B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3631/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 / N (…).
D-3631/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 16. März 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Am (…) wurde das erste Kind C._______ und am
(…) das zweite Kind D._______ geboren.
A.b Mit Verfügung vom 20. September 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-6203/2018 vom 12. Dezember 2018 nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Juni 2019 (Post-
stempel, Eingabe datiert vom 10. Juni 2019) reichten die Beschwerdefüh-
renden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchten sie
um Wiedererwägung des Entscheids vom 20. September 2018 betreffend
den Vollzug der Wegweisung, um Feststellung der Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz.
B.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Kind
C._______ gemäss dem Bericht des Ambulatoriums der Kinder- und Ju-
gendpsychiatrischen Dienste F._______ vom 10. Mai 2019 unter schwer-
wiegenden sozialen, sprachlichen und entwicklungspsychologischen Defi-
ziten leide. Bei C._______ sei eine derart ausgeprägte Symptomatik fest-
gestellt worden, dass trotz des jungen Alters des Kindes die Diagnose ei-
nes frühkindlichen Autismus habe gestellt werden können. Dem Bericht sei
weiter zu entnehmen, dass eine Autismus-spezifische Intensivtherapie
dringend indiziert sei und ohne entsprechende Therapie eine grosse Wahr-
scheinlichkeit bestehe, dass das Kind sein kognitives Potenzial nicht aus-
reichend entfalten könne, was mit einem höheren Risiko sekundärer psy-
chopathologischer Symptome wie Aggressionen, Wutausbrüchen und
schulischer Verweigerung verbunden sei, die sich insgesamt negativ auf
die emotionale, schulische und später berufliche Entwicklung auswirkten.
Schliesslich halte der Bericht fest, dass C._______ eine Wohnumgebung
in einem vertrauten Umfeld benötige. Der ärztliche Verdacht auf frühkindli-
chen Autismus habe bereits seit Herbst 2018 bestanden und im Dezember
D-3631/2019
Seite 3
2018 seien entsprechende Abklärungen durch die Kinder- und Jugendpsy-
chiatrischen Dienste F._______ eingeleitet worden. Dem Entscheid des
Departements des Innern des Kantons F._______ vom 5. April 2019 sei
sodann zu entnehmen, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation von
C._______ von einer Umplatzierung der Familie in eine Kollektivunterkunft
des Kantons abgesehen worden sei und die Familie in ihrer angestammten
Wohnung an der (…) habe bleiben dürfen. Damit habe die zuständige kan-
tonale Behörde in Berücksichtigung des Kindeswohls dem Umstand Rech-
nung getragen, dass C._______ ein Herausreissen aus seiner Umgebung
und ein Abbruch der damals laufenden Abklärungen nicht habe zugemutet
werden können. Ferner nahmen die Beschwerdeführenden auf den Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Äthiopien: Behandlung von Autis-
mus» vom 16. August 2018 (nachfolgend: SFH-Bericht vom 16. August
2018) Bezug, wonach es in Äthiopien – neben mehrjährigen Wartezeiten
aufgrund fehlender Kapazitäten – an fachlich qualifizierter Behandlung
fehle, weshalb es unmöglich erscheine, C._______ in seinem Heimatstaat
innerhalb nützlicher Frist die benötigten therapeutischen Massnahmen zu
ermöglichen. Hinzu komme, dass laut demselben Bericht Personen mit Au-
tismus sowie deren Familienangehörige von starker Stigmatisierung betrof-
fen seien und deren Zugang zu diagnostischen Dienstleistungen und Be-
treuung erschwert werde. Wie sich darüber hinaus aus den Akten des Asyl-
verfahrens ergebe, stammten sie nicht aus besonders gut situierten Ver-
hältnissen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Äthiopien in einer Situation wären, die ihnen beim Zugang zu
Behandlungsmöglichkeiten für C._______ einen privilegierten Zugang er-
möglichen würde. Vielmehr gehörten sie zur normalen Bevölkerung res-
pektive seien als «einfache Leute» zu bezeichnen, welchen dieser Zugang
infolge des beschriebenen Mangels an Plätzen und Fachkräften mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre. Da C._______
nach dem Gesagten in Äthiopien keinen Zugang zu der für ihn dringend
indizierten intensiven Autismus-Therapie hätte, was mit einer gravierenden
Verschlechterung der Entwicklungsmöglichkeiten und mit der Gefahr einer
Verstärkung der autistischen Symptomatik und den entsprechenden Be-
hinderungen und Stigmatisierungen im Alltag verbunden sein dürfte, wäre
das Wohl des Kindes offensichtlich in Gefahr und Art. 3, Art. 6 Abs. 2,
Art. 24 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR
0.107) verletzt. Zudem würde neben C._______ auch die restliche Familie
stigmatisiert und wäre zahlreichen Alltagshürden ausgesetzt, was ihnen ein
Leben in Würde in Äthiopien mit grösster Wahrscheinlichkeit verunmögli-
chen würde.
