B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3634/2012
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (…).
D-3634/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
21. März 2009 und gelangte auf dem Seeweg nach Italien. Am
27. April 2009 reiste er in die Schweiz ein und reichte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein.
Dort erhob das BFM am 5. Mai 2009 die Personalien des Beschwerde-
führers und befragte ihn summarisch zu seinen Asylgründen. Am 12. Mai
2009 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zu-
sammengefasst geltend, er sei seit dem Jahr 2007 mehrmals von der sri-
lankischen Armee verhaftet worden, zuletzt während fünf Tagen im Janu-
ar 2009. Dabei sei er beschuldigt worden, ein Anhänger der LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Am 10. Februar 2009 – als er von der
Arbeit auf dem Weg nach Hause gewesen sei – hätten Leute mit einem
weissen Van versucht, ihn zu entführen. Da er geschrien habe, seien an-
dere Leute dazukommen, und die Entführer hätten von ihm abgelassen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 – eröffnet am 9. Juni 2012 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des negativen Asylentscheides
wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Schilderungen des Beschwer-
deführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Be-
hörden heute – praktisch drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges –
ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Ange-
sichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen,
dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien daher asylrechtlich unbeachtlich und hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
D-3634/2012
Seite 3
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2012 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der Ent-
scheid des Bundesamtes vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben, das Verfah-
ren sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und
zum neuen Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig sei und das BFM sei anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Juli 2012 mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 27. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-
zu bezahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. Juli 2012 geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers diverse Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
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Seite 4
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene zunächst neu
geltend, er habe, als er in D._______ gelebt habe, als Fahrer für die LTTE
gearbeitet und sei während des Waffenstillstandes auch für die LTTE
nach Jaffna gefahren. Im Jahr 2006 sei er in sein Heimatdorf E._______
zurückgekehrt und habe als (…) gearbeitet. Sein Bruder F._______ sei im
Jahr 2005 den LTTE beigetreten und habe bei einer Kampfeinheit ge-
dient. Bei Kriegsende sei dieser in einem Camp festgehalten worden, aus
welchem er aber habe fliehen können. Im Jahr 2010 sei ihm sodann die
Flucht nach G._______ gelungen, wo er in einem pendenten Asylverfah-
ren stehe. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe sich als LTTE-
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Seite 5
Verantwortlicher für das Dorf D._______ im Vanni-Gebiet für die LTTE
eingesetzt. Er sei zwischenzeitlich nach H._______ geflohen. Der zweite
Bruder des Beschwerdeführers, I._______, sei sodann im Jahr 2010 von
der sri-lankischen Armee für zwei Wochen festgenommen und äussert
brutal zusammengeschlagen worden, so dass er eine dauerhafte Schädi-
gung (Gehbehinderung) davongetragen habe. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer in der Schweiz seine regierungskritische Tätigkeit weiter-
geführt, indem er an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen ha-
be, so unter anderem an derjenigen im Jahr 2011 in Genf und am Helden-
tag im November 2011 in Fribourg. Er habe auch im März 2012 an einer
Veranstaltung des Vereins "Exil Tamil Eelam" in Luzern teilgenommen.
Der Beschwerdeführer wirft dem Bundesamt vor, es habe diese neuen
Umstände und Veränderungen beim angefochtenen Entscheid zu Un-
recht unberücksichtigt gelassen und damit den (abgemilderten) Untersu-
chungsgrundsatz verletzt sowie den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör missachtet. Das Bundesamt hätte dem Beschwer-
deführer vor Fällung seines Entscheides Gelegenheit geben sollen, sich
vernehmen zu lassen. Nach der letzten Befragung im Mai 2009 habe das
BFM den Beschwerdeführer nicht mehr kontaktiert und er sei auch nicht
angefragt worden, ob sich seitdem irgendwelche Veränderungen ergeben
hätten. Die Sache sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit
diese den Beschwerdeführer ergänzend zu den Veränderungen in den
letzten drei Jahren befrage und allenfalls dazu ergänzende Abklärungen
vornehme.
4.2 Zu den vorinstanzlichen Erwägungen lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, es sei zu bedenken, dass es sich zwar um kurzfristige Verhaf-
tungen, jedoch nicht um Routinekontrollen gehandelt habe. Vielmehr sei
er aus individuellen Gründen drei Mal für mehrere Tage in Haft genom-
men worden. Er sei dabei aufgrund seines längeren Aufenthaltes im Van-
ni-Gebiet im Verdacht gestanden, bei den LTTE gewesen zu sein. Weite-
re Verdachtsmomente hätten sich aus der Leitung des Lesevereins von
E._______ ergeben. Es seien ihm bei den Befragungen auch Photos vor-
gehalten worden. Die Haft sei zwar nicht mit eigentlichen Folterungen,
aber immerhin mit Misshandlungen verbunden gewesen. Bei gesamtheit-
licher Betrachtung komme diesen Festnahmen sehr wohl asylrelevante
Bedeutung zu. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei es nicht so,
dass in Sri Lanka nur noch gegen hochrangige LTTE-Mitglieder ermittelt
würde, sondern die Sicherheitskräfte untersuchten nach wie vor jedwel-
che Kontakte zu den LTTE und würden Leute, die den LTTE zugehörten
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Seite 6
oder diese Organisation unterstützten, nach wie vor zur Rechenschaft
ziehen. Bezüglich des Beschwerdeführers habe ein Verdacht bestanden
und bestehe immer noch. Die vom Beschwerdeführer neu geschilderten
Umstände könnten nur bedeuten, dass sich auch die Verdachtsmomente
gegen den Beschwerdeführer verdichtet beziehungsweise neue Verdäch-
tigungen dazu gekommen seien. Der Beschwerdeführer hätte deshalb mit
seiner sofortigen Verhaftung, mit Untersuchungshaft und einer Verurtei-
lung zu rechnen, die von Misshandlungen und Folterungen begleitet wä-
ren. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes seien die Festnahmen im
Kontext sehr wohl als asylrelevant einzuschätzen und dem Beschwerde-
führer sei deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen.
Weiter wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, die vorinstanzliche Be-
trachtungsweise, wonach er mit seiner Identitätskarte von B._______
nach Colombo habe reisen können, lege den Schluss nahe, dass er nicht
ernsthaft in Verdacht stehe, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darzustellen, sei unzutreffend. Aufgrund seiner Vorge-
schichte (längerer Aufenthalt im Vanni-Gebiet, Tätigkeit im Lesesaalver-
ein) sowie aufgrund seiner familiären Verstrickungen (Bruder LTTE-
Kämpfer, Vater LTTE-Dorfverantwortlicher) zähle der Beschwerdeführer
zur Risikogruppe von Personen, die Verbindungen zu den LTTE aufwie-
sen. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 gleichwohl unter Vorwei-
sung der Identitätskarte von B._______ nach Colombo habe reisen kön-
nen, schliesse die Zugehörigkeit zur Risikogruppe keinesfalls aus. Zum
einen sei der Erkenntnisstand der sri-lankischen Sicherheitskräfte damals
noch nicht so umfassend, zum anderen sei die Daten-Infrastruktur (Ver-
netzung der Datenanlagen, Telekommunikation) mangelhaft gewesen.
4.3 Zusammenfassend wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien
mehrere konkrete Hinweise auszumachen, dass er von den heimatlichen
Behörden mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
rechnen hätte. Die verschiedenen Verdachtsmomente reichten auch heu-
te noch aus, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit in asylrelevantem Ausmass verfolgt würde. Er erfülle
deshalb die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb ihm in An-
wendung von Art. 2 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Die an-
gefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Ver-
vollständigung des Sachverhaltes und zum neuen Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
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Seite 7
4.4 Seinen Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass
er ein Profil aufweise, welches eine staatliche Verfolgung im asylrelevan-
ten Ausmass als wahrscheinlich und naheliegend erscheinen lasse. Bei
einer zwangsweisen Rückschaffung in sein Heimatland würde er unter
dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit oder -Unterstützung umgehend
festgenommen und von den Sicherheitskräften in Haft gesteckt. Diese
Verfolgung würde in einem langen Freiheitsentzug (verbunden mit Folter),
in einem unfairen Verfahren und eventuell sogar in Schlimmerem
(Verschwindenlassen o.ä.) enden. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb
aufgrund der drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft, weshalb
er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren
sei. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer seine re-
gierungskritische Einstellung in der Schweiz ebenfalls manifestiert habe.
Mit seinen Teilnahmen an der Demonstration in Genf, am Heldentag in
Fribourg sowie an der Veranstaltung des "Exil Tamil Eelam" habe er deut-
lich seine Abneigung gegenüber der singhalesischen Regierung zum
Ausdruck gebracht. Da die sri-lankische Auslandvertretung die Aktivitäten
der Tamilen in der Schweiz genau beobachte, sei davon auszugehen,
dass die heimatlichen Behörden von diesen exilpolitischen Tätigkeiten
Kenntnis habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb direkt Asyl zu gewäh-
ren.
5.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung
des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr
erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an
der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie
durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion beschlagen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2,
mit weiteren Hinweisen). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungs-
pflicht für das Asylverfahren.
5.1 Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden,
sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
Zwar trifft zu, dass sie den Beschwerdeführer seit seiner Anhörung im Mai
2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2012 nicht
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Seite 8
kontaktiert hat. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gewesen, die Vor-
instanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf die neuen,
ihn konkret betreffenden Geschehnisse in seinem Heimatland und seine
angebliche exilpolitische Tätigkeit aufmerksam zu machen und diese so-
weit möglich zu belegen. Dies konnte ohne Weiteres von ihm erwartet
werden, da es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüglich seiner
persönlichen Situation handelt und er sich der Relevanz dieser Vorbrin-
gen für das Verfahren bewusst sein musste. Damit kann der Vorinstanz
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs um-
fasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in
die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits zugleich ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit
weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass dem Be-
schwerdeführer die veränderte Situation in seinem Heimatland bekannt
war. Es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, sich dazu zu äussern. Die
Vorinstanz war entsprechend nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer
darauf aufmerksam zu machen und zur Stellungnahme aufzufordern. Ei-
ne Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der
Rückweisungsantrag ist demzufolge abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss ein
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahren Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorge-
brachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbrin-
gen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
6.2 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Vorbringen des Beschwerde-
führers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, da diese nicht asylrelevant sei-
en. Wie zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der erst-
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Seite 10
instanzlich gelten gemachten Vorbringen zu Recht verneint (nachstehend
E. 6.4). Zu prüfen ist aber die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene
neu gelten gemachten Vorbringen, wonach sowohl der Vater als auch ei-
ner der Brüder des Beschwerdeführers enge Verbindungen zu den LTTE
gehabt hätten und der zweite Bruder im Jahr 2010 von der sri-lankischen
Armee verhaftet und zum Krüppel geschlagen worden sei. Diese Vorbrin-
gen sind indessen als nachgeschoben zu betrachten. Es ist nicht ersicht-
lich – und wird insbesondere auf Beschwerdeebene auch nicht ausge-
führt –, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein
sollte, die eigene angebliche LTTE-Vergangenheit sowie diejenige seiner
Familienangehörigen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu
machen. Gegenteils hat er anlässlich der Anhörung vom 12. Mai 2009
ausdrücklich erklärt, er habe alles sagen können, was für das Asylgesuch
wichtig erscheine und es gebe ausser den geschilderten Gründen nichts,
was gegen seine Rückkehr oder Rückführung in den Heimatstaat spre-
chen würde (vgl. Akten BFM A 7/18 S. 16). Die diesbezüglich eingereich-
ten Bestätigungsschreiben vermögen das späte Vorbringen nicht zu er-
klären und sind angesichts des verwandtschaftlichen Verhältnisses (Vater
und Bruder des Beschwerdeführers) und der damit verbundenen fehlen-
den Unabhängigkeit der Verfasser auch nicht zur Glaubhaftmachung des
Sachverhaltes geeignet. Auch die weitere Bestätigung von J._______
muss – insbesondere aufgrund seiner späten Ausfertigung – als Gefällig-
keitsschreiben gewertet werden. Was sodann den Übergriff auf den jün-
geren Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, vermag die eingereichte
ärztliche Bestätigung weder eine Verbindung zu den LTTE noch eine sol-
che zum Beschwerdeführer zu belegen. Der Grund für den (behaupteten)
Übergriff ist völlig offen. Der Beschwerdeführer vermag damit die erst auf
Beschwerdeebene geltend gemachten Umstände nicht glaubhaft zu ma-
chen. Damit ist auch der Furcht vor künftiger Verfolgung wegen früherer
LTTE-Verbindungen die Grundlage entzogen. Schliesslich verweist der
Beschwerdeführer auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. Zwar
unterlässt er es, seine behaupteten Teilnahmen an einer Demonstration
und weiteren Treffen zu belegen, doch kann die Glaubhaftigkeit dieser
Angaben angesichts der nachfolgenden Erwägung offen bleiben, da sie
sich für den Ausgang des Verfahrens als irrelevant erweisen (vgl. E. 6.4).
6.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
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Seite 11
und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylbesuch stel-
lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE
2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2. und dort zitierte Urteile).
6.4 Die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände des Beschwerdefüh-
rers sind nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu ma-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka
vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet.
Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Trotzdem
können Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, immer noch einer
Verfolgungsgefahr unterliegen (BVGE a.a.O. E. 7.6 und E. 8.1).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zu-
treffend zum Schluss, die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geschil-
derten Umstände vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Es kann vorab auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Insbesondere ist die Annahme des Beschwerdeführers, er habe
im März 2009 und damit in der Schlussphase des Bürgerkrieges aufgrund
einer mangelhaften Daten-Infrastruktur der sri-lankischen Sicherheitskräf-
te mit der eigenen Identitätskarte unbehelligt nach Colombo reisen kön-
nen, als wirklichkeitsfremd zu bezeichnen. Zwar sind die vom Beschwer-
deführer geschilderten Erlebnisse nicht zu bagatellisieren, dennoch hat
ihnen die Vorinstanz zu Recht die notwendige Intensität (vgl. dazu WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14) und die Wiederholungsgefahr
respektive Gezieltheit abgesprochen. Aus der blossen Teilnahme an einer
Demonstration sowie zweier Treffen in der Schweiz kann schliesslich
nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die sri-lankischen Behörden
seien auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden.
D-3634/2012
Seite 12
6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach seine Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3634/2012
Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 festgestellt, dass sich die Menschen-
rechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Aller-
dings präsentiert sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich. Es
muss unterschieden werden zwischen der Ostprovinz, in die der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebie-
ten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht (Van-
ni-Gebiet) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (übrige Nordpro-
vinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesonde-
re in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar.
8.4.2 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass dem aus B._______
stammenden Beschwerdeführer die Rückkehr dorthin zumutbar ist.
B._______ liegt in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Nach
eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer dort von 1981 bis 1995
sowie von 2002 bis zur Ausreise (vgl. A 7/18 S. 3). Er hat eine gute
Schulbildung bis und mit A-Level (Advanced-Level) durchlaufen (vgl. A
1/11 S. 3) und war hernach als (…) tätig (vgl. A 1/11 S. 2 und A 7/18 S. 4).
Angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Norden Sri Lankas kann
davon ausgegangen werden, dass er über ein intaktes soziales Bezie-
hungsnetz verfügt. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater
und einer seiner Brüder seien zwischenzeitlich nach H._______ bezie-
hungsweise G._______ geflüchtet, doch ist festzustellen, dass seine Mut-
ter sowie sein zweiter Bruder – auch wenn allenfalls gesundheitlich beein-
trächtigt – immer noch im Heimatland leben. Es sollte dem Beschwerde-
führer deshalb möglich sein, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen und (wieder) ein soziales Umfeld
zu gestalten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Juli
2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: