B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3632/2015/plo
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im
Juli oder August 2012 verliess und nach Jeddah, Saudi-Arabien ging, wo
sie bis im Mai 2014 gelebt und gearbeitet habe,
dass sie am 23. Mai 2014 auf dem Luftweg von dort herkommend legal in
die Schweiz einreiste,
dass sie am 15. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 24. September 2014 sum-
marisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 16. März 2015 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen, was sie abgelehnt
habe, zumal sie mit einem Schulkollegen eine heimliche Beziehung geführt
habe,
dass sie, um dieser Situation zu entkommen, mithilfe einer Agentur eine
Stelle als Haushaltshilfe in Saudi-Arabien gesucht habe und sodann im Juli
oder August 2012 nach Jeddah gegangen sei,
dass sie von der Arbeitgeberfamilie ausgenutzt und vom Arbeitgeber sexu-
ell belästigt worden sei,
dass die Familie ihres Arbeitgebers ferienhalber in die Schweiz gereist sei
und auch für sie ein Visum beantragt worden sei,
dass sie auf diesem Weg im Mai 2014 in die Schweiz gekommen sei und
bei dieser Gelegenheit ein Asylgesuch gestellt habe,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
lediglich Unterlagen zu einem gegen sie in der Schweiz geführten Strafver-
fahren einreichte,
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dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
5. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Situation
im Heimatland seien widersprüchlich und unrealistisch, weshalb sie nicht
glaubhaft seien,
dass die geltend gemachten Behelligungen durch den Arbeitgeber in
Saudi-Arabien nicht asylrelevant seien,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin daher zu vernei-
nen und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juni
2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihr die Möglichkeit zu geben sei, zum
erlittenen sexuellen Missbrauch im ausschliesslichen Beisein von weibli-
chen Personen auszusagen,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) ersucht wurde,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie sowie eine
Vollmacht vom 28. Mai 2015 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 die
Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege und Kostenvorschussverzicht abwies und die Beschwerdeführerin
aufforderte, bis zum 29. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. Juni 2015 einbezahlt wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29. Juni 2015 um eventuelle Ansetzung einer Nachfrist für die Leistung des
Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Eingabe vom 12. August 2015 ein Arztbericht der Psychiatrischen
Dienste E._______ vom 24. Juli 2015 zu den Akten gereicht und gleichzei-
tig um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015, Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, eventuell um Ansetzung einer Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses, ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, womit die Gesuche
um Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung desselben sowie das in der Ein-
gabe vom 12. August 2015 erneut gestellte Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgebracht wird,
der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, da die Beschwerde-
führerin keine Gelegenheit erhalten habe, in einer reinen Frauenrunde zum
in Saudi Arabien erlittenen sexuellen Missbrauch auszusagen,
dass mit den Verfahrensbestimmungen von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
zweckt werden soll, dass die asylsuchende Person ihre Verfolgungsvor-
bringen ungehindert vortragen kann,
dass es sich indessen bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin betref-
fend die Vorfälle in Saudi Arabien nicht um asylrelevante Tatsachen han-
delt, da sich diese nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, sondern
in einem Drittstaat ereignet haben,
dass zudem auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine erneute Befragung der
Beschwerdeführerin zu der von ihr erlittenen sexuellen Belästigung durch
ihren ehemaligen saudischen Arbeitgeber in einem reinen Frauenteam hin-
sichtlich der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs zweckdien-
lich sein könnte, zumal das Vorbringen an sich nicht bezweifelt wird,
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dass aus diesen Gründen der rechtserhebliche, relevante Sachverhalt als
vollständig erstellt zu erachten ist, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht
durch ein reines Frauenteam angehört wurde,
dass der eventualiter gestellte Kassationsantrag damit abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Vater habe sie zwangs-
weise verheiraten wollen, weshalb sie aus Äthiopien habe flüchten müs-
sen,
dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zwar davon auszu-
gehen ist, sie sei in einem religiösen und relativ konservativen Haushalt
aufgewachsen,
dass sie sich jedoch eigenen Angaben zufolge grundsätzlich gut mit ihrem
Vater verstanden hat und dieser sie bisher nicht stark unter Druck gesetzt
hat (vgl. A21 S. 26),
dass sie ihre Ausbildung abschliessen und anschliessend arbeiten konnte,
was auf eine aufgeschlossene Einstellung ihres Vaters schliessen lässt,
dass sie zwar auch geltend macht, sie sei unfrei und der Vater fanatisch
und sehr streng gewesen,
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dass diese Aussagen indessen angesichts ihrer übrigen Angaben wenig
glaubhaft erscheinen,
dass sie nämlich den Akten zufolge offensichtlich überhaupt nicht streng
kontrolliert und überwacht wurde, sondern im Gegenteil alleine zur Schule
gehen und alleine ihre Freundin, welche in einem anderen Quartier wohnte,
besuchen konnte,
dass sie über ein Jahr lang heimlich einen Freund hatte, mit welchem sie
sich mehrmals in einem Hotel getroffen habe,
dass sie offenbar auch problemlos alleine zur Agentur gehen konnte, wel-
che ihre Ausreise nach Saudi Arabien organisiert hat,
dass diese Umstände darauf schliessen lassen, dass der Vater ihr relativ
grosse Freiheiten in der Freizeitgestaltung zugestand und damit effektiv
toleranter war, als die Beschwerdeführerin vorgibt,
dass sie offenbar – zumindest pro forma – in die Heirat eingewilligt hat (vgl.
