Abtei lung IV
D-3636/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Türkei,
alias B._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Monica Capelli,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. April
2004 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3636/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 12. August 2003 auf dem Landweg und gelangte am 14. August
2003 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (...) um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 18. August 2003 in der
Empfangsstelle und der Anhörung vom 8. September 2003 (durch das
kantonale Amt) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Herkunft und
habe in den letzten 25 Jahren vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat in Istanbul gelebt. Dort habe er in den Jahren 1993 und
1994 für die DHKP-C Zeitschriften verteilt und Parolen an die Wände
geschrieben. Am 9. Januar 1996 hätten ihn die Behörden
festgenommen und während der anschliessenden Polizeihaft gefoltert.
Nach dreitägiger Haft habe er unter Zwang ein falsches Geständnis
unterschreiben müssen. Er sei beschuldigt worden, ein Mitglied der
DHKP-C zu sein und am (..) zusammen mit einem anderen Mann
einen öffentlichen Bus angehalten, die Passagiere zum Aussteigen
gezwungen und den Bus mit einem Molotow-Cocktail in Brand
gesteckt zu haben. Er sei deswegen am (...) vom DGM (...) in (...) zu
insgesamt 18 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Während der Haft
habe er wiederholt an Hungerstreiks teilgenommen. So etwa habe im
Jahre 1996 ein Todesfasten stattgefunden, mit welchem er sich durch
einen 45-tägigen Hungerstreik solidarisiert habe. Auch in den Monaten
September und Oktober 2000 sei er während 30 Tagen im
Hungerstreik gewesen. Bald danach, am 19. Dezember 2000, habe
das Militär im Gefängnis die Operation „Zurück zum Leben„ gegen das
Todesfasten durchgeführt. Er sei dabei am Bein verletzt worden und
habe während 40 Tagen im Spital gepflegt werden müssen. In diesem
Zusammenhang seien insgesamt drei Verfahren gegen ihn (und
weitere 167 Angeklagte) hängig. Er habe seinerseits wegen der
erlittenen Verletzung eine Strafanzeige gegen das Militär eingereicht.
Im Jahre 2002 habe er mit Unterbrüchen während insgesamt 150
Tagen an Hungerstreiks teilgenommen. Die Strafe gegen ihn sei Ende
2002 aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate ausgesetzt
worden, und die Behörden hätten ihn am 16. oder 17. November 2002
aus der Haft entlassen. Im Mai 2003 sei für ihn der Zeitpunkt
gekommen, eine Reststrafe von viereinhalb Jahren anzutreten. Indes-
sen sei ihm eine einmonatige Frist eingeräumt worden, um seinen Ge-
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sundheitszustand überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang
habe er Ende Juli 2003 bei der Staatsanwaltschaft drei ärztliche Attes-
te abgegeben und die Türkei am 12. August 2003 verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente betreffend das Gerichtsverfahren und die Haft -
unter anderem das Urteil des DGM Nr. (...) in (...) vom (...) - zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte indessen das Asyl-
gesuch infolge Asylunwürdigkeit ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und schob den Voll-
zug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2004 liess der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2004 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
verfügte er, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt entschieden.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2004 schloss das BFF auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Dementsprechend werde an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten.
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F.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2004 liess der Beschwerdeführer Kopien tür-
kischer Dokumente zu den Akten reichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. Februar 2008 darzulegen,
in welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er sich für die Dev-Sol
eingesetzt habe. In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 be-
stätigte der Beschwerdeführer, niemals Mitglied der DHKP-C gewesen
zu sein. Es könne deshalb weder von einem Zeitraum noch einem
Rahmen seines Engagements für die DHKP-C gesprochen werden,
weil es ein solches nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe
einzig die Zeitschrift der Organisation gelesen. Einzelne Male habe er
an bewilligten Treffen teilgenommen, welche aber nicht explizit von der
DHKP-C organisiert worden seien. Es sei bei diesen Treffen um kon-
krete Themen und nicht um Inhalte der DHKP-C gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt,
wenn er wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder
wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat
oder gefährdet.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, ge-
stützt auf die im Sachverhalt geschilderten Vorbringen und die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sei zu schliessen, der
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Beschwerdeführer erfülle aufgrund der in der Türkei bisher erlittenen
Nachteile sowie aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor
weiteren ernsthaften Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG. Indessen sei aufgrund von Art. 53 AsylG eine Asylge-
währung ausgeschlossen, wenn ein Gesuchsteller wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sei. Gemäss konstanter Praxis der
Schweizerischen Asylbehörden fielen unter Art. 53 AsylG auch Hand-
lungen, die im Ausland, etwa im Heimatstaat eines Gesuchstellers, be-
gangen worden seien. Als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art.
53 AsylG würden im Allgemeinen die nach Art. 9 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit
Zuchthaus bedrohten Straftaten angesehen. Den eingereichten
Beweismitteln zufolge sei der Beschwerdeführer vom DGM (...) am (...)
wegen aktiver Mitgliedschaft bei der Organisation DHKP-C sowie
Brandstiftung an einem öffentlichen Verkehrsmittel mittels Sprengstoff
zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Zwar habe der Beschwer-
deführer anlässlich der asylrechtlichen Befragungen erklärt, die Straf-
verfolgungsbehörden hätten ihm die Mitgliedschaft untergeschoben. Er
sei bloss ein Sympathisant der DHKP-C gewesen. Die im erwähnten
Gerichtsurteil angeführte Beweislage spreche jedoch für eine Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei der DHKP-C und seine Beteiligung
am Anschlag auf einen Bus. Überdies dränge sich aufgrund der Ur-
teilsschrift der Schluss auf, das Gericht habe die Beweislage differen-
ziert gewürdigt. Es habe nämlich den Beschwerdeführer im Anklage-
punkt der Herstellung von Sprengstoff freigesprochen. Zudem seien
auch Mitangeklagte freigesprochen worden. Folglich sei mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der DHKP-C und von seiner Beteiligung am fraglichen Anschlag
auszugehen. Darauf weise auch die wiederholte Beteiligung des Be-
schwerdeführers an Hungerstreiks beziehungsweise am so genannten
Todesfasten hin, zumal dieses Verhalten als starkes Indiz für seine
Verbundenheit mit der Terrororganisation DHKP-C zu werten sei. Sei-
ne Bereitschaft, für die Ziele seiner Organisation schweren Schaden
für seine Gesundheit zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen
Sympathie erklären, sondern setze eine derart starke Überzeugung
voraus, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer einer solchen Or-
ganisation aufbringen könnten. Bekanntlich hätten sich die Dev-Sol
und deren Nachfolgeorganisation DHKP-C bei ihrem Kampf gegen den
türkischen Staat zahlreicher Verbrechen i.S. von Art. 53 AsylG schuldig
gemacht. So seien von dieser Organisation zahlreiche Anschläge ver-
übt worden, welche viele Opfer gefordert hätten. Zudem seien auch
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Abtrünnige umgebracht worden. Die Dev-Sol respektive ihre Nachfol-
georganisation propagiere massive Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele
und werde von der Europäischen Union, dem Europarat und auch von
den US-Behörden als Terrororganisation bezeichnet. In Würdigung
sämtlicher Informationen und der gesamten Quellenlage sei die Dev-
Sol, respektive die DHKP-C daher als terroristisch operierende Orga-
nisation zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung der ARK sei die Mit-
gliedschaft bei einer terroristischen Organisation für sich alleine als
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsyIG zu werten, wodurch
sich eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages erübri-
ge (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9). Gemäss geltender Praxis (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9) sei bei der Anwendung von Art. 53 AsyIG immer
auch die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Zu-
nächst sei festzustellen, dass - auch wenn dem Beschwerdeführer po-
litische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten - weder
eine eigentliche Zwangslage noch ein Rechtfertigungsgrund für den
Beitritt zur Terrororganisation DHKP-C vorlägen. Zugunsten des Be-
schwerdeführers könne man andererseits argumentieren, aufgrund der
langen Haft, der erlittenen Folter und der geschädigten Gesundheit sei
eine Anwendung von Art. 53 AsylG nicht mehr angemessen und der
Beschwerdeführer stelle wegen seiner gesundheitlichen Probleme kei-
ne Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz mehr dar. Dem
sei Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer habe die Tat
und eine Mitgliedschaft bei der DHKP-C bis zuletzt beharrlich abge-
stritten. Er habe aber gemäss eigenen Vorbringen für die DHKP-C
während längerer Zeit auf verschiedene Weise Propaganda gemacht.
Zudem habe er sich während der Haft mehrmals an Hungerstreiks be-
teiligt. Dies weise darauf hin, dass er weiterhin die Zielsetzungen sei-
ner Organisation teile und nach wie vor entschlossen sei, sich bis zum
Äussersten für die DHKP-C einzusetzen. Eine Abkehr von den radika-
len Zielen der DHKP-C könne der Beschwerdeführer somit nicht
glaubhaft machen. Deshalb erachte das BFF im vorliegenden Fall die
Anwendung der Bestimmungen von Art. 53 AsylG als im Sinne der Er-
wägungen im EMARK-Urteil 2002/9 als angemessen. Demnach erfülle
der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft. Er werde je-
doch von der Asylgewährung ausgeschlossen, weil er als asylunwür-
dig im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sei.
4.2
4.2.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren er-
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gibt sich, dass er seit dem Jahre 1993/94 begann, für die DHKP-C tä-
tig zu werden (vgl. A9/33 S. 11, A1/9 S. 6).
Die Dev-Sol ("Revolutionäre Linke") ist eine aus der 1977 gegründeten
Partei Dev-Yol ("Revolutionärer Weg") hervorgegangene Splittergrup-
pe, die sich zu Beginn Devrimci Genclik Federasyon (Revolutionäre
Jugendföderation) nannte. Später nannte sie sich nur noch Dev-Sol
und spaltete sich - als kleinerer Teil der Dev-Yol - im August 1978 end-
gültig ab. Grund für die Abspaltung der Dev-Sol von der Dev-Yol war
eine Auseinandersetzung zwischen der Dev-Yol-Führung in Ankara
und derjenigen von Istanbul über die Anwendung von Gewalt zur
Zielerreichung. Die Dev-Yol Mitglieder aus Istanbul warfen dem Zen-
tralkomitee vor, es sei revisionistisch und pazifistisch; das Erbe der
THKP-C werde dadurch verraten. Die Dev-Yol verfolgte - was die Ge-
waltanwendung betraf - einen zurückhaltenden Weg; Gewalt sollte so
wenig wie möglich und nur zu Selbstverteidigungszwecken angewandt
werden. Die Dev-Sol unter der Leitung von Dursun Karatas propagierte
neu hingegen den bewaffneten Kampf als Hauptstrategie zur Zielerrei-
chung und nicht mehr nur zur Selbstverteidigung. Hauptziel der Dev-
Sol ist der gewaltsame Umsturz und die Einführung eines kommunisti-
schen Systems sowjet-marxistischer Prägung (unabhängiger Sozialis-
mus; Sympathie für Kuba). Die Dev-Sol war und ist primär in Istanbul
aktiv. Noch im Jahr 1978 wurde die Untergruppierung FTKSME ("Be-
waffnete Kampfeinheiten gegen den faschistischen Terror") und 1979
die SDB ("Bewaffnete Revolutionskommandos") für den bewaffneten
Kampf gebildet. Die SDB sollte Attentate vorbereiten und durchführen.
Die Dev-Sol betätigte sich aber zwecks Propaganda auch im legalen
Rahmen, wie beispielsweise in der Mitarbeit in Studenten- und Ju-
gendvereinen und dergleichen. Im September 1992 kam es zur Auf-
spaltung der Dev-Sol in zwei Flügel (Karatas- und Yagan-Flügel). Eine
Gruppe um das Gründungsmitglied Bedri Yagan kritisierte Dursun Ka-
ratas, dem es 1989 zusammen mit Bedri Yagan gelungen war, aus
dem Sagmalcilar-Gefängnis auszubrechen und ins Ausland zu fliehen,
scharf. Ihm wurde unvorsichtige Vorgehensweise und Veruntreuung
von Organisationsvermögen vorgeworfen. In ideologischer Hinsicht
hielten beide Fraktionen die Ziele und Mittel der Dev-Sol bei. Die mit-
gliederschwächere THKP-C / Dev-Sol (Türkische Volksbefreiungspar-
tei) entstand nach der Abspaltung 1992 aus dem Yagan-Flügel. Die
THKP-C / Dev-Sol weist nur nuancierte ideologische Unterschiede
zum Karatas-Flügel auf, beansprucht aber die legitime Nachfolge der
Dev-Sol. Es entstand ein erbitterter Machtkampf zwischen den zwei
Flügeln; es ist die Rede von mehreren versuchten und vollendeten Tö-
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tungsdelikten in der Türkei und Europa. So wurde Yagan im März 1993
von türkischen Sicherheitskräften erschossen, wobei vermutet wird,
dass der Karatas-Flügel dahinter steckt. Am 30. März 1994 entstand
aus dem Karatas-Flügel die DHKP-C; Dursun Karatas wurde deren
Generalsekretär. In der Türkei teilte sich die DHKP-C in einen politi-
schen Flügel, die DHKP (Revolutionäre Volkspartei) und in einen mili-
tärischen Arm, die DHK-C.
