B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3637/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
alias B._______, geboren (…), Kosovo,
und deren Kinder
C._______, geboren (…), Serbien,
alias C._______, geboren (…), Kosovo,
D._______, geboren (…), Serbien,
alias D._______, geboren (…), Kosovo,
E._______, geboren (…), Serbien,
alias E._______, geboren (…), Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
c/o Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
D-3637/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 13. Juni 1999 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihren Kindern Asylgesuche in der Schweiz ein. Mit Verfügung
vom 22. Februar 2000 wurde auf diese Asylgesuche nicht eingetreten und
die Wegweisung verfügt, nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Fa-
milie seit dem 1. Oktober 1999 unbekannten Aufenthalts waren.
A.b Am 23. September 2006 stellte die Beschwerdeführerin für sich und
ihre beiden älteren Söhne in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche
wurden mit Beschluss vom 23. November 2007 durch das BFM als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben, da die Beschwerdeführerin und
ihre beiden Söhne seit dem 25. Oktober 2007 verschwunden waren.
A.c Am 25. Juni 2011 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre
Kinder in der Schweiz erneut Asylgesuche. Mit Verfügung vom 4. August
2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Gesuche nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden sowie den
Wegweisungsvollzug an. Am 30. August 2011 wurde die Beschwerdefüh-
rerin zusammen mit ihren Kindern nach Schweden überstellt.
B.
Am 19. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre
Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ abermals
Asylgesuche ein, wozu die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2012 im
EVZ I._______ befragt wurde (Kurzbefragung).
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2012 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet
und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
D.
D.a Am 25. Januar 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin in
J._______ vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
D.b Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Roma sowie
kosovarische Staatsangehörige und stamme aus der Gemeinde
K._______ im Nordkosovo. Ausser in der Schweiz habe sie auch in Finn-
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land, Spanien, Schweden, Deutschland und Frankreich Asylgesuche ein-
gereicht. Nach der Überstellung aus der Schweiz nach Schweden am
30. August 2011 sei sie von den schwedischen Behörden mit ihren Kin-
dern in den Kosovo ausgeschafft worden. Eine Freundin habe ihr einen
Mann vermittelt, der sie und ihre Kinder am Flughafen abgeholt habe und
sie in seiner Baracke in L._______ (Gemeinde K._______) habe wohnen
lassen sowie ihnen Lebensmittel gekauft habe. Dieser Mann sei eines
Tages, als er draussen unterwegs gewesen sei, um Lebensmittel zu kau-
fen, von Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden, da
er sie (Beschwerdeführerin) bei sich beherbergt habe. Als er nach Hause
zurückgekehrt sei, habe er ihr und ihren Kindern gesagt, sie sollten sich
verstecken, da diese Leute vorbei kämen. Daraufhin habe der Mann ihre
Ausreise organisiert. Im Oktober 2012 habe ein Schlepper sie und ihre
Kinder mit einem Kombi durch unbekannte Länder in die Schweiz gefah-
ren. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
E.
Am 14. Mai 2013 versuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren
Kindern über den Grenzübergang M._______ nach Deutschland auszu-
reisen, wobei sie sich mit serbischen Reisepässen, ausgestellt im Jahre
2012 in N._______, auswiesen. Die Beschwerdeführerin wurde darüber
aufgeklärt, dass sie und ihre Kinder nicht ausreisen könnten. Daraufhin
wurden die Beschwerdeführenden in den Kanton O._______ zurückge-
schickt. Die Reisepässe wurden eingezogen und anschliessend der Vor-
instanz übermittelt.
F.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (Eingang BFM: 23. Mai 2013) teilte
P._______ der Vorinstanz mit, dass sie von der Kindes- und Erwachse-
nenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 als
Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) für die Kinder der Be-
schwerdeführerin eingesetzt worden sei.
Dem Schreiben lag eine Kopie des Entscheid-Dispositivs vom 17. April
2013 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ bei.
G.
G.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
G.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, Staatsangehörige von Kosovo
zu sein und in L._______ (Gemeinde K._______) gewohnt zu haben.
