Abtei lung IV
D-3633/2006
wet/wes
{T 0/2}
Urteil vom 15. November 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Richter Gysi, Richterin Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Weber
A._______, geboren X._______, Äthiopien,
B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______
stammender äthiopischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 26. Juni 2003
auf dem Landweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am
29. Juli 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Am gleichen Tag stellte er im Empfangszentrum in E._______ ein Asylgesuch und
wurde anschliessend ins Empfangszentrum nach F._______ transferiert. Nach der
Kurzbefragung vom 14. August 2003 wurde er mit Verfügung vom 18. August 2003
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen.
Am 25. September 2003 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kanto-
nalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerde-
führer dabei im Wesentlichen aus, er habe nach seinem Schulabschluss in
C._______ die Abendschule für Journalismus besucht und nach deren Abschluss
als Reporter und Journalist bei der Zeitung H._______ gearbeitet. Er habe seine
Artikel unter dem Pseudonym I._______ veröffentlicht, da diese jeweils einen
regierungskritischen Inhalt gehabt hätten; so habe er beispielsweise über den
Grenzkonflikt mit Eritrea berichtet. Da die Regierung seine Artikel nicht akzeptiert
habe, hätten er und seine Familie viel erleiden müssen. So sei er wegen seiner
Arbeit mehrmals inhaftiert und Familienangehörige seien bedroht worden. Man
habe behördlicherseits schon früh versucht herauszufinden, wer solche
regierungskritischen Artikel geschrieben habe. Zunächst habe ihn niemand
verraten; man habe später aber dann doch seine Urheberschaft herausgefunden,
wobei er nicht wisse, durch wen er letztlich denunziert worden sei. Er wisse nicht,
wann er erstmals einen regierungskritischen respektive überhaupt einen Artikel
verfasst habe, der veröffentlicht worden sei. Insgesamt sei er fünf Mal von
Angehörigen des Sicherheitsdienstes in Zivil festgenommen und auf zwei
verschiedene Polizeiposten gebracht worden, wo er längstens einen Tag
festgehalten worden sei. Vorgängig an die erste Festnahme sei er wiederholt von
diesen Leuten kontaktiert und verwarnt worden. Er habe dann aber einen Artikel
redigiert, in dem er den Erlass eines neuen Gesetzes zur Pressefreiheit kritisiert
habe und der am 14. Miyazya 1995 in der Zeitung erschienen sei. Daraufhin sei er
erstmals zu einer "Befragung" mitgenommen worden. Die Beamten hätten ihn
während der kurzen Haft jeweils geschlagen und aufgefordert, keine Artikel mehr
zu schreiben. Wegen der Schläge habe er sich - ausser bei der fünften und letzten
Festnahme - wegen der erlittenen Platzwunden in ärztliche Behandlung begeben
müssen. Ferner habe er sich nach der ersten Festnahme zum Zahnarzt in
Behandlung begeben, von welchem er einen Bericht betreffend die erlittene
Verletzung erhalten habe. Mit diesem Bericht sei er dann zur Polizei gegangen
und habe die fehlbaren Beamten anzeigen wollen. Man habe ihm auf dem Posten
jedoch erklärt, dass er dazu kein Recht habe, und der Beamte habe in der Folge
auch keine Anzeige entgegengenommen. Er habe mehrmals erfolglos versucht,
sich wegen der erwähnten Vorfälle an eine höhere Instanz zu wenden. Nach
3seiner zweiten Festnahme habe er einen Artikel verfasst, der seine jeweiligen
Erlebnisse auf den Polizeiposten zum Inhalt gehabt habe. Diesen Artikel habe er in
der Zeitung J._______ veröffentlichen lassen, wobei er den anonymisierten Artikel
selber geschrieben und der Zeitung postalisch zugestellt habe, damit man ihn
deswegen nicht verfolgen könne. Er wisse jedoch nicht, wann genau der Artikel
veröffentlicht worden sei, glaublich im Monat Genbot oder Miyazya, und welcher
Journalist diesen Artikel veröffentlicht habe. Ferner bestehe weder ein Haftbefehl
gegen ihn noch sei er jemals gerichtlich verurteilt worden. Auch sei erst nach
seiner Ausreise eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei sein Reisepass
beschlagnahmt worden. Ferner habe er wegen der Zugehörigkeit seines Vaters
zur früheren Regierungspartei keine behördlichen Nachteile erlitten. Auf die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 19. März 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren ohne weitere
Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flücht-
lingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei
der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit Eingabe vom 19. April 2004 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern sei anzuweisen, von jeglichen
Vollzugsmassnahmen der Wegweisung abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. April 2004 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert dreissig
Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel
(Zeitungsartikel, welcher über die Verhaftungen des Beschwerdeführers berichte)
wenn möglich im Original einzureichen. Ferner wurde für den Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie bezüglich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass es ihm aus objektiven Gründen nicht
möglich sei, den gewünschten Zeitungsartikel zu beschaffen (die Zeitung
J._______ sei zwischenzeitlich von der Regierung geschlossen worden;
Familienangehörige und ein Freund würden sich weiterhin bemühen, den
fraglichen Artikel erhältlich zu machen) und er beantrage eine Fristerstreckung,
falls an der Einreichung des Beweismittels weiterhin festgehalten werde.
