B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3636/2012
law/bah
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […], Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, der den Iran eigenen Angaben gemäss im
Jahr 1998 verliess (vgl. BFM-act. A1/9 S. 5), in der Schweiz am 31. Au-
gust 2001 erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) mit Zwischen-
verfügung vom 11. September 2001 die vorsorgliche Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete, und er am 18. Septem-
ber 2001 nach Deutschland zurückgeführt wurde,
dass er am 3. November 2001 erneut in die Schweiz einreiste und zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die ge-
gen die Zwischenverfügung vom 11. September 2001 gerichtete Be-
schwerde vom 12. September 2001 mit Beschluss vom 5. November
2001 als gegenstandslos abschrieb,
dass das BFF das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 25. März 2003 ablehnte, die Wegweisung verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die ARK auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 28. April 2003 mit Urteil vom 2. Juni 2003 nicht eintrat, weil der Be-
schwerdeführer den zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde erhobe-
nen Kostenvorschuss nicht leistete,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2003 eine Schweizerbürgerin
heiratete, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
dass die Ehe aufgelöst wurde und das BFM die Zustimmung zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers – auch ange-
sichts seiner mehrfachen Delinquenz – mit Verfügung vom 21. Januar
2010 verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies,
dass das BFM am 3. Mai 2012 gestützt auf Art. 67 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) ein bis zum 15. März 2016 gültiges Einreiseverbot gegen den
Beschwerdeführer verhängte,
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dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 von der Kantonspolizei
B._______ aufgegriffen wurde,
dass die [kantonale Behörde] am 4. Mai 2012 die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz, die Ausschaffungshaft und die Aus-
schaffung anordneten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an das BFM vom 19. Mai 2012
um die Gewährung von Asyl ersuchte,
dass das BFM ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2012 aufforderte, ein allfäl-
liges neues Asylgesuch bis zum 8. Juni 2012 ausführlich schriftlich zu be-
gründen, ansonsten sein Schreiben vom 19. Mai 2012 ohne weitere Fol-
gen zu den Akten gelegt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2012 (Poststempel)
seine Asylgründe schriftlich darlegte,
dass er ausführte, er stamme aus einem regimekritischen Dorf, aus dem
ein Grossteil der Bevölkerung nach der islamischen Revolution geflohen
sei,
dass er den Iran 1997 illegal verlassen habe, weshalb seine Familie
mehrmals von der iranischen Polizei aufgesucht worden sei, die sich
nach den Gründen seiner Ausreise, des nicht geleisteten Militärdienstes
und der Nichtverlängerung seines Reisepasses erkundigt habe,
dass er es nicht gewagt habe, seine Familie im Iran zu besuchen, obwohl
er in den Jahren 2000 bis 2008 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz und eines iranischen Reisepasses gewesen sei,
dass im Iran mehrere Familienangehörige festgenommen worden und
zwei Söhne eines Cousins seines Vaters hingerichtet worden seien,
dass sein Zwillingsbruder im Jahr 2009 während der grünen Revolution
zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und mit einem Ausreiseverbot belegt
worden sei,
dass er sich in Deutschland regimekritisch betätigt habe und zum Chris-
tentum konvertiert sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und feststellte, der Kanton
C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass es ferner verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog und
eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein beträchtli-
cher Teil der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Juni
2012 als neu bezeichneten Asylgründe (Hinrichtung der Cousins, Militär-
dienstverweigerung, Suchmassnahmen, Konversion zum Christentum)
habe er bereits während des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht,
dass auf diese Gründe nicht mehr einzutreten sei, da diese Vorbringen im
rechtskräftigen Entscheid des BFF vom 25. März 2003 beurteilt worden
seien,
dass die geltend gemachte Suche nach ihm bei seinen Eltern im Schrei-
ben vom 6. Juni 2012 bloss summarisch und unsubstantiiert behauptet
worden sei,
dass nicht feststehe, dass er den Iran illegal verlassen habe, und gemäss
Rechtsprechung nicht davon auszugehen sei, dass ihm deshalb im Fall
einer Rückkehr seitens der iranischen Behörden asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen drohten,
dass diese Aussage auch für sein Vorbringen, er habe sich durch seine
Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen, gelte, da eine allfällige
Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich keine Verfol-
gung im Sinn von Art. 3 AsylG darstelle,
dass auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Zwillingsbruder
sei 2009 zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden, kein Hinweis auf ei-
ne ihm im Iran drohende Verfolgung zu entnehmen sei,
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dass auch die von ihm geltend gemachten Aktivitäten in Deutschland für
die Mujaheddin die Einschätzung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, nicht umzustossen vermöchten,
dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe im Iran
oder in Europa jemals ein ernsthaftes politisches oder religiöses Engage-
ment gehabt, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einem asylrelevanten
Verfolgungsrisiko aussetzen könnte,
dass dieser Eindruck durch den nahen zeitlichen Zusammenhang zwi-
schen dem neuen Asylgesuch und dem drohenden Wegweisungsvollzug
gestützt werde,
dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Ausschaffungshaft am
4. Mai 2012 in den neun Jahren, die seit Abschluss seines zweiten Asyl-
verfahrens vergangen seien, keinen Grund gesehen habe, beim BFM er-
neut um Schutz nachzusuchen,
dass das am 3. November 2001 eingeleitete Asylverfahren seit dem
2. Juni 2003 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten kei-
ne Hinweise ergäben, dass nach Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 27. Juni 2012 sei
aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzu-
treten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was hier nicht er Fall ist – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM die Verfügung vom 27. Juni 2012 weder eingeschrieben
noch mit einer Empfangsbestätigung versehen an das […]gefängnis
B._______ versandte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 angibt, er
habe diese Verfügung erst am 3. Juli 2012 erhalten,
dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass
die Verfügung am 29. Juni 2012 beim […]gefängnis B._______ eingetrof-
fen ist, von diesem am 3. oder 4. Juli 2012 ins Gefängnis D._______ wei-
tergeleitet und dort dem Beschwerdeführer – da nicht eingeschrieben –
ohne Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.Vm. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73)
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November
2001 vom BFM mit Verfügung vom 25. März 2003 abgelehnt wurde und
diese Verfügung mit dem Urteil der ARK vom 2. Juni 2003 in Rechtskraft
erwuchs,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben sind,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor
Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine
Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die
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geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche
Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuch-
stellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl.
BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf
die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG ver-
zichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist
(vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772),
dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs
in der Schweiz nach eigenen Angaben nicht in seinen Heimatstaat zu-
rückgekehrt ist,
dass das BFM ihm mit seinem Schreiben vom 23. Mai 2012 das rechtli-
che Gehör gewährte, und es seiner in den Schreiben vom 19. Mai 2012
und 6. Juni 2012 geäusserten Bitte um ein persönliches Gespräch nicht
nachzukommen brauchte, nachdem er in der Lage war, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt in seinen schriftlichen Ausführungen hinreichend klar
darzulegen,
dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zu den Asylgrün-
den im zweiten Asylverfahren vom 9. Januar 2002 geltend machte, er sei
im Iran Anhänger der Monarchisten und in Deutschland für diese aktiv ge-
wesen (vgl. act. B12/19 S. 10 f.),
dass er ebenso bereits damals behauptete, sein Bruder E._______ sei im
Iran zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (vgl.
