Abtei lung IV
D-3634/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 15. April 2010 (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3634/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2006 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 2. August 2004 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen
Unzumutbarkeit desselben zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2008 die angeordnete
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 am 12. März 2008 Be-
schwerde einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 die Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 84 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG
verweigerte, und das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Abschreibungsentscheid C-
6935/2009 vom 17. November 2009 zufolge Rückzugs als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM
vom 7. Februar 2008 eingereichte Beschwerde vom 12. März 2008 mit
Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 31. März
2010 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen (Eingang:
6. April 2010) und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass
der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich mass-
gebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei, dem Beschwerde-
führer sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG
zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses zu verzichten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 das Wiederer-
wägungsgesuch abwies, feststellte, die Verfügung vom 6. Februar
2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr von Fr. 600.--
erhob, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und die Rechtsbegehren hinsichtlich der
Härtefallregelung würden vom BFM mittels separater Verfügung ent-
schieden,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid am 20. Mai 2010
Beschwerde einreichen und beantragen liess, die Verfügung des BFM
vom 15. April 2010 sei in den Punkten 1-4 aufzuheben, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Er -
hebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung
des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht über gegen solche Verfügungen
erhobene Beschwerden endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder des-
wegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil
das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozess-
urteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
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hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd
S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuches um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls am 2. November 2009 seinen irakischen
Reisepass (...) zu den Akten reichte,
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 31. März 2010 unter anderem
geltend gemacht wurde, dem erwähnten Reisepass sei unmissver-
ständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm im
Verlaufe des Asylverfahrens erwähnt – aus Kirkuk stamme,
dass sich der Beschwerdeführer damit sinngemäss darauf beruft, der
eingereichte Reisepass sei ein neues erhebliches Beweismittel im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 Bst. a VwVG, welches ihm einen Anspruch
auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom
7. Februar 2008 verleihe,
dass die Verfügung vom 7. Februar 2010, deren Wiedererwägung der
Beschwerdeführer verlangt, vom Bundesverwaltungsgericht auf Be-
schwerde hin im Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010 materiell über-
prüft wurde,
dass unter diesen Umständen das BFM von vornherein nicht befugt
gewesen wäre, seine Verfügung vom 14. Oktober 2009 gestützt auf
Art. 65 Abs. 2 Bst. a VwVG in Wiedererwägung zu ziehen (HANSJÖRG
SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.),
Zürich 2009, Art. 54 N 21, URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 56, vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204),
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dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG beim Bundesverwaltungsgericht lediglich die
Revision des Urteils D-1642/2008 vom 5. März 2010 hätte verlangen
können, sofern er seinen Reisepass im Beschwerdeverfahren
D-1642/2008 nicht hätte beibringen können,
dass der erwähnte Reisepass jedoch im Beschwerdeverfahren be-
treffend die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 Eingang in die
Akten gefunden hat und vom Bundesverwaltungsgericht im Zusam-
menhang mit der Darstellung des Beschwerdeführers, er stamme aus
Kirkuk, gewürdigt wurde (vgl. Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010
insb. E. 6.4), der Reisepass somit kein Beweismittel im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt,
dass der im Urteil D-1642/2008 vom 5. März 2010 betreffend die Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2008 ge-
würdigte Reisepass mithin von vornherein keinen Anspruch auf
Wiedererwägung der nämlichen Verfügung zu begründen vermag,
weshalb das BFM gar nicht erst verpflichtet gewesen wäre, auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 31. März 2010 einzutreten,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei, weshalb die offensichtlich unbegründete
Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57
Abs. 1 VwVG e contrario) abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden sind,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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