Abtei lung IV
D-3635/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Mongolei,
c/o _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3635/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in (...), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
28. November 2008 verliess und am 4. Dezember 2008 illegal in die
Schweiz einreiste,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte, dort am 23. Dezember 2008 summarisch befragt und
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen
wurde,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2009
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt
gestorben, und ihr Vater habe sich anschliessend wiederverheiratet,
dass sie in (...) gewohnt hätten und sie unter schwierigen
Verhältnissen aufgewachsen sei,
dass sie mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte geboren und
deswegen zweimal operiert worden sei,
dass sie in der Schule gehänselt und ausgegrenzt worden sei,
weswegen sie ihre schulische Ausbildung nach vier Jahren
aufgegeben habe,
dass ihr Vater im Jahr 1996 an den Folgen seiner Alkoholsucht
gestorben sei, worauf sie zusammen mit der Stiefmutter in ein Zelt
umgezogen sei,
dass die Stiefmutter ebenfalls zu trinken begonnen und sie in
betrunkenem Zustand jeweils aufs Gröbste beschimpft und beschuldigt
habe,
dass die Stiefmutter öfters Männer nach Hause gebracht habe und sie
im Jahr 1997 von einem Bekannten ihrer Stiefmutter vergewaltigt
worden sei,
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dass ihre Stiefmutter am 5. Juni 2006 drei Männer zu Besuch gehabt
habe, wovon der eine ihr Freund gewesen sei,
dass sie damals von den beiden anderen Männern erneut vergewaltigt
worden sei,
dass sie ihr Zuhause nach diesem Vorfall umgehend verlassen und in
der Folge in (...) ein Zimmer gemietet habe,
dass sie schliesslich nach mühevoller Suche eine Stelle als
Tellerwäscherin in einem chinesischen Restaurant gefunden habe,
dass die Geschäftsführerin namens U. ihr eines Tages gesagt habe,
der Inhaber des Restaurants wolle ihr eine Prämie für gute Arbeit
ausrichten und sie zwecks Durchführung einer Schönheitsoperation
mit nach China nehmen,
dass sie allerdings aufgrund eigener Beobachtungen vermutet habe,
der Geschäftsinhaber betreibe von diesem Restaurant aus einen
Mädchenhandel,
dass sie ihre Beobachtungen am 5. November 2008 der Polizei
gemeldet und daraufhin an die Arbeit zurückgekehrt sei,
dass die Geschäftsführerin sie zwei Tage später gefragt habe, ob sie
die Anzeige gemacht habe, was sie bestätigt habe,
dass U. ihr mitgeteilt habe, wenn sie weiter vor Ort bleibe, werde sie
möglicherweise nach China verschleppt, weshalb eine Ausreise aus
der Mongolei angezeigt wäre,
dass sie daher am 9. November 2008 zum Haus ihrer Stiefmutter
gegangen sei, um ihre Identitätskarte zu holen, die Stiefmutter jedoch
gemäss Aussage der Nachbarn umgezogen sei,
dass U. ihr in der Folge einen Schlepper vermittelt und ihr ausserdem
gesagt habe, wo der Geschäftsinhaber sein Geld versteckt habe,
dass sie neben ihrer Tätigkeit als Tellerwäscherin auch noch im Haus
des Geschäftsinhabers geputzt und sich bei dieser Gelegenheit das
Geld angeeignet habe,
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dass sie aus diesen Gründen am 28. November 2008 aus dem
Heimatland ausgereist sei,
dass sie nicht in die Mongolei zurückkehren wolle, da sie dort
niemanden habe und keine Arbeit finden würde,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin weder Identitätspapiere noch
Beweismittel in der Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 30. Mai 2009 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Mongolei sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach widersprochen habe und
ihre Vorbringen überdies teilweise unplausibel und unsubstanziiert
ausgefallen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Juni 2009
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Beweismittel betreffend einen vergangenen
sowie einen ausstehenden Arztbesuch beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf
Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mongolische
Staatsangehörige ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom
28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat (safe country) im
obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen
der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines
Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b
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und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern darüber hinaus auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick
erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM zu Recht erwogen hat, die vorgebrachten Asylgründe
seien nicht glaubhaft,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mehrere Ungereimt-
heiten enthalten,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise in der Erstbefragung
geltend machte, anlässlich der Vergewaltigung im November 1997
habe der Täter gedroht, er würde sie umbringen, falls sie schreie
(vgl. A1, S. 4),
dass sie diese Todesdrohung dagegen in der Direktanhörung nicht
erwähnte (A10, S. 13 [D101]),
dass sie sich im Zusammenhang mit der zweiten Vergewaltigung
hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten widersprach,
dass sie zunächst vorbrachte, sie sei in ihrem Zimmer gewesen, als
die beiden Männer zu ihr gekommen seien, sie in die Küche
geschleppt und dort vergewaltigt hätten (vgl. A1, S. 4),
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dass sie ihrer Schilderung in der Direktanhörung zufolge hingegen
damals überhaupt nicht in ihrem Zimmer war (vgl. A10, S. 11 [D91]),
dass sie diesen Widerspruch auf Vorhalt hin nicht in befriedigender
Weise aufzulösen vermochte (vgl. D95),
dass sie in der Erstbefragung zu Protokoll gab, sie sei dreimal zur
Polizei gegangen (vgl. A1, S. 5), während sie in der Direktanhörung
zunächst nur ein einziges Mal erwähnte (vgl. A10, S. 8 [D63]) und sich
erst auf Vorhalt hin dahingehend korrigierte, sie sei dreimal
hingegangen, habe aber erst beim dritten Mal Anzeige erstatten
können (vgl. D89),
dass sie zunächst geltend machte, die Geschäftsführerin U. habe sich
nicht sonderlich aufgeregt, als sie von der Anzeige der
Beschwerdeführerin erfahren habe (vgl. A1, S. 5),
dass sie später im Widerspruch dazu vorbrachte, U. sei über ihre
Anzeigeerhebung wütend gewesen (vgl. A10, S. 9 [D68]),
dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich auch hinsichtlich der
Frage, wer sie aufgefordert habe, zuhause ihre Identitätsdokumente zu
holen, widersprochen hat, indem sie einmal die Geschäftsführerin
nannte (vgl. A1, S. 5 sowie A10, S. 10 [D81]), ein anderes Mal
dagegen den Schlepper (vgl. A10, S. 6 [D43]),
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht bloss
widersprüchlich, sondern überdies realitätsfremd und unplausibel sind,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei umgehend an die Arbeit
zurückgekehrt, nachdem sie ihren Arbeitgeber angezeigt habe, was
indessen unrealistisch erscheint, zumal die Beschwerdeführerin
gleichzeitig vorbrachte, sie habe Angst gehabt (vgl. A1, S. 5),
dass die Polizei der Geschäftsführerin angeblich nicht nur den Namen
der Anzeigerin (d.h. der Beschwerdeführerin) mitteilte, sondern ihr
überdies noch eine Beschreibung der Beschwerdeführerin lieferte
(A10, S. 9 [D68]), was äusserst unplausibel erscheint,
dass im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwiefern die beiden, angeblich
in den Jahren 1997 und 2006 erfolgten Vergewaltigungen für die
Ausreise der Beschwerdeführerin Ende 2008 relevant waren,
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dass von den angeblichen Vergewaltigern nämlich offensichtlich weder
im Ausreisezeitpunkt noch heute eine Gefahr für die Beschwerdeführe-
rin ausgeht,
dass die geltend gemachte Bedrohungslage im Zusammenhang mit
dem letzten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ebenfalls unplausibel
erscheint,
dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar
drohende Verschleppung der Beschwerdeführerin nach China oder
anderweitige, ihr allenfalls drohende Nachteile zu entnehmen sind,
dass demzufolge nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwer-
deführerin zum Verlassen ihres Heimatstaates gezwungen sah,
dass die geltend gemachte Verfolgungsgefahr gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen als offensichtlich haltlos zu qualifizieren ist,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der
Verfolgungssicherheit zu widerlegen,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu
einer anderen Beurteilung führen könnte, weshalb darauf verzichtet
werden kann, an dieser Stelle näher auf die Beschwerdebegründung
einzugehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mongolei
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland
erwerbstätig war und damit selbständig ihren Lebensunterhalt bestritt,
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dass es ihr daher zuzumuten ist, im Falle einer Rückkehr in die
Mongolei dort erneut einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit
nachzugehen,
dass die Beschwerdeführerin zwar angibt, in der Mongolei keine
Bezugspersonen zu haben, dieses Vorbringen indessen mit Blick auf
die als unglaubhaft erachteten Aussagen betreffend die angeblichen
Fluchtgründe ebenfalls zu bezweifeln sind,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wisse nicht, woher
ihre Eltern ursprünglich stammten und ob diese Geschwister gehabt
hätten (vgl. A10, S. 4), was aufgrund der oftmals engen
Familienbeziehungen äusserst unplausibel erscheint,
dass bei dieser Sachlage nicht auszuschliessen ist, die
Beschwerdeführerin habe entgegen ihren Vorbringen noch Verwandte
im Heimatland, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten,
dass die Beschwerdeführerin nötigenfalls auch die ihr eigenen
Angaben zufolge wohlgesinnte Geschäftsführerin U. um Hilfe –
namentlich bei der Stellensuche – bitten könnte,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
leide an gesundheitlichen Problemen und müsse Ende September
2009 einen Arzttermin im Kantonsspital in (...) wahrnehmen,
dass die Beschwerdeführerin zwar keine weiteren Angaben zu ihren
gesundheitlichen Problemen macht, aufgrund der Aktenlage jedoch
davon auszugehen ist, es handle sich um eine weitere Behandlung
ihrer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, da beide im eingereichten
Beweismittel genannten Ärzte in der ORL-Klinik (Hals-, Nasen-,
Ohren- und Gesichtschirurgie) des Kantonsspitals (...) tätig sind,
dass die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte der Beschwerdeführerin bereits
in der Mongolei operiert wurde und die medizinische Versorgung der
Beschwerdeführerin im Heimatland damit gewährleistet erscheint,
selbst wenn die dort praktizierte Gesichtschirurgie möglicherweise
nicht auf dem gleichen Stand der Wissenschaft ist wie in der Schweiz,
dass jedenfalls die anstehende medizinische Behandlung der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz weder dringend noch absolut
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notwendig erscheint und daher nicht geeignet ist, ein Vollzugshindernis
zu begründen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführe-
rin würde bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung
insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde den
vorstehenden Erwägungen zufolge als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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