B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3632/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Pakistan, welcher
eigenen Angaben zufolge aus einem Vorort der Stadt B._______ stammt
(in der Provinz Punjab gelegen) – am 21. August 2015 um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass bei dieser Gelegenheit beim Beschwerdeführer neben einer normalen
Identitätskarte auch eine Identitätskarte für Pakistani im Ausland erhoben
wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass am 27. August 2015 mit dem Beschwerdeführer eine verkürzte Befra-
gung zur Person (BzP) durchgeführt wurde (BzP ohne summarische Be-
fragung zu den Gesuchsgründen),
dass das SEM am 9. November 2015 in Anwendung der Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete,
dass dieser Entscheid vom Staatssekretariat am 6. April 2016 im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens D-7506/2015 wiedererwägungsweise aufge-
hoben wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2017 einlässlich zu seinen
Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei unter Vorlage verschiedener Beweismittel zur Hauptsache
vorbrachte, er sei einfaches Mitglied der PPP (Pakistan Peoples Party) und
als solches habe er am 27. Dezember 2012 an seinem Heimatort an einer
von seinem politisch aktiven Cousin organisierten Demonstration teilge-
nommen, in deren Verlauf es zu einer Auseinandersetzung mit Anhängern
der verfeindeten Noon-Liga (Pakistan Muslim League [Nawaz]; PML-N)
und insbesondere zu einer Schiesserei gekommen sei,
dass dabei von beiden Seiten geschossen worden sei, es aber nur auf der
Gegenseite einen Verletzten gegeben habe,
dass er seit diesem Vorfall sowohl von der Polizei gesucht werde, da die
Noon-Liga noch am Tag der Demonstration eine Anzeige gegen ihn einge-
reicht habe, weil er angeblich der Schütze gewesen sei, als auch vonseiten
der Noon-Liga, da sich deren Anhänger an ihm rächen wollten,
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dass es schon am Tag nach der Demonstration bei ihnen zuhause zu einer
polizeilichen Suche nach ihm gekommen sei, was sein Vater, seine Brüder
und er aufgrund von Gerüchten jedoch bereits erwartet hätten,
dass er sich vor diesem Hintergrund ab dem 29. Dezember 2012 während
eines halben respektive vielmehr während eines ganzen Jahres bei Ver-
wandten in Islamabad versteckt gehalten habe, und danach während eines
halben respektive vielmehr während eines ganzen Jahres bei anderen Ver-
wandten in der Gegend von C._______ (Provinz Punjab), bis er bei einer
Installationsfirma (…) eine Anstellung gefunden habe,
dass er für diese Firma zunächst während sechs Monaten in D._______
gearbeitet habe (im äussersten Nordosten der Provinz Punjab gelegen)
und er danach von der Firma nach E._______ geschickt worden sei (weit
im Südwesten der Provinz Punjab gelegen), wo er nochmals während
sechs Monaten gearbeitet habe,
dass er sich von E._______ aus an einen Schlepper gewandt habe, um
seine Heimat zu verlassen, da seine Probleme am Heimatort von seinem
Vater bis dahin noch immer nicht hätten geklärt werden können,
dass nämlich sein Cousin, welcher die PPP-Demonstration vom 27. De-
zember 2012 organisiert habe, schon relativ rasch keine Probleme mehr
gehabt habe, da er sich mit der Noon-Liga irgendwie habe einigen können,
dass es demgegenüber seinem Vater trotz Unterstützung eines Anwalts nie
gelungen sei, die Geschichte mit der Anzeige gegen ihn (den Beschwerde-
führer) und den Konflikt mit der Noon-Liga zu lösen,
dass er deshalb seine Heimat am (…) 2015 verlassen habe, wobei er da-
mals legal – mithin im Besitz seines gültigen Reisepasses und ausgestattet
mit einem Visum – auf dem Luftweg über den Flughafen von F._______
nach G._______ in den Iran ausgereist sei, wo er sich nochmals sechs
Monate aufgehalten habe, bis er von dort ohne seinen Reisepass über die
Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die
Schweiz gelangt sei,
dass für die Vorbringen im Einzelnen und die im Rahmen der Anhörung
vorgelegten Beweismittel dazu – neben zwei PPP-Mitgliederausweisen
und einer angeblichen Kandidatenbestätigung des Cousins auch ein soge-
nannter First Information Report (FIR) – auf die Akten verwiesen werden
kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird,
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dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (eröffnet am 31. Mai 2018)
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 22. Juni 2018
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte,
eventualiter die Gewährung von Asyl,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebe-
stätigung um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG),
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. Juli 2018 fristgerecht ein-
gezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
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– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge-
langt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich beste-
hende Verfolgungs- und Bedrohungssituation, weil er am 27. Dezember
