B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3629/2012/wif
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Abschreibungsbeschluss des BFM vom 13. Juni 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der in Khartum/Sudan lebende Beschwerdeführer seinen in der
Schweiz lebenden Bruder B._______ mit undatierter Vollmacht beauftrag-
te, ihn betreffend seines Asylverfahrens zu vertreten, und die vom Bruder
des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 bevollmächtigte Rechtsver-
treterin mit Eingabe vom 11. Juli 2011 im Wesentlichen beantragte, dem
Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei
ihm Asyl zu gewähren,
dass zur Begründung vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei
Christ, werde deswegen in Eritrea verfolgt und habe bereits einige Zeit im
Gefängnis verbringen müssen, weswegen er im Jahr 2009 aus Eritrea
ausgereist sei,
dass er zunächst via den Sudan nach Libyen gelangt sei, jedoch auf-
grund der Kämpfe in Libyen im Februar 2011 gezwungen gewesen sei, in
den Sudan zurückzukehren,
dass er sich zurzeit ohne festen Wohnsitz, illegal und unter prekären Le-
bensbedingungen in Khartum aufhalte,
dass sein Bruder B._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den sei und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge,
dass mit Eingaben vom 27. Oktober 2011 und 19. Januar 2012 angefügt
wurde, der Beschwerdeführer habe sich ins Flüchtlingslager Shagirab be-
geben, um sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen,
dass er bei schlechter Gesundheit sei,
dass eritreische Flüchtlinge im Sudan befürchten müssten, nach Eritrea
zwangsausgeschafft zu werden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2012
mitteilte, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartum
vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechni-
schen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, wes-
halb von einer solchen abgesehen werde,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab, zur
Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen
zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem darauf hingewiesen wurde, dass
es sich bei der Stellung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönli-
ches Recht handle, weshalb es eine Verfahrensvoraussetzung darstelle,
dass die gesuchstellende Person im Laufe des Verfahrens persönlich in
Erscheinung trete,
dass es notwendig sei, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Stel-
lungnahme (Beantwortung des Fragekatalogs) zumindest selber unter-
zeichne und damit persönlich in Erscheinung trete, falls er nicht bereits
ein eigens von ihm verfasstes Schreiben eingereicht habe,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach bewilligter Frist-
verlängerung mit Eingabe vom 2. Mai 2012 eine entsprechende Stellung-
nahme, welche vom Bruder des Beschwerdeführers verfasst wurde, so-
wie weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Juni 2012 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb,
dass es zur Begründung ausführte, gemäss der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts (Verweis auf das Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember
2011) sei das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig,
dass dieser Mangel allerdings im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
geheilt werden könne, indem der Inhalt des durch einen Vertreter gestell-
ten Asylgesuchs beispielsweise anlässlich einer mündlichen Anhörung
oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stel-
lungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde,
dass im vorliegenden Fall eine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare
Willensäusserung, wonach er in der Schweiz wegen asylrelevanter Ver-
folgung um Schutz durch Asylgewährung ersuche, fehle,
dass insbesondere die eingereichte Vollmacht des Beschwerdeführers
nicht als Asylgesuch gelten könne, zumal darin keine Gefährdung geltend
gemacht werde,
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dass somit kein zulässiges Asylgesuch vorliege, weshalb das mit Eingabe
vom 11. Juli 2012 eingeleitete Asylverfahren abzuschreiben sei,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 9. Juli 2012 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess,
dass dabei beantragt wurde, der Abschreibungsbeschluss sei aufzuhe-
ben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch aus dem Ausland
einzutreten und dieses materiell zu behandeln,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde die beiden bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Vollmachten in Kopie sowie eine E-Mail-Antwort der IKRK-
Vertretung Khartum vom 7. Juli 2011 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit Verfügung vom 12. Juli 2012 abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 27. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2012 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht ist und die Begehren und
Begründung sowie die nötigen Vollmachten und die Unterschrift der
Rechtsvertreterin enthält, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutre-
ten ist (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer am Verfahren vor
der Vorinstanz überhaupt rechtsgültig teilgenommen hat, Gegenstand der
nachfolgenden Ausführungen ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
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oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM im vorliegenden Fall die Behandlung des Asylgesuchs aus
dem Ausland vom 11. Juli 2012 zu Recht nicht an die Hand genommen
hat,
dass nämlich die Einreichung eines Asylgesuchs praxisgemäss als soge-
nannt "höchstpersönliches Recht" gilt,
dass die Einleitung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch eine ur-
teilsfähige Person daher grundsätzlich einen persönlichen Antrag dersel-
ben voraussetzt,
dass ein solcher persönlicher Antrag im vorliegenden Fall fehlt und insbe-
sondere die undatierte Vollmacht des Beschwerdeführers an seinen Bru-
der betreffend Vertretung im Asylverfahren nicht als persönlich gestelltes
Asylgesuch verstanden werden kann, zumal darin weder eine Gefähr-
dung geltend gemacht noch um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersucht
wird,
dass allerdings in Ermangelung eines solchen persönlichen Antrags eine
Heilung dieses Mangels im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bei-
spielsweise dadurch erfolgen kann, dass der Inhalt eines vertretungswei-
se eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder
durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeich-
neten Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM (im Falle eines Ver-
zichts auf eine Befragung) bestätigt wird (vgl. dazu insbesondere die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember
2011 und D-5516/2011 vom 19. Dezember 2011),
dass indessen der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nie persönlich
vor einer schweizerischen Behörde im In- oder Ausland aufgetreten ist,
obwohl er in der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2012 auf die
erwähnte Problematik aufmerksam gemacht worden war,
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dass insbesondere keine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers
selbst vorliegt, in der er – unter Darlegung seiner Asylgründe – den Willen
zum Ausdruck bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen,
dass bei dieser Sachlage die Einschätzung des BFM, wonach infolge feh-
lender höchstpersönlicher Einreichung des Gesuchs respektive fehlender
Heilung kein zulässiges Asylgesuch vorliege, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht das Asylverfahren mit einem Abschrei-
bungsbeschluss beendet hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 24. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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