B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3635/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der Erstbefragung vom 28. August 2014 und der Anhörung
vom 1. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
im Januar 2013 seien Angehörige der Militäreinheit seines Bruders
B.______, welcher sich nach der Desertion aus dem Militärdienst zu Hause
versteckt gehalten habe, im Heimatdorf aufgetaucht, um B._______zur
Rückkehr in den Dienst zu zwingen. Da sie ihn indessen zu Hause nicht
angetroffen hätten, sei er anstelle seines Bruders festgenommen und an
den Sitz der Militäreinheit gebracht worden, wo er zwei Monate inhaftiert
gewesen sei. Im März 2013 habe er die Unaufmerksamkeit des Wachper-
sonals zur Flucht genutzt und sei in der Folge nach Äthiopien gelangt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Tauf-
schein im Original ein.
B.
Mit am 8. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2015 wies das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 ab und ord-
nete dessen Wegweisung an, verfügte indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2015 an das Bundesver-
waltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ver-
fügung des SEM vom 7. Mai 2015 und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Asylgewährung,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG er-
sucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
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110a AsylG gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 20. Juli 2015 nahm der Rechtsvertreter unter Einrei-
chung von Schulzeugnissen im Original Stellung zur Argumentation der
Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen
Vorbringen der Beschwerdeführers, anstelle seines desertierten Bruders
inhaftiert worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG.
So fiel die Schilderung des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
wenig substantiiert aus und das Aussageverhalten war trotz entsprechen-
der Nachfrage von Unbestimmtheit geprägt. Beispielsweise war der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte Gefangennahme
durch Militärangehörige oder das Militär-Camp näher zu beschreiben (vgl.
SEM-Protokoll A17 S. 7 und S. 8). Die Entgegnung in der Beschwerde,
wonach alleine aufgrund des wortkargen Charakters des Beschwerdefüh-
rers nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden
dürfe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Im Weiteren wichen die Angaben des Beschwerdeführers in mehreren
Punkten erheblich voneinander ab. So gab der Beschwerdeführer abwei-
chend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er von Ja-
nuar bis März und damit zwei Monate in Haft verbracht habe (vgl. A4 S. 5),
im Rahmen der Anhörung an, einen Monat inhaftiert gewesen zu sein (vgl.
A17 S. 8). Ein Widerspruch, der gar in der Beschwerde als zutreffend er-
achtet wird (um ihn indessen davon abweichend in der Replik mit Vorliegen
eines Übersetzungsfehlers nicht überzeugend erklären zu wollen). Im Wei-
teren machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer
beziehungsweise dem Ort seines Schulbesuchs. So gab er anlässlich der
Erstbefragung an, die Schule von der ersten bis zur achten Klasse in
C.________ besucht zu haben (vgl. A4 S. 5), um danach im Rahmen der
Anhörung davon zu sprechen, erst ab der fünften Klasse in C._______ zur
Schule gegangen zu sein (vgl. A17 S. 12). Auch wenn der Widerspruch
nicht die eigentlichen Asylvorbringen betrifft, so handelt es sich hierbei
doch um ein weiteres Indiz für das widersprüchliche Aussageverhalten des
Beschwerdeführers, welches durch die Entgegnung in der Beschwerde,
wonach es sich hierbei möglicherweise um ein Missverständnis handle,
nicht entkräftet werden kann. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer, nachdem er anlässlich der Erstbefragung einen Bruder
namens D._______ als einen seiner Familienangehörigen in Eritrea ange-
geben hatte (vgl. A4 S. 8), auf entsprechende Nachfrage verneinte, einen
Bruder namens D._______ zu haben (vgl. A17 S. 4). Die Erklärung, bei
D._______ handle es sich um den Taufnamen seines Bruders E._______
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(A17 S. 12), vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung angegeben hatte, bei D._____ und E.______
handle es sich um zwei verschiedene Personen (vgl. A4 S. 8). Schliesslich
fiel auch die Schilderung der angeblichen Flucht nach Äthiopien auffallend
unbestimmt und teils realitätsfremd aus (vgl. A17 S. 9ff). Insbesondere ist
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Kenntnis
der örtlichen Gegebenheiten den Soldaten entkommen und die Grenze
nach Äthiopien erreichen konnte. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach
die Dunkelheit bereits hereingebrochen sei, vermag daran nichts zu än-
dern. Ebenso realitätsfremd erscheint angesichts der allgemein bekannten
Tatsache, dass die eritreisch-äthiopische Grenze streng bewacht wird, die
weitere Angabe des Beschwerdeführers, während seiner zweitägigen
Flucht weder eritreische noch äthiopische Militäreinheiten, auch nicht aus
der Ferne, gesehen zu haben (vgl. A17 S. 10). Im Weiteren erscheint auch
die Angabe des Beschwerdeführers, eigentlich habe er nach C._______
fliehen wollen, sei aber ungewollt nach Äthiopien gelangt (vgl. A17 S. 19),
realitätsfremd, ist doch nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer an
den Ort zurückkehren sollte, an dem er verhaftet worden war und der den
Behörden als sein Wohnsitz bekannt ist.
3.2 Im Weiteren sind auch subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaub-
haft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes
wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016
vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom
6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Feb-
ruar 2014).
Auch bezüglich der illegalen Ausreise ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass diese aufgrund der teils unbestimmten, teils realitätsfremden Anga-
ben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht und zum Reiseweg nicht
glaubhaft ist. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, Abklärungen beim
UNHCR vorzunehmen, ob sich der Beschwerdeführer zum angegebenen
Zeitpunkt nach seiner Ausreise in Äthiopien aufgehalten habe, ist mangels
Notwendigkeit abzuweisen.
3.3 Somit vermag der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch
subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 6
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes-
sen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733
m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug
aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
5.
Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde
der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
15. Juni 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
6.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand
bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote vom
16. Juli 2015 erscheint als überhöht. Aufgrund der Akten (inkl. der weiteren
Eingabe vom 20. Juli 2015) sowie einer Schätzung anhand vergleichbarer
Fälle ist von einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden auszugehen. Pra-
xisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten
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Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stunden-
ansatz von Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen
ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– anzuwenden.
Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar
von Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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