A21 S. 26), und ihr Vater ihre wahre Haltung demnach gar nicht kannte,
dass jedenfalls aufgrund der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften
Hinweise dafür bestehen, dass ihr Vater sie tatsächlich gegen ihren aus-
drücklich bekundeten Willen verheiraten oder sie im Falle einer Weigerung
in asylrelevanter Weise bestrafen würde,
dass der geltend gemachte Asylgrund (drohende Zwangsheirat) demnach
insgesamt offensichtlich nicht glaubhaft ist,
dass die geltend gemachten Behelligungen seitens des Arbeitgebers der
Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien wie vorstehend erwähnt nicht asyl-
relevant sind,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Äthi-
opien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen, generellen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3),
dass in individueller Hinsicht festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin
aus B._______ stammt, eine relativ gute Ausbildung genossen und vor ih-
rer Ausreise als Kleiderverkäuferin gearbeitet hat,
dass sie am Herkunftsort grundsätzlich über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass sie zwar angibt, es habe Spannungen gegeben zwischen ihr und dem
Vater und sie wolle nicht zu ihm zurückkehren,
dass aufgrund der Aktenlage jedoch davon auszugehen ist, dass die Mut-
ter, mit welcher die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in spo-
radischem Kontakt steht, sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützten würde,
dass die Beschwerdeführerin zudem über mehrere Geschwister und Halb-
geschwister verfügt, welche teilweise ebenfalls in B._______ leben, und
davon auszugehen ist, zumindest einige dieser Familienangehörigen wür-
den sie bei sich aufnehmen, falls die Beschwerdeführerin nicht mehr bei
ihrem Vater leben will,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren auf entsprechende Frage hin aus-
sagte, sie sei ganz gesund und habe keine medizinischen Probleme (vgl.
A3 S. 16),
dass sie jedoch nun mit Eingabe vom 12. August 2015 einen Arztbericht
der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 24. Juli 2015 zu den Akten
reichte,
dass darin festgestellt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer komple-
xen posttraumatischen Belastungsstörung sowie an rezidivierenden de-
pressiven Episoden, gegenwärtig mittelschwer,
dass sie zudem als Kind Opfer von Genitalverstümmelung geworden sei,
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dass sie eine antidepressive und traumaspezifische Psychotherapie benö-
tige,
dass die psychiatrische Versorgung in Äthiopien – wie vom Rechtsvertreter
in seiner Eingabe vom 12. August 2015 zu Recht ausgeführt wurde – zwar
mangelhaft ist, sich die allgemeine Infrastruktur in B._______ jedoch im
Vergleich zu den anderen Teilen des Landes besser und moderner präsen-
tiert,
dass in B._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, mehrere
stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen – öffentliche und
private – bestehen und auch einige Antidepressiva grundsätzlich verfügbar
sind, wobei es sich allerdings nicht um dieselben Medikamente handelt wie
in Europa, sondern um Generika (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderana-
lyse, 5. September 2013),
dass aber bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, dass der
Zugang der Beschwerdeführerin zu der für sie notwendigen medizinischen
Behandlung an ihrem Herkunftsort – wenn auch unter erschwerten Bedin-
gungen – grundsätzlich gewährleistet ist,
dass der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit offen steht, gegebe-
nenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass einer allfälligen Akzentuierung von suizidalen Tendenzen bei der
Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeu-
tischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien in
eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug dorthin sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass demnach der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch vom 12. August 2015, es sei die Zwischenverfügung vom
12. Juni 2015 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Wie-
dererwägung zu ziehen, abzuweisen ist, da sich die Beschwerde ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen auch unter Berücksichtigung des
nachträglich eingereichten Arztberichtes als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 27. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch, wonach die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 betreffend
die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Wiedererwägung zu ziehen sei, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: