Abtei lung IV
D-3635/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Iran,
alias A._______, geboren (...), Iran,
alias A._______, geboren (...), Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. April
2004 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3635/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 26. Juli 2003 auf dem Landweg und gelangte am 13. Au-
gust 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) um Asyl ersuchte.
Anlässlich der Befragung vom 18. August 2003 in der Empfangsstelle
sowie der Anhörungen vom 12. September 2003 durch (...) und
derjenigen vom 12. Januar 2004 durch das Bundesamt machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei zwar weder Sympathisant noch Mitglied
einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen, doch hätten sich
für ihn erste Probleme mit den Behörden des Heimatstaats im
Zusammenhang mit einer regierungsfeindlichen Demonstration vom
14. Juli 1999 ergeben. Er sei nämlich bei dieser Gelegenheit von
Agenten in Zivil festgenommen und in einem irregulären Gefängnis
während etwa anderthalb Monaten eingesperrt worden. In der An-
fangszeit sei er während drei Tagen einvernommen und gefoltert wor-
den, bis er sich dazu bereit erklärt habe, die ihm vorgelegten Texte zu
unterschreiben. In der Folge habe er sich in einem kleinen Zimmer auf-
halten müssen, bis es seinen Eltern gelungen sei, ihm mit der Unter-
stützung einer Drittperson und eines Bestechungsgeldes zur Wieder-
erlangung der Freiheit zu verhelfen. Allerdings habe er sich auch durch
die Erfahrung der Haft nicht davon abhalten lassen, jährlich an den
Demonstrationen vom 9. Juli zum Gedenken an einen Volksaufstand
teilzunehmen. Im Jahre 2003 hätten sich die entsprechenden De-
monstrationen über zehn Tage hingezogen. Anlässlich der letzten De-
monstration vom 9. Juli 2003 hätten die Sicherheitskräfte auf eine
Gruppe von Demonstranten, bei der er sich aufgehalten habe, Zugriff
genommen und die Teilnehmer festgenommen. Indessen sei es ihm
gelungen, sich der Verhaftung durch gezielte Kraftakte gegenüber den
Ordnungshütern zu entziehen. Bei dieser Gelegenheit sei sein Hemd
zerrissen worden und die Fotokopie seines Militärausweises den Si-
cherheitskräften in die Hände gefallen. Aufgrund der dadurch herauf-
beschworenen Gefährdung habe er den Heimatstaat verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
vier Fotos nebst einem Zeitungsausschnitt und Auszügen aus dem In-
ternet zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 1. April 2004 - eröffnet am 2. April 2004 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte
das BFM im Wesentlichen aus, es bedürfe bei gegebener Flüchtlings-
eigenschaft eines Kausalzusammenhangs zwischen der erlittenen Ver-
folgung und der Ausreise aus dem Heimatstaat. Dieser Zusammen-
hang sei gemäss schweizerischer Praxis unterbrochen, wenn ein Asyl-
gesuchsteller mehr als sechs Monate bis ein Jahr zuwarte, bevor er
aus dem Verfolgerstaat ausreise. Dementsprechend sei das Bundes-
amt der Auffassung, die Haft im Jahre 1999 rechtfertige die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Ferner seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Demonstration vom 9. Juli 2003 in Teheran wie
auch zu den vorangehenden Demonstrationen tatsachenwidrig ausge-
fallen. Dies zeigten auch die von ihm selbst eingereichten Auszüge
aus dem Internet. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keinen
stichhaltigen Beweis für das geltend gemachte behördliche Fahn-
dungsinteresse vorgelegt. Auch sei er kaum in der Lage gewesen, sein
Engagement konkret zu beschreiben, und habe sich damit begnügt,
sich in Allgemeinplätzen zu ergehen. Teilweise seien seine Vorbringen
widersprüchlich ausgefallen, etwa bezüglich seiner Mitwirkung bei der
Beschriftung von Mauern mit politischen Parolen, teils erwiesen sich
seine Vorbringen geradezu als paradox. So habe er zum einen davon
gesprochen, sie hätten den Studenten logistische Hilfe geleistet, und
habe zum anderen erwähnt, sie hätten gar keine Kontakte zu Studen-
ten gehabt. Schliesslich vermöge das stereotype Vorbringen, sein
Hemd sei zerrissen worden und sein Militärausweis bei dieser Gele-
genheit den Sicherheitskräften in die Hände gefallen, nicht zu über-
zeugen. Dies umso weniger, als auch das Vorbringen, ein Kollege
habe ihn denunziert, nicht zu erklären vermöge, weshalb der Be-
schwerdeführer danach noch einige Tage bei einem Freund auf eine
Klärung der Sachlage gewartet habe, bevor er geflohen sei. Dazu
habe er umso weniger Anlass gehabt, als gemäss seinen Vorbringen
sein Name schon seit dem Jahre 1999 auf einer Liste der Sicherheits-
dienste vermerkt gewesen sein sollte. Bei dieser Sachlage sei das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
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Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Im Übrigen seien die Er-
eignisse aus dem Jahre 1999 asylrechtlich zu würdigen. Es sei festzu-
stellen, die Vorinstanz irre sich, wenn sie diesbezüglich von einem feh-
lenden Kausalzusammenhang ausgehe. In prozessualer Hinsicht be-
antragte der Beschwerdeführer schliesslich die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Allenfalls sei ihm die Bezahlung der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten in Raten zu ermöglichen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2004 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2004 schloss das BFF auf Abweisung
der Beschwerde.
F.
Am 28. März 2008 wurde das Urteil durch das Spruchgremium münd-
lich beraten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
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VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2004 macht der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seiner Anträge im Wesentlichen geltend, die Vorin-
stanz habe den anfänglich in Abrede gestellten Kausalzusammenhang
mit ihrer Argumentation zu den näheren Umständen der Flucht aus
dem Iran selbst wieder hergestellt, indem sie zugestanden habe, es
bestehe zwischen seinen Schwierigkeiten im Jahre 1999 und seiner
Flucht im Anschluss an die erneuten Probleme im Jahre 2003 eine un-
mittelbare Beziehung. Auch aus medizinischer Sicht bestehe ein Kau-
salzusammenhang zwischen den Verfolgungen vor fünf Jahren und
seiner jetzigen Verfassung. Diesbezüglich fehle es noch an einer fach-
ärztlichen Abklärung. Des Weiteren seien die zahlreichen Realkennzei-
chen zu würdigen, welche seinen Vorbringen zu den Vorfällen im Jahre
1999 zu entnehmen seien. Solche Realkennzeichen bezüglich seines
politischen Engagements seien insbesondere den deutschsprachigen
Protokollen zu entnehmen. Es gebe insbesondere zahllose Hinweise
darauf, dass er detaillierte Kenntnis über die politische Entwicklung im
Heimatstaat habe. Das politische Engagement habe er durch seine re-
gelmässige Teilnahme an Demonstrationen immer wieder unter Beweis
gestellt. Zudem ergebe sich aus seiner alljährlichen Teilnahme an die-
sen Demonstrationen zwingend eine unablässige Erneuerung des
Kausalzusammenhanges, den das Bundesamt zu Unrecht in Abrede
gestellt habe. Ferner müssten gemäss einem Gutachten vom 20. Okto-
ber 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe iranische Staatsbürger,
welche das Land illegal verliessen oder die Ausreisebestimmungen
hintergingen, bei einer Rückkehr in den Iran mit einer Verurteilung zu
einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren rechnen.
Ausserdem würden sie zur Bezahlung einer Geldstrafe verurteilt. Dem-
zufolge wäre es ihm lediglich möglich, auf illegalem Weg in den Iran
zurückzukehren, und er wäre genötigt, sofort unterzutauchen. Er habe
somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte
Nachteile gewärtigen zu müssen.
4.2 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat sich die
Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorfälle
des Jahres 1999 geäussert. Das Bundesamt liess diese Frage - entge-
gen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – indessen zu Recht of-
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fen, weil sich ihre Beantwortung in der vorliegenden Fallkonstellation
als unerheblich erweist. Denn selbst wenn die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen zu den Vorfällen des Jahres 1999 bejaht würde, so würde dies
nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft bei fehlendem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Ausreise aus dem Heimatstaat nicht zuerkannt werden könnte. Ob
der Kausalzusammenhang tatsächlich durchbrochen ist, erweist sich
somit als die eigentliche ratio decidendi, welche in den nachfolgenden
Erwägungen zu beantworten ist. Vorweg sei - im Sinne eines obiter
dictum - festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zur Festnahme im Bazar und die an-
schliessende Haft nebst sämtlichen Begleiterscheinungen wie Folter
und dergleichen (vgl. A9/31 S. 23 - 26) aufgrund aussagepsychologi-
scher Merkmale durchaus als glaubhaft erachtet, wenngleich die wah-
ren Gründe der Festnahme im Dunkeln bleiben. Es wäre nämlich in
Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse im Iran nicht möglich gewe-
sen, dem Beschwerdeführer durch Zahlung einer Geldsumme zur Frei-
lassung zu verhelfen, wenn er – wie behauptet – in einem politischen
Kontext festgenommen worden wäre. Doch ist, wie bereits erwähnt, im
Folgenden lediglich die Frage zu beantworten, ob die (glaubhaften)
Vorfälle des Jahres 1999 als kausal für die Ausreise des Beschwerde-
führers im Juli 2003 gewertet werden können. Unerheblich ist in die-
sem Zusammenhang zunächst einmal der medizinische Kausalzusam-
menhang zwischen der Verfolgung im Jahre 1999 und der späteren
Befindlichkeit des Beschwerdeführers, weil es lediglich auf den Kau-
salzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise ankommt. Somit
bedarf es mangels Relevanz auch keiner fachärztlichen Abklärung der
Befindlichkeit des Beschwerdeführers, weshalb das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang
auch die behaupteten detaillierten Kenntnisse des Beschwerdeführers
über die politische Entwicklung im Heimatstaat nicht erheblich, ganz
im Gegensatz zum geltend gemachten, öffentlich manifestierten politi-
schen Engagement, nämlich der regelmässigen Teilnahme an ver-
schiedenen Demonstrationen in den Jahren nach 1999, vorausgesetzt,
die entsprechenden Vorbringen würden sich als glaubhaft erweisen.
Bezeichnenderweise fehlt es indessen in Bezug auf den geltend ge-
machten unmittelbaren Ausreisegrund im Sachvortrag des Beschwer-
deführers in einer auffälligen Weise an den sogenannten Realkennzei-
chen. Gerade seine ungesteuerten Erklärungen zu den zentralen Vor-
fällen und zum politischen Engagement sind diesbezüglich aufschluss-
reich, äusserte er sich doch dazu in den Anhörungen trotz vieler Worte
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inhaltlich nur vage. Er schilderte - selbst auf wiederholte Nachfrage hin
- die von ihm angeblich erlebten Umstände letztlich in einer oberfläch-
lichen, stereotypen, nicht erlebnisvermittelnden Weise. Der Mangel an
spezifischen und subjektiven Eindrücken in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers lässt deshalb nur den Schluss zu, dass er nicht von
persönlichen Erfahrungen berichtet haben kann, obwohl das Mitführen
einer Kopie der eigenen Identitätskarte im iranischen Kontext plausibel
zu erscheinen vermag und entgegen der Darstellung der Vorinstanz
mindestens eine der vom Beschwerdeführer geltend gemachten De-
monstrationen in dem von ihm geltend gemachten Zeitrahmen tatsäch-
lich stattgefunden hat. Es ist somit in Anbetracht der mangelhaften
Substanziierung davon auszugehen, dass die behauptete Teilnahme
an den Demonstrationen und die daraus abgeleitete Verfolgung sowie
die politischen Beweggründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
sind. Diese Einschätzung wird insbesondere durch diverse der in der
angefochtenen Verfügung festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente
noch bestärkt, die der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
nicht aufzulösen vermochte. So bleibt es beispielsweise schwerlich
vorstellbar, dass die Gruppe, welcher der Beschwerdeführer angehör-
te, den befreundeten Studenten finanzielle und logistische Hilfe ver-
sprechen konnte, ohne mit diesen Personen in Kontakt zu stehen (vgl.
A12/10 S. 2 und 3), wie es der Beschwerdeführer anlässlich ein- und
derselben Anhörung behauptete. Auch zeigt sich etwa in seiner Schil-
derung der Flucht nach dem entscheidenden Ereignis vom 9. Juli 2003
der fehlende Realitätsbezug seiner Vorbringen: „Von dort bin ich weg-
gerannt, zehn, fünfzehn Minuten später merkte ich, dass ich auf einer
Autobahn bin“ (A9/31 S. 10). Demgegenüber darf man davon ausge-
hen, er hätte sich an einem Mittwochnachmittag in Teheran, vor allem
wenn er gerade auf der Flucht gewesen wäre, in der ihm vertrauten
Umgebung wohl kaum auf die Autobahn verirrt. Dementsprechend ist
im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gel-
tend gemachten Ereignisse nach 1999 nicht glaubhaft machen konnte.
Daraus folgt zum einen, dass es die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Kontinuität der Verfolgung bis ins Jahr 2003 in Wirklichkeit
nicht gibt. Zum anderen ist lediglich die Frage, ob der glaubhafte Vor-
fall aus dem Jahre 1999 kausal für die Ausreise des Beschwerdefüh-
rers im Jahre 2003 war, zu beantworten: Die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers im Jahre 1999 weist zum erst Jahre später gefassten
Entschluss, die Heimat zu verlassen, den erforderlichen engen Kau-
salzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht mehr auf
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am
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Main 1990, S. 127 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Hand-
buch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.). Eine
starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbro-
chen zu gelten habe, lässt sich zwar nicht festlegen; immerhin kann
darauf hingewiesen werden, dass in der asylrechtlichen Literatur eine
Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ab-
lauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gel-
ten müsse (vgl. SAMUEL WERENFELS, Der Flüchtlingsbegriff im schweizeri-
schen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 295; WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 128;
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, a.a.O., S. 107; vgl. auch Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 17 E. 11A S. 157, 1997 Nr. 14 S. 106 f.,
1998 Nr. 20 S. 179 f.). Bei der Beurteilung ist namentlich allfälligen
plausiblen objektiven oder subjektiven Gründen, die eine frühere Aus-
reise verhindert haben, Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1996 Nr. 25
S. 247 ff., 1996 Nr. 42, S. 364 ff.). Im Falle des Beschwerdeführers -
der im Jahre 2003 nicht aufgrund der 1999 erlebten Haft, sondern aus
anderen Gründen aus seiner Heimat ausreiste - besteht ein zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang klarerweise nicht mehr. Bleibt somit
noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht begründete Furcht
geltend macht, bei einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgungs-
massnahmen gewärtigen zu müssen. Gemäss ständiger Praxis sind
derartige Befürchtungen allerdings nur dann asylrelevant, wenn be-
gründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen wird. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist auf-
grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müs-
sen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein. Dabei ist die rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich
durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegen-
denfalls die Festnahme, Haft und Folter im Jahre 1999 von Bedeutung.
Diese objektiven Elemente bilden zwar eine Grundlage für die erhöh-
ten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers, doch fehlen
entsprechende objektive Elemente im Zusammenhang mit der De-
monstration vom 9. Juli 2003, weshalb die subjektive Furcht des Be-
schwerdeführers für den „vernünftigen Dritten“ vorliegendenfalls nicht
mehr nachvollziehbar erscheint (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Der Beschwerdeführer hat objektiv nichts zu befürchten, dies umso
weniger, als er bereits vor etwa fünf Jahren aus dem Heimatstaat aus-
gereist ist und er die geltend gemachte behördliche Fahndung nach
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ihm (vgl. A9/31 S. 20) trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht belegen
konnte (vgl. A14/2). Auch aufgrund der angeblich illegalen Ausreise
aus dem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer nichts zu befürchten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die irreführende Zitierung
des Berichts vom 20. Oktober 2003 der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (Autor: Michael Kirschner) in der Beschwerdeschrift hinzuweisen.
So ergibt sich aus dem Bericht (nicht aber aus der Beschwerde), dass
eine illegale Ausreise auch mit einer Busse allein erledigt werden
kann. Dementsprechend braucht der Beschwerdeführer, der sich - wie
oben ausgeführt - nach dem Vorfall im Jahre 1999 (vereinbarungsge-
mäss) nicht mehr oppositionell betätigt hat und gegen den somit auch
aus der Sicht der iranischen Behörden nichts Nachteiliges vorliegt,
auch aus diesem Grund nicht mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen,
zumal solche ernsthaften und gefährlichen Regimegegnern vorbehal-
ten sind (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivis-
tinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsge-
winnung iranischer Behörden, Auskunft vom 4. April 2006 der SFH-
Länderanalyse, Seiten 2 und 7).
4.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vor-
bringen in der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel einzugehen,
da diese am Ergebnis nichts ändern können.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allge-
meine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar.
5.10 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eine Mittel-
schulausbildung mit der Matura abgeschlossen und sich seit Jahren
beruflich als Maler betätigt. Dass der Aufbau einer neuen Existenz-
grundlage dem Beschwerdeführer nicht ganz leichtfallen dürfte, liegt
zwar auf der Hand. Indessen stellen die blossen sozialen und wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Voll-
zug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzu-
mutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). In die-
sem Zusammenhang bemisst sich die - in casu zu bejahende - Zumut-
barkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht
nach schweizerischen Standards. Im Übrigen dürfte der Beschwerde-
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führer auf ein vollkommen intaktes familiäres Netz zurückgreifen kön-
nen, leben doch seinen Angaben zufolge seine Eltern nebst mehreren
Geschwistern nach wie vor in Teheran. In Anbetracht dieser Sachlage
ist die Erwartung berechtigt, dem Beschwerdeführer werde es im Falle
seiner Rückkehr in den Heimatstaat aus eigener Kraft oder allenfalls
mit Hilfe seiner anscheinend vermögenden Verwandten (vgl. A1/9 Zif-
fer 17 S. 7) gelingen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf-
zubauen. Diesbezüglich bildet auch die gesundheitliche Verfassung
des Beschwerdeführers, wie sie im Arztzeugnis vom 29. April 2004
umschrieben wird, kein ernstliches Hindernis, zumal die allenfalls wei-
terhin notwendige Behandlung seiner Medikamentenabhängigkeit (Ro-
hypnol, Stilnox, Lexotanil) sowie der depressiven Störungen auch im
Heimatstaat möglich ist und eine vergleichsweise wenig aufwändige
Behandlung erfordert. Angesichts der landesweit guten Grundversor-
gung im Iran braucht der Beschwerdeführer - der in Teheran gelebt
hat - auch nicht damit zu rechnen, er werde die zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische
Behandlung nicht erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
Zum einen sind die von ihm benötigten Ersatzmedikamente im Iran
erhältlich, zum anderen hat er aufgrund seines familiären Netzes auch
faktisch Zugang zu diesen Medikamenten und der begleitenden
medizinischen Behandlung.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von
einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ; in Kopie)
- (...) (in Kopie; Beilage: drei iranische Ausweise)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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