Abtei lung IV
D-3639/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Patrik Fischer,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
St. Gallen / Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom
2. November 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3639/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben in englischer Sprache vom 15. Juni 2003 ersuchte
der Beschwerdeführer die Schweizerische Botschaft in Colombo (Ein-
gangsstempel: 26. Juni 2003) unter Vorlage verschiedener Dokumente
um Gewährung des Asyls in der Schweiz. Auf Aufforderung der Bot-
schaft vom 27. Juni 2003 hin ergänzte er sein Gesuch am 18. Juli 2003
(Eingangsstempel Botschaft) mit zusätzlichen Dokumenten. Am 6. Au-
gust 2003 und ein zweites Mal am 27. Mai 2004 wurde er durch einen
Vertreter der Schweizerischen Botschaft in Colombo in englischer
Sprache zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Nach Prüfung
der Akten bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 24. Juni 2004 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens. Nach seiner Ankunft am 15. Juli 2004 im Flughafen
Zürich Kloten wurde der Beschwerdeführer am 16. Juli 2004 in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
Kreuzlingen zur Person und summarisch zum Reiseweg befragt. Von
einer summarischen Erhebung der Gesuchsgründe sah das BFF ab
und verwies auf die Protokolle der Befragungen durch die Botschaft in
Colombo vom 6. August 2003 und 27. Mai 2004. Am 2. September
2004 wurde der Beschwerdeführer direkt durch das BFF zu seinen
Asylgründen angehört.
A.b Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der
tamilischen Volksgruppe an, sei in B._______ (Distrikt C._______,
Ostprovinz) geboren worden und habe seit dem Jahre 1992 in
D._______ (Ostprovinz) gelebt, ehe er am 9. Juni 2003 in Colombo
Zuflucht genommen habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte er in den Eingaben an die Botschaft und den durchgeführten
Befragungen im Wesentlichen geltend, Angehörige der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) trachteten nach seinem Leben, weil er
sich in der Vergangenheit als Mitglied der Eelam Revolutionary
Organization of Students (EROS) und - nach deren Zersplitterung im
Jahre 1989 - für die Eelavar Democratic Front (EDF) in exponierter
Stellung politisch engagiert habe. Die Anfänge seiner politischen
Laufbahn gingen zurück ins Jahr 1983, als er sich als Student den von
der EROS kontrollierten General Union of Eelam Students (GUES)
angeschlossen habe. Im gleichen Jahr habe er sich in Indien politisch
und militärisch ausbilden lassen. Nach seiner Rückkehr habe er für die
EROS Propagandarbeiten verrichtet und Mitglieder rekrutiert. Dabei
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habe er eine Waffe auf sich getragen, sei jedoch niemals in
Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Im Jahre 1989 habe sich die
EROS unter dem Druck der LTTE aufgespalten. Im Gegensatz zum
Parteiführer und dessen Gefolgsleuten habe er weiterhin auf rein
politische Mittel gebaut und sich deshalb nicht den gewalttätigen LTTE
anschliessen mögen. Stattdessen sei er den EDF beigetreten und in
der Folge hauptberuflich als deren Koordinator im Distrikt C._______
tätig gewesen. Um auszudrücken, dass sie den Anschluss der EROS
an die LTTE nicht anerkannt hätten, seien er und seine politischen
Weggefährten weiterhin als (frühere) Mitglieder der EROS aufgetreten.
Im Juni 1989 hätten die LTTE ihm befohlen, mit seinen Aktivitäten
aufzuhören, die er in dieser Phase in C._______ für die EROS aus-
geübt habe. Seither sei er immer wieder von Repräsentanten der LTTE
bedroht, angegriffen und aufgefordert worden, seinen politischen
Aktivitäten abzuschwören. Am 20. August 1989 hätten Unbekannte an
seiner Stelle einen seiner Brüder umgebracht, als sie in seiner
Abwesenheit bei ihm zu Hause aufgetaucht seien und nach ihm
gefragt hätten. Im selben Jahr sei er nach D._______ übersiedelt und
dort weiter seiner Arbeit für die EROS nachgegangen. Zwei weitere
Brüder von ihm seien im Jahre 1990 nicht von der Arbeit zurückge-
kehrt und seither unbekannten Aufenthaltes. Um seine Widerspenstig-
keit gegenüber ihrer Organisation zu vergelten, seien Mitglieder der
LTTE am 20. Juni 1993 ins Haus in B._______ eingedrungen und hät-
ten seinetwegen seinen Vater vor den Augen der Mutter erbarmungs-
los zusammengeschlagen. Sein Vater sei später an den Folgen dieser
Schläge gestorben. Am 17. Juni 1997 hätten Unbekannte, vermutlich
abermals Exponenten der LTTE, den Sitz seiner Partei in D._______
gestürmt, wobei zwei Parteikollegen getötet und fünf Personen schwer
verletzt worden seien. Er selber sei bei dem Anschlag unverletzt ge-
blieben. Am 8. Oktober 1999 sei er in seinem Domizil in D._______
von den LTTE überwältigt und an einen unbekannten Ort etwa zehn
Kilometer ausserhalb der Stadt gebracht worden. Dort habe man ihn in
einen Bunker gesperrt und massive Gewalt gegen ihn angewandt, so
dass er namentlich einen Bruch der Wirbelsäule erlitten habe. Drei
Tage nach seiner Entführung sei ihm die Flucht durch den Dschungel
gelungen. Die von den Misshandlungen herrührenden Verletzungen
hätten einen sechsmonatigen Aufenthalt in einem Spital in Colombo
nötig gemacht. Als Folge davon könne er heute keine körperlich stren-
gen Arbeiten mehr verrichten und sei auch in seiner Sexualität einge-
schränkt. Als Rache für seine gelungene Flucht hätten die LTTE im
Juni 2000 einen weiteren Bruder von ihm umgebracht. Nach der Ent-
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lassung aus der Spitalpflege habe er verschiedene Aufforderungen
zum Verzicht auf politische Tätigkeiten ignoriert und wiederum an der
Basis für die Partei gearbeitet. Vonseiten der LTTE sei er in dieser
Periode nicht direkt kontaktiert worden. Nach dem Waffenstillstand
zwischen der Regierung und den LTTE im Februar 2002 hätten die
Letzteren ihn und seine Parteikollegen von der EDF angewiesen,
politisch inaktiv zu sein. Neben ihm selber hätten der EDF lediglich
E._______, der ihm vorgesetzte Verantwortliche für die (...) sowie der
(...), F._______, angehört. Im Jahre 2002 habe er sich als unabhängi-
ger Kandidat an der Wahl zum Gemeindevorsteher (Pradeshiya Saba)
in G._______ (Ostprovinz) beteiligt. Die Wahlen seien in der Folge auf
unbestimmte Zeit verschoben worden. Hierauf hätten die LTTE insge-
samt drei Schreiben an ihn gerichtet, in denen sie ihn unter Drohun-
gen aufgefordert hätten, sich zu einem klärenden Gespräch einzufin-
den. Am 12. Mai 2003 seien zwei oder drei Angehörige der LTTE
nachts in sein Haus eingedrungen und hätten Schüsse auf ihn abge-
geben. Er sei mit dem Schrecken davon gekommen, indem er sofort
aus dem Bett gesprungen und davongerannt sei. Aus Angst vor weite-
ren Anschlägen habe er sich fortan im Haus des Bischofs in
D._______ aufgehalten, der seine Not erkannt und sich seiner ange-
nommen habe. Am 6. Juni 2003 habe er sich wieder einmal in
D._______ in der Öffentlichkeit aufgehalten, als plötzlich zwei Männer,
die er vermutungsweise den LTTE zuordne, sich ihm auf einem
Motorrad genähert und ihn niedergeschlagen hätten. Wegen dieses
neuerlichen Angriffs sei er drei Tage später nach Colombo ausge-
wichen und dort in einer Pension abgestiegen. Im August bezie-
hungsweise September 2003 habe er in Colombo zusammen mit
E._______, der ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei und hier um
Asyl ersucht habe (N 454 314), zwei Männer bemerkt, die ihm von frü-
her als Mitglieder der LTTE bekannt gewesen seien. Nachdem ihm
dies bewusst geworden sei und die Männer Anstalten zu einem Angriff
gemacht hätten, habe er sich mit seinem Kollegen auf einem Drei-
radmoped eilig vom Ort entfernt. Seit Februar 2004 habe er mit
I._______, einem Mitglied der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) und früheren Parlamentsabgeordneten, zusammengewohnt
und diesen unter anderem vom 2. März 2004 bis zum 10. April 2004
bei politischen Kampagnen in den Osten Sri Lankas begleitet. Im
Rahmen einer solchen Kampagne sei am 4. März 2004 ein Sprengsatz
gegen das von ihnen benutzte Fahrzeug geworfen worden. Dabei
hätten sich drei Personen verletzt. Drei Tage später sei J._______, der
verantwortliche Mann der LTTE für die Region K._______, zusammen
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mit einem Unbekannten gegen ihn handgreiflich geworden und habe
ihn aus dem Fahrzeug herauszuzerren versucht. Die für den Schutz
von I._______ verantwortlichen Polizisten hätten rechtzeitig einschrei-
ten und die beiden Männer in die Flucht schlagen können. Nach
Erteilung der Einreisebewilligung durch die schweizerischen Behörden
habe er schliesslich am 15. Juli 2004 sein Heimatland in Begleitung
von E._______ und dessen Familie auf dem Luftweg über den
Flughafen von Colombo verlassen. Er habe auch in Colombo auf
Dauer kein sicheres Leben führen können, zumal er nicht ewig von
I._______ habe abhängig sein wollen. Seine Verwandten und Freunde
in D._______ hätten ihn informiert, dass die LTTE ihn zu entführen
oder zu erschiessen versuche. Seine Mutter in B._______ sei
mehrmals durch das LTTE-Kadermitglied L._______ in rauhem Ton
nach seinem Verbleib gefragt worden.