4F. Mit Schreiben des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 1. Juni 2004 wur-
de dem Beschwerdeführer - unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - mitgeteilt,
dass angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände im heutigen
Zeitpunkt keine Veranlassung bestehe, für die Einreichung des eingeforderten
Beweismittels eine Fristverlängerung zu gewähren.
G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 legte der Beschwerdeführer ein "Medical Certifi-
cate", ausgestellt am 7. Mai 2003, ins Recht.
H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2004 die
Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weite-
re Beweismittel zu den Akten.
J. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2006 (Poststempel) und 15. Januar 2007 legte
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Asylentscheid K._______ vom 28.
September 2006 betreffend seine Halbschwester; Affidavit vom 11. Juli 2006 und
Brief der Halbschwester vom November 2006) ins Recht und teilte gleichzeitig mit,
dass seine Schwester in der Zwischenzeit (...) als Flüchtling anerkannt worden sei.
Weiter ersuchte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Januar 2007
um Auskunft hinsichtlich des gegenwärtigen Verfahrensstandes.
K. Mit Schreiben des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichtes vom
24. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Beschwerde-
verfahren als spruchreif erachtet werde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht bestrebt sei, die Be-
schwerdeverfahren innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen, angesichts
der Geschäftslast jedoch in casu nicht möglich sei mitzuteilen, wann mit einem
Entscheid gerechnet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
5hin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im We-
sentlichen fest, nebst dem Umstand, dass sich die Verwendung eines Pseudo-
nyms für die Publikation von Zeitungsartikeln offensichtlich als ineffizient und sinn-
los erweise, sei anzuführen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers insbe-
sondere in zeitlicher Hinsicht als inkohärent und inkonsistent erwiesen hätten. Bei-
spielsweise sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen anzugeben, an
welchem Tag er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes das erste Mal kontak-
tiert worden sei und wann genau die geltend gemachten Ereignisse stattgefunden
hätten. Obwohl der Beschwerdeführer angeführt habe, er sei insgesamt fünf Mal
festgenommen und inhaftiert worden, sei dieser nicht imstande gewesen, die Da-
ten dieser Festnahmen anzugeben. Auch sei ferner nicht glaubhaft, wenn der Be-
schwerdeführer angebe, dass er über seine Inhaftierungen einen Artikel geschrie-
ben habe, den er einfach in einen Briefkasten geworfen und so einer Zeitung ge-
schickt habe, jedoch weder wisse, wann dieser Artikel publiziert worden sei, noch
den Namen desjenigen Journalisten kenne, der den Artikel veröffentlicht habe.
Eine solche fehlende Dichte in den wesentlichen Elementen der Asylbegründung
zeige, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse nicht wirklich er-
lebt habe.
Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringe, er sei wiederholt bedroht, einge-
schüchtert und kurzzeitig inhaftiert worden, sei festzuhalten, dass lediglich der
Umstand, Opfer von Kontrollen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen zum Zwecke
der Identifikation oder kurzzeitigen Inhaftierungen zu werden, keine genügend in-
tensive Bedrohung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. Der Beschwerdeführer
habe denn auch selber angegeben, er hätte vielleicht auch dort (in seiner Heimat)
bleiben können und er habe sich lediglich einfach von der Polizei beobachtet ge-
fühlt.
63.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen ein, dem Vorwurf, er habe den genauen Zeitpunkt des Beginns der
Warnungen nicht nennen können, sei entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz dies-
bezüglich zumindest teilweise im Unrecht sei. So sei es ihm tatsächlich nicht mehr
möglich, das exakte Datum des ersten Kontakts zu nennen, er habe aber sehr
wohl den Monat angegeben, in welchem die Warnungen begonnen hätten und in
welchem er zum ersten Mal Kontakt mit den Sicherheitsleuten gehabt habe. Da er
häufig Drohungen ausgesetzt gewesen sei, sei es nur natürlich, dass er sich nicht
mehr an die genauen Daten erinnern könne.
Weiter treffe es zu, dass ihm die genauen Daten seiner Verhaftungen entfallen sei-
en, da dies eine Zeit grosser psychischer Belastung für ihn gewesen sei. Er habe
jedoch versucht, die Daten nach bestmöglichem Wissen zu rekonstruieren. So
habe er auf Seite 14 des kantonalen Anhörungsprotokolls ausgeführt, dass er nach
dem 14. Miyazya 1995 zum ersten Mal verhaftet worden sei, weil an diesem Tag
sein Artikel über die neue Presseregelung veröffentlicht worden sei; dadurch habe
er wenigstens den näheren Zeitraum der Verhaftung bestimmen können. Weiter
sei er, nicht wie auf Seite 18 des kantonalen Anhörungsprotokolls vermerkt, an ei-
nem Montag letztmals verhaftet worden, sondern an einem Mittwoch, drei Tage vor
seiner Ausreise. Den entsprechenden Artikel über die Grenzbeziehungen zu Eri-
trea habe er der Vorinstanz als Beweismittel eingereicht; das Erscheinungsdatum
könne somit dem Artikel entnommen werden.
Ferner stimme es, dass er den Artikel über seine Verhaftung anonym geschrieben
und bei der Zeitung J._______ in deren Briefkasten (und nicht in irgendeinen) ge-
worfen habe. Ein mutiger Berufskollege, den er nicht kenne, habe dann den Artikel
veröffentlicht. Das BFF sei daher im Unrecht, wenn es ihm eine blosse Gegenver-
mutung entgegenhalte, um damit seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Seine Fa-
milie versuche zur Zeit, eine Kopie des Artikels aufzutreiben und ihm zukommen
zu lassen.
Überdies sei anzuführen, dass die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen
ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur
die gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Die von ihm eingereichten
Beweismittel und sonstigen detaillierten und überprüfbaren Angaben seien nicht
gewürdigt und im Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl die von ihm
eingereichten Beweismittel seine Vorbringen durchaus zu stützen vermöchten. So
habe er seine Pressekarte und auch zwei von ihm verfasste und während den Be-
fragungen erwähnte Artikel - der eine über die neue Presseregelung und der ande-
re über die Grenzbeziehungen zu Eritrea - eingereicht. Des Weiteren befinde sich
unter den Beweismitteln die in der Zeitung veröffentlichte Vermisstenanzeige, wel-
che seine Familie aufgegeben habe. Er sei heute in der Lage, einen ärztlichen Be-
richt, den er während seiner kantonalen Befragung erwähnt habe, einzureichen.
Aufgrund dieser Darlegungen zeige sich, dass das BFF seine Glaubhaftigkeit un-
vollständig und unangemessen beurteilt habe.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügt, das BFF habe sei-
ne Glaubhaftigkeit in unvollständiger und unangemessener Weise beurteilt, mithin
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine unrichtige oder unvollständige
7Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend macht, ist Folgendes zu
bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Ein-
holung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt,
er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Aufgrund dieser Umstände ist die Vorinstanz auf-
grund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegan-
gen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechts-
wesentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In der an-
gefochtenen BFF-Verfügung wird hingegen auf Seite 2 unmissverständlich auf die
vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel Bezug genommen. Zudem
wird aus den Erwägungen ersichtlich, dass die Vorinstanz die Ausbildung des Be-
schwerdeführers zum Reporter/Journalisten als auch die Anstellung bei der fragli-
chen Zeitschrift, was durch drei der eingereichten Beweismittel belegt wird, nicht in
Frage gestellt hat. Dadurch ist das Bundesamt seiner Pflicht zur Sachverhaltser-
mittlung durchaus nachgekommen. Die Vorinstanz ist offenbar nach Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen und - jedenfalls in impliziter Weise - der Be-
weismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, was je-
denfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
Der Beschwerdeführer bringt zum Vorhalt, er habe weder den genauen Zeitpunkt
des Beginns der Warnungen noch die genauen Daten seiner Verhaftungen nennen
können, vor, es sei ihm wegen des damals bestehenden hohen psychischen
Drucks tatsächlich nicht mehr möglich, das exakte Datum des ersten Kontakts zu
nennen respektive die genauen Daten seiner Verhaftungen seien ihm entfallen, er
habe aber sehr wohl den Monat angegeben, in welchem die Warnungen begonnen
hätten und in welchem er zum ersten Mal Kontakt mit den Sicherheitsleuten ge-
habt habe, und zudem habe er versucht, die Daten nach bestmöglichem Gewissen
zu rekonstruieren. Diese Einwände sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten.
So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und
braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen.
Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der
Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergege-
ben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass ver-
sucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen
nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den geschilderten Drohun-
gen und Festnahmen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsge-
mäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Es hätten daher vom Be-
schwerdeführer mit Fug genauere und detailliertere Angaben zur zeitlichen Chro-
8nologie der vorgebrachten Verfolgungssituation erwartet werden dürfen. Zwar hat
der Beschwerdeführer noch anlässlich der Erstbefragung ausgeführt, seine erste
Festnahme sei am 7. Mai 2003 geschehen, um jedoch anlässlich der etwas mehr
als einen Monat später durchgeführten kantonalen Anhörung bereits anzugeben,
er vermöge sich nicht mehr an den genauen Tag dieses Vorfalls zu erinnern (vgl.
Protokoll Empfangszentrum, S. 5; kant. Anhörung, S. 14). An dieser Einschätzung
vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei, nicht wie auf Seite 18
des kantonalen Anhörungsprotokolls vermerkt, an einem Mittwoch, sondern an ei-
nem Montag, drei Tage vor seiner Ausreise, letztmals verhaftet worden, nichts zu
ändern. Zwar vermag der Beschwerdeführer dadurch zumindest die letzte angebli-
che Festnahme zeitlich genau zu benennen. In diesem Zusammenhang ist jedoch
zu vermerken, dass er den Zeitpunkt derselben anlässlich der kantonalen Anhö-
rung noch auf einen anderen Tag gelegt hat und diesen Umstand mit seiner
schlechten psychischen Verfassung anlässlich der erwähnten Befragung zu erklä-
ren versucht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich dem kantonalen Be-
fragungsprotokoll keinerlei Hinweise entnehmen lassen, die eine solche Schluss-
folgerung zulassen würden und die Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussa-
gen in Frage stellen könnten. Nicht nur hat der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung mit keinem Wort auf allfällig bestehende gesundheitliche
Probleme hingewiesen, sondern auch anlässlich der am Schluss der Befragung
durchgeführten Rückübersetzung keinerlei Bemerkungen gemacht. Auch lassen
sich dem Protokoll selber oder dem Beiblatt des bei der Anhörung anwesenden
Hilfswerkvertreters keinerlei Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer
während der Befragung nicht oder auch nur eingeschränkt fähig gewesen wäre,
die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Asylgründe darzulegen. Die Korrektheit
derselben hat der Beschwerdeführer im Übrigen nach der Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigt, weshalb der entsprechende Einwand nicht stichhaltig ist. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Artikel über die
