B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3629/2019
lan
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Guinea zirka Ende August, Anfang September
beziehungsweise im Oktober 2016 verliess und über Mali, Burkina Faso,
den Niger, Algerien, Libyen und Italien am 13. August 2017 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er an der Befragung zur Person vom 21. August 2017 und der Anhö-
rung vom 11. Juni 2019 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen
ausführte, am 15. August 2016 beziehungsweise Endes des Schuljahres
2016 sei er mit einem Freund im Ausgang gewesen, als sich dieser nach
Mitternacht mit seiner Freundin entfernt habe,
dass er seinen Freund nach einer gewissen Zeit beziehungsweise, weil er
aus dem nahen Wald Schreie gehört habe, gesucht habe und als er diesen
gefunden habe, dessen Freundin tot vor diesem gelegen habe,
dass sich andere Leute genähert hätten, sein Freund geflüchtet sei und die
Leute dann ihn verdächtigt beziehungsweise sie beide beschuldigt hätten,
dass die angerückte Polizei ihm aufgetragen habe, seinen Freund zu su-
chen beziehungsweise er schon geflüchtet sei, als er das Polizeiauto ge-
hört habe,
dass die Eltern der Getöteten, ihn beschuldigt und bedroht hätten, weil sie
diese jeweils nur in seiner Begleitung in den Ausgang hätten gehen lassen,
dass er drei Tage später ausgereist beziehungsweise zunächst zu seiner
Mutter gegangen und dann ausgereist sei, weil er ihr friedliches Leben
nicht habe zerstören wollen,
dass er nach seiner Ausreise seinen Onkel angerufen habe, bei welchem
er aufgewachsen sei und zuletzt gewohnt habe, und dieser ihn mit dem
Tod bedroht habe, weil er seinetwegen eine Woche in Haft gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter an er Anhörung ausführte,
sein Geburtsdatum sei an der Befragung falsch festgehalten worden, er sei
am (…) geboren worden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
19. Juni 2019 – eröffnet am 21. Juni 2019 – abwies und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
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dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant,
dass es sich dabei um Probleme infolge des gewaltsamen Todes einer
Drittperson handle und es keinen Hinweis auf ein Motiv gemäss Art. 3
AsylG gebe,
dass es sich bei den diesbezüglichen Untersuchungen der Behörden ein-
schliesslich der Befragung von Zeugen um rechtsstaatlich legitime Mass-
nahmen handle und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass
die guineischen Behörden das Verfahren nicht korrekt geführt oder den Be-
schwerdeführer nicht korrekt behandelt hätten,
dass es ihm in Bezug auf die Drohungen durch die Familie der Getöteten
und seines Onkels zuzumuten gewesen wäre, staatlichen Schutz in An-
spruch zu nehmen,
dass es keine Hinweise darauf gäbe, dass die Behörden ihm gegenüber
nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig gewesen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung auch zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass es zwar im Februar 2017 und im Februar 2018 in Conakry und ande-
ren grösseren Städten zu Protesten mit Toten und Verletzten gekommen
sei und gewaltsame Zusammenstösse auch künftig nicht ausgeschlossen
werden könnten, aber trotzdem keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt herrsche,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen, da sich die Mutter des Beschwerdeführers,
dessen Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie ausreiche, und
auch seine Geschwister in Guinea befinden würden,
dass er zwar seit seiner Ankunft keinen Kontakt mehr zur Mutter habe, sich
aber vor der Ausreise gut mit ihr verstanden habe,
dass er selber ein junger und gesunder Mann sei und elf Jahre die Schule
besucht habe, sodass er seinen Lebensunterhalt auch selber bestreiten
könne,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG
(SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, er könne nicht nach Guinea zurückkehren, weil der Vater der Ge-
töteten und sein Onkel ihn mit dem Tod bedrohen würden, er zu seiner
Mutter keinen Kontakt habe und diese durch seinen Onkel sicher schon
von der Sache erfahren habe und wütend auf ihn sei,
dass er von den Behörden gesucht werde und der Vater der Getöteten ge-
nügend Geld habe, die korrupte Justiz zu beeinflussen,
dass es sich demnach nicht um ein kleines privates Problem handle, das
er lösen könne, und seine Familie ihm nicht helfen wolle,
dass in den guineischen Gefängnissen Leute gefoltert würden,
dass er in der Schweiz Freunde gefunden habe und eine Lehrstelle suchen
wolle,
dass er im (…) geboren worden sei und sein Geburtsdatum mit (…) falsch
festgehalten worden sei, er aber keine Dokumente einreichen könne, da er
keinen Kontakt mit seiner Familie habe,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. September
2019 einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. August 2019 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz vollum-
fänglich zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die überzeugende Begründung der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen darauf beschränkt, seine Befürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr
zu wiederholen, und damit den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Asylrelevanz nichts Wesentliches entgegensetzt,
dass auch der allgemeine Hinweis auf die grassierende Korruption und die
angeblichen Folterungen in den Gefängnissen Guineas an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter in seinem Schreiben
vom 9. Oktober 2018 über eine Drittperson und an der Anhörung vom
11. Juni 2019 erstmals selber geltend machte, am (…) und nicht am (…)
geboren worden zu sein (vgl. Akten des SEM A27 F63 ff.),
dass er auf dem Personalienblatt hingegen angab, am (…) geboren wor-
den zu sein (vgl. A1), und im Protokoll der Befragung als Geburtsdatum der
(…) festgehalten worden war, wobei der (…) lediglich als angeblich in Ita-
lien registriertes Geburtsdatum aufgenommen wurde (vgl. A9 S. 2 und 6),
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dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung rückübersetzt
wurde und er das Geburtsdatum zu diesem Zeitpunkt und auch später zu-
nächst nicht monierte,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer am (…) geboren wurde,
dass der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt als er erstmals das festgehal-
tene Geburtsdatum, welches ihm davor schon aus seinem N-Ausweis er-
sichtlich wurde, gegenüber dem SEM in Frage stellte, ohnehin bereits 18
Jahre alt und damit volljährig war, sodass sich spezielle Massnahmen zu
diesem Zeitpunkt erübrigt haben,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen ist und die neuerlichen Beteuerungen in der Beschwerde in
Bezug auf das fehlende Beziehungsnetz nicht zu verfangen mögen,
dass auch das legitime Verfahren wegen dem Tötungsdelikt und die dies-
bezüglich gegen den Beschwerdeführer geäusserten Drohungen, gegen
welche er, wie vom SEM erwähnt, um staatlichen Schutz ersuchen kann,
sowie die geltend gemachte Integration in der Schweiz einem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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