B.
Mit Verfügung vom 1. November 2004 - eröffnet am 2. November
2004 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als
Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten zum einen Teil bereits den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und entbehrten zum
andern Teil der Relevanz im Hinblick auf das Erfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG.
C.
Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2004 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFF vom 1. November 2004 durch
seine damalige Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächli-
ches Begehren brachte er ein, es sei der angefochtene Entscheid voll-
umfänglich aufzuheben und ihm das Asyl zu erteilen. Im Eventualpunkt
beantragte er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. Subeventualiter ersuchte er darum, auf eine Ausschaffung
in sein Heimatland zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses bei
gleichzeitiger Feststellung seiner prozessualen Bedürftigkeit und der
Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren.
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Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer
zwei Briefe des Bischofs von M._______ vom 6. Juni 2003 und 7. Juli
2003, eine undatierte Bestätigung der EROS sowie zwei Be-
stätigungen der EPDP vom 7. März 2004 und 1. Mai 2004, eine Bestä-
tigung der srilankischen Menschenrechtskommission vom 26. Mai
2004, eine Bestätigung eines Friedensrichters aus D._______ vom
10. Juni 2003, eine Kandidatenliste für die Wahl des Pradeshia Saba
in G._______ am 25. September 2004, drei Auszüge aus dem
Todesregister betreffend seinen Vater und zwei Brüder, drei
Vorladungen der LTTE zum Erscheinen in deren Büro in N._______
am 5. März 2003, 10. März 2003 und am 2. Juni 2003, zwei Rapporte
der Polizeistationen von 0._______ und P._______ vom 25. Mai 2004
und 26. Mai 2004 betreffend Todesdrohungen und einen
Bombenanschlag anlässlich von ihm am 4. März 2004 und 7. März
2004 bestrittener Wahlkampfauftritte sowie schliesslich zwei ärztliche
Berichte vom 13. Oktober 1999 und 8. Januar 2000 und einen dritten
unbekannten Datums zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur
Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig nahm er das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines
Verfahrenskostenvorschusses mit Rücksicht auf dessen Begründung
als solches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegen und verlegte
dessen Beurteilung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann verzichtete
er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
ordnete die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung an.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2004, welche dem Be-
schwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräu-
mung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Folgeeingaben vom 7. Juni 2005 (Poststempel) und 30. Juni 2006
ergänzte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Begehren mit
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Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, verwies dabei auf ein
als Beweismittel vorgelegtes Zeugnis seines damaligen Hausarztes
(...) (Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin) vom 27. Mai 2005 und bat
um einen baldmöglichen Entscheid.
G.
Mit Eingabe vom 16. September 2006 ergänzte der Beschwerdeführer
das Beweismaterial mit einem Todesregisterauszug betreffend seine
am 5. Juli 2004 verstorbene Mutter und wiederholte unter Hinweis auf
seine gesundheitlichen Probleme seine Bitte um eine baldige Ent-
scheidfällung.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Verfahren von der ARK.
I.
I.a Am 24. April 2007 zeigte der Beschwerdeführer die Mandats-
übernahme durch den rubrizierten Rechtsvertreter an und ersuchte
um Verfahrensbeschleunigung. Als Grund für das Gesuch führte er un-
ter Hinweis auf ein der Eingabe beigefügtes Schreiben seines ehema-
ligen Hausarztes Dr. med. (...) vom 30. Juni 2006 an die für seine
Betreuung zuständige Dienststelle und auf ein solches des leitenden
Arztes der Abteilung Neurochirurgie am Kantonsspital Q._______,
Dr. med. (...) vom 21. März 2007 an seinen neuen Hausarzt Dr. med.
(...) (Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin) an, die Länge und der un-
gewisse Ausgang des Verfahrens sowie die von erlittener Folter her-
rührende poststraumatische Belastungsstörung und Notwendigkeit ei-
ner operativen Behandlung seiner chronischen Schmerzen an der Wir-
belsäule gestalteten seine Lebenssituation zunehmend unerträglich.
I.b In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 2. Mai 2007 teil-
te der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das von ihm
angehobene Beschwerdeverfahren nicht prioritär sei und konkrete Zu-
sicherungen hinsichtlich einer beschleunigten Beurteilung der Be-
schwerde oder eine konkrete Prognose über den Urteilszeitpunkt nicht
möglich seien.
J.
J.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 erneuerte der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf prioritäre Behandlung seines Rechtsmittels. Zur Be-
gründung wies es auf einen Entscheid der Verwaltungskommission des
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Bundesgerichts vom 11. Dezember 2007 hin, in welchem auf eine Auf-
sichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgerichts hin eine zu lange
Verfahrensdauer festgestellt wurde.
J.b Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2008 stellte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen ausserordentli-
cher, eine bevorzugte Behandlung rechtfertigender Umstände fest und
beraumte den Verfahrensabschluss im günstigsten Fall auf den Som-
mer beziehungsweise die zweite Hälfte des Jahres 2008 an.
K.
Zur weiteren Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 19. August 2008 eine Bestätigung der srilanki-
schen Menschenrechtskommission vom 13. Oktober 2007, ein Schrei-
ben seiner Schwester vom 30. Juni 2008 sowie ein solches des Bi-
schofs von M._______ vom 23. Juni 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM
(Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem
Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren
gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt
diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglich-
keit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 2. Dezember 2004 bei der ARK hängig gewesenen Be-
schwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF
- als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen.
Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
Seite 8
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
(Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes [AS 2006 4762]
und der Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung der Änderung
vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes [AS 2007 5573]) in gültiger
Form (6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist
er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
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werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., 2005 Nr. 21
E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach eingehender Prüfung
der Akten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beweisanfor-
derungen des Glaubhaftmachens in wesentlichen Teilen seiner Ge-
suchsbegründung nicht zu erfüllen vermag.
4.1 Insbesondere ist mit annähernder Gewissheit davon auszugehen,
dass es sich bei der Entführung im Oktober 1999 und der von schwe-
rer Folter gekennzeichneten Gefangenschaft im Anschluss daran so-
wie der gelungenen Flucht aus einem Bunker drei Tage später um ei-
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nen vorgespiegelten Sachverhalt handelt. Die Einschätzung des BFF,
wonach die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der
Anhörung vom 2. September 2004 inhaltlich dürftig und wenig konkret
ausgefallen seien, wird bei einer Überprüfung des Protokolls vollauf
bestätigt. Wie vom BFF zutreffend festgestellt wurde, zeigte sich der
Beschwerdeführer auf Rückfrage hin zu einer nachvollziehbaren Schil-
derung seiner Flucht ausserstande. Dessen Behauptung, nachts mit
einem „gebrochenen Rücken“ aus einem abgelegenen Bunker heraus
kriechend durch den Wald geflohen zu sein, mutet in speziellem Mas-
se wirklichkeitsfremd an (act. 27/13, S. 7 f.). Trotz verstandener Frage
reagierte der Beschwerdeführer auffallend ausweichend, als ihm zum
Erzählen der angeblichen Entführung durch die LTTE im Jahre 1999
das Wort erteilt wurde (act. 27/13, S. 7 f.). Verbindliche Äusserungen
zum Innern des Bunkers, in dem er während dreier Tage in Einzelhaft
gehalten worden sein will, blieb er vollends schuldig. Auch hier verliess
er das in der Fragestellung angeschnittene Thema und driftete in un-
motivierte Bemerkungen ab (vgl. etwa act. 27/13, S. 7 unten und S. 8
oben). Beim Versuch, das genaue Vorgehen bei seinem nächtlichen
Entkommen zu erläutern, äusserte er sich zunehmend wirr (act. 27/13,
S. 8 Mitte).
Zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geht sodann
der Umstand, dass dem von ihm am 15. Juni 2003 mit dem schriftli-
chen Asylgesuch eingereichten Arztzeugnis vom 13. Oktober 1999
(„Diagnosis Ticket“) in englischer Sprache sinngemässe Angaben über
seit drei Jahren persistierende Rückenschmerzen zu entnehmen sind,
die bei der aktiven Arbeit schlimmer geworden seien und am Vormittag
des 12. Oktober 1999 am Arbeitsplatz eine gänzliche Immobilität zur
Folge gehabt hätten. Die Einschätzung des BFF, wonach sich die be-
treffenden Angaben im Arztzeugnis nicht mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers vereinbaren liessen (vgl. act. 29/10, Ziff. I.1., S. 3),
erweist sich demnach als zutreffend. Der Beschwerdeführer nimmt in
seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren auf den vom BFF speziell
hervorgehobenen Passus im Arztzeugnis („today morning on works
unable to walk“) nicht konkret Bezug, wodurch dieser als Unglaub-
haftigkeitsindiz zusätzliches Gewicht erlangt. Statt dessen weist der
Beschwerdeführer indirekt auf eine bestehende Gefahr von Vergel-
tungshandlungen seitens der LTTE hin, die ihn zur Verheimlichung der
genauen Umstände seiner Verletzung vor dem Arzt oder dem Spital-
personal gezwungen hätten (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2004,
S. 3). Eine solche Version steht wiederum im Widerspruch zu seiner
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eigenen Aussage in der ersten Befragung durch die Botschaft in
Colombo, wonach er wegen der Entführung im Jahre 1999 nicht selber
Anzeige erstattet habe, die Angelegenheit jedoch durch das Spital an
die Polizei weitergeleitet worden sei (vgl. act. 5/13, S. 7 unten).
