Abtei lung IV
D-3629/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de
Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3629/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 18. Februar 2009 im Transitzentrum
B._______ sowie anlässlich der am 14. Mai 2009 ebenfalls in
B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger, stamme aus Benin City und
sei vor wenigen Jahren zu seinen Eltern nach C._______ (Plateau
State) gezogen,
dass sein Vater im November 2008 bei Unruhen zwischen Muslimen
und Christen in C._______ getötet worden sei,
dass er und seine Mutter sich wegen der heftigen Unruhen in der
Umgebung ihres Hauses in einem Spital in C._______ in Sicherheit
gebracht hätten, ihr Haus jedoch von Moslems zerstört worden sei,
dass sich deshalb seine Mutter dazu entschlossen habe, zusammen
mit ihm in ihr ehemaliges Heimatland, die Demokratische Republik
Kongo (DRK), zurückzukehren,
dass sie daher per Bus und LKW via Ghana und Kinshasa in Richtung
D._______ gereist seien,
dass ihr Reisebus kurz vor D._______ (DRK) überfallen und seine
Mutter dabei getötet worden sei,
dass er anschliessend von einem Polizisten zu sich nach Hause
mitgenommen und von diesem vergewaltigt worden sei,
dass eines Tages vier Freunde des Polizisten vorbeigekommen seien,
die ihn ebenfalls vergewaltigt hätten,
dass einer dieser Freunde, ein Militäroffizier, Mitleid mit ihm gehabt
habe, weshalb dieser für ihn die Ausreise organisiert habe,
dass ihm dieser Militäroffizier ein paar Tage später eine Uniform zum
Anziehen gegeben und ihn anschliessend auf ein grosses Boot
mitgenommen habe, mit dem sie zusammen nach Belgien gefahren
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seien, von wo sie am nächsten Tag per Zug in Richtung Schweiz
gereist seien,
dass er am 2. Februar 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier
einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 - eröffnet am 29. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe eine Iden-
titätskarte beantragt, als die Bevölkerung in Nigeria aufgefordert wor-
den sei, sich nationale Identitätskarten ausstellen zu lassen,
dass er daraufhin von der Behörde aufgefordert worden sei, seine
Identitätskarte abzuholen, diese jedoch nicht auffindbar gewesen sei,
da es zu einem grossen Durcheinander gekommen sei, weil gleichzei-
tig viele Leute ihre ID-Karten hätten abholen wollen,
dass diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
könnten, da er bei der Erstbefragung angegeben habe, er könne sich
nicht daran erinnern, in welchem Jahr er seine Identitätskarte hätte
erhalten sollen, wohingegen er anlässlich der Anhörung ausgesagt
habe, dies sei im Jahr 2005 oder 2006 gewesen,
dass gemäss Erkenntnissen des BFM die Identitätskarten in Nigeria
im Jahre 2003 eingeführt worden seien und zudem das in diesem Zu-
sammenhang vom Beschwerdeführer geschilderte Abholprozedere für
Identitätskarten realitätsfremd sei,
dass zudem als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von
Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten zu werten sei, dass der Be-
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schwerdeführer nur sehr vage und stereotype Aussagen zu seiner Rei-
se von Nigeria bis nach Europa gemacht habe,
dass es auch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer weder
bei seiner Einreise in Belgien noch in der Schweiz kontrolliert worden
sei, zumal er eine Militäruniform getragen und sich in Begleitung eines
kongolesischen Offiziers befunden habe, was auf jeden Fall die Auf-
merksamkeit der Grenzbeamten auf sich gezogen hätte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststehe,
weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen
würden,
dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der Ermordung seines Vaters im November 2008 unsubstan-
ziiert und widersprüchlich seien,
dass er beispielsweise anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, er
sei vor zwei bis drei Jahren nach C._______ gezogen, demgegenüber
er in der Anhörung ausgesagt habe, er habe vier Jahre in C._______
gelebt,
dass zudem auffalle, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über
die Stadt C._______ mangelhaft seien, weshalb erhebliche Zweifel
daran bestehen würden, dass er jemals dort gelebt habe,
dass sich der Beschwerdeführer überdies im Zusammenhang mit sei-
nen Aufenthaltsorten während des Konfliktes in C._______
widersprochen habe,
dass deshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
seien und somit keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden,
dass abgesehen davon darauf zu verweisen sei, dass sich der Be-
schwerdeführer überall in Nigeria niederlassen könne, so beispielswei-
se auch in Benin City, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht
habe und wo sein Vater ein Haus besitze,
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dass sein Einwand, er könne dorthin nicht zurückkehren, da ihn sein
Onkel vielleicht umbringen würde, unglaubhaft sei, zumal er dies erst
anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, während er bei der
Erstbefragung lediglich angemerkt habe, sein Vater und dessen
Halbbruder seien nicht gut miteinander ausgekommen,
dass schliesslich bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vergewaltigungen durch mehrere Männer in der Demokrati-
schen Republik Kongo anzumerken sei, dass sich diese Vergewalti-
gungen nicht im Heimatland des Beschwerdeführers zugetragen
hätten, sondern in einem Drittstaat, weshalb sie nicht asylrelevant
seien,
dass sie sich abgesehen davon auch als unglaubhaft erweisen wür-
den, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass die gleichen Männer, die
den Beschwerdeführer vergewaltigt haben sollen, ihm beim Tod seiner
Mutter zur Seite gestanden und ihm auch die Ausreise nach Europa
ermöglicht beziehungsweise ihn sogar bis in die Schweiz begleitet ha-
ben sollen,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen, die Dispositiv-Zif-
fern 2 und 3 seien aufzuheben, von einer Wegweisung sei in jedem
Fall abzusehen und die Akten seien zur materiellen Abklärung der gel-
tend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Freistellung von den Gerichtskosten, um Bei-
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ordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand so-
wie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2009 beim Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
schwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind,
weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer
nur sehr vage angeben konnte, wann sich die Unruhen in der Stadt
C._______ im November 2008 ereignet haben (act. A 14/14, S. 8 f.),
dass der Beschwerdeführer zudem in der Erstbefragung geltend
machte, er und seine Mutter hätten sich nach Ausbruch der Unruhen
im November 2008 während vier bis fünf Tagen in einem Spital
aufgehalten, bevor sie zu ihrem Haus zurückgekehrt seien (act. A 1/12,
S. 7), wohingegen er bei der Anhörung vorbrachte, er und seine Mutter
seien zuerst zu den Uni Staff Quarters geflüchtet, wo sie zwei Tage
geblieben seien, bevor sie sich sechs Tage im Spital versteckt hätten
(act. A 14/14, S. 10), davon auszugehen ist, es handle sich bei der
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater bei Unruhen
in C._______ im November 2008 getötet worden sei, sowie seinen
weiteren Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht selbst
Erlebtem,
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dass überdies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung geltend
gemachte Bedrohung durch seinen Onkel unglaubhaft ist, da vom Be-
schwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er diese Bedro-
hung zumindest ansatzweise schon in der Erstbefragung vorbringt,
was er jedoch nicht getan hat,
dass die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, dass den be-
haupteten Vergewaltigungen in der Demokratischen Republik Kongo
selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz
zukommt,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen
Argumente entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheits-
gehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbrin-
gen festhält, was aber an der offensichtlichen Unbegründetheit der be-
haupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass daher gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägun-
gen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art.
7 AsylG offenkundig erscheint,
dass die Vorinstanz zudem zutreffend zum Schluss gekommen ist, zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass es sich deshalb erübrigt, die Sache zur materiellen Abklärung der
geltend gemachten Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen,
weshalb das diesbezügliche Begehren abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
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sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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