Diese Vorbringen entsprächen jedoch nicht den Tatsachen. Am 14. Mai
2013 seien die Reisepässe der Beschwerdeführenden bei einem ver-
suchten Grenzübertritt nach Deutschland beschlagnahmt worden. Ge-
mäss den Pässen, welche im Jahre 2012 in N._______ ausgestellt wor-
den seien, verfügten die Beschwerdeführenden über die serbische
Staatsbürgerschaft. Der Geburtsort der Beschwerdeführerin sei gemäss
Reisepass R._______ und der Wohnort S._______ in Serbien; als Ge-
burtsort sämtlicher Kinder sei in den Pässen S._______ vermerkt. Somit
stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr geltend ge-
macht, kosovarische Staatsbürgerin sei und im Nordkosovo gelebt habe,
sondern serbische Staatsbürgerin und in Serbien gelebt habe, weshalb
ihre Aussagen nicht geglaubt werden könnten. Ihre Vorbringen müssten
zudem als wenig konkret bezeichnet werden. Erfahrungsgemäss könnten
tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten. Dies hätte
auch von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, sofern sie die
Vorbringen tatsächlich erlebt hätte. Die gesamthaft unsubstantiierten An-
gaben deuteten darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen
konstruierten Sachverhalt beziehe, weshalb ihre Vorbringen nicht glaub-
haft seien. Sie habe bei der Kurzbefragung angegeben, sie sei nach der
Rückkehr in den Kosovo angegriffen worden. Anlässlich der Anhörung
habe sie jedoch geltend gemacht, sie und die Kinder hätte sich die ganze
Zeit im Haus respektive im Hof aufgehalten. Auf diese widersprüchlichen
Aussagen aufmerksam gemacht, habe sie vorgebracht, nicht frei zu sein,
wodurch der Widerspruch jedoch nicht aufgelöst werde. Im Weiteren ha-
be die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann sie sich zum zweitletzten
Mal in Kosovo aufgehalten habe, geantwortet, sie könne sich nicht mehr
daran erinnern, da sie damals acht oder neun Jahre alt gewesen sei. Auf
Nachfrage hin, ob sie sich denn immer in anderen Ländern aufgehalten
habe, bis sie von Schweden in den Kosovo ausgeschafft worden sei, ha-
be sie dies bestätigt. Dieses Vorbringen widerspreche jedoch ihrer Aus-
sage, die sie während des im Jahre 2011 in der Schweiz durchlaufenen
Asylverfahrens gemacht habe. Damals habe sie erklärt, sich vor der Ein-
reise in die Schweiz in Kosovo aufgehalten zu haben. Somit hielten ihre
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
D-3637/2013
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AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müs-
se.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das
BFM im Wesentlichen aus, wie bereits dargelegt handle es sich bei den
Beschwerdeführenden um serbische Staatsangehörige, die in Serbien
gelebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Serbien über ein Beziehungsnetz verfüge. Bereits anlässlich des Asylge-
suchs vom 23. September 2006 habe sie nämlich geltend gemacht, dass
ihre Mutter in T._______ und eine ihrer Schwestern in N._______ gebo-
ren worden seien. Aus dem Dossier ihrer Mutter sei ersichtlich, dass die-
se als letzten Wohnort im Heimatstaat N._______ angegeben habe. Dem
Dossier ihres Vaters lasse sich entnehmen, dass dieser im Februar 2012,
nachdem er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, nach
N._______ zurückgekehrt sei. Dabei habe er Rückkehrhilfe bezogen, die
er für die Möblierung seiner Unterkunft verwendet habe. Somit sei davon
auszugehen, dass der Vater in N._______ lebe und dort über eine Unter-
kunft verfüge. Daher könne der Schluss gezogen werden, dass Familien-
angehörige der Beschwerdeführerin in Serbien lebten und sie dort über
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei für die Beschwerdefüh-
renden folglich zumutbar, sich wieder nach Serbien zu begeben.
H.
H.a Mit Beschwerde vom 25. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und den Beschwerdeführenden sei die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch die Un-
terzeichnende sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
H.b Zur Begründung der Beschwerde wurde unter anderem geltend ge-
macht, die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und ih-
re Kinder entgegen ihrer Angaben serbische Staatsangehörige seien und
nicht aus dem Kosovo stammten, sei zutreffend. Die Beschwerdeführerin
habe diesbezüglich im Verfahren vor der Vorinstanz unwahre Angaben
gemacht. Es stimme, dass sie in R._______ geboren worden sei und sie
ihren letzten Wohnsitz in S._______ (Serbien) gehabt habe, auch wenn
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sie sich dort in den letzten Jahren nur selten aufgehalten habe. Bezüglich
der Geburtsorte der Kinder sei hingegen festzuhalten, dass D._______
und C._______ in Schweden und E._______ in Deutschland zur Welt ge-
kommen seien und nicht – wie im Pass geschrieben – in S._______. Die
Beschwerdeführerin sei in den vergangen Jahren zuerst zusammen mit
ihren Eltern, dann mit ihren Kindern und anfänglich noch mit ihrem Ehe-
mann in verschiedenen Ländern als Asylsuchende registriert worden.
Über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung habe sie in keinem dieser
Länder verfügt. Sie habe sich in Schweden von ihrem Ehemann getrennt,
als sie mit E._______ schwanger gewesen sei. Da sie einen negativen
Asylentscheid erhalten habe, sei sie mit ihren beiden älteren Söhnen
nach Deutschland gereist, wo sie E._______ zur Welt gebracht habe. Zir-
ka fünf Monate nach der Geburt habe man sie zusammen mit ihren Kin-
dern nach Schweden zurückgeschafft und von dort im November 2011
nach Belgrad abgeschoben. In Serbien seien die Beschwerdeführenden
zeitweise und notgedrungen bei der Grossmutter der Beschwerdeführerin
in N._______ untergekommen. Der schon älteren Grossmutter sei die
Anwesenheit der Beschwerdeführenden aber schnell zu viel geworden,
zumal im gleichen Haus auch ihr Sohn und dessen Kinder gelebt hätten.
Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern
ein paar Tage zu einer Tante väterlicherseits zurückgezogen, wo sie je-
doch nicht willkommen gewesen seien, weshalb sie dort auch nur kurze
Zeit hätten bleiben können. Die Kinder seien in Serbien nie zur Schule
gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sagen gehört, dass sich ihr frü-
herer Lebenspartner nach wie vor in Schweden aufhalte; keiner der Be-
schwerdeführenden habe Kontakt zu ihm. Der Vater der Beschwerdefüh-
rerin lebe wieder in Serbien, habe sich aber vor einiger Zeit eine neue
Frau genommen und mit dieser inzwischen fünf Kinder. Er sei weder be-
reit noch fähig, für die Beschwerdeführenden zu sorgen. Die Mutter der
Beschwerdeführerin lebe seit Jahren in Deutschland bei weiteren Famili-
enangehörigen und nicht, wie im vorinstanzlichen Verfahren angegeben,
in Kosovo. Eine jüngere Schwester der Beschwerdeführerin lebe mit ih-
rem Mann heute in Dänemark, eine ältere Schwester wohne mit ihrem
Mann derzeit in Italien, eine weitere Schwester lebe in Deutschland und
ein Bruder wohne mit seiner Familie in Belgien. Die Beschwerdeführerin
verfüge in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie habe nach
der Rücküberstellung nach Serbien in S._______ keinerlei Hilfe oder Un-
terstützung erhalten und sich nur notdürftig über Wasser halten können.
Aufgrund dieser prekären Lebensverhältnisse habe sie Serbien erneut
verlassen, um in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch zu stellen. Hier
hätten die Betreuungspersonen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass
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diese mit ihrer Rolle als alleinerziehende Mutter völlig überfordert sei,
weshalb eine Berufsbeiständin für die Kinder eingesetzt worden sei. Die
Beistandschaft sei errichtet worden, weil die Beschwerdeführerin nicht fä-
hig sei, ihre Aufgaben und Pflichten als Mutter wahrzunehmen, wodurch
das Wohl der drei minderjährigen Kinder gefährdet gewesen sei. Dies
äussere sich in mangelnder Hygiene, unausgewogener Ernährung sowie
einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Daher zeigten alle drei Kinder Ver-
haltensauffälligkeiten. Die beiden älteren seien in der Eingliederungsklas-
se im Klassenverband nicht tragbar, weshalb sie in einer Kleingruppe un-
terrichtet würden; der Beschwerdeführerin gehorchten sie in keiner Wei-
se. Diese könne ihre Aufsichtspflichten nicht wahrnehmen, verfüge sie
doch nicht über eigene Ressourcen, weshalb es immer wieder für die
Kinder zu gefährlichen Situationen komme. Aus diesem Grund sei eine
Wegweisung der Kinder zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig,
ausser es wäre sicher gestellt, dass für die Kinder im Heimatstaat hinrei-
chend gesorgt werde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführe-
rin als Kindsmutter hierzu bereits in der Schweiz nicht im Stande sei,
müsse davon ausgegangen werden, dass dies in Serbien erst recht nicht
der Fall sei. Wegen der sich für Roma-Angehörige in Serbien präsentie-
renden Situation sei kaum davon auszugehen, dass die Behörden von
Amtes wegen Kindesschutzmassnahmen anordnen würden. Zudem wür-
de die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status die Voraussetzungen
nicht erfüllen, um in einer Sozialwohnung unterzukommen. Über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfüge sie in ihrer Heimat nicht. Auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
H.c Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente zu den Akten
gereicht: Eine Kopie des Entscheid-Dispositivs vom 17. April 2013 der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ (bereits früher
eingereicht), ein Bericht und Antrag der Beiständin P._______ vom 13.
Mai 2013 zur Kostenübernahme einer Platzierung im Haus V._______ (in
Kopie), ein Schreiben der Beiständin P._______ vom 22. Mai 2013 an das
BFM (bereits früher eingereicht), ein Schreiben der Beiständin P._______
vom 17. Juni 2013 an das BFM sowie eine Fürsorgebestätigung vom 12.
Juni 2013.
I.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Seite 8
J.
Nach Aufforderung durch das Gericht reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden mit Fax vom 4. Juli 2013 das in der Beschwerde
als Beweismittel erwähnte, jedoch nicht eingereichte Schreiben der
Beiständin P._______ vom 29. Mai 2013 nach.
K.
Gemäss telefonischer Auskunft der Beiständin P._______ vom 8. Juli
2013 wurde die von ihr beantragte Fremdplatzierung, insbesondere we-
gen Platzproblemen, nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch
seit zirka 24. Juni 2013 zu Hause im Umfang von etwa zehn Wochen-
stunden von einer Fachperson bezüglich der Erziehung ihrer Kinder so-
wie der Verrichtung von Alltagsdingen unterstützt beziehungsweise ge-
schult.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
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ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 ist, so-
weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung be-
trifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgese-
hen von der formellen Rüge – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift in for-
meller Hinsicht geltend, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem
unvollständig erstellten Sachverhalt, da die Vorinstanz in ihrem Entscheid
nicht berücksichtigt habe, dass für die minderjährigen Kinder der Be-
schwerdeführerin wegen Kindesgefährdung am 17. April 2013 eine amtli-
che Beistandschaft angeordnet worden sei, was dem BFM kurz vor Er-
lass der Verfügung durch die Beiständin P._______ mitgeteilt worden sei.
Aufgrund eines fehlenden Eintrages im Aktenindex müsse davon ausge-
gangen werden, dass die Vorinstanz erst nach Fällung des Entscheides
D-3637/2013
Seite 10
von dieser rechtserheblichen Tatsache Kenntnis erhalten habe, ansons-
ten dies im Entscheid hätte aufgeführt und bei der rechtlichen Beurteilung
hätte berücksichtigt werden müssen. Demzufolge könne der Vorinstanz
nicht vorgehalten werden, dass sie dieses wichtige und zentrale Sach-
verhaltselement absichtlich nicht berücksichtigt habe. Diese Nichtberück-
sichtigung der angeordneten amtlichen Beistandschaft wegen Kindesge-
fährdung durch das BFM könne nicht auf Beschwerdeebene geheilt wer-
den, weshalb die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung be-
antragt werde.
5.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des
Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5 S. 414 f., BVGE
2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Insbesondere
haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und
diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu be-
schaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für
solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und wel-
che diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen
Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
5.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass P._______ der Vorinstanz mit
Schreiben vom 22. Mai 2013 mitteilte, dass sie von der Kindes- und Er-
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Seite 11
wachsenenschutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April
2013 als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder der
Beschwerdeführerin eingesetzt worden war. Gemäss dem sich auf die-
sem Dokument befindlichen Eingangsstempel traf dieses Schreiben am
23. Mai 2013 beim BFM ein; die angefochtene Verfügung datiert vom 24.
Mai 2013. Da es aufgrund administrativer Abläufe regelmässig vorkommt,
dass beim BFM eingehende Dokumente nicht schon am gleichen Tag be-
ziehungsweise unverzüglich beim für die Bearbeitung des Asylgesuchs
zuständigen Sachbearbeiter eintreffen, ist vorliegend nicht davon auszu-
gehen, dass die für den Erlass der Verfügung verantwortliche Sachbear-
beiterin vor Erlass der Verfügung vom Schreiben von P._______ vom 22.