Was die im Beschwerdeverfahren beigebrachten medizinischen Belege
betrifft, so vermag der Beschwerdeführer damit eine ursächliche Ver-
bindung zwischen seinem Rückenleiden und der von ihm behaupteten
Folter anlässlich der dreitägigen Gefangenschaft im Jahre 1999 in kei-
ner Weise herzuleiten. Daran ändert nichts, dass sein früherer Haus-
arzt Dr. med. (...) (Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin) im Zeugnis
vom 27. Mai 2005 die von ihm beklagten permanenten Schmerzen im
Bereich des Rückens und des Kopfes „mit hoher Wahrscheinlichkeit“
auf im Rahmen von Folter erlittene körperliche und seelische
Misshandlungen zurückführt und im Schreiben vom 30. Juni 2006
Folterungen im Heimatland ohne Vorbehalt als Grund für erhebliche
Rückenbeschwerden angibt. Entgegen der Einschätzung von Dr. med.
(...) im Zeugnis vom 27. Mai 2005 können die vom Beschwerdeführer
beklagten Rückenschmerzen nämlich gemäss einer am 21. März 2007
von Dr. med. (...), leitender Arzt der Abteilung Neurochirurgie am Kan-
tonsspital Q._______, aufgrund einer Magnetresonanztomographie
gestellten Diagnose „gut“ mit einem spezifischen somatischen
Krankheitsbild - einer so genannten Stenose L4/5 - erklärt werden. Bei
der Stenose L4/5 handelt es sich um ein verbreitetes Phänomen, bei
dem eine Verengung des Wirbelkanals auf der Höhe der beiden
untersten (von insgesamt fünf) Lendenwirbel verantwortlich für
klinische Beschwerden ist. Hinweise darauf, dass im Falle des
Beschwerdeführers Gewalteinwirkungen die Entstehung der Stenose
massgeblich begünstigt haben könnten, sind dem Schreiben von Dr.
med. (...) vom 21. März 2007 nicht zu entnehmen.
Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer eine von Vertretern der LTTE ausgegangene Entfüh-
rung im Oktober 1999 mit anschliessender, von schwerer Folter ge-
kennzeichneter Gefangenschaft in einem Bunker und Flucht nach drei
Tagen nicht glaubhaft zu machen vermag. Als Konsequenz hiervon er-
weist sich auch die damit erklärte Ermordung und Zerstückelung eines
Bruders im Jahre 2000 (vgl. act. 1/28, S. 2; act. 5/13, S. 6) als unglaub-
haft.
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D-3639/2006
4.2 Angesichts der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechenden Gründe ist es nicht angebracht,
von der Unglaubhaftigkeit einzelner Elemente vorschnell auf die Un-
glaubhaftigkeit der gesamten Gesuchsbegründung zu schliessen.
Gleichwohl kann die gefestigte Erkenntnis, dass eine asylsuchende
Person zur Stützung einzelner Vorbringen mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu unwahren Behauptungen gegriffen hat, auch in die Würdigung der
übrigen Bestandteile hineinwirken und je nach den näheren Umstän-
den der versuchten Irreführung eine nicht unwesentliche Rolle spielen.
Vorliegend hat das BFF nicht nur die für das Jahr 1999 geltend ge-
machten, sondern gerade auch diejenigen Ereignisse als unglaubhaft
erachtet, die der Beschwerdeführer selber in eine unmittelbare kausale
Verbindung mit seinem Schutzersuchen bei der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo beziehungsweise mit seiner Einschätzung bringt,
(auch) unter den im Moment der Ausreise in seiner Heimat herrschen-
den Verhältnissen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt gewesen zu
sein und auch heute ein entsprechendes Szenario berechtigterweise
befürchten zu müssen. So gelangt das BFF namentlich zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer trotz vermeintlich jahrelanger Betätigung
in exponierter Stellung keine konkreten Angaben zu seinem politischen
Engagement und zu seiner Partei machen könne und sich diesbezüg-
lich undifferenziert und stereotyp geäussert habe, was in gleicher Wei-
se auch für die angeblichen Ereignisse in Colombo gelte.
Auch diese Einschätzung der Vorinstanz ist nach Prüfung der Akten
vorbehaltlos zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermochte in den
durchgeführten Befragungen nicht verständlich zu machen, aufgrund
welcher konkreter Erlebnisse und Überlegungen er letztlich den Ent-
schluss fasste, am 9. Juni 2003 von D._______ nach Colombo überzu-
siedeln und am 15. Juni 2003 mit einem schriftlichen Asylgesuch an
die schweizerische Botschaft zu gelangen. Eine einleuchtende Erklä-
rung, warum er ausgerechnet im Juni 2003, nachdem er seinen Wohn-
sitz während 14 Jahren ohne Inanspruchnahme behördlichen Schut-
zes in D._______ beibehalten hatte, nach Colombo übersiedelte, die
dortige Situation ebenfalls als zu riskant erachtete und die schweizeri-
sche Botschaft um Bewilligung der Einreise und Asylgewährung er-
suchte, blieb er schuldig. Aus seinem schriftlichen Asylgesuch und den
Aussagen in den Befragungen wird nicht klar, wodurch sich der Grad
der angeblichen Bedrängung durch die LTTE im Juni 2003 von jenem
in den vorausgegangenen Jahren unterschieden haben sollte. Auf die
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D-3639/2006
diesbezügliche Frage in der Anhörung vom 2. September 2004 antwor-
tete der Beschwerdeführer unbestimmt und ausweichend (act. 27/13,
S. 7). Bezeichnenderweise erwähnte er einen Mordversuch am 12. Mai
2003 und einen tätlichen Übergriff durch zwei unbekannte Männer auf
einem Motorrad am 6. Juni 2003 in D._______, die er im schriftlichen
Asylgesuch und in der ersten Befragung durch die Botschaft (act. 5/13,
S. 6) noch speziell thematisiert hatte, in diesem Kontext mit keinem
Wort. Sodann gestand er in der ersten Befragung durch die Botschaft
am 6. August 2003 ein, seit seiner Ankunft in Colombo mit keinen
nachteiligen Zwischenfällen konfrontiert gewesen zu sein; seine
gleichwohl geäusserte Sorge um seine Sicherheit begründete er nicht
etwa mit der Angst vor (weiteren) gezielten Nachstellungen durch die
LTTE, sondern mit den in Colombo verbreiteten Gewaltdelikten wie
den gezielten Tötungen von Informanten und Offizieren der PLOTE
(People's Liberation Organization of Tamil Eelam) oder des Geheim-
dienstes CID (act. 5/13, S. 8). In der zweiten Befragung durch die Bot-
schaft am 27. Mai 2004 und in der Anhörung durch das BFF am
2. September 2004 erwähnte er dann ein Vorkommnis in Colombo, bei
dem er zusammen mit seinem Freund und politischen Weggefährten
E._______ noch rechtzeitig auf einem passierenden Dreiradmoped
habe das Weite suchen können, nachdem zwei Personen sie anzugrei-
fen versucht hätten. Dabei gab er jedoch zwei deutlich voneinander
abweichende zeitliche Daten an (act. 11/24, S. 6 und insbesondere 11;
act. 27/13, S. 10). Seine in der Bundesanhörung gezeigte Überzeu-
gung, wonach sie sich beide bewusst gewesen seien, dass die Männer
sie zu töten beabsichtigt hätten, vermochte er nicht nachvollziehbar zu
begründen (act. 27/13, S. 10). Hinzu kommt, dass eine solche Darstel-
lung des Vorkommnisses nicht mit seinen früheren Angaben in der
Befragung durch die Botschaft am 27. Mai 2004 korrespondiert, als er
auf Rückfrage hin mehr von einer Annäherung als von einem eigentli-
chen Angriff gesprochen und keineswegs zum Ausdruck gebracht hat-
te, einer dermassen brisanten Gefahrensituation knapp entkommen zu
sein (act. 11/24, S. 7). Was schliesslich die am 4. und 7. März 2004
erlebten Vorfälle während des Abstechers in die Ostprovinz in Beglei-
tung des Freundes I._______ betrifft, so sind hier in Übereinstimmung
mit dem BFF grundsätzliche Fragezeichen in dem Sinne anzubringen,
dass es wenig realistisch anmutet, nach einer Phase ohne Behelligung
in Colombo freiwillig wieder denjenigen Risiken auszusetzen, denen
man sich wenige Zeit vorher durch Flucht entzogen haben will. Auch
hier erweist sich im Übrigen die Feststellung des BFF, wonach die
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vage ausgefallen,
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bei einer Konsultation des betreffenden Protokolls als zutreffend (vgl.
act. 11/24, S. 5 und 7 f.). Der Beschwerdeführer war insbesondere
nicht in der Lage, glaubhaft darzulegen, dass die beiden behaupteten
Vorfälle vom 4. und 7. März 2004 nicht nur gegen I._______ und
dessen Entourage, sondern gerade gegen ihn, der nur als Begleiter im
Auto mitgefahren sein will (act. 11/24, S. 6), gerichtet waren. Bei der
Beantwortung der entsprechenden Rückfragen legte er sich letztlich
auf die Version fest, dass der ihm von früher bekannte LTTE-Mann
J._______ in beide Vorfälle involviert gewesen sei und beim ersten
Vorfall sogar den Sprengsatz geworfen habe (act. 11/24, S. 7 f.).
Anfänglich bei der freien Erzählung hatte er J._______ jedoch erst bei
der Schilderung des zweiten Vorfalls als Akteur ins Spiel gebracht (act.
11/24, S. 5). In gleicher Weise zu bestätigen ist sodann die
Feststellung des BFF, wonach sich in Bezug auf die Geschehnisse
vom 4. und 7. März 2004 die eingereichten Dokumente zum Teil nicht
mit den Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen deckten.