2012 an einer PPP-Demonstration teilgenommen habe, in deren Verlauf
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Schüsse gefallen seien, seien als insgesamt unglaubhaft zu erkennen, wo-
ran auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten,
dass es dabei im Rahmen einer sehr ausführlichen Auseinandersetzung
mit der Sache – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist –
nicht nur auf Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag
des Beschwerdeführers verweist, sondern gerade auch darauf, dass des-
sen Angabe und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Er-
eignissen praktisch keine Substanz aufweisen würden, was seine Vorbrin-
gen insgesamt als Konstrukt erkennen lasse,
dass das SEM darüber hinaus den Vorbringen des Beschwerdeführers
auch die Asylrelevanz abspricht, zumal es rechtsstaatlich nicht zu bemän-
geln sei, wenn von der Polizei nach einer Anzeige vonseiten der Noon-Liga
wegen der Verletzung ihrer Mitglieder strafrechtliche Untersuchungsmass-
nahmen an die Hand genommen würden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an seinen Ge-
suchsvorbringen festhält, er den detaillierten Erwägungen des SEM zur
Mangelhaftigkeit seiner Sachverhaltsangaben und -schilderungen jedoch
nichts Konkretes und Substanzielles entgegen hält,
dass er zur Feststellung der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Ge-
suchsvorbringen im Wesentlichen bloss anführt, die fluchtauslösenden Er-
eignisse hätten für ihn im Zeitpunkt der Anhörung vom 2. November 2017
halt schon lange zurückgelegen,
dass er sich in seiner Eingabe zur Hauptsache darauf beschränkt, die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans
SEM zu verlangen, weil die vorinstanzliche Entscheidbegründung ungenü-
gend sei, mithin nicht nachvollziehbar, da sich das SEM nur ungenügend
mit dem von ihm vorgelegten FIR (First Information Report) auseinander-
gesetzt habe, obwohl dieses Beweismittel geeignet sei, den von ihm dar-
gelegten Sachverhalt zu belegen,
dass dieses Vorbringen in keiner Weise geeignet ist, die vorinstanzlichen
Feststellungen und Schlüsse im Resultat zu erschüttern, zumal mit Blick
nicht nur auf den beachtenswerten Umfang der vorinstanzlichen Erwägun-
gen, sondern auch auf deren Vertiefungsgrad,
dass aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz darin einig zu gehen ist,
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers in praktisch jeder Hinsicht
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an einer nachvollziehbaren Substanz und Schlüssigkeit mangelt, obwohl
ihm im Rahmen seiner Anhörung viel Raum geboten wurde, sich zu allen
Aspekten seiner Gesuchsgründe eingehend zu äussern,
dass das SEM vor diesem Hintergrund auf eine weitergehende Prüfung
des vorgelegten FIR (bzw. der beglaubigten Fotokopie eines FIR) sehr
wohl verzichten durfte (Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass diesem Beweismittel aufgrund der Aktenlage auch vom Gericht keine
relevante Beweiskraft zugemessen wird, weshalb auch für das Gericht kein
diesbezüglicher Abklärungsbedarf erkennbar ist,
dass schliesslich den Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem SEM
auch die notwenige Asylrelevanz abzusprechen ist, da über die blosse Be-
hauptung hinaus insgesamt nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer
– eigenen Angaben zufolge ein einfaches PPP-Mitglied unterster Stufe –
hätte in seiner Heimat im Rahmen eines allfälligen polizeilichen Ermitt-
lungs- oder gerichtlichen Strafverfahrens wegen eines Gewaltdelikts
(Schiesserei) ernsthaft mit einer Benachteiligung im Sinne eines asylrele-
vanten Politmalus zu rechnen,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers über die
angebliche Verfolgungs- und Bedrohungssituation in der Heimat weder als
glaubhaft noch asylrelevant zu erkennen sind, womit das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer we-
der über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchs-
grundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in
der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83
Abs. 4 AuG), da weder die in Pakistan herrschenden Verhältnisse noch
individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen bereits …-jährigen und soweit ersichtlich gesun-
den Mann mit Berufserfahrung handelt, welcher gemäss Aktenlage in der
Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, da an seinem Heima-
tort nicht nur sein bereits betagter und kranker Vater lebt, sondern dort auch
seine (…) Geschwister sowie eine ganze Reihe von Onkeln und Tanten mit
ihren Familien leben (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei
der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), sollte sich nicht bereits die erhobene Identitätskarte
für Pakistani im Ausland als vollzugstaugliches Dokument erweisen,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung
angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass der am 13. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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