Abtei lung IV
D-3639/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi,
Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM
vom 16. März 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3639/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Eth-
nie und stammt aus C._______ (Bezirk Trincomalee, Ostprovinz).
B.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2009 wandte er sich an die schweizeri-
sche Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte um Asyl in der
Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 27. Oktober 2009 machte der Be-
schwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs
und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente (Identitätsauswei-
se, Bestätigungsschreiben) sowie zwei Photographien.
E.
Am 19. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft
mündlich zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
F.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 übermittelte die Botschaft das
Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente dem Bundesamt für
Migration (BFM).
G.
Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
H.
Mit vom 20. April 2010 datierender, der sri-lankischen Post am 30. Ap-
ril 2010 übergebener und am 7. Mai 2010 bei der schweizerischen
Botschaft eingegangener Eingabe ficht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei reichte er
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als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu ent-
halten, wann die damit beauftragte schweizerische Botschaft in Sri
Lanka dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM übermittelte,
noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indes-
sen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt
die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34,
N 10). Zugleich wäre unter der Voraussetzung, dass die vom 16. März
2010 datierende Verfügung dem Beschwerdeführer erst nach dem
6. April 2010 eröffnet wurde – was unter den gegebenen Umständen
eines Asylverfahrens im Ausland möglich erscheint –, die 30-tägige
Beschwerdefrist ohnehin eingehalten.
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen
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Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu
erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist
dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylge-
such sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
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rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts -
abklärung zugemutet werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Be-
fragung im Wesentlichen geltend, er sei im November 2005 durch die
„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) zwangsrekrutiert worden.
Zunächst sei er während dreier Monate im Gebrauch von Waffen und
in Aufklärungstätigkeit ausgebildet worden. Dabei sei er verunfallt und
deshalb während zwanzig Tagen in medizinischer Behandlung gewe-
sen. Anschliessend sei er wieder an den Waffen ausgebildet worden
und schliesslich als Leibwächter des LTTE-Führungsmitglieds Pottu
Amman (Kampfname; eigentlich: Shanmugalingam Sivashankar) an-
gestellt worden. Während eines Jahres sei er als Leibwächter Pottu
Ammans tätig gewesen, und schliesslich sei er damit beauftragt wor-
den, dessen Sohn Unterricht zu erteilen und diesen auf ein Schul -
examen vorzubereiten. Dabei habe er während eines Jahres zunächst
in Pottu Ammans Haus bei Kilinochchi gelebt. Bei Ausbruch des Krie-
ges im Jahr 2007 sei er mit Pottu Ammans Sohn nach Puthukkudiyi -
ruppu gezogen. Während des gesamten Zeitraums und bis zum Januar
2009 habe er den Sohn Pottu Ammans unterrichtet und zudem als
Leibwächter zur Schule begleitet. Im Januar 2009 sei er schliesslich
zum Kampf an die Front beordert worden. Dabei sei er zweimal, am
28. Februar und am 28. April 2009, durch Geschosse verwundet wor-
den und in Spitalpflege gekommen. Nach dem zweiten Spitalaufenthalt
sei er in die Obhut einer weiblichen Person gegeben worden, die ihn in
einem Bunker versorgt habe. Diese Person habe in der Folge, am
16. Mai 2009, verhindert, dass er durch die sri-lankische Armee ver-
haftet worden sei, indem sie ihn als Angehörigen ausgegeben habe.