Das Zentralkomitee der DHKP-C mit Dursun Karatas als Generalse-
kretär befindet sich in Istanbul im Untergrund. Gemäss US Depart-
ment of State ist die DHKP-C geografisch in den grösseren türkischen
Städten aktiv. Nach MIPT Terrorism Knowledge Base gab es seit 1968
bis zur Gegenwart 77 Vorfälle mit 91 Verletzten und 21 getöteten Per-
sonen, die der DHKP-C inklusive ihrer Vorgängerorganisationen zuge-
rechnet werden können. Der letzte terroristische Anschlag wurde ge-
mäss dieser Quelle am 1. Juli 2005 verübt. Gemäss MIPT unternehme
die Organisation weiterhin gewalttätige Übergriffe gegen türkische Re-
gierungsziele und westliche Interessen in der Türkei. Oberdiek stellte
in einem Gutachten von 2005 fest, dass die DHKP-C beziehungsweise
die DHK-C trotz erheblicher Schwächung durchaus als die aktivste
Organisation (aus dem gewaltbereiten kommunistischen Spektrum)
angesehen werden könne. Sie werde von dem Gewaltpotential her
wohl nur von der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen
übertroffen. In seinem Bericht vom 11. April 2006 an das Bundesamt
für Justiz (BJ) weist der Dienst für Analyse und Prävention des
Bundesamtes für Polizei (DAP) darauf hin, dass die DHKP-C Ende
1992/Anfang 1993 aus einer Spaltung der Organisation "Devrimci Sol"
("Revolutionäre Linke") hervorgegangen sei. Ziel der DHKP-C sei es,
mit terroristischen Methoden in der Türkei die geltende Staatsordnung
zu beseitigen. Als Beispiele von Gewalt erzeugenden und
terroristischen Aktionen von türkisch-kurdischen Gruppen nennt der
DAP Streik, Boykott, Aufstand in Fabriken und Gefängnissen,
Anschläge, Attentate und Selbstmordattentate. Von Anschlägen
betroffen worden seien hauptsächlich Repräsentanten von Staat,
Armee, Polizei, Justiz und Politik (vgl. Urteil des Bger 1A.163/2006
1A.203/2006 vom 23. Januar 2007). Nach dem Gesagten ist die Dev-
Sol beziehungsweise die DHKP-C als gewaltbereite Organisation zu
bezeichnen.
4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das Bundesamt habe
zu Unrecht Art. 53 AsylG angewandt und damit Bundesrecht verletzt.
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4.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung
von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-
ben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Sodann kann gemäss Art. 63 Abs.
2 AsylG das Asyl widerrufen werden, wenn Flüchtlinge die innere oder
die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder be-
sonders verwerfliche Handlungen begangen haben. Die Asylunwürdig-
keit im Sinne von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylge-
währung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlings-
eigenschaft zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28, 164 ff., S. 179).
Während die entsprechende Norm im Asylgesetz in der Fassung vom
5. Oktober 1979 (Art. 8 aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1F des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und
erachtete in Anlehnung an Art. 9 StGB auch weniger gravierende
Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S.
49 ff.; 1996 Nr. 18 E. 5 - 7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist bei der Total-
revision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Bot-
schaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesonde-
re auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskon-
vention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht
näher einzugehen ist.
Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gelten in erster Linie alle
von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Begehung
durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. De-
zember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und
die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72;
zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" sie-
he Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes
vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007). Asylunwürdig-
keit im Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren unter Berücksichti-
gung sämtlicher Umstände auch bei Handlungen angenommen wer-
den, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 28
S. 235 ff.).
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Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtli-
chen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist
irrelevant (vgl. MARIO. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 80; 1993 Nr. 8). Anders
als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53 AsylG vom abstrak-
ten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen
oder politischen Delikten. Eine entsprechende Unterscheidung drängt
sich zwar bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf, wie dies auch
in Art. 1 F Bst. b FK gemacht wird, weil hier die Möglichkeit der Rück-
schiebung in Frage steht. Im Zusammenhang mit dem Art. 53 AsylG
kann die entsprechende Frage jedoch offen bleiben, da der Flüchtling
vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und ledig-
lich seine Asylwürdigkeit im Sinne der ihm gegebenenfalls über das
von der Flüchtlingskonvention gewährte "Rechtsbündel" (vgl. CHRISTINE
AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff.) hin-
aus zustehenden Rechte nach Landesrecht in Frage steht.
4.2.4 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers un-
ter dem Blickwinkel der Frage nach der Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG sind seine Aktivitäten für die DHKP-C massgeblich. Als
Beteiligte sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in diese
Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren Zweckverfol-
gung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein)
nicht notwendigerweise illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu
sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Or-
ganisationszweck unmittelbar dienen (wie z.B. Auskundschaften, Pla-
nen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen
von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen).
Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche Funktion innerhalb der
Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim
gehalten werden. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur
integriert sind, kommt die Variante der Unterstützung in Frage. Diese
verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der Aktivitäten der
Organisation. Im Gegensatz zur strafrechtlichen Gehilfenschaft zu spe-
zifischen Straftaten ist für die Unterstützung von gewaltbereiten Orga-
nisationen im Rahmen der Prüfung der Asylunwürdigkeit der Nachweis
von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht er-
forderlich. So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an
eine gewaltbereite Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten
oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter
den Begriff der Unterstützung fallen. Dabei muss der Unterstützende
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wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Beitrag der gewalt-
samen Zweckverfolgung der Organisation dienen könnte.
4.2.5 Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie Berichte des Europarates, der EU-Kommission, des Eu-
ropäischen Folterschutzausschusses und internationaler Menschen-
rechtsorganisationen dokumentieren, dass besonders in den Jahren
1992 bis 1997 in den von Kurden bewohnten Gebieten der Türkei
schwerste Menschenrechtsverletzungen vorgekommen sind, für die
zum einen militante separatistische Widerstandsorganisationen (na-
mentlich die PKK) verantwortlich waren, zum anderen aber auch die
türkischen Sicherheitskräfte. Der Europäische Folterschutzausschuss
(CPT) hat zwischen 1990 und 1997 sechs Besuchsreisen in der Türkei
unternommen, um die damalige Menschenrechtssituation (insbeson-
dere die Haftbedingungen für Gefangene) zu untersuchen. Mit Aus-
nahme des Berichtes vom Oktober 1997 wurden die Inspektionsbe-
richte zu Handen der türkischen Regierung nicht öffentlich gemacht.
Der CPT hat aber am 15. Dezember 1992 und 6. Dezember 1996 zwei
öffentliche Verlautbarungen über die Resultate der ersten fünf Unter-
suchungen publiziert. Der CPT hielt fest, dass im damaligen Zeitraum
namentlich bei der Bekämpfung mutmasslicher Terroristen durch die
türkischen Sicherheitskräfte systematisch gefoltert worden sei (vgl.
auch zum Folgenden Bundesgerichtsurteil 1A163/2006 1A.203/2006
vom 23. Januar 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofes (EGMR) vom 10. Oktober 2000 i.S. N. A. c. T,
Rec. 2000-X, 439 ff. Ziff. 53 - 58; s. auch BGE 122 II 373 E. 2b S. 377 f.
mit Hinweisen).
Zahlreiche dieser Menschenrechtsverletzungen sind durch den EGMR
beurteilt worden. Die meisten Urteile betrafen Zivilpersonen, die als
Aktivisten und Sympathisanten der PKK verdächtigt worden waren,
darunter auch mehrere junge Frauen. In einigen Fällen waren mut-
massliche Anhänger der DHKP-C bzw. ihrer Vorgängerorganisation
("Dev Sol") betroffen. Gemäss einem solchen Entscheid des EGMR
vom 11. Juli 2000 sei der Geschädigte im Februar 1992 von Beamten
einer "Antiterroreinheit" ("Brigade Anti-Dev-Sol") der Sicherheitspolizei
gefoltert worden (vgl. EGMR vom 11. Juli 2000 i.S. M. D. c. T, Ziff. 11
ff., Rec. 2000-VIII, 181 ff.; ähnlich auch EGMR vom 18. Dezember
1996 i.S. Z. A. c. T, Ziff. 10 ff., Rec. 1996-VI, 2260 ff.). Der EGMR
musste für die Zeit zwischen 1992 und Herbst 1995 zahlreiche schwe-
re Verstösse gegen die Menschenrechte feststellen, darunter Verge-
waltigungen, Folterungen und Tötungen. Die einschlägigen Urteile sind
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grösstenteils publiziert. Neben kurdischen Separatisten und türkischen
Sicherheitskräften seien auch bewaffnete sogenannte "Dorfwächter"
an den Gewalttätigkeiten beteiligt gewesen (in chronologischer
Reihenfolge der untersuchten Sachverhalte vgl. z.B. EGMR vom 27.
Juni 2000 i.S. B. S. c. T, Ziff. 6 ff., Rec. 2000-VII, 425 ff.; EGMR vom 9.
Juni 1998 i.S. S. T. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 1998-IV, 1504 ff.; EGMR vom 27.
Juni 2000 i.S. N. I. c. T, Ziff. 10 ff., Rec. 2000-VII, 315 ff.; EGMR vom
28. März 2000 i.S. M. K. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 2000-III, 195 ff.; EGMR
vom 13. Juni 2000 i.S. M. T. c. T, Ziff. 15 ff., Rec. 2000-VI, 349 ff.;
EGMR vom 25. Mai 1998 i.S. K. K. c. T, Ziff. 8 ff., Rec. 1998-III, 1152 ff.;
EGMR vom 25. September 1997 i.S. S. A. c. T, Ziff. 13 ff., Rec. 1997-IV,
1866 ff.; EGMR vom 8. Juli 1999 i.S. I. C. c. T, Ziff. 14 ff., Rec. 1999-VI,
657 ff.; EGMR vom 24. April 1998 i.S. K. S. et al. c. T, Ziff. 8 ff., Rec.
1998-II, 891 ff.; EGMR vom 22. Juli 2003 i.S. A., E. und Y. c. T; EGMR
vom 24. Juli 2003 i.S. Y. c. T; EGMR vom 10. Oktober 2000 i.S. N. A. c.
T, Rec. 2000-X, 439 ff. Ziff. 53-58; EGMR vom 19. Juni 2003 i.S. G. c.
T; EGMR vom 24. April 2003 i.S. A. c. T; EGMR vom 24. Oktober 2006
i.S. K. et al. c. T).
4.2.6 Festzuhalten ist vorweg, dass aufgrund der notorischen Miss-
handlungen in der Untersuchungshaft und der oft angewandten Folter
bei politisch missliebigen Personen, welche zu erzwungenen Geständ-
nissen führen können, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfah-
ren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu HELMUT
OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlichkeit politischer
Verfahren in der Türkei, fertig gestellt: Mitte Januar 2006, im Auftrag
von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, insbes. S. 298;
Country Reports on Human Rights Practices, Türkei, vom 6. März
2007), die türkischen Dokumente, welche sich auf das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer beziehen, im vorliegenden Verfahren –
im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht heranzuziehen sind. Insoweit fin-
den die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde Berücksich-
tigung, wo die Ansicht vertreten wird, die Argumentation des Staatssi-
cherheitsgerichts (...) dürfe nicht leichtfertig übernommen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers daher ausschliesslich auf die
protokollierten Aussagen. Es berücksichtigt dabei auch von der
Vorinstanz ausser Acht gelassene Tatsachen (vgl. zur Motivsubstitution
ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwal-
tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., 1999, S. 722, Rz
10). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
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gung vom 31. Januar 2008 eingeladen, eine Stellungnahme zu seinen
Tätigkeiten für die Dev-Sol abzugeben, welche mit Eingabe vom
15. Februar 2008 zu den Akten gereicht wurde.
4.2.7 Der Beschwerdeführer war für die DHKP-C tätig (vgl. A1/9 S. 6,
A9/33 S. 11). Er anerkennt sinngemäss, dass eine Mitgliedschaft bei
der DHKP-C zum Asylausschluss führen würde, mithin anerkennt auch
er den "Unwürdigkeitscharakter“ dieser Organisationen. Eine förmliche
Mitgliedschaft bei der gewaltbereiten DHKP-C kann ihm aufgrund sei-
ner Aussagen im Asylverfahren zwar nicht nachgewiesen werden. An-
lässlich der Befragungen bejahte er - in der Empfangsstelle - indessen
die Frage nach Tätigkeiten für die DHKP-C. So hat der Beschwerde-
führer nach eigenen Angaben (zumindest) Zeitschriften der DHKP-C
verteilt, Parolen und den Parteinamen auf Wände geschrieben sowie
an „bewilligten“ Kundgebungen teilgenommen. Auf die Frage des Be-
fragers, seit wann er denn Mitglied der DHKP-C gewesen sei, antwor-
tete der Beschwerdeführer, er sei nie Mitglied sondern lediglich Sym-
pathisant dieser Partei gewesen. Dieser verbalen Beteuerung bezie-
hungsweise dem Versuch, die Bedeutung der eigenen Rolle zuneh-
mend herabzumindern, steht jedoch ein eingestandenes, unerbittliches
Engagement im Zusammenhang mit dem sogenannten Todesfasten
gegenüber. Auch daran will sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt
haben: er habe sich lediglich in Form eines Hungerstreiks solidarisiert
(vgl. A9/33 S. 15). Indessen ist den Akten in diesem Zusammenhang
zu entnehmen, dass er während 150 Tagen am Hungerstreik teilge-
nommen habe (vgl. A9/33 S. 16, 21, 22) und im Jahre 2002 aus ge-
sundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden sei. Da man
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgehen
darf, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht we-
gen des diagnostizierten Gedächtnisverlusts, sondern eher im Hinblick
auf einen lebensbedrohlichen Gewichtsverlust aus der Haft entlassen
(vgl. A9/33 S. 25), drängt sich aufgrund der Vorbringen des Beschwer-
deführers der Schluss auf, dass sein Engagement für die THKP-C in
Wirklichkeit weit über den zugestandenen Umfang hinausging; die Ent-
schlossenheit des Beschwerdeführers, sich selbst noch in Gefangen-
schaft unter Einsatz des eigenen Lebens für die THKP-C einzusetzen,
weist dem Beschwerdeführer eine andere Rolle als diejenige eines
blossen Sympathisanten zu. Dieses Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers erscheint demnach als vorweggenommene Anpassung an die - in
Aktivistenkreisen - bekannte Praxis der schweizerischen Asylbehörden
und ist somit unglaubhaft. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen,
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dass er - zumindest propagandistisch - eine Organisation tatkräftig un-
terstützte, die Gewalthandlungen beging. Als Einzelner war er objektiv
zwar eine austauschbare Person in einer arbeitsteiligen Organisation.
Der THKP-C wäre es aber nicht möglich gewesen, ohne Propagandis-
ten neue Aktivisten für den bewaffneten Kampf zu gewinnen und von
Sympathisanten logistisch (z.B. mit Geldspenden usw.) unterstützt zu
werden. Es muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten die notorische Ge-
waltbereitschaft der von ihm logistisch unterstützten Organisation in
Kauf genommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
stellen seine Handlungen zugunsten der THKP-C - mit Ausnahme der
Hungerstreiks (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5a und b) - verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Bei dieser Sachlage hat
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das Asyl
verweigert.
4.2.8. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, näher auf die Ausführun-
gen in der Beschwerde oder weitere Beweismittel einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Von der Abnahme der zur
Verfügung stehenden Beweise darf nämlich im Sinne einer vorwegge-
nommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn
aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche
Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vor-
weg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.
39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.).
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
seit dem 22. August 2006 infolge Heirat über eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung B des Kantons (...), weshalb die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz ausser Betracht fällt und das dies-
bezügliche Rechtsbegehren gegenstandslos geworden ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten, soweit nicht gegenstandslos gewor-
den, abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde
nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von
einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...)
- den Dienst für Analyse und Prävention (in Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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