B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3632/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012 / N _______.
D-3632/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Februar
2012 per Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land in Europa gelangte, sei-
ne Reise auf dem Landweg fortsetzte und via D._______ illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ vom 28. Februar 2012 sowie der Anhö-
rung durch das BFM nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) vom 29. Juni 2012 zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei im Dezember 2010 ent-
führt und anschliessend getötet worden, da seine Familie die geforderte
Lösegeldsumme nicht habe bezahlen können,
dass der Mörder seines Vaters am 10. Dezember 2005 beziehungsweise
17. Dezember 2010 von Soldaten getötet worden sei,
dass er das Versteck des Mörders gekannt und dies den Soldaten verra-
ten habe,
dass er seither von Männern aus dem nahen Umfeld des Getöteten ge-
sucht und mit dem Tod bedroht werde, weshalb er sich zum Verlassen
seines Heimatlandes entschieden habe,
dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen bezie-
hungsweise beantragt habe,
dass er von einer Person, welche ihm bei der Ausreise behilflich gewesen
sei, ein Dokument erhalten habe, welches auf den Namen einer anderen
Person mit F._______ Staatsbürgerschaft ausgestellt gewesen sei,
dass er weder Angaben zur Farbe des Dokuments, noch Gültigkeit, noch
Ausstellungsort noch zu den Personalien machen könne, da er das Doku-
ment nicht genauer angeschaut habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2012 – eröffnet am 5. Juli 2012
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
D-3632/2012
Seite 3
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
festgestellten Unstimmigkeiten in den Schilderungen zu seiner Ausreise
und dem angeblich von ihm verwendeten gefälschten Pass sei davon
auszugehen, dass er über relevante Identitätspapiere verfüge, diese aber
den schweizerischen Behörden vorenthalte,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sodann die Darstellung der geltend gemachten Verfolgung dermas-
sen unstimmig sei, dass sie sich auf den ersten Blick als offenkundig un-
glaubhaft erweise,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, der
Mörder seines Vaters heisse G._______, demgegenüber anlässlich der
Anhörung H._______ als dessen Name genannt habe,
dass er einerseits erklärt habe, die vorgenannte Person sei am 10. De-
zember 2005 vom Militär getötet worden, und andererseits Dezember
2010 zu Protokoll gegeben habe,
dass folglich die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei von die-
ser Person im Jahre 2011 ums Leben gebracht worden, keinen Sinn ma-
che,
dass er weiter anlässlich der Kurzbefragung erklärt habe, die Entführer
hätten 5 Millionen Naira für die Freilassung seines Vaters verlangt, hinge-
gen bei der Anhörung auf die diesbezügliche Frage geantwortet habe, es
sei kein bestimmter Betrag verlangt worden,
dass der Mörder seines Vaters nach Schilderung des Beschwerdeführers
eine einflussreiche Person gewesen sei, die für die Regierung gearbeitet
habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass dieser Mann von staatli-
cher Seite umgebracht worden sein soll,
dass dem Beschwerdeführer zu den Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ohne dass er jene hätte auflö-
sen können,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
D-3632/2012
Seite 4
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohen-
de, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende
Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Hei-
matstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Nigeria sprechen würden, zumal es dieser wegen der Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht dem BFM verunmögliche, sich in voller
Kognition zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei, und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzu-
stellen, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
D-3632/2012
Seite 5
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
D-3632/2012
Seite 6
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-3632/2012
Seite 7
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente han-
delt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die
sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden
und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm gemäss
seinen Angaben zurückgelegte Reise – insbesondere den Flug – ohne ei-
gene und echte Identitätspapiere zurücklegen konnte,
dass seine Unkenntnis über die im zur Reise benutzten Pass enthaltenen
Personalien als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, hätte er
doch bei einer allfälligen Kontrolle keine Auskunft über seinen Namen ge-
ben können,
dass sodann die Beschreibung der Reise substanzlos und vage ausfällt,
dass auch die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Erklärungsversu-
che des Beschwerdeführers nicht stichhaltig erscheinen und die diesbe-
zügliche Begründung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Dokumenten vorbringt,
D-3632/2012
Seite 8
dass aufgrund der unplausiblen und undetaillierten Schilderung des Rei-
seweges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer enthalte die für seine Reise verwendeten Reise- und Identitäts-
papiere den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vor,
dass sich die Mitwirkungspflicht somit nicht darin erschöpft, wenn – wie in
der Beschwerde vorgebracht – ein Asylbewerber seine Identität unter-
schriftlich bestätigt, sondern die angegebenen Personalien müssen mit-
tels abzugebender Reise- oder Identitätspapiere einwandfrei überprüfbar
sein,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht
und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an konkreten Hinweisen
sowie Realkennzeichen persönlicher Eindrücke, Empfindungen und
Wahrnehmungen mangelt, wie sie typischerweise von Personen zu hören
sind, welche die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt haben,
dass insbesondere die Darstellung bezüglich der behaupteten Entführung
und Ermordung seines Vaters unsubstanziiert, widersprüchlich und reali-
tätsfremd ausgefallen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung zu führen vermögen, insbesondere da es der
Beschwerdeführer dabei bewenden belässt, lediglich in pauschaler Weise
an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen festzuhalten,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den verschiedenen
Namen des angeblichen Täters nicht überzeugen, da unter anderem nicht
begründet wird, weshalb der Beschwerdeführer in seinen Aussagen ein-
mal den offiziellen Namen und einmal den Übernamen verwendete,
dass er sodann anführt, bei einer Rückkehr zweifelsfrei nicht-staatlicher
Gewalt ausgeliefert zu sein, ohne dies jedoch zu substanziieren, weshalb
seinen Beschwerdevorbringen keine hinreichend konkreten Anhaltspunk-
te für eine asylrelevante Gefährdung entnommen werden können,
D-3632/2012
Seite 9
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung und der Akten der Schluss zu ziehen ist, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-3632/2012
Seite 10
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des jungen und gemäss Aktenlage gesunden
und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügenden Beschwerdeführers,
der als I._______ tätig war, im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
D-3632/2012
Seite 11
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3632/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelriichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: