Abtei lung IV
D-3633/2009
D-3618/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...);
2. B._______, geboren (...), vertreten durch (...)
Mongolei,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2009 /
N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3633/2009; D-3618/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen - Schwestern mongolischer Staats-
angehörigkeit aus C._______ - am 20. April 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten
reichten,
dass sie am 22. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ und am 15. Mai 2009 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört
wurden, wobei die minderjährige Beschwerdeführerin 2 bei der zweiten
Befragung von einer Vertrauensperson begleitet wurde,
dass sie im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen angaben, ihr
Vater habe bei Chinesen (vgl. A1 S. 5 in N 525 741; A1 S. 4 in
N 526 575) beziehungsweise bei einer Person - einem chinesischen
Mongolen namens E._______ (vgl. A8 S. 8 f. in N 526 575; A10 S. 10 f.
in N 525 741) - grosse Schulden gehabt,
dass die Chinesen respektive E._______ deshalb dem Vater gedroht
hätten, seine (...) Töchter zu vergewaltigen (vgl. A1 S. 5 in N 525 741;
A1 S. 4 in N 526 575) und seinen Sohn umzubringen (vgl. A1 S. 4, A8
S. 8 in N 526 575),
dass - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der
Anhörung vom 15. Mai 2009 – E._______ den Vater zudem erpresst
habe, er müsse eine Person bei der (...) umbringen, ansonsten seine
ganze Familie ausgelöscht werde, worauf der Vater anfangs Februar
2009 bei der Polizei Anzeige erstattet habe, welche jedoch nichts
unternommen habe (vgl. A8 S. 8 und 11 ff. in N 526 575),
dass die dritte Schwester F._______. Ende Februar 2009 (vgl. A1 S. 5
in N 525 741) respektive am 27. Februar 2009 (vgl. A1 S. 5 in
N 526 575) vergewaltigt worden sei; bei den Tätern handle es sich
gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 um (...) (vgl. A1 S. 4,
A8 S. 8 in N 526 575),
dass F._______ bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wobei die
Beschwerdeführerin 2 nicht wisse, was die Polizei deswegen
unternommen habe (vgl. A1 S. 6, A10 S. 13 in N 525 741),
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dass die Polizei - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 anläss-
lich der Erstbefragung - ein Protokoll erstellt habe, jedoch gesagt wor-
den sei, man habe keine Spuren gefunden, da F._______ vor der
Anzeigeerstattung geduscht habe (vgl. A1 S. 4 f. In N 526 575);
beziehungsweise dass - gemäss Ausführungen der
Beschwerdeführerin 1 anlässlich der zweiten Anhörung - vermutlich
ein Protokoll aufgenommen worden sei, wobei sie jedoch nicht wisse,
ob danach etwas geschehen sei (vgl. A8 S. 13 in N 526 575),
dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai
2009 anfügte, sie sei vor (...) Jahren ebenfalls von Unbekannten ver-
gewaltigt worden und habe Anzeige erstattet, wobei sie von der Polizei
nicht wie ein Opfer, sondern wie eine Verbrecherin behandelt worden
sei (vgl. A8 S. 13 in N 526 575),
dass der Vater nach der Vergewaltigung von F._______ beschlossen
habe, die ganze Familie ausser Landes zu bringen,
dass vorab die Beschwerdeführerinnen am 14. April 2009 aus der
Mongolei ausgereist seien, da zunächst nur für zwei Personen Papiere
hätten organisiert werden können,
dass sie mit dem Zug nach G._______ gereist seien, von wo aus sie
von Schleppern in einem Personenwagen durch ihnen unbekannte
Länder in die Schweiz gebracht worden seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1 und A8 in N 526 575; A1 und A10 in
N 525 741),
dass die Beschwerdeführerinnen trotz entsprechender Aufforderung
keine Identitätspapiere eingereicht haben, dies mit der Begründung,
die Pässe seien ihnen in G._______ abgenommen worden und die
Identitätskarten hätten sie zu Hause gelassen; sie hätten seit ihrer
Ausreise zu den Eltern keinen Kontakt gehabt, der Vater werde die
Identitätskarten aber mitbringen, wenn er nachkomme (vgl. A1 S. 4, A8
S. 7 in N 526 575; A1 S. 4, A10 S. 4 in N 525 741),
dass das BFM mit Verfügungen vom 29. Mai 2009 - eröffnet am
29. Mai 2009 (Beschwerdeführerin 1) respektive am 2. Juni 2009 (Be-
schwerdeführerin 2) - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
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auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, deren
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingaben vom 5. Juni
2009 beim Bundesverwaltungsgericht separate Beschwerden einreich-
ten und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegwei-
sungspunkt, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und damit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich im Sinne eines Eventualan-
trags um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abklä-
rung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse unter Würdigung ihrer
Minderjährigkeit ersuchte,
dass beide Beschwerdeführerinnen zudem in formeller Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie schliesslich um Beizug der Verfahrensakten der jeweiligen an-
deren Beschwerdeführerin und um Anweisung der zuständigen Voll-
zugsbehörden ersuchten, vom Vollzug einer allfälligen Wegweisung
der jeweiligen Schwester bis zum definitiven Entscheid über beide Be-
schwerdeverfahren abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtenen Verfü-
gungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Ein-
reichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass sich vorliegend die gemeinsame Behandlung der Beschwerden in
einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt, da es sich bei den Be-
schwerdeführerinnen um Schwestern handelt, die gemeinsam in die
Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt gel-
tend machen und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen,
dass damit die Anträge um Beizug der jeweiligen anderen Verfahrens-
akten und um Anweisung der Vollzugsbehörden, auf einen Wegwei-
sungsvollzug bis zum Vorliegen der Entscheide in beiden Beschwerde-
verfahren zu verzichten, gegenstandslos geworden sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um sol-
che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen trotz entsprechender Aufforderung
keine Reise- oder Identitätspapiere zu ihrer zweifelsfreien Identifizie-
rung eingereicht haben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerinnen, ihre Identitätskarten
hätten sie zu Hause gelassen und die Reisepässe seien ihnen in
G._______ abgenommen worden, wobei die Schlepper für die
Weiterreise gefälschte Papiere dabei gehabt hätten, welche sie
gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 unterwegs jedoch
nie gezeigt hätten, da sie nicht kontrolliert worden seien (vgl. A1 S. 3,
A8 S. 6 in N 526 575), wohingegen die Beschwerdeführerin 2 glaubte,
die Schlepper hätten diese an den Grenzen - an welchen wisse sie
nicht, aber so viele Male hätten sie nicht anhalten müssen - gezeigt
(vgl. A10 S. 7 in N 525 741), nicht glaubwürdig erscheinen,
dass es - selbst wenn den Beschwerdeführerinnen die Reisepässe von
den Schleppern abgenommen worden sein sollten - nicht nachvollzieh-
bar erscheint, weshalb die Schlepper bei den Grenzkontrollen mit der
Vorweisung gefälschter Papiere anstelle der vorhandenen Originaldo-
kumente ein zusätzliches Risiko eingegangen sein sollten,
dass zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der
Weiterreise, wonach sie nicht wisse, durch welche Länder sie von
G._______ aus gereist seien, da sie nie eine Grenze gesehen habe
und nie kontrolliert worden sei (vgl. A8 S. 6 f. in N 526 575),
angesichts der Reiseroute, welche zwingend durch mehrere Länder
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führte und der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen nicht
realistisch erscheint und nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit beiträgt,
dass auch die Unkenntnis der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der
Reiseroute, wonach sie ebenfalls kein Transitland und keine Grenze
nennen könne, angesichts ihrer Aussage, sie hätten an Grenzen an-
halten müssen (vgl. A10 S. 7 in N 525 741), nicht glaubhaft erscheint
und überdies im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin 1
steht, wonach sie nie kontrolliert worden seien,
dass die Beschwerdeführerinnen zudem trotz entsprechender Auffor-
derung bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen
unternommen haben, um rechtsgenügliche Identitätspapiere einzu-
reichen, obwohl sie ihre Identitätskarten gemäss eigenen Angaben zu
Hause gelassen haben,
dass diesbezüglich nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen trotz der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten keine Mög-
lichkeit gehabt haben sollten, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen, zu-
mal gemäss ihren eigenen Angaben eine Wiedervereinigung der Fami-
lie im Ausland geplant gewesen sei und somit davon auszugehen
wäre, dass bei der Organisation der Ausreisen auch entsprechende
Vorkehrungen für eine gegenseitige Kontaktaufnahme vereinbart wor-
den wären,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Be-
schwerdeführerinnen, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzurei-
chen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin-
nen, ihren Heimatstaat wegen der Drohungen aufgrund der Schulden
des Vaters bei Chinesen beziehungsweise bei E._______ und der
damit zusammenhängenden Vergewaltigung ihrer Schwester
F._______ verlassen zu haben, zutreffend aufgrund der Tatsache,
dass es sich dabei um Übergriffe privater Dritter handle, die in der
Mongolei - wo eine funktionierende und für die Familie der
Beschwerdeführerinnen zugängliche Schutzinfrastruktur bestehe -
Straftatbestände darstellten und entsprechend strafrechtlich verfolgt
würden, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat,
dass die Vorinstanz die geltend gemachten Ausreisegründe der Be-
schwerdeführerinnen überdies aufgrund von Ungereimtheiten und
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Widersprüchen in den Darstellungen zutreffend als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in den angefochte-
nen Verfügungen verwiesen werden kann,
dass sich die Ausführungen in den Beschwerdeschriften auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränken und sich in
der Geltendmachung dessen Unzumutbarkeit - die Eltern, zu denen
keine Kontaktmöglichkeiten bestünden, seien wahrscheinlich auch be-
reits auf dem Weg in die Schweiz, so dass nicht mehr ohne Weiteres
von einem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen
werden könne - erschöpfen,
dass sie keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermö-
gen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer in
seinem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]),
dass sie überdies auch die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten
und Widersprüche nicht zu substanziieren vermögen,
dass darin auch keine nachvollziehbaren Erklärungen für die angeblich
fehlende Kontaktmöglichkeit zu den Eltern und die Unkenntnis deren
aktuellen Aufenthaltsortes geliefert werden,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführerinnen über keine derartige Bewilligung ver-
fügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kön-
nen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im
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Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
mitzuberücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. ; Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]),
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dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der (...) Beschwerdeführerinnen
als zumutbar erweist, da sie bis zu ihrer Ausreise in der Mongolei
gelebt haben, mit den dortigen Verhältnissen somit bestens vertraut
sind und aufgrund vorstehender Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit
und fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Ausreisegründe
sowie der nicht glaubhaften Unkenntnis des aktuellen Aufenthaltsorts
der Eltern übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist,
dass sie im Heimatstaat nach wie vor über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz (Aufzählung Verwandte) verfügen, welches sie im
Falle der Rückkehr wieder wird unterstützen können,
dass sie überdies keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend machen, wobei das von der Beschwerdeführerin 2
anlässlich der zweiten Anhörung erwähnte (...-)weh (vgl. A10 S. 14 in
N 525 741) nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage schliessen lässt, welche im Heimatstaat nicht behan-
delbar wäre,
dass sie zudem gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbil-
dung verfügen (Beschwerdeführerin 1: [...], vgl. A1 S. 2, A8 S. 4 in
N 526 575; Beschwerdeführerin 2: [...] vgl. A1 S. 2, A10 S. 5 in
N 525 741), womit insbesondere bei der Beschwerdeführerin 1 an-
gesichts der (...) Ausbildung von einer guten Ausgangslage für die
berufliche Zukunft ausgegangen werden kann,
dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin 2, welche
nicht unbegleitet in die Schweiz gelangt ist, sondern zusammen mit
der Beschwerdeführerin 1 eingereist ist, zudem davon auszugehen ist,
dem Kindeswohl sei besser gedient, wenn sie gemeinsam mit der Be-
schwerdeführerin 1 wieder in ihr vertrautes Umfeld im Heimatland zu-
rückkehrt, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo sie sich erst
seit Kurzem in einer ihr nicht bekannten Umgebung aufhält,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen nicht in
Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtenen Verfügungen demnach weder Bundesrecht
verletzen noch unangemessen sind und der rechtserhebliche Sachver-
halt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde
(Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerden ab-
zuweisen sind,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden sind,
dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren sind und daher die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG -
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen -
abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
praxisgemäss auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin 1 durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Kopie Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...] und Ref.-
Nr. N [...], ...)
- (...) (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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