B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3628/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich
zum damaligen Zeitpunkt im Sudan aufhielt, mit Eingabe seiner ältesten
Schwester B._______ ‒ die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und in
das Asyl ihres Ehemannes einbezogen worden war – vom 9. Mai 2011 an
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]) gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Schwestern
C._______ und D._______ um Einschluss in das Familienasyl im Sinne
des damaligen Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31; in der
bis zum 31. Januar 2014 gültigen Fassung) ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2012 zugunsten des Beschwer-
deführers und seiner Schwestern C._______ und D._______ die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens be-
willigte,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 gemeinsam mit sei-
nen Schwestern C._______ und D._______ in die Schweiz einreiste und
am 24. September 2012 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 28. März 2014 ab-
lehnte, gleichzeitig jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2014 das Gesuch des Beschwer-
deführers um Einschluss in das Familienasyl seiner Schwester B._______
ablehnte,
dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das
BFM vom 24. September 2014 die Wiedererwägung der Verfügung vom
28. März 2014 beantragte, soweit deren Dispositiv-Ziffer 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) betreffend,
dass das SEM auf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
11. Juni 2015 nicht eintrat,
dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das
SEM vom 25. November 2015 unter dem Titel eines zweiten Asylgesuchs
um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls, eventualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling ersuchte,
dass das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (Datum
der Eröffnung: 15. Juni 2018) zum einen unter dem Titel eines Mehrfach-
gesuchs, zum anderen unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 22. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch beziehungsweise auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung seines Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs-
bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss-
brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG richtet (BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch vom 25. November
2015 im Wesentlichen damit begründete, es lägen neue Tatsachen vor, die
als nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu den Voraussetzungen eines zweiten Asylgesuchs (BVGE
2014/39 E. 4.5 f.) zu werten seien,
dass er diesbezüglich ausserdem ausführte, diese Gründe seien darin zu
sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2581/2014 vom
15. August 2014 in Bezug auf seine Schwester C._______ sowie mit Urteil
E-6043/2014 vom 26. März 2015 in Bezug auf seine Schwester D._______
jeweils aufgrund deren illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2004 ange-
sichts des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt habe, mit der Folge der vorläufigen Aufnahme der beiden
Schwestern als Flüchtlinge,
dass er angesichts dessen, dass alle seine drei in der Schweiz lebenden
Schwestern aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, in seinem Heimatstaat mit Reflexverfolgung zu
rechnen habe,
dass, weil sich seine eigenen Asylvorbringen mit jenen seiner Schwestern
C._______ und D._______ decken würden, gestützt auf das Gebot der
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rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV auch er selbst aus
den entsprechenden Gründen als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid hinsichtlich des zweiten
Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 in der an-
gefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründete, gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/39 E. 4.5 f.)
liege dann ein neues Asylgesuch vor, wenn die betroffene Person neue
Asylgründe geltend mache, die sich nicht auf das vorangegangene rechts-
kräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen würden,
dass das Staatssekretariat weiter ausführte, der Beschwerdeführer mache
keine neuen Asylgründe geltend, sondern berufe sich ausschliesslich auf
die Beurteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Asylverfahren
seiner beiden Schwestern C._______ und D._______,
dass, so die Vorinstanz weiter, zudem auch nicht die Voraussetzungen ei-
nes Wiedererwägungsgesuchs gegeben seien, wobei insbesondere die
beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Schwes-
tern C._______ und D._______ nicht als Beweismittel im wiedererwä-
gungsrechtlichen Sinn zu betrachten seien, weshalb auf die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 25. November 2015 auch nicht unter diesem Titel
einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in erster Linie die
mit der Eingabe an das SEM vom 25. November 2015 vorgebrachten Ar-
gumente wiederholte,
dass er ausserdem ausführte, in seinem Fall sei der relevante Sachverhalt
durch das SEM – nämlich insbesondere seine illegale Ausreise aus Erit-
rea – nicht rechtsgenüglich ermittelt worden, weshalb die beiden Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend seine Schwestern C._______
und D._______ durchaus Beweismittel in Bezug auf seine eigene illegale
Ausreise aus Eritrea darstellen würden,
dass er weiter vorbrachte, die Vorinstanz habe sich über zweieinhalb Jahre
Zeit gelassen, um einen Nichteintretensentscheid zu fällen, was einer un-
verhältnismässigen Verzögerung gleichkomme,
dass dem Beschwerdeführer zunächst darin zuzustimmen ist, dass ange-
sichts des zwischen der Gesuchseingabe vom 25. November 2015 und
dem Nichteintretensentscheid vom 14. Juni 2018 verstrichenen Zeitraums
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die gesetzliche Vorgabe von Art. 37 Abs. 1 AsylG, wonach Nichteintreten-
sentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstel-
lung zu treffen sind, durch die Vorinstanz in krasser Weise überschritten
wurde, wobei hierfür ‒ zumal angesichts des klaren Sachverhalts ‒ keiner-
lei Rechtfertigung zu erkennen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Rüge mittels einer Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung hätte vorbringen können,
dass daraus jedoch nichts abgeleitet werden kann, was für die Beurteilung
der Frage wesentlich sein könnte, ob das SEM auf das Gesuch vom
25. November 2015 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass diesbezüglich vielmehr dem Standpunkt der Vorinstanz zu folgen ist,
wonach der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom
25. November 2015 keine Gründe vorgebracht habe, die eine Prüfung der
genannten Eingabe als zweites Asylgesuch rechtfertigen würden,
dass dies ebenso für die Feststellung der Vorinstanz gilt, der Beschwerde-
führer habe mit seiner Eingabe vom 25. November 2015 auch keine
Gründe vorgebracht, die eine Prüfung der genannten Eingabe als Wieder-
erwägungsgesuch rechtfertigen würden,
dass sich die Argumentation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner
Eingabe an das SEM vom 25. November 2015 im Wesentlichen darin er-
schöpfte, sich auf den Umstand zu berufen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht mit den jeweiligen Urteilen vom 15. August 2014 und vom 26. März
2015 in Bezug auf seine beiden Schwestern C._______ und D._______
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft fest-
stellte,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das BFM sowohl in
Bezug auf C._______ als auch auf D._______ mit jeweiligen Verfügungen
vom 9. April 2014 und vom 17. September 2014 die Asylgesuche ablehnte,
jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass sowohl C._______ (mit Beschwerde vom 12. Mai 2014) als auch
D._______ (mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014) diese Verfügungen
beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
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dass demgegenüber der Beschwerdeführer gegen den seine Person be-
treffenden Asylentscheid des BFM vom 28. März 2014 keine Beschwerde
erhob, womit jene Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass angesichts dieses selbstverschuldeten Versäumnisses des Be-
schwerdeführers (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 3b und 5b) dessen
Berufung auf den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung als offensichtlich
haltlos zu bezeichnen ist,
dass die Vorinstanz zwar – nachdem sich der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 25. November 2015 auf eine angebliche Verletzung der
Rechtsgleichheit berief – gehalten gewesen wäre, im Rahmen der Begrün-
dung des Nichteintretensentscheids auch auf diesen Gesichtspunkt zumin-
dest summarisch einzugehen,
dass dieser Mangel angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der
Berufung auf den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung jedoch nicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermag,
dass mit der Beschwerdeschrift auch sonst nichts vorgebracht wird, was
zur Einschätzung führen könnte, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 nicht eingetreten,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung das Bundesrecht
nicht verletzt,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass sich angesichts dessen die Prüfung des Antrags erübrigt, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass, nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
gemäss Art. 110a AsylG abzulehnen sind,
dass die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: