Abtei lung IV
D-3634/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. Februar 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3634/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Provinz C._______,
stammender iranischer Staatsangehöriger, verliess den Akten zufolge
seinen Heimatstaat am 16. Juli 2003 auf dem Landweg. Über
D._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 9. August 2003
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt und stellte
am 10. August 2003 in der Empfangsstelle in E._______ ein
Asylgesuch. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer in die
Empfangsstelle nach F._______ transferiert, wo er am 15. August 2003
summarisch befragt wurde. Am 18. September 2003 fand die
kantonale Anhörung statt.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahre
Y._______ Mitglied der F._______ gewesen und habe im Jahre
Z._______, seit er Mitglied des Kadergremiums geworden sei,
begonnen, mit zwei anderen Personen für diese Partei heimlich zu
arbeiten. Am W._______ habe er sich im Auftrag seiner Partei nach
H._______ begeben, da sie dort zwei Tage später eine politische
Veranstaltung respektive eine Gedenkfeier für G._______,
(Ausführungen zu G._______), hätten durchführen wollen. Da einige
Mitglieder ihrer Partei viele Fotos von Personen, welche als Märtyrer
umgekommen seien, besessen und verteilt hätten, seien die Häuser
verschiedener Parteimitglieder, darunter auch das seine, von den
Sicherheitskräften durchsucht worden. Anlässlich dieser Hausdurch-
suchung seien eine Diskette, Zeitungen und Flugblätter beschlag-
nahmt worden. Da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause auf-
gehalten habe, sei an seiner Stelle sein Vater von den Behörden mit-
genommen worden. In der Folge sei er von seiner Frau beziehungs-
weise von einem Freund telefonisch über die Vorfälle informiert und
aufgefordert worden, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Aus
Angst vor einer Inhaftierung sowie einer damit verbundenen Folter und
Hinrichtung habe er sich daraufhin versteckt und seine Ausreise
organisiert. Vor (...) Jahren sei er für eine Woche und im Jahre (...) für
eine Woche im Gefängnis gewesen.
Mit Verfügung vom 18. August 2003 wurde der Beschwerdeführer für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
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Am 17. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer vom BFF ergän-
zend angehört. Zu seinen bisherigen Ausführungen brachte er im We-
sentlichen vor, seit dem Jahre Z._______ offizielles Mitglied der
F._______ zu sein. Vorher sei er lediglich Sympathisant der Partei
gewesen. Da er zum städtischen Kader gehört habe, habe er keinen
Mitgliederausweis erhalten respektive für Kaderleute würden keine
Ausweise erstellt. Er sei innerhalb der Partei für die kulturellen
Aktivitäten zuständig gewesen und habe mit der Propagandasektion
zusammengearbeitet. Ferner sei er im Jahre (...) anlässlich einer
Trauerfeierlichkeit in ihrer Stadt C._______ festgenommen worden und
während einer Woche in Haft gewesen. Ein weiteres Mal sei er
anlässlich des Nevroz (...), als er Videoaufnahmen gemacht habe,
festgenommen und vom (...) bis zum (...) inhaftiert worden. Im
Zusammenhang mit beiden Festnahmen habe man eine formelle
Gerichtsverhandlung durchgeführt. Ferner sei er am (...) nach
I._______ gereist, wo er zwei Tage später durch den Kollegen
J._______ von der Hausdurchsuchung erfahren habe. J._______ habe
die Informationen von seiner Frau erhalten. Er habe dann über
J._______ mit dem Ehemann seiner Schwester Kontakt
aufgenommen, um seine Ausreise in die Wege zu leiten. Am 16. Juli
2003 sei er von I._______ nach K._______ gereist und habe am 26.
Juli 2003 den Iran verlassen. Sein Vater, den man an seiner Stelle
verhaftet habe, sei auf Kaution wieder entlassen worden.
Für die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Weg-
weisung an. Zur Begründung wurde angeführt, dass dessen Asylvor-
bringen sowohl den Voraussetzungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit als auch von
Art. 3 an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung als möglich, zulässig und zumutbar zu er-
achten.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventua-
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liter sei die Verfügung des BFF vom 25. Februar 2004 aufzuheben und
es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2004 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 1. September 2004 legte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
H.
Mit Eingaben vom 21. Juli 2005 und vom 25. November 2005 reichte
der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, welche sein exilpolitisches
Engagement in der Schweiz belegen würden (Auflistung Beweismittel)
zu den Akten.
I.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2006 beantragte
die Vorinstanz - in Berücksichtigung der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers - weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2006 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet.
Dieser replizierte mit Eingabe vom 5. April 2006 und legte seiner
Stellungnahme unter anderem einen von ihm verfassten und im Inter-
net veröffentlichten Aufruf vom (...) als weiteren Beleg seiner exil -
politischen Aktivitäten bei.
K.
Mit Eingabe vom 2. August 2006 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der
Schweiz (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
L.
L.a Mit Eingaben vom 7. Februar 2007, 13. März 2007, 16. April 2007,
12. September 2007, 14. November 2007, 27. Februar 2008, 28. Mai
2008, 18. September 2008 sowie vom 13. November 2008 reichte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu
seinem exilpolitischen Engagement zu den Akten.
L.b Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer
am V._______ an einer Demonstration iranischer Asylsuchender vor
dem Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Zollikofen beteiligte.
M.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 wurden Beweismittel zum Beleg des
weitergehenden exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers
in der Schweiz (Auflistung Beweismittel) ins Recht gelegt und darauf
hingewiesen, dass die Fotos im Internet auf verschiedenen Websites
veröffentlicht und verschiedene Fernsehsendungen über die
Demonstration ausgestrahlt worden seien, so durch (Nennung der
Fernsehstationen), wobei der Beschwerdeführer sehr gut zu erkennen
sei. Dieser habe sich an der erwähnten Kundgebung sehr aktiv
verhalten und via Lautsprecher eine Rede gehalten und kritische
Parolen gerufen.
N.
Mit Eingabe vom 26. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der (Nennung Beweismittel), zu den Akten.
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O.
Mit Eingaben vom 21. Oktober 2009, 8. Dezember 2009, 28. Januar
2010, 2. März 2010 und 27. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu seinen exilpolitischen
Tätigkeiten in der Schweiz nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1
S. 352, mit weiteren Hinweisen).
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3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asyl-
entscheides im Wesentlichen vor, das Vorbringen des Beschwerde-
führers, wonach er auf der Reise vom Iran in die Schweiz nie
kontrolliert worden sei, widerspreche der allgemeinen Erfahrung.
Zudem müsse ausgeschlossen werden, dass er die auf der Reise
durchquerten Länder nicht gewusst habe. Überdies sei es zumindest
als erstaunlich zu erachten, dass er beim Verlassen des Heimatlandes
und während der Reise das Reiseziel nicht gekannt habe. Soweit er
angeführt habe, der Sicherheitsdienst habe seine Tätigkeiten für die il -
legale F._______ aufgedeckt und belastendes Material bei ihm zu
Hause beschlagnahmt, sei nicht nachvollziehbar, dass die iranischen
Behörden kein Verfahren gegen ihn eingeleitet und ihn ein einziges
Mal und dazu noch ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause
gesucht hätten. Ungewöhnlich sei auch, dass der Beschwerdeführer
das Risiko eingegangen sei, zahlreiche mit dem Emblem der illegalen
F._______ versehene Flugblätter zu Hause aufzubewahren. Weiter
habe er sowohl bei der Befragung in der Empfangsstelle als auch
anlässlich der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit der Suche
nach ihm und der Hausdurchsuchung zu Hause präzisiert, dass er
wenige Tage danach den Iran verlassen habe. Erstaunlich sei
allerdings, dass er sich dazu allein aufgrund der einmaligen Aussage
seines Freundes in I._______ entschieden habe, ohne selber mit
seiner Frau oder mit seinem Vater oder mit anderen Personen Kontakt
aufzunehmen, um Näheres zu erfahren. Der Beschwerdeführer habe
sich hinsichtlich seiner Funktion sowie seiner Stellung innerhalb der
F._______ sowie des Zeitpunkts seiner Mitgliedschaft zu derselben in
Widersprüche verstrickt. Überdies sei er anlässlich der kantonalen
Anhörung nicht imstande gewesen, seine Aufgabe innerhalb der
F._______ im Detail zu schildern, sondern habe sich mit
Allgemeinplätzen zufrieden gegeben und beispielsweise ausgeführt, er
habe viele Sachen gemacht und sei für die Kunstabteilung zuständig
gewesen, ohne aber Näheres darüber zu berichten. Vor den
Bundesbehörden habe er zudem die hierarchische Stellung der
anderen Kadermitglieder nicht beschreiben können. Hätte sich der
Beschwerdeführer tatsächlich intensiv für die F._______ engagiert und
wäre er ein Kadermitglied gewesen, so hätte er zwingend in der Lage
sein müssen, Näheres berichten zu können. Seine Vorbringen seien
daher als unglaubhaft zu werten.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweis-
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mittel nichts zu ändern. Aus der am 6. November 2003 beim BFF ein-
gereichten Stellungnahme bezüglich des Inhalts der Videokassetten
seien keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen keinerlei
Schwierigkeiten mit den Behörden im Zusammenhang mit kulturellen
Tätigkeiten angeführt. Vor den Bundesbehörden habe er unter ande-
rem bekräftigt, dass er wegen seiner mit Mitgliederausweisen belegten
Tätigkeiten im örtlichen Filmverein, bei der Zeitschrift L._______, die
seit dem Jahre (...) nicht mehr erscheine, und wegen der
Videokassetten mit Aufnahmen aus den Jahren 2000 und 2001 keine
Probleme mit den Behörden gehabt habe.
Schliesslich würden die angeblichen Festnahmen im Jahr (...) (eine
Woche Haft) und im Frühjahr (...) (zwei Wochen Haft) zu weit zurück-
liegen, um noch als Anlass für die Flucht aus dem Heimatland gewer-
tet zu werden.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe in den Befragungen er-
wähnt, dass er - nachdem seine Frau J._______ über die Hausdurch-
suchung informiert gehabt habe -, über J._______ mit seinem
Schwager Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe in der Folge die
Ausreise organisiert. Er habe somit über seinen Schwager einen
Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Dass er nicht ausdrücklich
ausgesagt habe, auch sein Schwager habe ihm Auskünfte über die
Hausdurchsuchung gegeben, könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Sodann sei es nicht zutreffend, dass ihn die Behörden nur ein einziges
Mal gesucht hätten. So habe er immer ausgeführt, dass man ihn be-
reits in den Jahren (...) und (...) für eine respektive zwei Wochen inhaf-
tiert habe, weshalb er behördlich bekannt gewesen sei.
Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich ein
Widerspruch in den Angaben betreffend seine Tätigkeit für die
F._______ befinde, als spitzfindig zu erachten. Im Rahmen der
Befragung in der Empfangsstelle sei er nicht über die Abteilung, in der
er tätig gewesen sei, gefragt worden. Die weiteren diesbezüglichen
Angaben in den nachfolgenden Befragungen würden kein anderes Bild
ergeben, als dass er für die Kulturabteilung (die je nach Übersetzer
einmal Kultur- und einmal Kunstabteilung genannt werde) tätig
gewesen sei und er dabei mit der Propagandasektion direkten Kontakt
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gehabt habe.
Sodann habe er Videokassetten eingereicht, auf welchen seine Aktivi-
täten direkt ersichtlich seien. Es sei nicht angeführt worden und werde
auch jetzt nicht geltend gemacht, dass er deswegen Probleme gehabt
habe. Vielmehr sei zu beachten, dass diese Kassetten den Beweis für
seine Tätigkeiten für die F._______ erbringen würden. Ein Widerspruch
bestehe hier also keineswegs.
Weiter habe er immer klar unterscheidbar zwei verschiedene Zeitab-
schnitte genannt: Eine erste Phase, in welcher er mit zwei anderen
Personen, und eine zweite Phase, in welcher er mit vier weiteren Per-
sonen gearbeitet habe. In der ergänzenden Befragung sei in der Frage
16 jedoch ein Missverständnis protokolliert worden: Er habe nicht an-
geführt, zu dritt fünf Komitees gegründet zu haben. Vielmehr habe er
ausgeführt, dass sie zuerst drei Hauptmitglieder gewesen seien und
sie dann in der Folge zu fünft ein neues Komitee gegründet hätten. Die
erwähnte falsche Protokollierung, auf welche sich das BFF offensicht-
lich hauptsächlich abstütze, könne ihm daher nicht als Widerspruch
ausgelegt werden.
Er habe in der ergänzenden Befragung seine Aktivitäten detailliert
beschrieben, weshalb der vorinstanzliche Vorwurf, wonach er keine
Beschreibung seiner Aktivitäten abgegeben habe, nicht
nachvollziehbar sei. Ebenso habe er klare Ausführungen zur Struktur
und zur Hierarchie abgegeben, weshalb auch dieser Vorhalt der
Vorinstanz nicht verfange. Seine Ausführungen würden somit den
Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG standhalten, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei.
3.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. März 2006 hielt die
Vorinstanz - nachdem sie in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2004
an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vollumfänglich
festhielt und darauf hinwies, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte, weshalb die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt werde - zum vorgebrachten exilpo-
litischen Engagement des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest,
gemäss dem BFF-Entscheid vom 25. Februar 2004 seien seine Vor-
bringen als unglaubhaft zu erachten. Es sei diesem somit nicht ge lun-
gen, eine gegen ihn gerichtete politisch motivierte Verfolgung durch
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die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Es bestünden auch kei-
ne konkreten und glaubhaften Hinweise darauf, dass er in seinem Hei -
matland in irgendeiner Form behördlich registriert worden wäre, wes-
halb er nicht das Profil eines typischen Regimegegners und politi-
schen Aktivisten erfülle und nicht davon auszugehen sei, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Visier der irani-
schen Sicherheitsbehörden gestanden habe. Der Beschwerdeführer
sei am 9. August 2003 in die Schweiz eingereist; seine exilpolitischen
Aktivitäten hätten jedoch erst ungefähr zwei Jahre später begonnen,
indem er ab Juli 2005 an Demonstrationen teilgenommen habe. Eine
allfällige - aufgrund der vorstehenden Erwägungen jedoch äusserst
unwahrscheinliche - Überwachung des Beschwerdeführers seitens der
iranischen Behörden wäre somit während längerer Zeit unfruchtbar
und uninteressant gewesen und vermutlich eingestellt worden. Die
Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden von seinen erst im
letzten halben Jahr regelmässig auftretenden exilpolitischen Aktivitä-
ten Kenntnis erlangt hätten, sei deshalb als äusserst gering einzu-
schätzen.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 5. April 2006 brachte der Be-
schwerdeführer vor, durch sein weit über die durchschnittliche exil-
politische Tätigkeit von Landsleuten hinausgehendes Engagement er-
fülle er sehr wohl das Profil eines aktiven Regimegegners. Zudem sei
aufgrund seiner öffentlichen Auftritte mit Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen, dass er vom Personal der iranischen Vertretung in der
Schweiz registriert worden sei. Im Urteil vom 4. November 2004 i.S.
N 402 302 komme die ARK zum Schluss, dass die iranischen Be-
hörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen über-
wachten. Als riskante Handlungen würden des Besuchen von opposi-
tionellen Veranstaltungen und das regelmässige Publizieren regimekri -
tischer Beiträge im Internet genannt. Die im Urteil genannten Verhal-
tensweisen würden durchaus seinem exilpolitischen Engagement ent-
sprechen.
3.5 Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Reise in die
Schweiz, zum Nichtwissen um sein Reiseziel, zum Verhalten der
iranischen Behörden nach dem Fund von belastendem Material der
F._______ und zum Verhalten des Beschwerdeführers (Aufbewahrung
von solchem Material bei sich zu Hause) als realitätsfremd und tatsa-
chenwidrig, somit als unglaubhaft eingestuft hat, schliesst sich das
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Bundesverwaltungsgericht diesen Schlussfolgerungen vorliegend
vollumfänglich an, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
in diesen Punkten der vorinstanzlichen Argumentation nichts ent-
gegensetzt.
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nach der Haus-
durchsuchung über seinen Schwager Kontakt zu seiner Familie auf-
genommen. Dass er nicht ausdrücklich ausgesagt habe, auch sein
Schwager habe ihm Auskünfte über die Hausdurchsuchung gegeben,
könne ihm nicht vorgeworfen werden. Dieser Einwand ist jedoch als
nicht stichhaltig zu erachten. So machte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer nicht den Umstand, er sei durch J._______ über die
Vorfälle in Kenntnis gesetzt worden, zum Vorwurf, sondern wies mit
zutreffender Begründung darauf hin, dass die im Anschluss an den
Erhalt dieser Informationen durch J._______ an den Tag gelegte
Verhaltensweise des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu
erachten sei und deshalb nicht geglaubt werden könne.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es sei nicht zutreffend, dass
ihn die Behörden nur ein einziges Mal gesucht hätten. So habe er
immer ausgeführt, dass man ihn bereits in den Jahren (...) und (...) für
eine respektive zwei Wochen inhaftiert habe, weshalb er behördlich
bekannt gewesen sei. Der Einwand vermag nicht zu überzeugen, ist
doch die vorinstanzliche Argumentation dahingehend zu verstehen,
dass man den Beschwerdeführer im Anschluss an die Hausdurch-
suchung, bei welcher belastendes Material beschlagnahmt worden sei,
nicht mehr weiter gesucht habe und auch die iranischen Behörden
trotz der Beweislage gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren
eingeleitet hätten. Mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf
einen Gefängnisaufenthalt im Jahre (...) taucht eine weitere Un-
gereimtheit auf, machte der Beschwerdeführer doch geltend, er sei im
Jahre (...) für zwei Wochen im Gefängnis gewesen (vgl. A19/13, S. 7,
Frage 61 f.).
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Ausführungen der Vorin-
stanz, wonach sich ein Widerspruch in den Angaben betreffend seine
Tätigkeit für die F._______ befinde, sei als spitzfindig zu erachten. Im
Rahmen der Befragung in der Empfangsstelle sei er nicht über die
Abteilung, in der er tätig gewesen sei, gefragt worden. Die weiteren
diesbezüglichen Angaben in den nachfolgenden Befragungen würden
ergeben, dass er für die Kulturabteilung (die je nach Übersetzer einmal
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Kultur- und einmal Kunstabteilung genannt werde) tätig gewesen sei
und dabei mit der Propagandasektion direkten Kontakt gehabt habe.
Dieser auf Beschwerdeebene geäusserten Einschätzung kann aber
nicht gefolgt werden: So bestehen nach Ansicht des urteilenden Ge-
richts durchaus erhebliche Unterschiede in den vom Beschwerdeführer
angeführten Funktionen. So sind in den Aussagen des Beschwerde-
führers, er sei für die blosse allgemeine Information und die Vorberei-
tung von Anlässen respektive für die Kunstabteilung als solche bezie-
hungsweise für kulturelle Aktivitäten in Zusammenarbeit mit der Propa-
gandasektion zuständig gewesen, gewichtige Abweichungen zu erken-
nen, was umso mehr erstaunt, als der Beschwerdeführer ein langjähri-
ges Kadermitglied der Partei gewesen sein soll und von ihm daher
weitaus detailliertere Aussagen zu seiner genauen Funktion wie auch
zur Stellung der übrigen Kadermitglieder hätten erwartet werden
dürfen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind, entgegen der anders-
lautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, in der Tat als wenig sub-
stanziiert zu erachten und betreffen, so hinsichtlich der Zeitschrift
L._______ (vgl. A19/13, S. 4, Frage 31 f.) gerade nicht die
parteiinterne Zeitschrift gleichen Namens.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Videokassetten ein-
gereicht, auf welchen seine Aktivitäten direkt ersichtlich seien. Es sei
nicht angeführt worden und werde auch jetzt nicht geltend gemacht,
dass er deswegen Probleme gehabt habe. Vielmehr sei zu beachten,
dass diese Kassetten den Beweis für seine Tätigkeiten für die
F._______ erbringen würden. Ein Widerspruch bestehe hier also
keineswegs. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, sind der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2003 zum In-
halt der beiden eingereichten Videokassetten (vgl. A16/2) keine
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer erklärte im Verlaufe des Verfahrens wiederholt, und
tut dies auch nochmals auf Beschwerdeebene, dass er wegen dieser
beiden Videoaufnahmen im Rahmen seiner kulturellen Tätigkeiten für
den Kulturverein in M._______ keine behördlichen Schwierigkeiten
bekommen habe. Demzufolge können sie auch nicht als Beleg für die
angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen der
F._______ angeführt werden
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass in der ergänzen-
den Anhörung in der Frage 16 ein Missverständnis protokolliert worden
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sei, zumal er nicht angeführt habe, zu dritt fünf Komitees gegründet zu
haben, sondern ausgeführt habe, dass sie zuerst drei Hauptmitglieder
gewesen seien und sie dann in der Folge zu fünft ein neues Komitee
gegründet hätten, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
am Schluss der ergänzenden Anhörung durch das BFF die Vollstän-
digkeit und Korrektheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigte, wobei er zu Beginn der Anhörung auf explizite
Frage nach der Verständigung mit dem eingesetzten Dolmetscher
erklärte, diese sei ausgezeichnet, sehr gut (vgl. A19/13, S. 2 oben und
S. 12). Der Beschwerdeführer hat sich daher bei seinen protokollierten
Ausführungen behaften zu lassen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor
künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Aus diesen
Gründen erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den
übrigen Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Das Asylgesuch wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht ab-
gelehnt.
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich das
geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz, Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt
hat und deswegen (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerde-
führer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigte. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu unter-
suchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt
ist.
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4.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn
auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich
unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert
hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informa-
tionsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen).
Es ist überdies allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass
die iranischen Behörden in der Regel die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfas-
sen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen
Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhande-
nen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und
umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu
durchsuchen.
Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Einschätzung
einer Verfolgungsgefahr ist somit nicht die Mitgliedschaft in einer exil -
politischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demons-
trationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von
Parolen, sondern die Position eines Aktivisten (z.B. Vorsitzende/r einer
Exilgruppe), die Form und der Einfluss seiner Aktionen (z.B. gewaltsa-
mer Protest) massgeblich (vgl. die in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 f.
aufgeführten und nicht nur in einem iranischen Kontext erheblichen
Kriterien zur Beurteilung der Relevanz von Exilaktivitäten für die An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe). Dabei ist nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit mass-
gebend, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer
Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird. Dass die irani-
schen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten
Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Li -
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nie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 366).
4.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die F._______ und die
N._______ seit (...) bis - soweit aktenkundig - (...), mithin während
über (...) Jahren, regelmässig und mit zunehmender Dauer intensiver
für die Belange der politisch Unterdrückten sowie die Entwicklung von
demokratischen Strukturen im Iran einsetzte. Dabei machte er - sei es
in Artikeln, welche im Internet publiziert wurden, in Referaten, Reden
oder in Interviews - auch regimekritische Äusserungen. Dies allein
würde für die Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen keine
hinreichende Grundlage bilden. Zu berücksichtigen ist in casu indes
einerseits, dass im Zusammenhang mit der Kritik an der Regierung
Irans es zu wiederholten Aufrufen zum Sturz derselben und der Verun-
glimpfung des Präsidenten Ahmadinejad kam. Mit diesen sensiblen
Themen wurde die Sicherheitspolitik des Irans und dessen politisches
System durch den Beschwerdeführer nicht nur in Frage gestellt,
sondern auch zum gewaltsamen Umsturz im Heimatland aufgerufen.
Andererseits dürfte der Beschwerdeführer, welcher auf mehreren Fo-
tos klar und in einem eindeutigen Zusammenhang erkennbar ist, auf-
grund seiner zahlreichen, verschiedenen und immer wiederkehrenden
exilpolitischen Aktivitäten mit der Zeit aufgefallen und infolge der jahre-
lang betriebenen mehrfachen Publikation seines Namens und Fotos im
Rahmen von regimekritischen Veranstaltungen, Medienerzeugnissen
oder Internetpublikationen identifizierbar geworden sein. Zudem ist die
Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den
Bestätigungen der F._______ Präsident des O._______ ist und am
U._______ als Mitglied in P._______ gewählt wurde. Unter diesen
Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden, dass er den iranischen Behörden als virulenter,
dem Regime feindlich gesinnter Kritiker bekannt geworden ist, welcher
zielgerichtet auf einen gewaltsamen Machtwechsel im Iran hinarbeitet
und deshalb für das Regime eine Gefahr darstellt.
4.5 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger iranischer Kurde
hätte er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland damit zu rechnen,
bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden. Gegen-
stand eines solchen Verhörs dürften neben den Gründen für die il lega-
le Ausreise (vgl. A1/8, S. 5) insbesondere die exilpolitische und staats -
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kritische Tätigkeit sein, wobei sich die iranischen Behörden diesbezüg-
lich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in
Europa stützen können. Auch wenn die iranischen Behörden nicht die
Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Iraner zu
überwachen, so kann aufgrund der recht starken Präsenz des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit regimekritischen Äusserun-
gen nicht ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von
ihm soweit Notiz nahmen, dass er als regimekritischer Oppositioneller
wahrgenommen wurde. Aus diesen Gründen wäre er im Fall einer
Rückkehr in den Iran einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
4.6 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass
die iranischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf ge-
waltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die
Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen
könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete
Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG
verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weitreichenden Voll-
machten und des Wirkungskreises des iranischen Sicherheits- und
Geheimdienstes auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsprovinz vor
Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtal ter-
native offen steht (vgl. in diesem Sinne z.B. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3531/2006 vom 11. März 2008 mit weiteren Hinwei-
sen).
4.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeit zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG
aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt. An dieser Einschätzung
vermöchte gemäss bisheriger Praxis ein allfälliger Missbrauchscharak-
ter seiner Handlungen im Zusammenhang mit den in der Schweiz be-
gonnenen exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7 S. 67 ff.). Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erleiden zu müssen, steht
indessen bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen über
dem Argument einer allfälligen missbräuchlichen Motivation. Die
Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachflucht-
gründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht
zur Asylgewährung führen, verwehrt. Aufgrund der objektiv begründe-
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ten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3
AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung
dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Ge-
bots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Aufgrund der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzuläs-
sig (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung des ver-
fügten Wegweisungsvollzugs begehrt wird. Soweit die Gewährung von
Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Be-
schwerde abzuweisen.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die Parteientschädigung
sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).
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Hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat der Beschwerdeführer ob-
siegt. Unterlegen ist der Beschwerdeführer, soweit er die Erteilung von
Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt hat. In
Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ist ein rechnerischer
Grad des Durchdringens von zwei Dritteln anzunehmen.
8.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- wären grundsätz-
lich zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 5 VwVG, Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit
Zwischenverfügung vom 7. April 2004 - infolge der damals durch Für-
sorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes Aargau vom 5. April
2004 ausgewiesenen Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der
gestellten Begehren - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. An dieser Einschätzung ist auch im Ur-
teilszeitpunkt weiterhin festzuhalten. Es sind deshalb keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
8.2 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise mit seiner Be-
schwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kosten-
note eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um einen Drittel gekürzte Partei-
entschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - auf Fr. 1'500.--
(inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sowie die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
25. Februar 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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