Abtei lung IV
D-3638/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Tansania,
vertreten durch B._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision / Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Vollzug
der Wegweisung [Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid]) vom 7. April 2010 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3638/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 1. Februar 1999 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch des Gesuchstellers
vom 13. Juli 1998 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 27. April 1999 ab.
B.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 beantragte der Gesuchsteller beim BFF
die Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Februar 1999 im Vollzugs-
punkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, es
sei bei ihm eine HIV-Infektion im Stadium A3 diagnostiziert worden,
die einer antiretroviralen Therapie bedürfe. Die diesbezügliche
medizinische Versorgung in Tansania sei unzulänglich. Zudem sei er
der Vater eines der beiden Kinder seiner Lebensgefährtin, die in der
Schweiz vorläufig aufgenommen sei.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 wies das BFF das Wiedererwägungs-
gesuch ab und erklärte die Verfügung vom 1. Februar 1999 für
rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen angeführt, das Verhalten des Gesuchstellers – er wurde mit
Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wegen Verstosses gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121),
Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu dreissig Monaten Gefängnis ver-
urteilt (bedingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren am [Datum]) – sei als schwerwiegende Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten. Angesichts der Ge-
fährlichkeit der begangenen Straftaten komme die Ausschlussklausel
von Art. 14a Abs. 6 ANAG, wonach die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen sei, zur Anwendung. Daran
vermöchten weder der eingereichte Arztbericht noch die familiäre
Situation etwas zu ändern, zumal die Behauptung, der Gesuchsteller
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sei der Vater der Tochter seiner Lebensgefährtin, bezweifelt werden
müsse.
D.
Die gegen die Verfügung des BFF vom 2. Juli 2002 erhobene Be-
schwerde wies die ARK mit Urteil vom 26. Mai 2004 ab. Darin wurde
festgehalten, der Wegweisungsvollzug stelle keine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar, da die
terminale Phase einer AIDS-Erkrankung beim Gesuchsteller nicht
ausgebrochen sei. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs könne offen bleiben, da die Rückführungsschranke von Art. 14a
Abs. 4 ANAG keine Anwendung finde, wenn der weggewiesene Aus-
länder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe oder in
schwerwiegender Weise gefährde (Art. 14a Abs. 6 ANAG). Aufgrund
des bisherigen asozialen und strafrechtlich relevanten Verhaltens des
Gesuchstellers überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung. Hinsichtlich der geltend gemachten Vaterschaft könne
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem gehe
aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 23. April 2004 hervor, dass
er nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin und deren Kinder zu-
sammenlebe.
E.
Mit Urteil des (Gerichts) vom (Datum) wurde der Gesuchsteller erneut
wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu vier Jahren und neun
Monaten Zuchthaus verurteilt. Gleichzeitig wurde die nach der ersten
Verurteilung gewährte bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug
des noch nicht verbüssten Strafrests von 304 Tagen Gefängnis
angeordnet. Am (Datum) wurde der Gesuchsteller bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen.
II.
F.
Mit zweitem Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2007 beantragte
der Gesuchsteller beim BFM erneut die Wiedererwägung der Ver-
fügung des BFF vom 1. Februar 1999, die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. Er machte im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Weg-
weisung sei unzumutbar, da er in seinem Heimatland über kein
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familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge, das ihn unterstützen könne,
insbesondere auch im Hinblick auf seine HIV-Erkrankung. Zudem sei
er für seine Lebenspartnerin, die Mutter seiner Tochter (seine
Vaterschaft sei mit Urteil des [Gerichts] vom [Datum] anerkannt
worden), die einzige Vertrauensperson.
G.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 1. Februar 1999
für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen an, es ergebe sich aus den Akten, dass der Gesuch-
steller faktisch nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes zu-
sammenlebe, so dass nicht von einer Familieneinheit im Sinne von
Art. 8 EMRK auszugehen sei. Für die Behandlung der HIV-Infektion sei
im Heimatland des Gesuchstellers eine genügende Infrastruktur vor-
handen. Es stehe ihm zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen.
H.
Die gegen die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April
2010 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es er -
gebe sich aus den Akten und aufgrund von Recherchen im „Zentralen
Migrationsinformationssystem“ des BFM, dass der Gesuchsteller
gegenwärtig tatsächlich mit seiner Lebenspartnerin und dem ge-
meinsamen Kind zusammenlebe, weshalb er grundsätzlich gestützt
auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auch vorläufig aufzunehmen wäre; dies jedoch nur, wenn die
Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG keine Anwendung finde.
Indem der mehrfach verurteilte Gesuchsteller über Jahre hinweg
Drogen verkauft und damit wertvolle Rechtsgüter in Gefahr gebracht
habe, habe er erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz verstossen, was gegen seinen Ver-
bleib spreche. Für seinen Verbleib spreche die HIV-Infektion, jedoch
könne diese auch in Tansania in ausreichendem Masse medizinisch
versorgt werden. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsteller die
Möglichkeit habe, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Dabei
könnten auch Abklärungen vor Ort, namentlich die Prüfung der
konkreten Behandlungsmöglichkeiten getätigt werden. Praxisgemäss
gewähre das BFM HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer
gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten und/oder der
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Übernahme der Kosten für die notwendigen Kontrollen. Damit wäre die
medizinische Betreuung des Gesuchstellers für eine Übergangszeit
sichergestellt. Zudem leide er unter keinen akuten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, da bei ihm lediglich eine Erkrankung im Stadium
A3 (Latenzphase) gegeben sei. Es sei deshalb davon auszugehen, er
könne sich in seinem Heimatland eine neue Existenz aufbauen, zumal
aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden dürfe, dass er in
seinem Heimatstaat über nahe Angehörige verfüge. Hinsichtlich des
Zusammenlebens mit der Lebenspartnerin und seinem Kind sei zu
berücksichtigen, dass sie erst seit (Datum) zusammenlebten. Sodann
sei nicht ersichtlich, inwiefern es diesen von vornherein unzumutbar
sein sollte, ihn in sein Heimatland zu begleiten. Eine
Gesamtabwägung der Interessen lasse den Wegweisungsvollzug als
verhältnismässig erscheinen. Das Gericht gelange deshalb zum
Schluss, dass das öffentliche Interesse der Schweiz am
Wegweisungsvollzug das private Interesse des Gesuchstellers an
einem Verbleib überwiege. Damit sei die Ausschlussklausel von
Art. 14a Abs. 6 ANAG anzuwenden, weshalb auf die Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtet werden könne. Der
Vollzug der Wegweisung sei auch als möglich zu bezeichnen, da es
aufgrund der Tatsache, dass die tansanische Vertretung in C._______
dem Gesuchsteller am (Datum) ein Notfall-Reisedokument ausgestellt
habe, unwahrscheinlich erscheine, dass der Gesuchsteller – wie von
ihm geltend gemacht – nicht legal nach Tansania zurückkehren könne.
III.
I.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 17. Mai 2010) reichte der Gesuchsteller beim Bundesver-
waltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, worin um Aufhebung des
Urteils vom 7. April 2010 und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem
um Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Der Gesuchsteller reichte zwei Beweismittel – die Kopie eines
Schriftwechsels mit der D._______ vom 23. März 2007 und eine CD-
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Aufnahme vom 24. April 2010 (Dokumentation „(...)“ vom 15. Juni
2008) zu den Akten. Er führte dazu im Wesentlichen aus, er habe
keine Angehörigen in Tansania; seine Nachforschungen über den
Verbleib seiner (Verwandten) seien bisher ergebnislos geblieben, wie
der Schriftwechsel mit der D._______ zeige. Hinsichtlich der
medizinischen Versorgung stelle er fest, dass es auf E._______ zwar
ein Spital gebe, seines Wissens dort jedoch keine angemessene
Behandlung seiner HIV-Infektion möglich sei. Die vom
Bundesverwaltungsgericht angeführte medizinische Rückkehrhilfe
stelle keine dauerhafte Lösung dar. Zudem habe das Gericht bei der
Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten in Tansania die
Spannungen zwischen dem Festland und Sansibar wegen
Unabhängigkeitsbestrebungen der Insel nicht gebührend
berücksichtigt. Bei der Abwägung der Interessen – es sei unbestritten,
dass er in der Schweiz in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, was
grundsätzlich gegen seinen Verbleib spreche, auch wenn seine
Lebenspartnerin und seine Tochter hier vorläufig aufgenommen seien
– sei angesichts seiner gesundheitlichen und familiären Situation zu
seinen Gunsten zu entscheiden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ab und
erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 11. Juni
2010, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung auf das Revisions-
gesuch nicht eingetreten werde.
K.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juni 2010 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Ge-
suchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
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2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das
Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters be-
ziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss.
Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt
Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Ein-
reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwvG
in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden
werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin
seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in
Revision (Art. 45 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt
werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche
Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit
eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-
123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab-
schliessend.
2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln
sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
Die Eingabe vom 20. Mai 2010 erweist sich damit als hinreichend be-
gründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG
i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
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3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich – wie vorstehend erwähnt – sinn-
gemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht
seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die er -
suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die
Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende
Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die
gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des voran-
gegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht bei-
bringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die
die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichts-
gesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträg-
lich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht
in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizu-
bringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die
neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind,
Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge-
wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestands-
ermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen
Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
3.2 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wäre nur dann
gegeben, wenn der Gesuchsteller nach Erlass des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 erhebliche Tatsachen
erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hätte, die er im
vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können, wobei
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Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem
betreffenden Entscheid vom 7. April 2010 entstanden sind.
3.2.1 Hinsichtlich des Schriftwechsels mit der D._______ vom
23. März 2007 ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller nicht in
der Lage gewesen sein sollte, diesen bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren einzureichen beziehungsweise früher geltend zu
machen, er habe – entgegen seinen Angaben anlässlich der An-
hörungen, wonach (Aufzählung Verwandte) in Tansania lebten (vgl.
Vorakten BFM A1 S. 3, A8 S. 5 f.) – keine Angehörigen im Heimatland,
weshalb diesbezüglich grundsätzlich von einem verspäteten Vor-
bringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen ist. Ungeachtet dessen
ist das Beweismittel – dem aufgrund des Erscheinungsbilds (keinerlei
Stempel oder sonstige Anhaltspunkte aufweisend, die auf ein
offizielles Dokument der D._______ hindeuten würden) von vornherein
nur beschränkte Beweiskraft zukommt – nicht erheblich, da damit nicht
bewiesen werden kann, dass der Gesuchsteller im Heimatland über
keinerlei Angehörige oder Bekannte mehr verfügt. Im Übrigen wurde
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 ausführlich
dargelegt, dass aufgrund der Anwendung der Ausschlussklausel von
Art. 14a Abs. 6 ANAG auf die Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG und damit
auch auf die eingehende Prüfung des Beziehungsumfelds im
Heimatland verzichtet werden kann.
3.2.2 Auch die eingereichte CD ist als Beweismittel unerheblich. Die
Dokumentation „(...)“ vom 15. Juni 2008 handelt von der Arbeit einer
Stiftung (Name), deren Ziel es sei, tropische Krankheiten wie Malaria
auf E._______ einzudämmen, wobei bedeutende Fortschritte erzielt
worden seien (Aufbau Labor, Zugang zu kostenlosen Medikamenten
und Konsultationen). Ein konkreter Bezug zum Gesuchsteller
beziehungsweise zur (Nicht-)Behandelbarkeit von HIV-Infektionen lässt
sich daraus nicht ableiten. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat schon mehrfach festgehalten, dass die
Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS –
Stadium C nach der Klassifikation des amerikanischen Center for
Disease Control and Prevention (CDC) – erkrankt sind, Art. 3 EMRK
nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen
Grossbritannien). Der Vollzug der Wegweisung ist gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch
zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht
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hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.4). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010
wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Gesuchsteller HIV-positiv ist.
Es wurde diesbezüglich dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung
des Gesuchstellers keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und
deshalb zulässig sei, da sich dessen HIV-Infektion nicht in der
terminalen Phase befinde. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG
wurde die HIV-Infektion ebenfalls berücksichtigt und festgestellt, dass
diese auch im Heimatland behandelbar sei, und dem Gesuchsteller
zudem die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe offenstehe. An
dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der
Revisionseingabe nichts zu ändern. Das neue Beweismittel vermag
keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers aufgrund einer
medizinischen Notlage, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, zu
belegen. Hinsichtlich der Einwände des Gesuchstellers zur
medizinischen Rückkehrhilfe, wonach eine solche keine dauerhafte
Lösung sein könne, ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug
auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung beziehungs-
weise deren Finanzierung nicht lebenslang sichergestellt ist und beim
Betroffenen AIDS noch nicht ausgebrochen ist, er mithin selbst einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Im
Übrigen war vorliegend – wie bereits erwähnt – die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Anwendung der Aus-
schlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG gar nicht eingehend zu
prüfen.
3.2.3 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe – ins-
besondere hinsichtlich der Interessenabwägung – betrifft, so laufen
diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Be-
schwerdeurteil vom 7. April 2010 respektive auf eine Beanstandung
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus.
Der Gesuchsteller ruft zwar mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG einen
Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr
eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im
Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute recht-
liche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage
und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29
E. 5).
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 ist
demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Beweismittel im Original [CD] retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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