B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3630/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N _______.
D-3630/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 16. Mai 2012 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder am
29. Oktober 2012 illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Kurzbefragung vom 21. Novem-
ber 2012 sowie der einlässlichen Anhörung vom 2. Juni 2014 zu seinen
Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes vor:
B.
Er sei ethnischer Tibeter, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, und
im Dorf B._______ (phonet.) in der Gemeinde C._______ (phonet.) in
D._______ (phonet.) geboren. Er habe keine Schule besuchen können
und spreche kein Chinesisch. In E._______, einer Ortschaft, die 40 Minu-
ten von seinem Dorf entfernt liege, habe er als Tellerwäscher in einem
Restaurant gearbeitet. Seine Eltern und seine Schwester würden noch
immer in der Heimat leben. Er unterhalte jedoch keinen Kontakt mehr zu
ihnen. Seine Heimat habe er verlassen, weil er in der Nacht vom 14. auf
den 15. Mai 2012 mit zwei Freunden in E._______ Flugblätter verteilt und
tibetische Flaggen aufgeklebt habe. Die Plakate und die Flaggen habe er
zuvor von drei Pilgern aus Indien heimlich erhalten. Am nächsten Tag ha-
be man darüber gesprochen und die Polizei habe die Täter gesucht. Er
sei nach Hause gegangen und habe seinen Eltern von der Plakataktion
erzählt. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen
und seine Ausreise mit Hilfe eines Freundes organisiert.
C.
Im Auftrag des BFM wurde am 11. Februar 2013 mittels eines Telefonin-
terviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem
landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom
12. Juni 2013 zum Schluss, dass seine Hauptsozialisation ausserhalb der
Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China, sehr
wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien,
erfolgt sein müsse.
D.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 2. Juni 2014 gewährte das
BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Ana-
lyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, in
D-3630/2014
Seite 3
B._______ aufgewachsen und alle Kenntnisse seiner Heimat dargelegt
zu haben. Seine Eltern und er seien Tibeter und sein Tibetisch entspre-
che jenem, welches heutzutage dort gesprochen werde.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – eröffnet am 9. Juni 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch vom 29. Oktober 2012 ab und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
E.a Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG seien Asylsuchende ver-
pflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, ihre Identität
offenzulegen und Reise- und Identitätspapiere beizubringen. Trotz mehr-
facher Aufforderung im Verlauf des Asylverfahrens habe der Be-
schwerdeführer bis anhin keine entsprechenden Beweismittel eingereicht
und auf entsprechende Nachfrage bei der Anhörung erklärt, er habe seine
chinesische Identitätskarte auf der Flucht weggeworfen (vgl. BFM-Akten
A17/12 S. 2 F. 5). Infolgedessen kämen erste Zweifel an der geltend ge-
machten Herkunft sowie des Aufenthalts in Tibet auf.
E.b Im Gutachten vom 12. Juni 2013 sei die sachverständige Person zum
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Dorf
F._______, Gemeinde G._______, Kreis E._______ in Tibet sozialisiert
worden sei. Seine landeskundlichen Kenntnisse seien nicht genügend de-
tailliert, um die Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu
belegen, und würden nicht denjenigen entsprechen, die man von einer
einheimischen Person in dem vom Beschwerdeführer vorgegeben Alter,
sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund erwarten dürfe. Zudem
spreche er keinen E._______-Dialekt, sondern eine Spielart der exiltibeti-
schen Koine, was eine Sozialisierung in einer exiltibetischen Gemeinde
voraussetze. Auch verfüge er, ausser einem Grusswort, über keinerlei
Kenntnisse der chinesischen Sprache. Somit sei es ihm nicht gelungen,
die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
Auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sei er nicht in
der Lage gewesen, irgendwelche neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel darzulegen, welche eine Änderung des dargelegten Stand-
punktes hätten rechtfertigen können (vgl. A17/12 S. 10 F. 94 ff.).
E.c Der Beschwerdeführer habe des Weiteren geltend gemacht, von drei
Pilgern tibetische Fahnen, Heilpillen und Fotos des Dalai Lama erhalten
zu haben. Da er sich schon seit Langem habe politisch betätigen wollen,
D-3630/2014
Seite 4
habe er mit dem Erhalt dieser Sachen die sich ihm bietende Gelegenheit
nutzen wollen. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass er sich aus freien
Stücken für eine dermassen gefährliche Tat habe entschliessen sollen,
zumal ihm, seinen Angaben zufolge, keine Schulbildung zuteil geworden
sein solle und seine Eltern als Landwirte und er als Tellerwäscher ein
Auskommen gefunden hätten. Es sei folglich kaum vorstellbar, dass er
eine Plakataktion durchgeführt habe. Ferner sei seine Angabe, wonach er
am folgenden Tag das Land verlassen habe, weil die Plakataktion in
E._______ das Gesprächsthema gewesen sei und die Täter angeblich
gesucht worden seien, unlogisch. Da gegen den Beschwerdeführer kei-
nerlei Verdachtsmomente beständen hätten, sei es nicht plausibel, dass
er allein wegen dem Gerede unmittelbar das Land verlassen habe. Auch
die Schilderung seiner Ausreise sei nicht plausibel. So solle ein Freund
seines Vaters seine Ausreise organisiert und finanziert haben, und sein
Vater wolle diesem das Geld zurückerstatten. In diesem Zusammenhang
sei nicht vorstellbar, wie sein Vater als einfacher Bauer so viel Geld auf-
treiben könne.
E.d Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehe das BFM nicht davon
aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz
in China beziehungsweise in Tibet aufgehalten habe, weshalb weder von
einer illegalen noch von einer legalen Ausreise aus China ausgegangen
werden könne. Somit seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführun-
gen und Schlussfolgerungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und
es sei nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Al-
lein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und vermutlich tibetischer
Ethnie sei, würde naturgemäss keinen hinreichenden Beleg dafür bilden,
dass er chinesischer Staatsbürger sei.
F.
F.a Gegen diese vorinstanzliche Verfügung richtet sich die am 29. Juni
2014 (Poststempel vom 30. Juni 2014) beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung
des BFM, auf Neubeurteilung der Sache und Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustel-
len, dass subjektive Nachfluchtgründe erfüllt seien und dem Be-
schwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge des un-
zulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzug der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es
D-3630/2014
Seite 5
sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerde führenden Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
F.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Auskunft der SFH-Länderanalyse (ADRIAN SCHUSTER, China/Nepal: Tibe-
tische Flüchtlinge in Nepal, 15. August 2013) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
D-3630/2014
Seite 6
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehö-
rigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausrei-
se zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den
Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als
verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintre-
tensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juni 2014 abgelehnt, weshalb
formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im
Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehör-
de sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimat-
staat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen.
Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vor-
instanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat
weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls
bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwer-
deführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-3630/2014
Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung – so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ver-
wiesen werden kann – festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten und auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vorliegen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit
entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach dem
Beschwerdeführer unter anderem die osttibetischen Einflüsse seiner
Sprechweise durch eine exiltibetische Gemeinschaft vermittelt worden
sein müssen und er zudem, ausser einem Grusswort, keine Kenntnisse
der chinesischen Sprache besitze. Insbesondere die Tatsache, wonach
vor allem jüngere Tibeter aus dem Tibet über Kenntnisse der chinesi-
schen Sprache verfügten oder in ihrer Alltagssprache chinesische Begriffe
oder Wendungen benutzen würden, und dies beim Beschwerdeführer so
gar nicht der Fall sei, mute sonderbar an. Das Beharren in seiner Be-
schwerdeschrift auf der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten illega-
len Ausreise aus der Volksrepublik China sowie die Hinweise auf zwei Ur-
teile der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 sowie EMARK 2005 Nr. 1) auf eine von der ARK in
Auftrag gegebene Expertise von Th. Dodin, Tibet-InfoNet, und auf einen
Artikel des chinesischen Strafgesetzbuches können zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen. Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-
2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierte nämlich das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Praxis dahingehend, dass bei Personen tibe-
tischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
D-3630/2014
Seite 8
vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehör-
den findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son. Verunmöglicht ein Asylsuchender tibetischer Ethnie durch die Verlet-
zung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er
in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaaten-
abklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies
wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012
E. 5.9 f.).
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung kön-
nen auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts
ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
D-3630/2014
Seite 9
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre
Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche
Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weite-
ren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden
(vgl. BFM-Verfügung vom 6. Juni 2014, Dispositivziffer 5).
7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie
ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chine-
sische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeu-
genden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des recht-
lichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine
angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Viel-
mehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hin-
sichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staats-
angehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit
demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl.
EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
7.4
7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das
Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre-
chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil leben-
den Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu prä-
zisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissens-
tests – wie vorne dargelegt – nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausfüh-
rungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen
D-3630/2014
Seite 10
und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und
Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asyl-
behörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt,
wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen
er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezo-
gen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend
gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen
der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3630/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: