt
worden. Auch verfüge das Lager über Polizeiposten, welche sich um Si-
cherheit im Lager bemühten.
Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea ausgeschafft zu
werden, erachte das SEM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkennt-
nissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die
im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UN-
HCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingsla-
ger melden würden, unabhängig davon weshalb sie Eritrea verlassen hät-
ten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte.
Auch verfüge sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürch-
tung vor einer Deportation nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie
habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmit-
telbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips
nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Diesbezüglich gelte es festzuhal-
ten, dass das UNCHR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen
erinnert habe, der die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeich-
net habe (Konv. SR 0.142.30). Da die Beschwerdeführerin den Flüchtlings-
status durch das UNHCR erhalten habe, habe sie jederzeit die Möglichkeit,
sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden.
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Das Leben in E._______ sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach. Gemäss eigenen Angaben lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem
Bruder seit Ende 2012 in E._______. Dort habe sie Unterkunft bei einem
eritreischen Ehepaar gefunden und würde von der Vertreterin finanzielle
Unterstützung erhalten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in
E._______ seien vorliegend nicht unüberwindbar respektive es seien keine
Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin inskünftig
nicht mehr für den notwendigen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Fer-
ner hätte sie auch die Möglichkeit, sich wieder in das ihr zugewiesene
Flüchtlingslager Shagerab zu begeben, wo sie mit Schutz und ausreichen-
der Versorgung rechnen könne. Überdies lebe im Sudan eine grosse erit-
reische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem im Sinne eine
Gesamtwürdigung auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Allein die Anwesenheit einer
Schwester bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem
Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund
dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die
die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte.
Aufgrund der Erwägungen erscheine es für die Beschwerdeführerin objek-
tiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr
in ihrem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu
nehmen. Es liege somit ein Asylausschlussgrund nach aArt 52 Abs. 2
AsylG vor. Eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG
habe nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb die Beschwerde-
führerin den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht benötige.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungs-
gericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 erheben. Die Beschwerde-
führerin machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, sie habe be-
gründete Furcht, vor weiteren ernsthaften Nachteilen sowie Bedrohungen
gegen Leib und Leben und beantragte, es sei die negative Verfügung des
SEM vom 8. Mai 2015 aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, ihr die
Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen
und es sei ihr Asyl und Schutz zu gewähren.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem einen Bericht der "Entführt in den Sinai – Widerlicher
Menschenhandel für europäische Millionen" von Stefania Summermatter,
Äthiopien, ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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Seite 8
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 2. März 2015 zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hiervor). In Ver-
bindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den
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Seite 9
entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a
und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche
für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen As-
pekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsu-
chenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen
Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief.
Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM da-
von ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus
dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das
SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachge-
kommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und
der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfas-
send abgeklärt wurde.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
D-3627/2015
Seite 10
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachtem Schwierigkeiten
und Behelligungen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann
deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. vorstehend unter D.). Die Beschwerdeführerin hält sich in einem Dritt-
staat, dem Sudan, auf. Zwar anerkennt, das Bundesverwaltungsgericht,
dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind.
Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine
Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 19). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausfüh-
rungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde und
den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts ergibt, was die
Erwägungen des SEM entkräften könnte. Somit ist es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtferti-
gen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von
aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat der Beschwer-
deführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführeri aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
D-3627/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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