Während der Beschwerdeführer nach der Beschreibung des Vorfalls
durch I._______ in der eingereichten schriftlichen Anzeige der EPDP
vom 7. März 2004 an die Adresse der Polizei ein wichtiges Mitglied
dieser Partei sein soll, erklärte der Beschwerdeführer selbst, er habe
sich politisch für die EPDP nicht engagiert, sei auch nie deren Mitglied
gewesen und er habe sich nach der im Jahr 2002 verschobenen Wahl
zum Gemeindevorsteher (Pradeshiya Saba) nicht mehr politisch
betätigt; er sei lediglich im Auto von I._______ mitgefahren (act. 11/24,
S. 5 f.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass sich mit diesen Aussagen des Beschwerdeführers auch die
Darstellung in der Beschwerde (vgl. ebenda, S. 4 oben), wonach
dieser sich gewagt habe, bei der unter Polizeischutz im Osten des
Landes durchgeführten politischen Kampagne von I._______
mitzuarbeiten, weil auch die EPDP für die tamilische Bevölkerung
einstehe, nicht vereinbaren lässt.
Verglichen mit zu den soeben aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsindizien
nehmen die für die Plausibilität der betreffenden Vorbringen sprechen-
den Anhaltspunkte in numerischer und qualitativer Hinsicht eine unter-
geordnete Stellung ein. Insbesondere führen die Bestätigungsschrei-
ben des Bischofs der Diözese von M._______ oder der in D._______
verbliebenden Schwester zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hier-
bei ist vorab zu bedenken, dass namentlich die Schwester
zwangsläufig nicht in einem unabhängigen Verhältnis zum Beschwer-
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D-3639/2006
deführer stehen und schon wegen dieser Loyalität nicht den Anspruch
erheben kann, der objektiven Wahrheit verpflichtet zu sein.
4.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschwerde-
führer die im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehenden Vorbrin-
gen - dreitägige Gefangennahme und schwere Folter durch die LTTE
im Jahre 1999, permanente Bedrohung und wiederholte tätliche An-
griffe bis hin zu Tötungsversuchen durch Exponenten der LTTE in den
Monaten vor der Einreichung des Asylgesuchs respektive vor der Aus-
reise - weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt
diesbezüglich ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit
sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung
hindeuten, klarerweise nicht erkennen.
4.4 Soweit das BFF den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sach-
verhalt als erstellt erachtet hat, sieht sich das Gericht mangels gegen-
teiliger Hinweise in den Akten zur Einnahme eines anderen Stand-
punktes nicht veranlasst. Ebenso schliesst es sich der vorinstanzlichen
Beurteilung an, wonach die als glaubhaft zu erachtenden Anteile am
Sachverhalt keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung darstellten. Hierzu ist zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. act. 29/10, Ziff. I.1. S. 4 ff.),
zumal sich die Verhältnisse aufseiten des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise in dessen Heimatland nicht dermassen verändert haben,
dass eine andere Prognose bezüglich der Begründetheit der gehegten
Verfolgungsfurcht gestellt werden müsste. Die Erwägungen des BFF
stehen im Einklang mit der gefestigten Praxis zur begründeten Furcht
vor einer Konfrontation mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG (Art. 3 Abs. 1 AsylG, vgl. bespielhaft EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193 und E. 10.3.2. S. 201). Vorliegend fällt unter anderem ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte,
vor dem Verlassen des Heimatlandes Opfer von Verfolgungsmassnah-
men gewesen zu sein. Die diesbezügliche Argumentation in der Be-
schwerde (vgl. ebenda, S. 6 f.) zielt demnach ins Leere.
4.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in
den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu-
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führen. Aus demselben Grund ist auf detailliertere Erwägungen zu den
verschiedenen eingereichten Beweismitteln zu verzichten. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren bis zur
Entscheidreife ermittelt, und es ist mangels wesentlicher neuer Er-
kenntnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren klar absehbar, dass
zusätzliche Abklärungen zu keinen für die vorliegende Prüfung bedeut-
samen Erkenntnissen geführt hätten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c
S. 84). In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Defini-
tion von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine aus-
ländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Seite 17
D-3639/2006
5.2.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
(weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungericht offen (vgl. Art. 105 AsylG und E. 1.1 hiervor),
wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211) von neuem zu prüfen
sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nach-
folgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich
dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
5.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der allgemeinen
Sicherheitslage und der humanitären und wirtschaftlichen Situation in
Sri Lanka ausführlich in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008
befasst (BVGE 2008/2). Dabei untersuchte es die diesbezügliche Ent-
wicklung seit der letzten Lagebeurteilung der ARK, welche Eingang in
ein am 29. November 2005 erlassenes und später als EMARK 2006
publiziertes Urteil gefunden hatte. Nach Auswertung einer Vielzahl von
Seite 18
D-3639/2006
Länder- und Themenberichten internationaler, ausländischer und
schweizerischer Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen so-
wie von ausländischen und inländischen Presseberichten kam das
Bundesverwaltungericht zum Schluss, dass es angesichts der politi-
schen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der
auf Eskalation und Verschlechterung hindeutenden Entwicklung in Sri
Lanka nicht angebracht scheine, von der bisherigen Praxis der ARK
abzurücken, gemäss welcher die Rückschaffung abgewiesener Asyl-
suchenden in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavu-
niya, Mullaitivu und Jaffna) als unzumutbar zu qualifizieren sei. Auch
die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa
und Ampara) müsse angesichts der dort herrschenden Lage als un-
zumutbar betrachtet werden. Bei abgewiesenen tamilischen Asylsu-
chenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, sei deshalb die
Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes
zu prüfen. In den vergangenen Jahren hätten die schweizerischen
Asylbehörden in ihrer Praxis für rückkehrende, abgewiesene tamili-
sche Asylsuchende stets das Bestehen einer grundsätzlichen Aufent-
haltsalternative im Grossraum Colombo angenommen (EMARK 2006
Nr. 6 E. 6.5). Aus heutiger Sicht könne jedoch bei rückkehrenden
Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, nicht mehr von
der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Hierfür seien vielmehr be-
sonders begünstigende Faktoren nötig, so namentlich die Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Sei-
en solche Faktoren im Einzelfall nicht zu erkennen, sei der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als
Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE
2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
5.2.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft B._______
(Distrikt C._______, Ostprovinz) und hat nach eigener Darstellung -
von einem temporären Aufenthalt im Jahre 1983 in Indien abgesehen -
von seiner Geburt bis am 9. Juni 2003 immer in der Ostprovinz
(Distrikte D._______ und C._______) gelebt. Aus den soeben
erläuterten Gründen kann ihm eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht
zugemutet werden. Abzuklären bleibt demnach, ob es ihm stattdessen
zuzumuten ist, sich im südlichen Landesteil und insbesondere im
Ballungsgebiet von Colombo niederzulassen. Nach eigenen Angaben
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hatte der Beschwerdeführer in der Zeit nach seiner Ankunft am 9. Juni
2003 bis zur Ausreise am 15. Juli 2004 niemals eine feste Adresse in
Colombo (act. 27/13, S. 11). Beide Elternteile sind verstorben, und
seine beiden Schwestern sind in B._______ beziehungsweise in
R.______ (Distrikt C._______) in der Ostprovinz wohnhaft geblieben
(vgl. act. 5/13, S. 2). Verlässliche Hinweise darauf, dass er ausserhalb
seiner engeren Verwandtschaft über Bezugspersonen in Colombo ver-
fügt, auf deren Unterstützung er heute zählen könnte, sind in Akten
nicht zu erkennen. Mangels anderweitiger, einen gegenteiligen
Schluss zulassender Anhaltspunkte kann unter diesen Umständen
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im
Grossraum Colombo über eine realistische Arbeits- und Wohnperspek-
tive und ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn in genügendem
Mass unterstützen könnte. Damit ist bereits erstellt, dass in seinem
Fall besonders begünstigende Umstände (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.5
S. 20) in Bezug auf die Sicherung des Existenzbedarfs und einer
dauerhaften Unterkunft im Raum Colombo nicht gegeben sind.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Folge
seiner gesundheitlichen Probleme in seiner Möglichkeit, mit eigenen
Kräften ein Auskommen zu finden, ohnehin erheblich eingeschränkt
sein dürfte. Für den Beschwerdeführer stellt demnach der südliche
Landesteil und insbesondere der Raum Colombo keine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative dar.
5.2.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist somit im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten
ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgrün-
de gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich des angeordneten
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuwei-
sen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 1. November 2004 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
7.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens im Asylpunkt (Beschwerdebegehren 1 und 2) als teilweises Un-
Seite 20
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terliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bun-
desverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfah-
ren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg
mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entspre-
chend wären somit prinzipiell die um die Hälfte zu ermässigenden
Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Dieser hat indes gleich-
zeitig mit der Beschwerde ein sinngemässes Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, dessen Beurteilung in
der Verfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 28. Dezember
2004 auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde und bis heute
aussteht.
7.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor
aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten
werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an
der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retro-
spektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Sodann hat der Beschwerde-
führer seiner Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung vom 30. November
2004 beigefügt, gemäss welcher er vollumfänglich fürsorgeabhängig
ist und nach behördlichem Kenntnisstand über keine privaten Mittel
verfügt. Damit kann der Beschwerdeführer als prozessual bedürftig
gelten, zumal keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche
Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkenn-
bar sind. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen,
und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu be-
freien.
8.
Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei - für die
ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des
Seite 21
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Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde eine vom 16. September
2008 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche
Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- auf
insgesamt 16 Stunden veranschlagt, was dem Umfang und der Kom-
plexität der Streitsache angemessen erscheint. Die aufgeführten Aus-
lagen (Telefon, Fax, Porti, Dolmetscher, Literatur) in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 360.-- können noch als verhältnismässig bezeichnet wer-
den und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1
Bst. b und Art. 11 VGKE). Vonseiten der Rechtsvertretung wird nicht
geltend gemacht, dass bezüglich ihres Honorars und der Auslagen ei-
ne Mehrwertssteuerpflicht besteht, die in den von ihr aufgeführten Be-
trägen noch nicht berücksichtigt worden ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine
weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist
demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1'380.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 1. November
2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwer-
deführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'380.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Seite 23