act. B12/19 S. 12),
dass er auch vorbrachte, drei seiner Cousins seien (von den iranischen
Behörden) verhaftet, verurteilt und hingerichtet worden (vgl. act. B12/19
S. 11),
dass er des Weiteren angab, keinen Militärdienst geleistet zu haben und
deshalb von den iranischen Behörden zu Hause gesucht worden zu sein
(vgl. act. B12/19 S. 12),
dass er schliesslich im zweiten Asylverfahren aussagte, er habe in
Deutschland die Kirche besucht und sei in seiner Heimat denunziert wor-
den, er sei zum Christentum übergetreten (vgl. act. B1/8 S. 4 und B12/19
S. 12),
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dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Iran ille-
gal verlassen, nicht neu ist, zumal er bereits im ersten Asylverfahren an-
gab, nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben (vgl. act. A1/9
S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht fest-
gehalten hat, dass der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylgesuch
weitgehend die bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens geltend
gemachten Gründe, die seiner Rückkehr in den Iran entgegenstünden,
wiederholte,
dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der
Beschwerdeführer diesen in seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 nichts
Stichhaltiges entgegenhält,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar zu Recht rügt, er
habe im dritten Asylverfahren nicht behauptet, für die Mujaheddin aktiv
gewesen zu sein, da der Eingabe vom 6. Juni 2012 entnommen werden
kann, dass er behauptet, er sei aktives Mitglied der Mounachedin, welche
im Iran verfolgt würden,
dass dies indessen nichts daran ändert, dass er bereits im zweiten Asyl-
verfahren behauptete, für die Monarchisten politisch aktiv gewesen zu
sein,
dass er im zweiten Asylverfahren zudem angab, er sei in seiner Heimat
des Übertritts zum Christentum beschuldigt worden und im dritten Asylge-
such nun behauptet, er sei in Deutschland zum Christentum übergetre-
ten, diese Behauptung indessen in keiner Weise belegt und auch nicht
darlegt, inwiefern die iranischen Behörden davon hätten Kenntnis erlan-
gen können,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Rahmen seines zweiten
Gesuchs am 9. Januar 2002 abgehaltenen Anhörung zu den Asylgründen
erklärte, er werde alles, was er gesagt habe, schriftlich beweisen,
dass er auf Nachfrage versicherte, er benötige dazu maximal einen Mo-
nat (vgl. act. B12/19 S. 15),
dass er indessen trotz anschliessender schriftlicher Aufforderung (vgl. act.
B12/19 S. 19) keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte,
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dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Zwillings-
bruder sei 2009 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem Ausreise-
verbot belegt worden, zwar um ein neues Vorbringen handelt, jedoch
übereinstimmend mit dem BFM festzustellen ist, dass auch bei Wahrun-
terstellung dieser Aussage keine Hinweise auf eine ihm drohende flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen sind,
dass demnach keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignis-
se vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den
Vollzug anordnet, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück-
sichtigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine fehlerhafte Verfügung zuguns-
ten einer Partei ändern kann (Art. 62 Abs. 1 VwVG; vgl. MADELEINE CAMP-
RUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG),
dass die [kant. Behörde] am 4. Mai 2012 die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz, die Ausschaffungshaft und die Ausschaffung
anordneten,
dass bei dieser Sachlage das BFM mangels Zuständigkeit nicht befugt
ist, die Wegweisung nochmals zu verfügen und über deren Vollzug zu be-
finden (EMARK 2001 Nr. 21 E. 9-11 S. 176 ff.),
dass die vom BFM in den Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung vom
27. Juni 2012 getroffenen Anordnungen betreffend Wegweisung und de-
ren Vollzug deshalb von Amtes wegen aufzuheben sind,
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dass die Beschwerde infolgedessen gegenstandslos wird, soweit darin
sinngemäss beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung undurchführbar sei,
dass ansonsten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellt oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit sinngemäss beantragt
wird, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben und das
Bundesamt sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten,
dass der Beschwerdeführer insoweit unterlegen ist und somit kosten-
pflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in
der Regel jener Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat, und für den Fall, dass das Verfahren ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden ist, die Kosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (vgl. Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung
der Wegweisung und ihres Vollzugs zufolge der von Amtes wegen be-
rücksichtigten Unzuständigkeit des BFM, diesbezüglich zu befinden, und
damit ohne Zutun der Parteien eingetreten ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die da-
rauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer müsse im Falle der Rück-
kehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten
oder er sei dort aus anderen Gründen konkret gefährdet (Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG), und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich sein sollte,
dass der Beschwerdeführer somit mit dem sinngemässen Begehren, die
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben auch in Bezug auf
die Ziffern 2-4 des Dispositivs nicht durchgedrungen wäre,
dass somit die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-3636/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos ist – abgewiesen.
2.
Die Ziffern 2-4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012
werden aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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