Grenzbeziehungen zu Eritrea als Beweismittel eingereicht hat (wie auch einen vom
3. Mai 2003 datierenden Artikel), vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu
ändern, zumal aus dem blossen Umstand, dass solche (angeblich) regierungskriti-
schen Artikel publiziert wurden, noch kein Rückschluss auf eine flüchtlingsrechtlich
beachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers gezogen werden kann. So hat der
Beschwerdeführer angeführt, er habe solche Artikel allesamt unter einem Pseudo-
nym geschrieben, weshalb die Urheberschaft dieser Artikel für niemanden ersicht-
lich gewesen sei (vgl. kant. Protokoll, S. 13 Mitte). Zwar hat der Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Befragung angeführt, man habe schon früh versucht her-
auszufinden, wer hinter dem Pseudonym stehe. Er sei jedoch zunächst nicht verra-
ten respektive erst später verraten worden (vgl. kant. Protokoll, S. 13 unten). In
diesem Zusammenhang bleibt der Beschwerdeführer aber konkretere Angaben
schuldig, wie und durch wen er denunziert worden sei, und stellt diesbezüglich le-
diglich eine Vermutung an. Erfahrungsgemäss versuchen jedoch behördlich Ver-
folgte die Ursache für die nach ihnen durchgeführte Suche beziehungsweise Fest-
nahme herauszufinden, weshalb es vorliegend erstaunt, dass der Beschwerdefüh-
rer keine Nachforschungen darüber angestellt hat, wie es zur Enthüllung seines
Pseudonyms gekommen sein mag, zumal durch die Offenlegung seiner Identität
einerseits seine weitere journalistische Tätigkeit als solche in Frage gestellt
worden sei und andererseits zu einer behördlichen Repression seiner Person
9inklusive weiterer Familienangehöriger geführt haben soll.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene weiter vor, es treffe zu, dass
er den Artikel über seine Verhaftung anonym geschrieben und bei der Zeitung
J._______ in deren Briefkasten (und nicht in irgendeinen) geworfen habe. Ein
mutiger Berufskollege, den er nicht kenne, habe dann den Artikel veröffentlicht.
Das BFF sei daher im Unrecht, wenn es ihm eine blosse Gegenvermutung
entgegenhalte, um damit seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Seine Familie
versuche zur Zeit, eine Kopie des Artikels aufzutreiben und ihm zukommen zu
lassen. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ausgeführt hat, er habe
den fraglichen Artikel "in einen Briefkasten [...]" geworfen, ohne dabei näher zu
präzisieren, es habe sich dabei um einen speziellen Briefkasten oder gerade
denjenigen der Zeitung J._______ gehandelt (vgl. kant. Protokoll, S. 20). Weiter ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass es in der Tat als unsubstanziiert und daher als
unglaubhaft gewertet werden muss, wenn der Beschwerdeführer weder das
Erscheinungsdatum des Artikels noch den Namen des den Artikel
veröffentlichenden Journalisten gekannt haben will. Auch bleibt an dieser Stelle
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - obwohl er die Einreichung eines von
ihm anonym verfassten Artikels betreffend seine Verhaftungen in Aussicht stellte
und denn auch vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004
zur Einreichung desselben aufgefordert wurde - den fraglichen Zeitungsartikel
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht beschaffte, sondern lediglich
auf Umstände verwies, welche es ihm schwer machen oder gar verwehren
würden, den in Frage stehenden Artikel erhältlich zu machen. Jedenfalls vermag
der Beschwerdeführer aufgrund der Nichteinreichung dieses Beweismittels
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
Was im Weiteren das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Zeugnis,
datierend vom 2. Mai 2003 betrifft, welches gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers im Rahmen einer ärztlichen Behandlung wegen der erhaltenen
Tritte und der späteren Schmerzen im Bauch erstellt worden sei, ist anzuführen,
dass dieser Bericht noch vor dem Erscheinen des ersten Artikels, welcher am
3. Mai 2003 publiziert worden sein soll, datiert. Zudem soll der Beschwerdeführer
gemäss dem eingereichten Arztbericht im Zeitraum vom 3. bis 7. Mai 2003
behandelt worden sein, wobei sich dessen Gesundheitszustand kontinuierlich
verbessert habe. Der Inhalt dieses Berichts lässt sich demnach mit den Aussagen
des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 4 f.; kant. Protokoll,
S. 19) nicht in Übereinstimmung bringen und vermag daher für den Nachweis der
in Frage stehenden Asylbegründung keine rechtserhebliche Beweiskraft zu
entfalten. Die in diesem Zusammenhang eingereichte zahnärztliche Bestätigung,
datierend vom 7. Mai 2003, bestätigt lediglich den Umstand, dass der
Beschwerdeführer einen Verlust der oberen, in der Mitte gelegenen Zähne erlitten
habe, nicht jedoch die Ursache dieses Verlustes, und ist daher ebenfalls nicht
geeignet, eine anlässlich einer Haft erlittene Misshandlung zu belegen oder
glaubhaft zu machen. Zudem ist die Schriftweise der äthiopischen Hauptstadt im
auf dieser Bestätigung oben links aufgebrachten Stempel der L._______ als
10
unzutreffend zu erachten (M._______), weshalb diesem Dokument vorliegend
keine Beweiskraft beigemessen werden kann.
Sodann hat der Beschwerdeführer Unterlagen zum Umstand eingereicht, dass
seine Eltern sowie seine beiden Schwestern (wovon eine Halbschwester) im Jahre
2005 (...) emigriert seien. Während seine Halbschwester ein Asylgesuch gestellt
habe, da diese persönlich von Problemen im Heimatland betroffen gewesen sei,
würden seine Eltern und die andere Schwester über eine N._______ (...) verfügen.
Seine Halbschwester sei mittlerweile mit Entscheid des K._______ vom 28.
September 2006 als Flüchtling anerkannt worden. In deren Asylgesuch werde
auch auf seine Verfolgungssituation Bezug genommen, was als Beleg für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen herbeigezogen werden könne. In diesem
Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass aus den nicht abgedeckten Passagen
des mit Eingabe vom 15. Januar 2007 eingereichten Affidavits der Halbschwester
des Beschwerdeführers Sachverhaltselemente hervorgehen, welche so vom
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nicht vorgebracht wurden.
Insbesondere wird daraus ersichtlich, dass ein vom Beschwerdeführer
geschriebener, im Zusammenhang mit den nationalen Wahlen von 2005 stehender
Artikel von den Sicherheitskräften im Jahre 2005 abgefangen worden sei, was zur
Verhaftung der Halbschwester im August 2005 geführt haben soll. Der
Beschwerdeführer hat jedoch an keiner Stelle seiner Asylvorbringen angeführt,
dass er auch nach seiner Flucht aus dem Heimatland weiterhin regierungskritische
Artikel geschrieben und diese an eine lokale Zeitung geschickt habe; auch wurden
solche Aktivitäten durch keinerlei Beweismittel belegt. Die Ausführungen im
Affidavit der Schwester des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, eine
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Im Übrigen bleibt vorliegend nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher
begründet, weshalb der Beschwerdeführer für seine Ausreise lediglich seine
Identitätskarte sowie den Führerschein, nicht jedoch den Reisepass mitgenommen
haben will, zumal er genügend Zeit gehabt hätte, seinen Reisepass für die Flucht
an sich zu nehmen. Ausserdem erscheint es als realitätsfremd und daher als
unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer - nach dem Grenzübergang nach
Somalia und nach entsprechender Aufforderung des Schleppers zur Aushändigung
von Identitätskarte und Führerausweis - die erwähnten Dokument zerrissen habe,
bloss um diese dem Schlepper nicht abgeben zu müssen. Solche Vorbringen
lassen zudem den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durch die
Nichteinreichung von amtlichen Ausweisdokumenten versucht, den
schweizerischen Asylbehörden seinen tatsächlichen Ausreisezeitpunkt sowie die
tatsächliche Reiseroute vorzuenthalten.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht
abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und die anderen Beweismittel näher einzugehen, da sie an
obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
11
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
4.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
4.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a
12
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in sei-
nem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
4.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. auch EMARK 1998 Nr. 22). Der
zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im
Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittel-
ten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kont-
rollierten seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein
sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten. Im-
merhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergan-
gen ist, grundsätzlich zu akzeptieren. Auch in Berücksichtigung der nach den
Wahlen vom Mai 2005 einsetzenden sporadischen Unruhen im Heimatland des
Beschwerdeführers und der diesbezüglich zu den Akten gereichten Unterlagen
kann aber insgesamt - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht
- nicht von einer seit der erwähnten Rechtsprechung erfolgten qualitativen Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Weiter ist
mit Blick auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Amhara
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht von einer systema-
tischen Verfolgung dieser Volksgruppe in Äthiopien auszugehen. So bestimmt
denn Artikel 39 der äthiopischen Verfassung von 1994, dass jeder Nationalität und
jedem Volk in Äthiopien das Recht zukommt, die eigene Sprache zu entwickeln, zu
sprechen und zu schreiben. Den einzelnen Völkern wird auch das Recht zugespro-
chen, die eigene Kultur zu leben und zu fördern sowie das Geschichtsbild zu pfle-
gen. Dieser ethnische "Kulturalismus" schlägt sich auch in der Schaffung von Teil-
staaten nieder. "Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien besteht aus Staa-
ten", heisst es in Artikel 46. Im darauf folgenden Artikel werden diese Gliedstaaten
namentlich aufgezählt: Tigray, Afar, Amhara, Oromia, Somali, Benishangul/Gu-
muz, Gambela, Harari People sowie Southern Nations, Nationalities and Peoples.
Für die Region der Hauptstadt Addis Abeba gilt eine Sonderregelung. Deren
Einwohner, heisst es in der Verfassung, kämen in den Genuss "eines vollen
Masses an Selbstregierung" und die Verwaltung werde direkt der Zentralregierung
unterstellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder anführte, sich innerhalb einer amharischen oppositionellen Gruppierung
13
exponiert oder auch nur betätigt zu haben noch glaubhaft machen konnte (vgl. E.
3. oben), sich sonstwie in staatsfeindliche Aktivitäten verwickelt zu haben, was die
Gefahr einer behördlich motivierten und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
mit sich gebracht hätte. Überdies ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
die Amhara ebenfalls an der Macht beteiligt sind und zwar durch die Amhara
National Democratic Movement (ANDM).
Ferner verfügt der volljährige Beschwerdeführer über eine 13-jährige Schulbildung,
einen Berufsabschluss auf dem Gebiet des Journalismus und entsprechende
Berufserfahrung, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich eine (erneute) wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen und dabei an vorbestandene soziale Beziehungen
und familiäre Kontakte wieder anzuknüpfen (vgl. kant. Protokoll, S. 7, wonach der
Beschwerdeführer noch über einen Cousin in C._______ verfügt). An dieser
Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Kernfamilie des
Beschwerdeführers (Eltern und Schwestern) mittlerweile im Ausland aufhalten soll;
diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die (...) und O._______ lebenden
Verwandten dem Beschwerdeführer zumindest in finanzieller Hinsicht werden
Unterstützung leisten können.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
4.10 Sodann bleibt gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat oder einen Drittstaat mög-
lich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar er-
kennbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung aus technischen oder rechtlichen
Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsge-
richt dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Voll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht
zu. So ist eine Rückkehr nach Äthiopien möglich, womit eine vorläufige Aufnahme
wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Betracht kommt (vgl.
EMARK 1995 Nr. 14; EMARK 2000 Nr. 16). Im Übrigen obliegt es dem Beschwer-
deführer, sich um allenfalls fehlende, für die Einreise notwendige Reisepapiere zu
bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2004
14
wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt res-
pektive auf den Endentscheid verwiesen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto
im Sinne von Art. 86 AsylG verfügt, welches im Urteilszeitpunkt einen die Verfah-
renskosten übersteigenden Saldo aufweist. Obwohl der Beschwerdeführer nicht
frei über dieses Guthaben verfügen kann, sind damit die mutmasslichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens hinlänglich gedeckt, ohne dass der notwendige Le-
bensunterhalt des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird. Bei dieser Sachlage
kann der Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- P._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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