Anschliessend sei er in ein Lager für IDPs (internally displaced per-
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sons; intern Vertriebene) bei Vavuniya gelangt. Hier habe ihn ein an-
derer Angehöriger der LTTE gegenüber der sri-lankischen Armee
identifiziert, und er sei verhaftet worden. Weil seine Wunden geblutet
hätten, sei er jedoch durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mit der
Auflage ins IDP-Lager zurückgeschickt worden, sich nach drei Tagen
wieder bei ihnen zu melden. Dies habe er nicht getan, sondern er sei,
nachdem er seine Wunden im Lagerspital habe verarzten lassen, am
19. Juni 2009 aus dem Lager geflohen. Nach seiner Flucht sei er im
Juni oder im August 2009 (diesbezüglich machte er unterschiedliche
Angaben) zu seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Seither
habe er mit Angehörigen der tamilischen Organisationen „Tamil
Makkal Viduthalai Pulikal“ (TMVP) und „Eelam People's Democratic
Party“ (EPDP) Schwierigkeiten, die ihn wegen seiner Vergangenheit
als Mitglied der LTTE bedrohen würden. Einmal seien sechs Männer
auf Motorrädern zum Haus seiner Eltern gekommen; es sei ihm jedoch
gelungen, ihnen zu Fuss zu entkommen. Danach habe er sich ent-
schlossen, sich an die schweizerische Botschaft zu wenden. Unter den
eingereichten Beweismitteln hervorzuheben sind eine vom 10. Sep-
tember 2009 datierende Bestätigung der Human Rights Commission of
Sri Lanka, wonach der Beschwerdeführer eine Klage vorgebracht ha-
be, weil er regelmässig durch eine Gruppe Unbekannter gesucht wer-
de, eine im Wesentlichen ähnlich lautende, vom 29. April 2010 datie-
rende Bestätigung des Pfarrers der Kirchgemeinde D._______ in
E._______ sowie zwei Photographien, die Körperstellen mit Narben
zeigen.
3.2 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylge-
suchs seien nicht glaubhaft. Diese Einschätzung des Bundesamts ist
aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu bestätigen.
3.2.1 Zunächst kann der Behauptung des Beschwerdeführers nicht
geglaubt werden, er sei wie behauptet als Leibwächter von Pottu
Amman beziehungsweise als Lehrer und Leibwächter eines der Kinder
der genannten Person tätig gewesen. Bei Shanmugalingam Siva-
shankar (alias Pottu Amman) handelt es sich um den ehemaligen
Kommandanten der Eliteeinheit „Black Tigers“ sowie der Geheim-
dienstorganisation der LTTE; zugleich wurde er in der Führungshie-
rarchie der LTTE als zweithöchst rangierende Person hinter dem An-
führer Velupillai Prabhakaran eingestuft. Angesichts dessen ist es als
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unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer zum per-
sönlichen Leibwächter des Genannten selbst wie auch eines dessen
Söhne ernannt worden sein soll. Zu dieser Einschätzung führen die
Aussagen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2005 zwangsweise
rekrutiert worden, er habe lediglich eine gewöhnliche, wenige Monate
dauernde militärische Ausbildung erhalten (während derer er ausser-
dem erheblich verletzt worden sei) und er habe bis zum Januar 2009,
als er an die Front geschickt worden sei, keinerlei Kampferfahrung
gehabt. Es ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass als persönliche Leibwächter Pottu Ammans und seines
Sohnes nur erfahrene Angehörige der Elitetruppen der LTTE ausge-
wählt wurden. Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht. Auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers
sind nicht mit seiner angeblichen Tätigkeit im engsten Umkreis Pottu
Ammans vereinbar. So vermochte er anlässlich seiner Anhörung durch
die Botschaft auf entsprechende Frage hin nicht anzugeben, welches
der korrekte bürgerliche Name Pottu Ammans sei. Ferner ist auch
seine Aussage nicht glaubhaft, er habe den Sohn Pottu Ammans noch
im Januar 2009, bis zu seiner Abstellung zum Kampfeinsatz, in Put-
hukkudiyiruppu regelmässig zur Schule gebracht. Im Januar 2009 lag
die Kriegsfront in unmittelbarer Nähe zu Puthukkudiyiruppu, und das
betreffende Gebiet wurde durch die sri-lankische Armee beständig und
in massiver Weise bombardiert. Es ist als fern jeder Wahrscheinlichkeit
zu bezeichnen, dass der Sohn eines der ranghöchsten Anführer der
LTTE zu jenem Zeitpunkt im Kampfgebiet regelmässig zur Schule ge-
schickt worden sein soll. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement in
Bezug auf die angebliche Tätigkeit als Leibwächter Pottu Ammans ist
schliesslich darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in einem IDP-
Lager bei Vavuniya von einem anderen LTTE-Angehörigen erkannt und
gegenüber der sri-lankischen Armee identifiziert worden sein will, in-
dessen durch die Sicherheitskräfte mit der Anweisung weggeschickt
worden sei, sich innert dreier Tage wieder zu melden. Vielmehr ist
festzuhalten, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte grosse An-
strengungen unternahmen, unter der vertriebenen Bevölkerung An-
gehörige der LTTE zu finden und zu inhaftieren. Wäre der Beschwer-
deführer als ehemaliger Leibwächter Pottu Ammans und insofern als
Angehöriger der Elitetruppen der LTTE identifiziert worden, so hätte
man ihn zweifellos unverzüglich in Haft gesetzt und nicht sogleich
wieder freigelassen.
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3.2.2 Schliesslich ist auf erhebliche Widersprüche in den zeitlichen
Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen. So sagte er anlässlich
seiner Befragung zunächst aus, er sei von Mai bis August 2009 in
einem IDP-Lager bei Vavuniya gewesen (Befragungsprotokoll, S. 2).
Im weiteren Verlauf führte er indessen aus, er sei am 19. Juni 2009
aus dem Lager geflüchtet und dann zunächst mit zwei Jungen, die mit
ihm geflohen seien, zu deren Verwandten gegangen, von wo er an
seine Mutter geschrieben habe, die ihn schliesslich abgeholt habe
(ebd., S. 6). Aus der Bestätigung der Human Rights Commission of Sri
Lanka vom 10. September 2009 wiederum geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer bereits am 18. Juni 2009 nach Hause gekommen sei.
An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll,
er habe nach seiner Heimkehr zu seinen Eltern am 29. Juni 2009 vor
Unbekannten fliehen müssen, die ihn bedroht hätten. Auf die Unver-
einbarkeit seiner mündlichen Angaben hingewiesen, gab er schliess-
lich an, dieser Vorfall habe sich in der Tat am 29. August 2009 ereignet
(Befragungsprotokoll, S. 8). Des Weiteren führte er aus, zwei Tage
nach der Heimkehr zu seinen Eltern sei er durch Angehörige der
TMVP und der EPDP bedroht worden. Auf die Frage hin, wann dies
geschehen sei, gab er den 24. Dezember 2009 als Datum an (ebd.,
S. 7). Indem die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Flucht aus dem IDP-Lager und der Rückkehr in seinen Herkunftsort in
wesentlicher und nicht nachvollziehbarer Weise divergieren, sind auch
diese Aspekte als unglaubhaft zu bezeichnen.
3.3 Generell ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Si -
cherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem offi-
ziellen Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkriegs im Mai
2009 nach wie vor schlecht ist (vgl. hierzu bspw. INTERNATIONAL CRISIS
GROUP, Sri Lanka: A Bitter Peace. Asia Briefing N°99, 11. Januar 2010;
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE/JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka:
Aktuelle Situation, Bern 2009, S. 4 ff.). Der mit einer vernichtenden
Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswir-
kungen auf die Zivilbevölkerung, wobei vonseiten beider Konfliktpar-
teien massive Kriegsverbrechen gegenüber unbeteiligten Zivilperso-
nen begangen wurden (s. bspw. INTERNATIONAL CRISIS GROUP, War Crimes
in Sri Lanka. Asia Report N°191, 17. Mai 2010, S. 9 ff., 24 ff.). Trotz
der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die
Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine ob-
jektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter
äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwick-
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lung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen
bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den
ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht bezie-
hungsweise weiter umgehen wird. Dabei ist zwar nicht auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nicht in der behaupteten
Weise und Funktion – in der Vergangenheit zu einer Zusammenarbeit
mit den LTTE gezwungen worden sein könnte. Auch erscheint es mög-
lich, dass er deshalb von gewissen Behelligungen seitens der in der
Ostprovinz Sri Lankas operierenden staatlichen und paramilitärischen
Organisationen betroffen ist. Jedoch haben sich die hauptsächlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen, und von
einer Schutzbedürftigkeit im asylrechtlichen Sinn ist deshalb nicht
auszugehen. Vielmehr dürften seine Probleme angesichts des Fehlens
anderweitiger konkreter und glaubhafter Hinweise nicht über das hin-
ausgehen, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betrof-
fenen Regionen erleben. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach
wie vor unsicheren Situation ist somit im vorliegenden Fall festzuhal-
ten, dass gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien keine
Gründe vorliegen, um die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz zu bewilligen, Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel, insbesondere die beiden Bestätigungsschreiben und die
Photographien, sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizu-
führen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für
eine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliegen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
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Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit dem Er-
suchen, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung
der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen
Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem
Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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