B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3630/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A.______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Sommer 2009 in Richtung Spanien verliess und am 23. März 2011 von
Italien her illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 25. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B.______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ vom 29. März
2011 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg sowie
zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe aufgrund seiner
Arbeitslosigkeit familiäre Probleme gehabt und hoffe, in der Schweiz eine
bessere Zukunft zu finden,
dass die vom BFM auf den 31. Oktober 2012 angesetzte Anhörung ge-
mäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht durchgeführt werden konnte, da der Beschwerdeführer sich zu je-
nem Zeitpunkt im Strafvollzug befand,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2013 bedingt aus der
C._______ entlassen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2013
erneut aufforderte, sich am 17. Mai 2013 um 09.00 Uhr in Bern-Wabern
zur Anhörung gemäss Art. 29 AsylG einzufinden, unter dem Hinweis, ein
Nichtbefolgen der Vorladung ohne zwingenden Grund würde als grobe
und nicht entschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet, was
in der Regel zur Folge habe, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wer-
de,
dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Anhörung einfand,
dass das BFM ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2013 in Anwendung von
Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit gab, sich bis zum 27. Mai 2013 zu sei-
nem Nichterscheinen zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2013 (Datum
Poststempel), mithin erst nach Ablauf der dazu angesetzten Frist, erklär-
te, er habe am Datum des Anhörungstermins Zahnschmerzen gehabt,
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was er um 14.00 Uhr des fraglichen Tages dem BFM auch telefonisch
mitgeteilt habe,
dass das BFM auf das am 25. März 2011 gestellte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juni 2013 – eröffnet am 17. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz bis zum 8. Juli 2013 zu verlassen,
dass im Weiteren festgestellt wurde, der Kanton D._______ sei verpflich-
tet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass dem Beschwerdeführer sodann die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis auszuhändigen seien,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten seine Mitwir-
kungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen ge-
geben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert
sei, weshalb ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzu-
sprechen sei,
dass seine Erklärung, wieso er den Vorladungstermin nicht habe wahr-
nehmen können, unbehelflich sei,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter, von diesem zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe
vom 21. Juni 2013 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung vom 7. Mai
2013 Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
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fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – ihn in einer separaten Verfü-
gung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2013 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl und der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden die aktive Mitarbeit an der
Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Er-
scheinen zur Anhörung und die Beantwortung der gestellten Fragen ge-
hört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, mit weiteren Hinwei-
sen),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Ver-
hinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine
grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8
E. 7a),
dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Re-
vision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsu-
chenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten
ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise
verletzt hat,
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung bei-
trägt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation ver-
nünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a),
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dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhö-
rung vom 17. Mai 2013 vorgeladen wurde,
dass er bereits anlässlich der Erstbefragung im EVZ B._______ über sei-
ne Pflichten orientiert wurde (vgl. Vorakten A2 und A6),
dass er auch mit der Vorladung vom 17. Mai 2013 auf die möglichen
Konsequenzen, die ein Nichtbefolgen der Einladung zur Anhörung haben
könnte, hingewiesen wurde (vgl. A57),
dass das BFM berechtigterweise und mit zutreffender Begründung zum
Schluss gelangte, die in der Stellungnahme vom 3. Juni 2013 abgegebe-
ne Erklärung, er habe Zahnschmerzen gehabt, sei unbehelflich, zumal
seine Behauptung, er habe am Tag der vorgesehenen Anhörung – jedoch
erst fünf Stunden später – das Bundesamt angerufen, nicht belegt ist,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift (im We-
sentlichen die Aussage, er habe vom 15. bis 19. Mai 2013 Schmerzen
und geschwollenes Zahnfleisch gehabt, sowie die nach wie vor unbelegte
und nicht glaubhaft erscheinende Behauptung, wegen der Schmerzen
das BFM angerufen und dabei die Antwort erhalten zu haben, er müsse
nun auf einen neuen Termin warten; vgl. Beschwerde S. 3 f.) nicht zu
überzeugen vermögen,
dass die beiden Arztzeugnisse ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer an-
deren Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, ist doch im Bericht des
E.________ vom 2. August 2012 von Schulterproblemen die Rede und
wird im zahnärztlichen Bericht vom 19. Juni 2013 lediglich festgehalten,
der Beschwerdeführer sei aufgrund eines "kieferchirurgischen Eingriffs
vom 23. Mai 2013 bis zum 23. Mai 2013 zu 100% arbeitsunfähig",
dass das BFM bei dieser Aktenlage das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) zu Recht als grobe
und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert hat und in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502,
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EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die
entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterschei-
nen zur Anhörung unterlassen hat, bei der Erhebung des mit Blick auf die
Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken,
dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimat-
land keinerlei Gefährdung ausgesetzt ist,
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dass die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers infolge der Nicht-
einreichung eines Identitätspapieres zudem nicht feststeht,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung seiner Identität und Herkunft zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen,
dass die Beschwerdevorbringen (insbesondere die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe das Schlüsselbein gebrochen und habe des-
wegen am 2. September 2013 einen ersten und im Dezember 2013 einen
zweiten Arzttermin, weshalb er einer legalen Anwesenheit in der Schweiz
bedürfe; vgl. Beschwerde S. 2) auch in Bezug auf den Vollzug der Weg-
weisung nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass nämlich gemäss dem eingereichten Arztbericht des E._______ vom
2. August 2012 sechs Wochen nach der Operation eines Schlüsselbein-
bruches eine klinische und radiologische Kontrolle durchgeführt wurde,
dass gemäss diesem Bericht der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei, er
seine Belastungen steigern dürfe, eine weitere Physiotherapie nicht zwin-
gend indiziert scheine und – falls die eingesetzte Metallplatte stören soll-
te – eine Plattenentfernung nicht vor 12 bis 18 Monaten geschehen sollte,
dass die orthopädische Sprechstunde vorläufig abgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret
darlegt, in welcher Hinsicht sich diese Situation entscheidend geändert
hätte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
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dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Kathrin Mangold Horni
Versand: