Abtei lung IV
D-3640/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3640/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2007 - ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten - unter der Identität B._______, geboren (...),
Nigeria, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2007 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung sowie den Vollzug anordnete,
dass die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2007 abgewie-
sen wurde, wodurch die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2009 - wiederum ohne
Einreichung von Identitätsdokumenten - unter der Identität A._______,
geboren (...), Nigeria, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er bei der Erstbefragung vom 30. Oktober 2008 im EVZ
C._______ sowie anlässlich der am 11. Mai 2009 in D._______
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus Anambra State,
dass er nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches die Schweiz
habe verlassen müssen, weshalb er am 1. Februar 2008 ausgereist
und am folgenden Tag nach Nigeria zurückgekehrt sei, wo er wieder
bei seiner Familie gewohnt habe,
dass ihm am 5. beziehungsweise 25. Februar 2009 von einem Mitglied
seiner Familie telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Polizei ihn zu
Hause gesucht habe und - da sie ihn nicht angetroffen habe - an
seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen habe,
dass er deshalb nach Lagos geflüchtet sei, wo er dank der
Unterstützung einer Kirchgemeinde eine Anwältin habe beauftragen
können, die bei der Polizei versucht habe, seinen Bruder auf Kaution
freizubekommen,
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dass die Polizei sich jedoch geweigert habe, den Bruder frei zu lassen,
solange er sich nicht der Polizei gestellt habe,
dass seine Anwältin ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei ihm vorwerfe,
ein Mitglied von MASSOB (Movement for the Actualization of the Sove-
reign State of Biafra) zu sein und an der Zerstörung des Gefängnisses
von Onitsha und der Flucht der Gefangenen vom 18. Juni 2006 mitge-
wirkt zu haben,
dass seine Anwältin ihm deshalb geraten habe, Nigeria zu verlassen,
weshalb er am 29. Februar 2008 beziehungsweise am 30. März 2008
per LKW via den Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich während ei-
niger Monate aufgehalten habe,
dass er anschliessend per Schiff und Zug am 18. Oktober 2008 illegal
in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines zweiten Asyl-
gesuchs schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Rei-
se- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 20. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
18. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zu
Protokoll gegeben, nie eine Identitätskarte und auch nie einen Reise-
pass besessen beziehungsweise beantragt zu haben, wohingegen er
anlässlich der Anhörung erklärt habe, in Nigeria nicht nur einen
Führerschein, sondern auch einen Reisepass, den er jedoch bei sich
zu Hause zurückgelassen habe, besessen zu haben,
dass dem Beschwerdeführer zudem aus seinem ersten Asylverfahren
bestens bekannt sei, dass er bei Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz Identitätspapiere vorzulegen habe,
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dass er eigenen Angaben zufolge dennoch seinen Reisepass und sei-
nen Führerschein bewusst in seiner Heimat zurückgelassen und
überdies nichts unternommen habe, diese Dokumente erhältlich zu
machen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers von Widersprü-
chen und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt seien,
dass bereits an seiner Behauptung, wonach er am 2. Februar 2008
nach Nigeria zurückgekehrt sei, erhebliche Zweifel anzubringen seien,
da er nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür habe liefern können,
dass er sich zwischenzeitlich tatsächlich in Nigeria aufgehalten habe,
dass überdies seine Angaben, wann er sich wo aufgehalten habe, ek-
latant widersprüchlich seien,
dass er in der Erstbefragung ausgesagt habe, er habe den Anruf, wo-
nach er von der Polizei gesucht werde, am 25. Februar 2008 erhalten,
während er bei der Anhörung geschildert habe, dass ihn die Polizei
bereits drei Tage nach seiner Rückkehr nach Nigeria gesucht habe und
er somit am 3. Februar 2008 nach Lagos gegangen sei,
dass er zudem in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, am
30. März 2008 aus Nigeria ausgereist zu sein, wohingegen er anläss-
lich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dies sei am am 30.
beziehungsweise am 29. Februar 2008 gewesen,
dass er schliesslich bei der Erstbefragung erklärt habe, sich vier Mo-
nate in Libyen aufgehalten zu haben, demgegenüber er in der Anhö-
rung beteuert habe, der dortige Aufenthalt habe sechs Monate und
eine Woche gedauert,
dass angesichts dieser zahlreichen erheblichen und wesentlichen Wi-
dersprüche die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden könnten, weshalb von einem insgesamt konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen sei,
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dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 2.
Juni 2009 (Poststempel) an das BFM (Eingangsstempel: 3. Juni 2009)
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber am 8. Juni 2009
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2009 beim Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet wird,
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dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines zweiten Asylgesuchs keine Papiere ein-
gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
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schwerdeführers unglaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffen-
den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in den beiden
Asylverfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hat, dass er
zudem in den beiden Asylverfahren komplett andere Asylgründe
vorgebracht hat, ohne dafür eine plausible Begründung zu nennen,
davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei beschuldigt werde, ein
Mitglied von MASSOB zu sein und an der Zerstörung des Gefäng-
nisses von Onitsha und der Flucht der Gefangenen vom 18. Juni 2006
mitgewirkt zu haben, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch
nicht geglaubt werden kann, dass er nun in ganz Nigeria von der Poli-
zei gesucht werde,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupte-
ten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass daher gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägun-
gen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art.
7 AsylG offenkundig erscheint,
dass die Vorinstanz zudem zutreffend zum Schluss gekommen ist, zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten
ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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