B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3632/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien, zurzeit in der Türkei,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 28. August 2012 an das BFM liessen die Beschwer-
deführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus
G._______ (kurdische Bezeichnung: H._______) – durch ihre Rechts-
vertreterin Asylgesuche aus dem Ausland einreichen.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten sie dabei im Wesentli-
chen vor, der Beschwerdeführer habe einen Marschbefehl erhalten, sei
jedoch nicht bereit, im aktuellen Krieg in Syrien in der syrischen Armee zu
dienen. Angesichts der Tatsache, dass er sich dem Militärdienst entziehe
und weil er als politisch aktiver Kurde – er sei Mitglied der PYD (Partiya
Yekitiya Demokrat) – dem syrischen Regime ein Dorn im Auge sei, sei er
gefährdet, Opfer von Repressalien seitens der syrischen Regierung oder
einer der zahlreichen Geheimdienste zu werden. Im Weiteren sei er als
Sohn von I._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei,
gefährdet, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden.
A.c Mit ihren Asylgesuchen aus dem Ausland liessen die Beschwerdefüh-
renden unter anderem zwei von ihnen verfasste, fremdsprachige Schrei-
ben zu ihren Asylgründen (in Kopie) und einen Marschbefehl (in Kopie)
einreichen.
B.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass aufgrund der temporären Schliessung der Schweizer
Botschaft in Damaskus zurzeit weder Anhörungen durchgeführt noch Ein-
reisevisa durch die Schweizer Behörden ausgestellt werden könnten, die
Beschwerdeführenden jedoch die Möglichkeit hätten, sich bei einer
schweizerischen Vertretung in einem Nachbarstaat Syriens – beispiels-
weise in der Türkei – zu melden. Gleichzeitig wies es die Beschwerdefüh-
renden darauf hin, dass es davon ausgehe, dass Personen aus Syrien,
die sich in einem der Nachbarstaaten aufhalten würden, in der Regel den
Schutz dieses Staates geniessen würden und ihnen ein Aufenthalt im
Drittstaat zumutbar sei. Daher bestehe bei solchen Asylgesuchen aus
dem Ausland von syrischen Staatsangehörigen grundsätzlich wenig Aus-
sicht auf Erfolg.
C.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 18. Mai
2013 illegal in die Türkei ein und wurden am 23. Mai 2013 auf der
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Schweizer Botschaft in Ankara zur Sache angehört. Sie machten dabei
zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer arbeite seit einiger Zeit
für die lokale Verwaltung von G._______ (und Region), das sich unter
anderem unter der Kontrolle der PYD befinde. Er sei Verantwortlicher für
die Elektrizität und schon mehrmals bedroht worden, da er Regionen, die
unter der Kontrolle der Al-Nusra(-Front) oder des syrischen Regimes
stünden, Strom abgezapft habe, um diesen auf die ganze Region zu ver-
teilen. Ausserdem sei die Sicherheitslage in G._______ schlecht; es kom-
me in der Region vermehrt zu Entführungen. Es gebe fast kein Wasser,
keinen Strom und Lebensmittelmangel. Auch ein weiterer Verbleib in der
Türkei sei für sie nicht möglich, da sie niemanden kennen würden, keine
Verwandten hätten und die türkische Sprache nicht sprechen würden.
Für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle
bei den Akten verwiesen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 18. November 2013 wies das BFM die Beschwer-
deführenden auf seine Weisung vom 4. September 2013 (Erleichterte Er-
teilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige) hin und teilte
ihnen mit, sie hätten die Möglichkeit, bei einer schweizerischen Vertre-
tung um Erteilung von Besuchervisa zu ersuchen, wobei diese ihnen die
Einreise in die Schweiz bewilligen werde, falls sie die nötigen Bedingun-
gen erfüllten.
D.b Mit E-Mail vom 25. Februar 2014 teilte das BFM der Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführenden als Antwort auf deren E-Mail vom 10. Feb-
ruar 2014 (sinngemäss) mit, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb
der Periode, während der Gesuche um erleichterte Erteilung eines Vi-
sums (d.h. bis zum 29. November 2013) eingereicht werden konnten, um
keine solchen Visa ersucht.
E.
E.a Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – tags darauf eröffnet – verweigerte
das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuch (recte: deren Asylgesuche) ab.
E.b Das BFM begründete diesen Entscheid – nach ausführlichen Erwä-
gungen – zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführenden die
Möglichkeit hätten, in der Türkei um Schutz vor Verfolgung nachzusu-
chen. Die Türkei gewähre einen effektiven Schutz und biete Lebensbe-
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dingungen an, welche ihnen zugemutet werden könnten. Der Umstand,
dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz
leben würden, vermöge eine Beziehungsnähe zu unserem Land nicht in
dem Sinn zu begründen, dass es aufgrund der gesamten Umstände ge-
boten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die ihnen den erforder-
lichen Schutz gewähren solle.
F.
F.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (Datum Poststempel: 30. Juni 2014)
liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erheben und dabei in materieller Hinsicht (sinngemäss) beantra-
gen, die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen gestützt auf aArt. 20 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) respektive in analoger Anwendung
der Weisung vom 4. September 2013 die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertreterin, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen.
F.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machen die Beschwerde-
führenden zusammengefasst geltend, sie hätten sich gezwungen gese-
hen, nach H._______ zurückzukehren, wo sie heute unter äusserst pre-
kären Bedingungen leben würden, darauf gefasst, jederzeit wieder in die
Türkei flüchten zu müssen. In der Türkei hätten sie keine Angehörigen,
welche sie unterstützen könnten, ansonsten wären sie nicht nach Syrien
zurückgekehrt. Dagegen würden alle Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz leben. Diese hätten sich in der Schweiz
bereits gut (in der Arbeitswelt) integrieren können, weshalb den Be-
schwerdeführenden bezüglich ihrer Eingliederungsmöglichkeiten in der
Schweiz ebenfalls eine günstige Prognose gestellt werden müsse. Eine
allfällige kulturelle Nähe zum Nachbarland Türkei könne keine Rolle spie-
len, weshalb eine vorrangige Beziehungsnähe zur Schweiz ohne Weite-
res gegeben sei. Sie seien eine vulnerable Gruppe, weshalb ihnen in
Analogie zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (E-1054/2103
[recte: E-1054/2013] vom 21. Juni 2013) ohnehin nicht zugemutet werden
dürfe, sich erneut in das Grenzgebiet zwischen Syrien und der Türkei, wo
es wiederholt zu Anschlägen und Übergriffen auf Flüchtlinge gekommen
sei, zu begeben, um dort in einem der 17 Flüchtlingslagern um Schutz zu
ersuchen. Schliesslich sei es äusserst stossend, dass in ihrem Verfahren
die Visumsbestimmungen nicht einmal – aus Gründen der Gleichbehand-
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lung – per analogiam herangezogen worden seien, zumal sie im Zeit-
punkt des Erlasses der Weisung vom 4. September 2013 bereits auf der
Schweizer Vertretung in Ankara angehört worden seien. Sie gehörten
zum begünstigten Personenkreis gemäss der Weisung vom 4. September
2013 und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Schwei-
zer Vertretung in Istanbul ein Fehler geschehen sei, als sie dort einen
Termin hätten vereinbaren wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
1.4 In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das BFM sei
anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz in
analoger Anwendung der Weisung vom 4. September 2013 zu bewilligen.
Da es sich beim asylrechtlichen Auslandverfahren und beim Visumverfah-
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ren um unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensmo-
dalitäten handelt und das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nur
ersteres umfasst, stellt dieses Rechtsbegehren eine unzulässige Erweite-
rung des Verfahrensgegenstandes dar. Somit ist auf diesen sinngemäs-
sen Antrag nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012).
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei ei-
ner schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht
wurden, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren
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Hinweisen). Insofern wurden daher die vorliegenden Asylgesuche zu
Recht als Asylgesuche aus dem Ausland anhand genommen.
6.
6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
6.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
7.
7.1 Die Beschwerdebegründung baut zu einem wesentlichen Teil auf der
Behauptung auf, dass die Beschwerdeführenden nach G._______ zu-
rückgekehrt seien. Es wurden aber keinerlei Beweismittel eingereicht, die
diese Behauptung belegen würden. Auch wird in der Beschwerde nicht
näher erläutert, weshalb sich die Beschwerdeführenden "gezwungen" sa-
hen, nach Syrien zurückzukehren. Es ist daher davon auszugehen, dass
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sie sich nach wie vor in der Türkei aufhalten. Für diese Annahme spricht
im Übrigen auch die Überlegung, dass tatsächlich verfolgte Personen in
der Regel nicht freiwillig aus einem sicheren Drittstaat in ihren Verfolger-
staat zurückkehren. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sy-
rien erschiene somit nur plausibel, wenn sie nicht (mehr) befürchten
müssten, dort einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt
zu sein.
7.2 Bezüglich der Möglichkeit der Schutzgewährung durch die Türkei
kann auf die ausführlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts re-
spektive nichts Substanzielles entgegengehalten wird. Sodann ist bei der
Prüfung der Frage, ob der Verbleib am Aufenthaltsort zugemutet werden
kann, der Umstand in Betracht zu ziehen, dass – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – sich die Beschwerdeführenden als Kur-
den in der Türkei in einem Kulturraum befinden, der dem ihren bezüglich
Sprache und Religion ähnlich ist. Die Vertrautheit mit dem Kulturraum ist
denn auch höher zu werten als die Tatsache, dass die Eltern und Ge-
schwister des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und sich hier be-
reits gut in die Arbeitswelt haben integrieren können. Die Beschwerdefüh-
renden sind nach dem Gesagten nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen, weil es ihnen zumutbar ist, den Schutz des Drittstaates – vor-
liegend die Türkei – in Anspruch zu nehmen.
7.3 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
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ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.
9.3 In der Beschwerde wird sodann um die Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a AsylG ersucht. Diese Bestim-
mung ist jedoch in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem
Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden, da es der ratio legis
widerspricht, wenn eine erst seit dem 1. Februar 2014 geltende Auswei-
tung des Rechtsschutzes (Art. 110a AsylG) auf Verfahren angewandt
wird, welche per 29. September 2012 aufgehoben wurden. Folglich gilt
vorliegend bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung die Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 2
VwVG). Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 9.2) ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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