Mai 2013 Kenntnis hatte, zumal in den Akten keine Hinweise dafür er-
sichtlich sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass das am 23. Mai 2013 beim
BFM eingetroffene Schreiben von P._______ vom 22. Mai 2013 erst nach
Ergehen der angefochtenen Verfügung zur zuständigen Sachbearbeiterin
gelangte, weshalb sie dieses Dokument – und damit die darin erwähnten
Kindesschutzmassnahmen – nicht mehr in ihren Entscheid einbeziehen
konnte. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgehalten werden, sie ha-
be bezüglich der verfügten Kindesschutzmassnahmen ihre Untersu-
chungspflicht verletzt, zumal es aufgrund der den Beschwerdeführenden
obliegenden Mitwirkungspflicht deren Aufgabe gewesen wäre, das BFM
rechtzeitig darüber zu informieren. Nach dem Gesagten kann der Vorin-
stanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den rechtsrelevanten Sachver-
halt unvollständig erhoben, wie das in der Beschwerde (sinngemäss) gel-
tend gemacht wird. Da das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die Situation der Kinder der Beschwerdeführerin in
Bezug auf den Vollzug der Wegweisung berücksichtigt und dem Bundes-
verwaltungsgericht volle Kognition zukommt, erwächst den Beschwerde-
führenden dadurch kein Rechtsnachteil.
Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren
der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen
ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Zur Herkunft der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes festzu-
halten: Am 14. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführenden beim Versuch,
nach Deutschland auszureisen, echte serbische Reisepässe abgenom-
men. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich somit nachweislich
um serbische und nicht – wie von der Beschwerdeführerin im vorinstanz-
lichen Verfahren behauptet – um kosovarische Staatsangehörige. Dies
wird in der Rechtsmittelschrift bestätigt.
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Mensch-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
6.3.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
D-3637/2013
Seite 13
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ih-
nen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig. Die Kinder der Beschwerdeführenden unterliegen
den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK
und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs
(Art. 28 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von
Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung
D-3637/2013
Seite 14
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.
Zwar werden Angehörige der Roma beim Zugang zu Bildung, Arbeit,
Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen
indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2688/2013 vom 28. Mai 2013).
6.4.3
6.4.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich
sind, welche eine Rückkehr der – gemäss den Akten – gesunden Be-
schwerdeführenden nach Serbien als unzumutbar erscheinen lassen
würden.
6.4.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass
eine starke Assimilierung der Beschwerdeführerin in der Schweiz und
damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden hat,
welche allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dort-
hin zu berücksichtigen wäre. Gemäss ihrem eingezogenen serbischen
Reisepass, ausgestellt am 19. April 2012 in N._______, stammt die heute
(…)-jährige Beschwerdeführerin aus R._______ und wohnte in ihrem
Heimatland in S._______. In der Beschwerde wird dies bestätigt und ein-
geräumt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im vorinstanzlichen
Verfahren gelogen habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in den
letzten Jahren oft im Ausland aufgehalten hat, dürfte sie mit der in Ser-
bien herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein. Ge-
mäss den Angaben in der Rechtsmittelschrift leben ihr Vater, eine Gross-
mutter, eine Tante sowie weitere nahe Verwandte in Serbien. Die Be-
schwerdeführenden verfügen somit in ihrer Heimat über ein soziales Be-
ziehungsnetz, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Auf-
grund der in der Roma-Gemeinschaft traditionell ausgeprägten Familien-
solidarität ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste bei einem Famili-
enmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden ha-
ben. Insbesondere ist anzunehmen, dass sie bei der Grossmutter bezie-
hungsweise der Tante der Beschwerdeführerin vorübergehend unter-
kommen können, zumal sie schon nach ihrer letzten Rückkehr nach Ser-
bien im November 2011 bis zu ihrer Wiederausreise im Oktober 2012 dort
D-3637/2013
Seite 15
regelmässig gewohnt haben. Die Behauptung der Beschwerdeführenden
in der Rechtsmittelschrift, wonach es der Grossmutter respektive der Tan-
te nicht möglich sei, sie aufzunehmen, wird – trotz Zumutbarkeit – in kei-
ner Weise belegt und ist daher unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist in
den letzten Jahren zusammen mit ihren Kindern viel in Europa herumge-
reist und hat sich in mehreren fremden Ländern während längerer Zeit
aufgehalten, wodurch sie unter Beweis stellte, dass sie über eine gewisse
Selbständigkeit verfügt und sich durchaus zu helfen weiss, weshalb der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin
kaum in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, geschweige denn für die
Kinder, nicht gefolgt werden kann. Deshalb und aufgrund ihres jungen Al-
ters dürfte es der Beschwerdeführerin – unbesehen des Umstandes, dass
sie über keine Ausbildung verfügt – gelingen, sich in Serbien zu rein-
tegrieren. Bei ihrer Integration werden die Beschwerdeführenden im Be-
darfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Ver-
wandten zählen können, die in Deutschland, Schweden, Dänemark, Ita-
lien sowie Belgien leben. Die Aussage in der Beschwerde, wonach diese
Angehörigen entweder nicht bereit oder dann nicht in der Lage seien, die
Beschwerdeführenden zu unterstützen, vermag nicht zu überzeugen,
zumal die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zusammen mit ihren
Kindern relativ häufig in Europa herumgereist ist, was dafür spricht, dass
sie von ihren nahen Verwandten (finanziell) unterstützt wird, da sie selbst
noch nie einer bezahlten Tätigkeit nachgegangen sein will. Die Rückkehr-
hilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in
Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Serbien für sich und ihre Kinder bei der für sie zuständigen Ge-
meinde um staatliche Unterstützung ersuchen kann, zumal die Be-
schwerdeführenden zu den anspruchsberechtigten Familien zählen (vgl.
Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt,
Serbien, August 2012, S. 6 ff., S. 20). An dieser Einschätzung vermögen
die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere der
Verweis auf ein Gutachten der SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe]-
Länderanalyse, nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass bloss soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
D-3637/2013
Seite 16
6.4.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden, die sich zum wiederholten Mal in der Schweiz aufhalten, zu ver-
kennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich ihre Lage
nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie in ihrer Hei-
mat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden.
6.4.4
6.4.4.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes
festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem As-
pekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Die Berücksichtigung des Kindeswohls ver-
langt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind,
die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen.
Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Bezie-
hungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthal-
tes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hin-
dernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichti-
ger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f.,
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
6.4.4.2 Die älteren Söhne C._______ und D._______ haben einen
Grossteil ihres bisherigen Lebens nicht in Serbien verbracht, sondern sich
stattdessen zusammen mit der Beschwerdeführerin in verschiedenen
Ländern Europas aufgehalten. Gemäss den Akten haben sie bis heute
insgesamt knapp zwei Jahre in der Schweiz gelebt. Auch wenn
C._______ und D._______ in Serbien nie die Schule besucht haben (sol-
D-3637/2013
Seite 17
len), kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende
mündliche Kenntnisse der serbokroatischen Sprache verfügen, da sie
schon einige Jahre in Serbien gewohnt haben, zuletzt von November
2011 bis Oktober 2012. Ihre schriftlichen Kenntnisse des Serbokroati-
schen werden sicherlich nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in ei-
nem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben. Es ist da-
her davon auszugehen, dass sie ihre schulische Ausbildung auch in Ser-
bien fortsetzen können. Zudem dürfte das in der Schweiz vermittelte Wis-
sen bei der weiteren schulischen Ausbildung im Heimatland von Nutzen
sein. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven – trotz gewisser
Anfangsschwierigkeiten – intakt sein. Aufgrund ihres Alters kann ange-
nommen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur
Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb
des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung wie bei älteren Jugend-
lichen hat. Jedenfalls können den Akten keine anderslautenden Hinweise
entnommen werden. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Söhne
C._______ und D._______ nicht von einer derartigen Prägung durch die
Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass ihre Rück-
kehr nach Serbien mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl eine
Rückkehr in ihr Heimatland sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwie-
rigkeiten verbunden sein dürfte, ist noch nicht anzunehmen, dass dies zu
einer ernsthaften Störung der Entwicklung der beiden Knaben führt. An
dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen
der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern,
weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.
6.4.4.3 Bezüglich des Sohnes E._______ ist festzuhalten, dass er sich
mit seinen knapp (…) Jahren noch in einem sehr stark von der Familie
geprägten Alter befindet. Bei einer Rückkehr zusammen mit seiner Fami-
lie wird er daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich
aufgrund seines Alters in seinem Heimatland problemlos integrieren kön-
nen.
6.4.4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde Kreis Q._______ mit Entscheid vom 17. April 2013 eine
Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._______,
D._______ und E._______ angeordnet hat. Gemäss dem Bericht und An-
trag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernahme
einer Platzierung im Haus V._______ wurde diese Beistandschaft errich-
tet, weil die Beschwerdeführerin nicht fähig sei, ihre Pflichten als Mutter
wahrzunehmen, wodurch das Kindeswohl von C._______, D._______
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Seite 18
und E._______ gefährdet sei. Dies zeige sich in einer mangelnden Hy-
giene, unausgewogener Ernährung, Verletzung der Aufsichtspflicht und
einer unzureichenden Erziehungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei
nicht imstande, ihr Geld einzuteilen; zudem stelle sie ihre eigenen Be-
dürfnisse oft vor die Bedürfnisse der Kinder. Sie habe sehr grosse Defizi-
te in fast allen Bereichen, weshalb sie Begleitung und Förderung brau-
che, damit sie ihre Pflichten als Mutter wahrnehmen könne, wodurch das
Kindeswohl der drei Söhne wieder durch die Mutter sichergestellt werden
könne.
6.4.4.5 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie
bereits dargelegt – durch ihr häufiges Umherreisen in Europa in den letz-
ten Jahren zusammen mit ihren Kindern unter Beweis stellte, dass sie
durchaus selbständig handeln kann und sich zu helfen weiss, weshalb
seitens des Gerichts Zweifel angebracht sind, ob sie mit der Erziehung ih-
rer Kinder tatsächlich derart überfordert ist, wie das aus dem Bericht und
Antrag der Beiständin P._______ vom 13. Mai 2013 zur Kostenübernah-
me einer Platzierung im Haus V._______ hervorgeht. Gemäss telefoni-
scher Auskunft der Beiständin P._______ vom 8. Juli 2013 wurde die von
ihr beantragte Fremdplatzierung, insbesondere wegen Platzproblemen,
nicht bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird jedoch seit zirka dem 24. Ju-
ni 2013 zu Hause im Umfang von etwa zehn Wochenstunden von einer
Fachperson bezüglich der Erziehung ihrer Kinder sowie der Verrichtung
von Alltagsdingen unterstützt beziehungsweise geschult. Aufgrund des
Umstandes, dass die Rechtsvertreterin jeweils die wesentlichen Schrei-
ben und Berichte der Beiständin erhielt (vgl. Bst. H.c und J. vorstehend),
dürfte dieser Sachverhalt der Rechtsvertreterin bekannt sein. Wegen die-
ser Schulung, die bis auf Weiteres fortgesetzt wird, ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rückkehr nach Ser-
bien in der Lage sein wird, in ausreichendem Mass für ihre Kinder zu sor-
gen, sollte sie tatsächlich über eine unzureichende Erziehungsfähigkeit
verfügt haben. Abgesehen davon ist – wie vorstehend bereits ausgeführt
– anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in ihr
Heimatland zumindest vorübergehend bei der Grossmutter beziehungs-
weise der Tante der Beschwerdeführerin sowie weiteren nahen Verwand-
ten wohnen werden, die die Beschwerdeführerin bei der Erziehung der
Kinder sowie der Verrichtung von Alltagsdingen, falls nötig, unterstützen
können.
6.4.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung
aller massgeblichen Umstände ist es den drei Kindern auch unter dem
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Seite 19
Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen mit ihrer Mutter in ihr
Heimatland zurückzukehren. Daran vermögen auch die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde sowie die Ansicht der Beiständin
P._______ nichts zu ändern, zumal die Beurteilung der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Auf-
gabe der entscheidenden Behörde ist.
6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist schliesslich möglich, da
die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den
mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz
nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet
kann den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Be-
schwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaf-
tigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der
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Seite 20
Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig
sind. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführen-
den sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen
sind ihnen trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.3 Die Beschwerdeführenden liessen mit der Beschwerde auch ein Ge-
such um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Ei-
ner bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfah-
ren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt.
Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdefüh-
rung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen,
in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkei-
ten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zu-
getroffen. Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Not-
wendigkeit daher nicht stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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