Abtei lung IV
D-3632/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
2. April 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3632/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine Tami-
lin islamischen Glaubens aus B._______, ihre Heimat am 2. August
2003 und gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie am 6.
August 2003 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der
Empfangsstelle C._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum;
EVZ) vom 13. August 2003 wurde die Beschwerdeführerin für die Dau-
er des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte sie am 6. November 2003 zu den Asyl-
gründen an. Die Beschwerdeführerin machte bei den Befragungen im
Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1987 ohne Zustimmung ihrer
Eltern ihren ersten Mann, einen Muslimen, geheiratet und sei zum Is-
lam konvertiert. Deshalb habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Fami-
lie. Ihr Mann, ein Führer der PLOTE, sei im April 1989 vor ihren Augen
von Angehörigen der LTTE erschossen worden. Ihre Schwiegerfamilie
habe sie nicht gemocht und sie sei mit ihrem ersten Kind alleine gewe-
sen. So habe sie im Februar 1990 ihren zweiten Mann geheiratet. Die-
ser sei bei der ENDLF gewesen und im Juli 1990 anlässlich von Unru-
hen durch die srilankische Armee festgenommen und verbrannt wor-
den. Sie sei mit der Familie des zweiten Mannes nach D._______
geflohen, wo sie bis ins Jahr 1994 in einem Flüchtlingslager gelebt
hätten und wo im August 1990 auch ihr zweites Kind geboren sei.
1994 sei sie nach B._______ zurückgekehrt, habe das Haus repariert
und die Ländereien ihres ersten Ehemannes bewirtschaftet. Sie sei oft
zur Mutter des zweiten Ehemannes gegangen und habe dessen Hüh-
nerfarm und dessen Geschäft, die ihr nun gehört hätten, betrieben. So
habe sie mit ihren Kindern leben können. Ebenfalls im Jahr 1994 habe
sie die Tochter ihres Onkels adoptiert. In derselben Zeit sei die LTTE
zu ihr gekommen, um nach Waffen der PLOTE zu suchen, die ihr
erster Ehemann versteckt haben sollte. Wegen der LTTE-Besuche sei
sie 1994 dreimal durch die srilankische Armee befragt worden. 1995
habe diese sie festgenommen, sechs Monate festgehalten und
wiederholt vergewaltigt. Nach ihrer Freilassung habe sie bis 1999 einer
Meldepflicht unterstanden. Danach habe sie mit der Armee keine Pro-
bleme mehr gehabt. Nach den Friedensgesprächen zwischen der sri-
lankischen Armee und der LTTE sei diese im Jahr 2002 in ihr Gebiet
zurückgekehrt. Im Juli 2003 seien mehrmals LTTE-Angehörige zu ihr
gekommen, hätten nach Waffen ihres verstorbenen Ehemannes ge-
sucht, sie aufgefordert, ins Camp zu kommen und sie mit dem Tode
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D-3632/2006
bedroht. Aus Angst habe sie B._______ am 31. Juli 2003 verlassen,
sei ohne Kontrollen passieren zu müssen nach Colombo gelangt und
von dort direkt in die Schweiz geflogen. Sie habe mehrmals versucht,
sich das Leben zu nehmen, nur ihre Kinder hätten sie daran gehindert.
Sie müsse psychiatrisch behandelt werden, es gehe ihr im Kopf und im
Bauch nicht gut und sie habe auch Probleme mit dem Herzen. Sie
habe sich in Sri Lanka im Jahr 1995 nach ihrer Haftentlassung heim-
lich im Spital behandeln lassen müssen. Für die übrigen Aussagen
wird auf die Akten verwiesen.
B.
Auf entsprechende Aufforderung des BFF vom 8. Januar 2004 liess die
Beschwerdeführerin am 6. Februar 2004 (Poststempel) einen ärztli-
chen Bericht ihrer behandelnden Fachärztin für Gynäkologie und Ge-
burtshilfe, mit Zusatzausbildung in Psychotherapie sowie mit Fähig-
keitsausweis in psychosomatischer und psychosozialer Medizin, ein-
reichen. Darin werden der Beschwerdeführerin eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine mittelschwere depressive Episode sowie
psychosomatische Beschwerden attestiert. Weiter stellte die behan-
delnde Ärztin fest, eine Suizidgefährdung sei im Fall einer Wegwei-
sung nicht mit Sicherheit auszuschliessen, da eine extreme Angst vor
erneuter Traumatisierung bestehe. Eine Zusammenführung der Be-
schwerdeführerin mit ihren Kindern könnte ihren Gesundheitszustand
erheblich positiv beeinflussen.
C.
Mit Verfügung vom 2. April 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den
Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Ganz abgesehen von Widersprü-
chen, in die sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzahl Besu-
che der LTTE-Angehörigen bei ihr verwickelt habe, vermöge es nicht
zu überzeugen, dass die LTTE sich mehr als zehn Jahre nach dem Tod
ihres ersten Mannes noch um Waffen gekümmert haben soll, die jahre-
lang im Garten unter der Erde gelegen hätten und damit sowieso un-
brauchbar geworden wären. Auch habe sich die Beschwerdeführerin
persönlich nie für die LTTE engagiert, weshalb nicht einzusehen sei,
was diese nach so langer Zeit noch von ihr hätte wollen. Im Weiteren
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D-3632/2006
vermöchten auch die Schilderungen der Reise nach Colombo nicht zu
überzeugen. Obwohl seit Beginn der Friedensgespräche zahlreiche
Checkpoints aufgehoben worden seien, gebe es auf der Reise vom
Osten oder Norden ins südliche Regierungsgebiet immer noch meh-
rere strenge Kontrollpunkte zu passieren. Persönliche Nachteile, die
sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, könnten nicht als
Verweigerung staatlichen Schutzes betrachtet werden und seien damit
nicht asylrelevant. Darunter fielen beispielsweise die Ermordungen der
Ehemänner der Beschwerdeführerin sowie die Unruhen, wegen denen
sie nach D._______ habe fliehen müssen. Im Übrigen hätten diese
Vorkommnisse zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin zu
weit zurückgelegen, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang
ohnehin fehle. Die der Beschwerdeführerin widerfahrenen Vergewal-
tigungen stellten Amtsmissbräuche einzelner Angehöriger der srilan-
kischen Armee dar und könnten nicht als von staatlicher Seite veran-
lasst oder gebilligt betrachtet werden. Es bestünden in Sri Lanka ver-
schiedene Gesetze und Institutionen, welche die Verfolgung solcher
Übergriffe zum Ziel hätten. Der gesetzliche Auftrag der seit 1997 be-
stehenden Human Rights Commission bestehe darin, Regierung und
Behörden bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte zu kont-
rollieren. Fehlbare Angehörige der Sicherheitskräfte, die sich Miss-
handlungen zu Schulden hätten kommen lassen, seien zu Schaden-
ersatzzahlungen oder exemplarisch hohen Strafen verurteilt worden.
Für die Beschwerdeführerin wäre es also durchaus möglich gewesen,
sich in ihrer Heimat gegen die erlittenen Misshandlungen zu wehren.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine
Niederlassung der Beschwerdeführerin im Norden oder Osten des
Landes könnte trotz der Entspannung der Lage infolge des Ende
Februar 2002 beschlossenen unbefristeten Waffenstillstands noch
schwierig sein, es sei ihr aber gestützt auf die mit ihrer Staatsange-
hörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit unbenommen, sich in
einem anderen Teil ihrer Heimat aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin
verfüge über eine mehrjährige Schulbildung sowie über Berufs- und
Geschäftserfahrung, was ihr gute Voraussetzungen für ein Zurecht-
finden im Raum Colombo schaffe. Die Beschwerdeführerin könne zu-
dem in Sri Lanka auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Ihre
gesundheitlichen Probleme seien in Sri Lanka behandelbar, es gebe
sogar in B._______ ein Zentrum für physisch und psychisch ge-
schädigte Menschen. Allfällige Suizidabsichten der Beschwerdeführe-
rin könnten sowohl in der Schweiz als auch in Sri Lanka medikamen-
tös gedämpft werden. Insgesamt könne der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar betrachtet werden.
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D.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2004 liess die Beschwerdeführerin bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz zur erneuten Beurteilung beantragen. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin unzumutbar sei.
Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Vom Vollzug
der Wegweisung sei abzusehen. Es seien ein psychiatrisches Gutach-
ten und ein ethnologischer Bericht anzuordnen. Es sei die ernsthafte
Gefährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat anzuerkennen, und
es seien die frauenspezifischen Fluchtgründe zu berücksichtigen. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2004 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege aufgrund der fehlenden Voraussetzung der Bedürftigkeit ab und
verzichtete angesichts des in genügender Höhe vorhandenen Betrags
auf dem Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2004 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 wurde ein ärztlicher Bericht der psy-
chiatrischen Universitätspoliklinik des Kantonsspitals C._______ vom
27. September 2004 eingereicht, der über eine Verschlimmerung des
Zustandes der Beschwerdeführerin und eine notwendig gewordene
Einweisung in die Kriseninterventionsstation berichtet. Ferner wird die
Beschwerdeführerin darin als derzeit nicht reisefähig beschrieben.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 28. April 2005 an seinem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
5
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Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Arztberichte enthielten keine neuen Tatsachen
betreffend des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Nach
wie vor gelte, dass die von ihr benötigten medizinischen Behandlun-
gen grundsätzlich auch in Sri Lanka möglich seien.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2005 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt.
J.
Nach gewährter Fristverlängerung liess die Beschwerdeführerin am
14. Juni 2005 die Stellungnahme einreichen. Unter anderem fand ein
detaillierter, die Beschwerdeführerin betreffender ärztlicher Bericht der
behandelnden Fachärztin (vgl. Bst. B) vom 10. Juni 2005 Eingang in
die Akten. Zudem wurde unter Verweis auf ein ethnologisches Gutach-
ten von Dr. D. L. auf die gesellschaftliche Stellung einer Frau, die
ausserhalb ihrer Kaste geheiratet hat und auf die Stellung einer Witwe
in der srilankischen Gesellschaft hingewiesen. Auf die übrige Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
K.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfü-
gung vom 14. März 2008 seinen Entscheid vom 2. April 2004 teilweise
in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz
vorläufig auf.
L.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2008
wurde die Beschwerdeführerin angefragt, ob sie unter diesen Um-
ständen an der Beschwerde festhalten wolle oder diese zurückzu-
ziehen gedenke.
M.
Unter Beilage eines die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen
Berichts der behandelnden Fachärztin vom 20. März 2008 wurde mit
Eingabe vom 4. April 2008 mitgeteilt, dass an der Beschwerde hin-
sichtlich der Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung festgehalten werde.
6
D-3632/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person
gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Her-
kunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Vor-
schrift ist grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Allerdings darf
wohl davon ausgegangen werden, dass ein Verzicht angenommen
werden kann, wenn er ausdrücklich erklärt wird (Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 2 E. 5c).
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte bereits in der Empfangsstelle auf
die erlittenen Vergewaltigungen aufmerksam gemacht. Klarerweise
hätte sie demzufolge beim Kanton durch ein reines Frauenteam be-
fragt werden müssen. Die neben der Beschwerdeführerin bei der Be-
fragung anwesenden Frauen waren die Vertreterin des Flüchtlingshilfs-
werks und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. kant.
Protokoll S. 1 und 8). Der kantonale Beamte machte die Beschwerde-
führerin vor Beginn der Befragung zu den Asylgründen auf die Mög-
lichkeit einer erneuten Befragung durch eine Frau aufmerksam, worauf
sie zur Antwort gab, sie möchte lieber nicht nochmals kommen, son-
dern heute alles erzählen. Im Protokoll wurde anschliessend noch ver-
merkt, die Rechtsvertreterin und die Hilfswerkvertreterin seien damit
einverstanden, dass unter diesen Bedingungen die Befragung fort-
gesetzt werde (vgl. kant. Protokoll S. 9). Da aufgrund des Protokolls
zudem der Eindruck entsteht, die Befragung habe in einer nicht zu
beanstandenden Atmosphäre stattgefunden und die Beschwerdefüh-
rerin habe über die erlittenen Vergewaltigungen, wenn auch nicht sehr
ausführlich, berichtet, kann der Sachverhalt diesbezüglich als genü-
gend erstellt betrachtet werden und eine Rückweisung der Sache zur
erneuten Befragung erscheint im Sinne von EMARK 2003 Nr. 2 nicht
notwendig, dies nicht zuletzt auch, da in der Beschwerde im Kontext
zur geltend gemachten Vergewaltigung keine verfahrensrechtlichen
Rügen angebracht wurden. Im Übrigen werden die Vergewaltigungen
weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in
Zweifel gezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
8
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, lagen die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse bis zum Jahre 1999
- so tragisch sie auch gewesen sein mögen - bei ihrer Ausreise zu weit
zurück, um in diesem Zeitpunkt Asylrelevanz entfalten zu können.
Mithin fehlt es an dem vom Gesetz geforderten zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen den diesbezüglich geschilderten Verfolgungs-
vorbringen und der Ausreise. Die Beantwortung respektive Beurteilung
der Frage hinsichtlich der Möglichkeit, Zumutbarkeit und allfälliger
Erfolgsaussichten, sich gegen die erlittenen Vergewaltigungen zur
Wehr zu setzen und die betreffenden Männer strafrechtlich verfolgen
zu lassen, kann bei dieser Sachlage letztlich offen gelassen werden.
5.2 Ungeachtet der der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorge-
worfenen Unglaubwürdigkeitselemente handelt es sich bei den von ihr
erwähnten Nachstellungen durch LTTE-Angehörige zwischen dem
Jahr 2002 und der Ausreise um Handlungen einer nicht-staatlichen
Gruppierung. So gilt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass
zum einen der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine die Flüchtlings-
eigenschaft ausschliessende innerstaatliche Fluchtalternative offenge-
standen hätte, um derartigen Übergriffen zu entgehen (vgl. EMARK
1996 Nr. 1) und zum anderen es ihr möglich und zumutbar gewesen
wäre, sich um staatlichen Schutz vor solchen Benachteiligungen zu
bemühen, was ihr insbesondere gegen LTTE-Angehörige gewährt wor-
den wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Dieses Vorbringen erweist sich
somit als nicht asylbeachtlich.
5.3 Nach dem Gesagten ist sodann auch festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte, weshalb sie sich - ungeachtet der
ihr medizinisch attestierten posttraumatischen Belastungsstörung -
nicht auf "zwingende Gründe" im Zusammenhang mit früherer Ver-
folgung berufen kann (vgl. EMARK 1997 Nr. 7 und EMARK 2000 Nr. 2).
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Angesichts dieser Sachlage - der Sachverhalt kann als genügend
erstellt betrachtet werden - ist der Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzuweisen und auf die übrigen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Das BFF hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Das BFM nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
14. März 2008 in der Schweiz vorläufig auf. Damit ist die Beschwerde
im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden (vgl. Bst. K). Angesichts
dieser Sachlage erübrigen sich somit weitere Erörterungen. Insbeson-
dere sind Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin respektive solche zu einer allfälligen medizinischen
Behandlung in ihrem Heimatland hinfällig geworden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
10
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schwerde ist nach dem Gesagten, soweit nicht gegenstandslos gewor-
den, abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der
Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und der Beschwerdeführe-
rin eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte
herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 750.--
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- werden
der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 750.-- zugesprochen, welche ihr durch das BFM zu entrichten
ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
12