B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-363/2015
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen;
zugunsten von B._______ und C._______ (Gesuchsteller);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / (…) + (…).
D-363/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers – eines Staatsangehörigen von
Syrien aus D._______, Provinz E._______ – wurde mit Verfügung des
BFM vom 15. Mai 2013 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet.
Diesbezüglich ist beim Bundesverwaltungsgereicht unter der Verfahrens-
nummer D-3340/2013 eine Beschwerde hängig. Seine am (Datum) geehe-
lichte Landsfrau besitzt auch den Status der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Sie hat beim Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls eine Beschwerde hängig
(D-4021/2014)
Aus den Akten folgt sodann, dass am 30. Oktober 2014 zwei Brüder des
Beschwerdeführers – B._______ und C._______ (die Gesuchsteller) –
vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache
empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge um
Erteilung von Schengen-Visa einreichten (Application for Schengen Visa).
In ihren Anträgen machten sie in der entsprechenden Rubrik zum Reise-
zweck sowohl familiäre Besuchsgründe als auch das Vorliegen humanitä-
rer Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannten sie den Beschwerde-
führer als ihren Gastgeber in der Schweiz, welcher zugleich für alle Kosten
aufkomme (Ziff. 31 und 33). Mit ihren Anträgen legten sie ein Einladungs-
schreiben vom 22. Oktober 2014 vor (inkl. verschiedene Beilagen), in wel-
chem vonseiten des Beschwerdeführers bestätigt wurde, er habe die Ge-
suchsteller zu einem Besuchsaufenthalt eingeladen, alle Kosten ihres Auf-
enthalts würden übernommen und die eingeladenen Personen würden die
Schweiz fristgerecht verlassen.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul am 6. November 2014 abgelehnt. Dabei wurde im Formu-
larentscheid festgehalten, das beantragte Visum sei verweigert worden, da
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und weil die Ab-
sicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde im
Entscheid unter dem Titel "Antrag auf Besuchervisum C" angemerkt, die
Weisung vom 4. September 2013 komme nach deren Aufhebung am 29.
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November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur An-
wendung.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2014 beim BFM
Einsprache. Dabei machte er im Rahmen seiner Einsprache vorab geltend,
die vorgelegten Informationen zum Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts seien vollständig gewesen und sehr wohl glaubhaft.
Dazu führte er im Verlauf der Einsprachebegründung aus, seine Angehöri-
gen möchten sich in der Schweiz für drei Monate ausruhen und ihre Kriegs-
erlebnisse vergessen. Während dieser Zeit sei ihr Unterhalt gedeckt und
sie hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu verbleiben.
Wenn sie dazu aufgefordert würden, würden sie nach drei Monaten zurück-
kehren, womit die Voraussetzungen für eine Visumserteilung erfüllt seien.
Zudem stehe es der Behörde frei, seine Angehörigen nach Ablauf des Vi-
sums mittels Verfügung zur Ausreise zu zwingen, und selbst wenn sie in
der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollten, könnten die Behörden
sie immer noch zur Ausreise auffordern, weil die vorläufige Aufnahme je-
derzeit aufgehoben werden könne. Daneben führte er unter anderem aus,
der Bürgerkrieg in Syrien sei der grausamste und brutalste Bürgerkrieg des
aktuellen Jahrhunderts. Aufgrund der äusserst gefährlichen und kritischen
Situation würden Gesuchstellende ihr Leben aufs Spiel setzen, um den
Termin beim Konsulat nicht zu verpassen. Denn beim Passieren der türki-
schen Grenze riskierten sie ihr Leben. Dort würden Personen auf der
Flucht erschossen, in Polizeigewahrsam genommen, unmenschlich be-
handelt oder gefoltert. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in
den Lagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt. Ausserdem
stelle die Reise in die Türkei eine grosse finanzielle Belastung dar. Für
seine Angehörigen sei ein längerfristiger Verbleib in der Türkei in Anbe-
tracht sämtlicher Umstände kaum möglich. Die Voraussetzungen zur Ertei-
lung humanitärer Visa seien gegeben. Für die weiteren Vorbringen im Ein-
zelnen wird auf die Akten verwiesen.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvor-
schusses wies das BFM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom
19. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2014 – unter Kostenfolge
ab. Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen des Schen-
gen-Assoziierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung
gewährten einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung
eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im
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Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in
Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
ABl. L 243 vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex) in Verbin-
dung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung
(VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien.
Das Generalkonsulat habe die Visumsanträge unter Verwendung des im
Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es
eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinrei-
chend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung
mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbe-
sondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des
Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden
Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt
würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behör-
den davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewähr-
leistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesi-
cherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der ge-
samten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Ge-
suchsteller stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Ver-
hältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche fami-
liäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als
wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten
viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins
Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft wer-
den. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach
Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehrten, sei nicht hin-
reichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevorausset-
zungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "ein-
heitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex;
Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen auch keine
besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in
die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2
Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus hu-
manitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund
des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden
müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich
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in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertige. Gestützt auf die länderspezifischen Kenntnisse des
BFM und die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Istanbul lägen keine
Elemente vor, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsange-
hörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Ge-
suchsteller schliessen liessen. Es lägen auch keine anderen humanitären
Gründe vor (schwere Krankheit, hohes Alter), welche eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Sodann
käme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung
(Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Er-
läuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familien-
angehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre]), Eltern, Ge-
schwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsan-
träge nach deren Ablauf eingereicht worden seien.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 16. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
wobei er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und den Gesuchstellern seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu
erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Vertretung in Istanbul und das BFM hätten das Gesuch nicht umfassend
geprüft. Die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien durchaus glaubhaft gewesen. Die Ge-
suchsteller hätten die verlangten Unterlagen vollständig und lückenlos ein-
gereicht. Ihre Gesuchsgründe seien sehr glaubhaft und plausibel. Die Ge-
suche seien bedauerlicherweise nicht sorgfältig geprüft worden. Zudem
habe das Konsulat keine weiteren Dokumente verlangt, welche die Infor-
mationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Auf-
enthalts hätten glaubhaft machen können. Es stelle sich die Frage, wes-
halb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der
Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 am 29. November 2013
immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass
die Rückkehr nach Ablauf der Visa generell nicht mehr möglich sei, und
deshalb alle Anträge ablehnten. Gesuchstellende riskierten beim Passie-
ren der türkischen Grenze ihr Leben – dort würden Personen auf der Flucht
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erschossen, in Polizeigewahrsam genommen, unmenschlich behandelt o-
der gefoltert –, um den Termin beim Konsulat nicht zu verpassen. Syrische
Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Lagern als auch in den
Städten unmenschlich behandelt; sie würden kein grosses Ansehen in der
Türkei haben. Im Rahmen der übrigen Ausführungen machte er unter an-
derem geltend, die Gesuchsteller seien aufgrund der schwierigen Situation
in der Türkei mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt, da die Zahl der syri-
schen Flüchtlinge die Türkei überfordere respektive sich die humanitäre
Lage in diesem Land von Tag zu Tag verschlimmere. Es fehle an Unterstüt-
zung und kostenfreier medizinischer Versorgung. Die syrischen Flüchtlinge
seien nicht mehr erwünscht und stellten ein echtes Problem für die Türkei
dar. Sie würden oft tätlich angegriffen, wogegen die türkische Regierung
nichts unternehmen könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung huma-
nitärer Visa seien vorliegend erfüllt. Sodann könne er (als Gastgeber) die
anstandslose und fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zusichern und
bei deren Rückkehr mitwirken, sollten seine Gäste zum Verlassen der
Schweiz aufgefordert werden. Eine Rückkehr gelte von daher mehr als si-
cher, zumal seine Angehörigen nicht in der Schweiz verbleiben wollten, und
selbst eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz könne vom BFM jederzeit
aufgehoben werden. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die
Akten verwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wurde – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Un-
terlassungsfall – aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 700.–, zahlbar bis zum 10. Februar 2015, zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. Januar 2015 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
D-363/2015
Seite 7
Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ab-
lehnenden Visa-Entscheide vom 6. November 2014 Einsprache erhoben
hat und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3). Da die Eingabe vom 16. Januar 2015 frist- und formgerecht erfolgt
ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zu-
grunde, seinen in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu er-
teilen (vgl. dazu das Einladungsschreiben vom 22. Oktober 2014). Nach-
dem im Verlauf des Verfahrens die Stossrichtung des Gesuches respektive
dessen Begründung teilweise geändert worden ist, ist nachfolgend auf die
verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen
Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen
können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für
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Seite 8
die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 4.3) und solchen mit
räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 4.4). Die letztere Kategorie wurde von
den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Vi-
saerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 4.4.2 f.). Im Falle
von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die
Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 4.6), wel-
che am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Die zwei ge-
nannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die
Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, wel-
che nicht zu vermengen sind.
4.2 In diesem Zusammenhang ist vor den Erwägungen zur Sache vorab
festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemei-
nes Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Ein-
reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt
es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3
m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungs-
bestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und
über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als das
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG)
4.3
4.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erforderlich ist. Die Visumspflicht
beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind
(ABl. L 81 vom 21. März 2001).
Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den
Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums – welches für den gesamten
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Seite 9
Schengen-Raum gilt – den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Im Weiteren dür-
fen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, so-
wie Art. 32 Abs. 1 Visakodex; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner
BVGE 2014/1).
4.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchsteller der
Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vonseiten
des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens gel-
tend gemacht, im Falle seiner Angehörigen seien die Voraussetzungen zur
Erteilung von ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa erfüllt, zu-
mal der Unterhalt seiner Angehörigen gesichert sei und diese die Schweiz
innert 90 Tagen verlassen würden. Auch auf Beschwerdeebene bekräftigte
er, für die anstandslose und fristgerechte Ausreise seiner Gäste respektive
Angehörigen zu garantieren und bei der Rückkehr mitzuwirken, wenn diese
dazu aufgefordert würden. Alleine damit wird jedoch der zentrale Vorbehalt
des BFM gegen die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa nicht ent-
kräftet. So ist aufgrund der vorliegenden Akten mit dem Bundesamt darin
einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchsteller die Erteilung von ordentli-
chen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel
daran bestehen, die Gesuchsteller würden die Schweiz respektive den
Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl.
dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen die Absicht einer freiwilligen Rückkehr
in die Heimat spricht sowohl die dortige Bürgerkriegslage als das Vorbrin-
gen, die Gesuchsteller hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend
verloren. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers betreffend die Absicht
einer anstandslosen und fristgerechten Ausreise können nicht überzeugen,
da er in seinen diesbezüglichen Ausführungen mit hinreichender Deutlich-
keit erkennen liess, dass seine Angehörigen die Schweiz nicht ohne zu-
sätzliche Aufforderung von Seiten der Behörden verlassen werden, jeden-
D-363/2015
Seite 10
falls nicht, solange der bereits seit über drei Jahren andauernde Bürger-
krieg in ihrer Heimat nicht beendet ist (vgl. oben, Bst. C und E). Vor dem
Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen besteht offenkundig keine
hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da
die Erteilung ordentlicher Schengen-Visa bereits aufgrund einer nicht hin-
reichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur
Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber im ordentlichen Visums-
verfahren und zu den in diesem Zusammenhang mit dem Einladungs-
schreiben vom 22. Oktober 2014 vorgelegten Beweismitteln verzichtet
werden.
4.4
4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die
Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im
Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt
festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grund-
sätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
4.4.2 Die Visumserteilung aus humanitären Gründen gewann besondere
Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylge-
setzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen be-
treffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wur-
den. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylge-
setzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die hu-
manitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernst-
haft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der
Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang aus-
drücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen.
Gleichzeitig hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum
Ganzen BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). In
der vorerwähnten Botschaft vom 26. Mai 2010 umschrieb der Bundesrat in
konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat,
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Seite 11
damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser Grundlage ein
Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorga-
ben wurden vom BFM in Absprache mit dem Eidgenössischen Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in der Weisung vom 28. Sep-
tember 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufge-
nommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am
25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen
Schengen-Visums (vgl. oben, E. 4.3) und der nachfolgend erwähnten Wei-
sung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 4.6) bedarf es
in Zusammenhang mit einer Visaerteilung aus humanitären Gründen kei-
ner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in
der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Le-
ben (vgl. E. 4.5.1).
4.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine voll-
zugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer ein-
heitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener
Formulierungen macht (vgl. dazu PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen
als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar
keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Pri-
vatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; EGLI, a.a.O. S. 1161),
dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Recht-
mässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverord-
nungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bin-
dend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen,
werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7
[am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]).
Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers
wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese
Weisung ab.
4.4.4 Die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraus-
setzungen sind deutlich restriktiver gefasst, als dies bei den altrechtlichen
Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche
Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung, welche vom Ge-
setzgeber aufgenommen wurde, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom
26. Mai 2010 ausdrücklich hingewiesen (vgl. BBl a.a.O.).
D-363/2015
Seite 12
4.5
4.5.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung von
Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Ak-
tenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt
werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offen-
sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine
sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht".
4.5.2 Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach gel-
tend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Ver-
hältnisse seien unhaltbar, weshalb seinen Angehörigen Einreisevisa zu er-
teilen seien. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich auf
eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das angeblich
völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absicherung, na-
mentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch – wie vom BFM
sinngemäss erwogen – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren
und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache
auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bür-
gerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammen-
hang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegs-
flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund
1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der
Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut
hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen
Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in
grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil
an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Be-
völkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für
diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen
Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht ge-
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währleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem
Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände
in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen
können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorlie-
gend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die
Gesuchsteller seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Not-
lage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die
Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran
ändert im Übrigen auch das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeb-
liche Rückkehr seiner Angehörigen aus der Türkei nach Syrien nichts, wo
sie sich entlang der syrisch-türkischen Grenzlinie aufhalten würden, um
beim Aufkommen allfälliger Gefahren, leicht und schnell die Türkei wieder
erreichen zu können. Aufgrund der Aktenlage sind die diesbezüglichen Vor-
bringen als blosse Schutzbehauptung zu erkennen, zumal kein Anlass zur
Annahme besteht, die Gesuchsteller wären tatsächlich in ihre Heimat zu-
rückgekehrt, die in einem unmittelbaren Kampfgebiet liegen würde. Den
Ausführungen des BFM betreffend den Aufenthalt der Gesuchsteller in der
Türkei hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Sub-
stanzielles entgegengesetzt.
4.6
4.6.1 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehö-
rigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos
aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsan-
gehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz
über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf
Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abwei-
chender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu im Ein-
zelnen die genannte Weisung; vgl. ferner das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.5).
4.6.2 Sowohl im Visumsentscheid des schweizerischen Generalkonsulats
vom 6. November 2014 als auch im Einspracheentscheid des BFM vom
19. Dezember 2014 wurde vermerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe
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der Weisung vom 4. September 2013 falle ausser Betracht, da die Visums-
anträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt worden seien.
Diese Auffassung ist als zutreffend zu erkennen, wobei auf weitere Erwä-
gungen verzichtet werden kann, da vom Beschwerdeführer weder im Ein-
spracheverfahren noch auf Beschwerdeebene etwas anderes geltend ge-
macht wurde, respektive er in seiner Beschwerde lediglich bemängelt hat,
dass seinen Angehörigen vom schweizerischen Generalkonsulat ein Vor-
sprachetermin gewährt worden sei, obwohl nach der Aufhebung der ge-
nannten Weisung eine Visumserteilung kaum wahrscheinlich gewesen sei.
Seine diesbezüglichen Rügen sind jedoch in der Sache unerheblich. Le-
diglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch im Falle
einer Antragsstellung schon im Herbst 2013 eine Visumserteilung nach
Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 nicht in Frage gekommen
wäre, da der Beschwerdeführer als Gastgeber nicht über einen ordentli-
chen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 29. Januar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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