D-3631/2019
Seite 4
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden den
oben zitierten Entscheid des Rechtsdienstes des Departements des Innern
des Kantons F._______ vom 5. April 2019 sowie den oben zitierten Bericht
des Ambulatoriums der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste
F._______ vom 10. Mai 2019 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 – eröffnet am 24. Juni 2019 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 20. September 2018 fest. Ferner erhob
es eine Gebühr von Fr. 600.– und führte an, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es an, die Erkrankung von C._______ stelle kein
Wegweisungshindernis dar und die Situation der Beschwerdeführenden
sei nicht als medizinische Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20)
einzustufen. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass medizinische Gründe nur
dann eine konkrete Gefährdung darstellten, wenn eine notwendige medizi-
nische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Entspre-
chende Hinweise hierfür gingen weder aus den Akten noch aus dem Wie-
dererwägungsgesuch hervor. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass
im Falle von C._______ eine entsprechende Therapie angezeigt sei. In Ad-
dis Abeba – (...) – stünden aber zwei Krankenhäuser («Yekatit 12 General
Hospital» und «St. Paul Hospital») zur Verfügung, welche psychiatrische
Behandlungen für Kinder anbieten würden. Alleine der Umstand, dass die
Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht
dasselbe Niveau aufwiesen wie in der Schweiz, führe indessen nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dasselbe gelte für die Ausfüh-
rungen, wonach Personen mit Autismus sowie deren Familienangehörige
in Äthiopien von starker Stigmatisierung betroffen seien und deren Zugang
zu diagnostischen Dienstleistungen und Betreuung erschwert werde. So
hätten sich die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden auf
allgemein und vage gehaltene Problematiken beschränkt, welche sie in ih-
rem Fall nicht mit konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten zu begrün-
den gewusst hätten. An obiger Einschätzung vermöge auch der einge-
reichte SFH-Bericht vom 16. August 2018 nichts zu ändern. Im Übrigen
stehe ihnen grundsätzlich die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehr-
hilfe zu beantragen, um damit in einer ersten Phase die Behandlungskos-
ten in ihrer Heimat bezahlen zu können (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
[SR 142.31]).
D-3631/2019
Seite 5
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (Datum des Poststempels) erhoben die
Beschwerdeführenden, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie wegen Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
D.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie Ab-
klärungen bei den von der Vorinstanz zitierten Institutionen («Yekatit 12
General Hospital» und «St. Paul Hospital») getroffen hätten. Diese Institu-
tionen könnten laut eigenen Auskünften einzig Beratungen für die Betreu-
ungspersonen und Bewusstseinsbildung für den Umgang mit dem entspre-
chenden Krankheitsbild anbieten. Somit könne die von den behandelnden
Fachpersonen von C._______ als dringend indiziert bezeichnete Autis-
mus-spezifische Intensivtherapie in den von der Vorinstanz zitierten Insti-
tutionen (und folglich höchstwahrscheinlich in ganz Äthiopien) nicht ange-
boten werden. Somit wäre die Entwicklung ihres Kindes bei einer Wegwei-
sung nach Äthiopien konkret und in schwerwiegender Weise gefährdet.
Ferner würde die Familie von der Gesellschaft gemieden und diskriminiert,
weshalb sie ihr Kind in Äthiopien vor den Mitmenschen verstecken und die
Krankheit verheimlichen müssten. Ein kindergerechtes Aufwachsen wäre
ausgeschlossen. Selbst die Verwandten im Heimatland würden psychische
Krankheiten als Fluch betrachten, dem eine Sünde zugrunde liegen
müsse. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei das einzige Familienmit-
glied, das von der diagnostizierten Erkrankung ihres Enkelkindes wisse.
Auch sie versuche zu verstehen, dass es sich um eine Krankheit und nicht
um einen Dämon handle. Sodann habe sich die Vorinstanz jeglicher Aus-
führungen zum Kindeswohl und der angerufenen Bestimmungen der Kin-
derrechtskonvention (Art. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1
KRK) enthalten. Zudem habe C._______ als Kind mit einer Behinderung
zu gelten und entsprechend sei auch das Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention [BRK],
SR 0.109) zu beachten. Die Vorinstanz verstosse mit der angefochtenen
Verfügung insbesondere gegen Art. 4 Bst. a und d sowie Art. 23 Abs. 3 und
5 BRK.
D-3631/2019
Seite 6
D.c Der Beschwerde beigelegt waren – nebst den bereits aktenkundigen
Beweismitteln (vgl. Sachverhalt oben, Bst. B.c) – eine Vollmacht des Be-
schwerdeführers vom 8. Januar 2019, die angefochtene Verfügung, ein
Schreiben von Dr. G._______, Vize-Vorsteherin für medizinische Dienste
des «St. Paul’s Hospital Millennium Medical College», vom 8. Juli 2019 (in-
klusive deutscher Übersetzung) sowie ein Schreiben von Dr. H._______,
Mitglied des medizinischen Kollegiums des «Yekatit 12 Hospital Medical
College», vom 11. Juli 2019 (inklusive deutscher Übersetzung).
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Juli 2019 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung
per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2019 wurde der am 19. Juli 2019
angeordnete Vollzugsstopp vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
gewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden dazu aufgefordert, bis zum
26. August 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten. Aus-
serdem wurde der rubrizierte Rechtsvertreter aufgefordert, dem Gericht in-
nert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vollmacht der Beschwerde-
führerin nachzureichen, andernfalls nur der Beschwerdeführer und die bei-
den Kinder als Beschwerdeführende betrachtet würden.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. August 2019 legten die Be-
schwerdeführenden – unter Beilage der Vollmacht der Beschwerdeführerin
– eine Beschwerdeergänzung ins Recht. Darin wurde die Behandelbarkeit
der Erkrankung von C._______ in Äthiopien grundsätzlich bestritten.
H.
Am 26. August 2019 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
I.
Am (...) wurde das dritte Kind E._______ geboren.
D-3631/2019
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfü-
gungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das dritte Kind der volljährigen
Beschwerdeführenden ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form – und auch vorliegend – bezweckt
das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 11. Juni
D-3631/2019
Seite 8
2019 nicht in Abrede gestellt und ist auf dieses eingetreten. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat somit nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismit-
tel der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, dass
sie den Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar
machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind
– wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentie-
rende Sachverhalt massgebend.
5.
5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungs-
pflicht gerügt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab
zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden brin-
gen diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Ver-
fügung jeglicher Ausführungen zum Wohl des Kindes und der angerufenen
Bestimmungen der Kinderrechtskonvention enthalten.
5.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung als Ausgangslage der Würdigung
des Sachverhalts auf die Verfügung vom 20. September 2018 stützte. In
der angefochtenen Verfügung wurden die mit dem Wiedererwägungsge-
such geltend gemachten wesentlichen Vorbringen aufgeführt. Die Vor-
instanz hat in einer Gesamtwürdigung dieser Vorbringen und Beweismittel
nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten
liess. Auch zur Frage des Kindeswohls hat sich das SEM, wenn auch in
zusammenfassender Form seiner Beurteilung, geäussert. Ein explizites
Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten allfälligen
Vollzugshinderungsgründe ist zur hinreichenden Nachachtung der Begrün-
dungspflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführen-
den die Folgerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesam-
ten Sachlage zieht, nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht,
sondern betrifft eine materielle Frage.
5.3 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-3631/2019
Seite 9
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten so-
dann in materieller Hinsicht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum
Schluss, dass es den Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen im Wie-
dererwägungsgesuch nicht gelingt, eine erheblich veränderte Sachlage da-
zutun, welche der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegenstehen würde. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene sowie die hier eingereichten Beweismittel führen zu keiner
anderen Betrachtungsweise.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
D-3631/2019
Seite 10
§§ 180–193 m.w.H.). Es ist nicht zu verkennen, dass bei C._______ ge-
mäss dem Bericht des Ambulatoriums der Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Dienste F._______ vom 10. Mai 2019 (vgl. daselbst S. 2) frühkindli-
cher Autismus nach ICD-10 F84.0 diagnostiziert worden ist. Unter Beach-
tung der gestellten Diagnose gelangt das Gericht aber zum Schluss, dass
der Gesundheitszustand von C._______ die Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, weshalb sich die Be-
schwerdeführenden nicht auf ein völkerrechtliches Überstellungshindernis
gemäss Art. 3 EMRK berufen können.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass
nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern
ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Aus-
weisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. We-
niger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung
gelten, wenn das Kindeswohl mitzuberücksichtigen ist, da dieses nicht erst
gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.1–7.7 sowie Urteil des BVGer D-3597/2018 vom 3. Mai 2019
E. 8.1, je m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Der Wegweisungsvollzug kann sich wegen einer medizinischen Not-
lage als unzumutbar erweisen, was aber gemäss ständiger Rechtsprech-
ung nur dann der Fall ist, wenn eine wesentliche medizinische Behandlung
im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und
2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
D-3631/2019
Seite 11
6.4.2 Zunächst ist – in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführenden
und der Vorinstanz – festzuhalten, dass dem Bericht des Ambulatoriums
der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste F._______ vom 10. Mai
2019 (vgl. daselbst S. 2) zu entnehmen ist, dass eine Autismus-spezifische
Intensivtherapie bei C._______ indiziert wäre. Um eine dringende medizi-
nische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist, handelt es sich dabei jedoch offensichtlich
nicht.
6.4.3 Ferner ist – vor dem Hintergrund des Kindeswohls – zwar zu bemer-
ken, dass das äthiopische Gesundheitssystem von engen personellen wie
auch finanziellen Ressourcen geprägt ist und namentlich die psychiatri-
schen Behandlungsstrukturen in personeller Hinsicht knapp versorgt sind
(vgl. SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Län-
deranalyse, 5. September 2013). Das SEM führte in der angefochtenen
Verfügung aber zu Recht aus, die psychiatrische Versorgung in Äthiopien
sei zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar; es würden aber
in Addis Abeba zwei Krankenhäuser («Yekatit 12 General Hospital» und
«St. Paul Hospital») zur Verfügung stehen, welche psychiatrische Behand-
lungen für Kinder anbieten würden (vgl. SFH-Bericht vom 16. August
2018:
pien.html>, abgerufen am 17. Februar 2020). An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der
soeben zitierten Krankenhäuser nichts zu ändern (vgl. Sachverhalt oben,
Bst. D.c), wonach sich die Unterstützung insbesondere darauf fokussiere,
die Fähigkeiten der Eltern und Betreuungspersonen in Zusammenhang mit
dem Krankheitsbild zu trainieren. Den Beschwerdeführenden ist zwar darin
Recht zu geben, dass eine Autismus-spezifische Intensivtherapie in Äthio-
pien nicht zur Verfügung steht (was allerdings adäquate Behandlungsmög-
lichkeiten nicht ausschliesst) und die Behandlung nicht dem schweizeri-
schen Standard entspricht. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass
davon ausgegangen werden kann, dass C._______ – wenn auch unter er-
schwerten Bedingungen – der Zugang zur erforderlichen medizinischen
Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet ist und auch erhältlich ge-
macht werden kann. Die bloss geringe Anzahl an Psychiatern muss sich
bei Verfügbarkeit anderen medizinischen und psychologischen Fachperso-
nals nicht zwingend negativ auf die Behandlungsmöglichkeit auswirken.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden gemäss
Aktenlage vor der Ausreise keine finanziellen Probleme hatten (vgl. SEM-
D-3631/2019
Seite 12
Akte A22/15, F24-25). Im Übrigen steht ihnen – wie die Vorinstanz zutref-
fend festhielt – die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rück-
kehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]).
6.4.4 Angesichts obiger Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug auch un-
ter Berücksichtigung des Kindeswohls und der in diesem Zusammenhang
angerufenen Bestimmungen der Kinder- und Behindertenrechtskonvention
nicht unzumutbar. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden,
gemäss dem Bericht des Ambulatoriums der Kinder- und Jugendpsychiat-
rischen Dienste F._______ vom 10. Mai 2019 werde für C._______ emp-
fohlen, eine Wohnumgebung in einem vertrauten Umfeld zu gewährleisten,
ist Folgendes festzuhalten: Einerseits ist das SEM nicht an die medizini-
sche Beurteilung zur rechtlichen Frage eines Wegweisungsvollzugs ge-
bunden und andererseits kann die medizinisch fachliche Einschätzung der
Zumutbarkeit nicht der asyl- und völkerrechtlichen Definition der Kriterien
für einen zulässigen und zumutbaren Wegweisungsvollzug in einen be-
stimmten Staat gleichgesetzt werden. Auch der zu den Akten gereichte
Entscheid des Departements des Innern des Kantons F._______ vom
5. April 2019, wonach bereits die zuständige kantonale Behörde in Berück-
sichtigung des Kindeswohls von einer Umplatzierung der Familie in eine
Kollektivunterkunft abgesehen habe, vermag nicht zu einer anderen Ein-
schätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu füh-
ren, zumal jenes mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang
steht. Sodann ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auf-
grund der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar, dass C._______ in Äthio-
pien vor den Mitmenschen versteckt werden müsste und ein kindergerech-
tes Aufwachsen ausgeschlossen wäre. Ohne die Schwierigkeiten zu ver-
kennen, die mit einer psychiatrischen Erkrankung in Äthiopien verbunden
sein können, ist dem SEM weiter darin zu folgen, dass nicht davon auszu-
gehen ist, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder – insbesondere
C._______ – wären in Äthiopien per se Stigmatisierungen ausgesetzt, die
ein Leben in Würde verunmöglichten. Begünstigend kommt hinzu, dass
sich die Beschwerdeführenden ihrerseits auf ein intaktes Familiennetz –
unter anderem in J._______ – stützen können (vgl. A5/14, Ziff. 3.01; A6/11,
Ziff. 3.01; A21/18, F43). Dabei vermag auch das Vorbringen auf Beschwer-
deebene, dass die Verwandten im Heimatland psychische Krankheiten als
Fluch betrachten würden, zu keiner abweichenden Einschätzung zu füh-
ren, zumal die Beschwerdeführenden selber darlegten, abgesehen von der
D-3631/2019
Seite 13
Grossmutter mütterlicherseits, welche gemäss den Angaben der Be-
schwerdeführenden Verständnis zeigte, bis anhin keine weiteren Verwand-
ten über die diagnostizierte Erkrankung von C._______ informiert zu ha-
ben.
6.4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu verneinen ist.
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung von
C._______ als zulässig und zumutbar. Dasselbe gilt für die Beschwerde-
führenden und die beiden Geschwister von C._______, die sich lediglich
auf die Beziehung zu C._______ berufen und keine alleine in ihrer Person
betreffenden Vollzugshindernisse geltend machen.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Vorliegen einer
wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht
und in Übereinstimmung mit der vorliegend massgeblich geltenden Recht-
sprechung verneint hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3631/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: