Abtei lung IV
D-3628/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Kongo (Kinshasa),
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3628/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 9. Oktober 2007 verliess und am 6. November 2007 in die Schweiz
einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. November 2007 im Empfangszentrum A._______ zu
seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde,
dass er vom BFM am 3. Dezember 2007 zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 2002
bis im Juli 2007 als Missionar und Priester im „Kloster B._______“ in
C._______ gewirkt,
dass er in letzter Zeit vor allem im sozialen Bereich tätig gewesen sei,
dass er unter anderem den Verkauf von Krokodilhäuten und den Han-
del mit Elfenbein durch die Militärs gerügt habe,
dass er wegen seiner Tätigkeiten am 3. September 2007 von den Son-
dereinheiten im Kloster verhaftet und mitgenommen worden sei,
dass er während der Haftzeit, die bis zum 9. Oktober 2007 gedauert
habe, mehrmals befragt worden sei,
dass es für ihn eine sehr schwere Zeit gewesen sei,
dass der Abt seines Klosters sich verpflichtet habe, ihm beizustehen,
dass der Abt mit dem zuständigen Leutnant Kontakt aufgenommen
habe, der ihn (den Beschwerdeführer) aus dem Gefängnis habe ent-
kommen lassen,
dass in der Nähe seines Gefängnisses Nonnen in einem Wagen auf
ihn gewartet hätten, die ihn mit in ihr Kloster genommen hätten,
dass ihn die Nonnen gepflegt und untersucht hätten, wobei festgestellt
worden sei, dass er an einer Diabetes leide,
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dass ihm deshalb Tabletten gegeben worden seien, die er dreimal täg-
lich einnehmen müsse,
dass ihn die Nonnen am folgenden Tag nach Sambia gebracht hätten,
von wo aus er nach Frankreich geflogen sei,
dass er mit Hilfe von Ordensschwestern in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2008 – frühestens eröffnet
am 27. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaubhaft, weshalb
seiner Aussage, das Militär habe seinen gültigen Reisepass beschlag-
nahmt, der Boden entzogen sei,
dass er angegeben habe, seine Identitätskarte sei im Kloster und er
werde den Abt bitten, ihm die Dokumente zu beschaffen,
dass das Original der Identitätskarte auch nach Ablauf von rund ein-
einhalb Jahren nicht beim BFM eingetroffen sei,
dass er stattdessen Kopien seines abgelaufenen Reisepasses, einer
Wählerkarte und eines Taufscheins eingereicht habe, es aber nicht
nachvollziehbar sei, weshalb er die Originaldokumente, die sich im
Kloster befänden, nicht eingereicht habe,
dass er angeblich von Sambia nach Frankreich gereist sei, wozu er
gültige Identitätspapiere hätte haben müssen,
dass deshalb davon auszugehen sei, er verfüge über relevante Identi-
tätspapiere, welche er dem Bundesamt vorenthalte, weshalb keine ent-
schuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren vorlägen,
dass vor dem Hintergrund seiner Aussage, das ganze Kloster sei in
den von ihm genannten Bereichen engagiert gewesen, zu erwarten
gewesen wäre, dass die kongolesischen Behörden gegen das Kloster
und insbesondere dessen Leitung Massnahmen ergriffen hätten,
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dass sein Vorbringen, ein Leutnant habe ihn aus dem Kerker freigelas-
sen, nicht geglaubt werden könne, da nicht davon ausgegangen wer-
den könne, ein Leutnant in verantwortungsvoller Position würde seine
dienstliche Pflicht in der genannten Weise verletzen, zumal eine sol-
che Handlungsweise im vorliegenden Kontext für diesen als zu riskant
zu qualifizieren sei,
dass aufgrund seiner Aussage, es sei „sehr, sehr, sehr schwierig“ ge-
wesen zu fliehen, der Umstand, wonach er ohne Schwierigkeiten den
Kerker habe verlassen können, erstaune,
dass er sich zudem in mehrere Widersprüche verheddert habe,
dass die kongolesische Botschaft in Lusaka ihm einen Pass ausge-
stellt habe, mit dem er nach Frankreich habe fliegen können, was vor
dem Hintergrund der geltend gemachten Festnahme und der Flucht
nicht nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Be-
schwerde sei wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde Kopien mehrerer, bereits bei der Vorinstanz in
Kopie eingereichter Beweismittel sowie eine Bestätigung der Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 beigelegt wur-
den,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht rechtsgültig entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), da seine Er-
wägung, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden hat,
dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42
Abs. 1 AsylG),
dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz
habe bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Entscheid
nicht zu prüfen, ob ein Asylgesuchsteller glaubwürdig bzw. seine Aus-
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sagen glaubhaft seien, nicht geteilt werden kann, da sich die zu prü-
fende Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sowohl
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.5 S. 89
ff.),
dass sich auch weitere Ausführungen in der Beschwerde teilweise auf
Art. 32 Abs. 2 Bst a in der Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni
1999 (AS 1999 2262) beziehen, welche indessen durch die Fassung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 (AS 2006 4767, BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1.
Januar 2007 ersetzt wurde, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen
ist,
dass das BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch
dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat, wenn die Voraus-
setzungen dazu gegeben sind und die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgese-
hene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr.
15 E. 5d S. 125 f.),
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung nicht per se völkerrechtswidrig ist, sondern völker-
rechtskonform auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
6.2 S. 93),
dass mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend
keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden,
dass – wie nachfolgend auszuführen sein wird – die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft erscheint, wes-
halb auch sein Vorbringen, sein Pass sei beschlagnahmt worden, nicht
glaubhaft ist,
dass mehrere Notizen, die der Beschwerdeführer auf sich trug, auf be-
reits seit längerem bestehende Reisepläne schliessen lassen,
dass seine Erklärungsversuche, einige der Notizen gehört ihm nicht,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm von der kon-
golesischen Botschaft in Sambia eine Spezialbewilligung für eine Rei-
se nach Frankreich aus medizinischen Gründen ausgestellt worden,
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nicht zu überzeugen vermag, da er dies erst auf Beschwerdeebene
erwähnte und das entsprechende Dokument nicht einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon
ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit gültigen Reisepapieren in die
Schweiz gelangt, die er den Asylbehörden in der Folge nicht abgab,
dass er damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass ein gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht gefällter
Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben wird, wenn die
Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene eingereicht werden (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), weshalb darauf verzichtet werden
kann, den Eingang der vom Beschwerdeführer angekündigten Origina-
le der bereits in Kopie eingereichten Dokumente abzuwarten,
dass deshalb die Frage, ob eines der angekündigten Dokumente unter
den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG fällt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.) offen gelassen werden
kann,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme aus
mehreren Gründen nicht glaubhaft erscheint,
dass er bereits bei der Vorinstanz die Kopie eines Schreibens der Erz-
diözese D._______ vom 10. Dezember 2007 einreichte, in welchem
seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der E._______ be-
stätigt wird,
dass das Schreiben ausgestellt wurde, um ihm die Erfüllung seiner
Mission zu erleichtern,
dass der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, eine Be-
stätigung der Glaubensgemeinschaft, wonach seine Verfolgungsvor-
bringen den Tatsachen entsprechen, beizubringen,
dass seine Glaubensgemeinschaft ihn nicht nur auf illegalem Weg in
die Schweiz gebracht hätte, sondern ihm mit Sicherheit auch nach Ein-
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reichung eines Asylgesuches bei der Aufklärung des Sachverhalts zur
Seite gestanden wäre, falls der Beschwerdeführer sich in der Heimat
tatsächlich in der geltend gemachten misslichen Situation befunden
hätte.
dass er seiner Glaubensgemeinschaft, die auch in Europa verankert
und tätig ist, eigenen Aussagen zufolge bereits seit beinahe 25 Jahren
diente,
dass das Ausbleiben jeglicher offizieller Hilfestellung auf die Unglaub-
haftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hindeutet,
dass sich aufgrund dieser Sachlage Abklärungen bei der Erzdiözese
D._______ durch die Asylbehörden erübrigen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, ein Armeeleutnant habe
ihn aus dem Kerker entkommen lassen,
dass er bei der Erstbefragung betonte, es sei sehr schwierig gewesen,
aus dem Kerker zu entkommen,
dass seine Schilderung der Flucht, wonach er aus der Zelle geholt
worden sei und unbegleitet an einer Gruppe von sich im Hof befindli-
chen Militärs habe vorbeigehen müssen, die zu ihm „raus, raus“ ge-
sagt hätten, nicht nachvollziehbar ist,
dass ein Armeeleutnant, der sich zur Freilassung eines Gefangenen
bereit erklären würde, wohl mit grösserer Diskretion vorgehen würde,
da er sich durch eine solche Aktion selbst einer Gefährdung aussetzen
würde,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
de einzugehen, da diese nicht geeignet sind, in der Sache zu einer
von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach
der Direktanhörung vom 3. Dezember 2007 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Weg-
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weisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) nicht als grundsätzlich unzumutbar erachtet,
dass der Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, leben doch mehrere Familienangehörige sowie
Glaubensbrüder in seinem Heimatland,
dass die vom Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Diabetes be-
nötigten Medikamente in seinem Heimatland offenbar erhältlich sind,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Status als Ordens-
bruder auch möglich ist, sich in Kongo (Kinshasa) an einem anderen
als seinem Herkunftsort seinen Glaubensbrüdern anzuschliessen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass an der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auch der Hinweis auf den Umstand, wonach die briti-
schen Behörden zurzeit auf die Rückschaffung von abgewiesenen
Asylgesuchstellern, die aus Kongo (Kinshasa) stammen, verzichteten,
nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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