Abtei lung IV
D-3641/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren ...,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3641/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. August 2008 und 22. Dezember 2008 an die
schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 6. Oktober
2008 und 30. Dezember 2008) ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit
Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein-
zureichen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar
2009 eine präzisierende Eingabe ein. Am 23. April 2009 fand im Bot -
schaftsgebäude in Colombo die Befragung statt.
In seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein
und aus X._______ (Distrikt Jaffna) zu stammen. Im Jahre 1999 hätten
mehrere Personen – darunter auch Militärangehörige – nachts das
Haus der Familie seines Bruders, wo er gewohnt habe, überfallen. Sei-
ne Schwägerin sei vergewaltigt worden. Die Angreifer hätten auf ihn
und die drei Kinder der Schwägerin geschossen. Er habe eine Verlet-
zung am Bein erlitten. Die Kinder und die Schwägerin seien gestorben.
Im Jahre 2007 sei er durch einen damaligen Beteiligten als Augenzeu-
ge des Vorgefallenen erkannt worden. Er sei im November 2007 durch
das Militär festgenommen und befragt worden. Später sei es ihm ge-
lungen, aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte zu entkommen und
sich nach Trincomale zu begeben. Dort sei er am 1. März 2008 ent-
führt, bedroht und misshandelt worden. Tags darauf habe er sich in
Spitalpflege begeben. Nach der Entlassung habe er zusammen mit
seiner Familie in Y._______ Wohnsitz genommen. Beim IKRK und dem
UNHCR in Y._______ habe er im erwähnten Zusammenhang Klagen
eingereicht. Nachdem er auch in Y._______ als Augenzeuge des
Vorfalls von 1999 erkannt worden sei, habe er versteckt leben müssen.
Er habe seine Arbeitsstelle verloren und werde nach wie vor durch die
Sicherheitskräfte gesucht.
Auf weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts und die im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
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B.
Mit Begleitschreiben vom 27. April 2009 übermittelte die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll.
C.
In einer weiteren Eingabe an die Botschaft vom 12. Mai 2009 verwies
der Beschwerdeführer auf seine prekäre Situation vor Ort. Die Bot-
schaft beantwortete das Schreiben am 26. Mai 2009.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass seine Ehefrau seinetwegen unter Druck gesetzt werde.
E.
Am 14. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer erneut geltend,
auf den Schutz der Schweiz angewiesen zu sein.
F.
Mit Schreiben eines in der Schweiz lebenden Bekannten vom
21. Dezember 2009 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um
einen baldigen Entscheid. Das BFM beantwortete die Eingabe am
29. Januar 2010.
G.
Am 18. Februar 2010 (Eingang Botschaft) gab der Beschwerdeführer
unter anderem eine Kopie des vorstehend erwähnten Schreibens vom
21. Dezember 2009 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM die Bewilli-
gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, die angebliche
Verfolgungsmotivation der Täterschaft aus dem Jahre 1999 sei im ak-
tuellen Zeitpunkt realitätsfremd. Ausserdem habe er auch die angebli-
che Flucht aus deren Gewahrsam im November 2007 nicht nachvoll-
ziehbar geschildert. Ferner sei er im Jahre 2009 nach mehrwöchigem
Aufenthalt in Indien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, was eben-
falls gegen eine drohende asylrelevante Verfolgung im Heimatland
spreche. Schliesslich bestehe auch in Berücksichtigung des Vorfalls
vom 1. März 2008 kein Anlass für die Annahme einer aktuellen und re-
levanten Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Sicherheitslage im
Osten des Landes habe sich nach Kriegsende verbessert; zudem wei-
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se er kein Persönlichkeitsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse.
I.
Mit Eingabe an die Botschaft in Colombo vom 27. April 2010 (Eingang
Botschaft: 7. Mai 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung machte
er geltend, seine Ehefrau sei seinetwegen in Haft genommen worden,
damit er sich stelle. Mittlerweile sei ihm zu verstehen gegeben worden,
dass man sie getötet habe. Er habe sich nun ein zweites Mal verheira-
tet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
nicht fest (kein Rückschein bei den Akten). Da die Beweislast für die
Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am
7. Mai 2010 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde rechtzeitig
erfolgt ist.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
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Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Ita-
lienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus pro-
zessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforde-
rung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten.
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des
Schriftenwechsels abgesehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
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6.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
7.
7.1 Aufgrund der angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers dürf-
ten seine Vorbringen, soweit sie sich auf die damaligen allgemeinen
kriegerischen Auseinandersetzungen vor Ort beziehen, durchaus der
Realität entsprechen. Hingegen bestehen bereits gewisse Zweifel da-
ran, dass er tatsächlich Zeuge eines Vorfalls, wie er sich im Jahre
1999 abgespielt haben soll, wurde. So machte ihn die Befragungsper-
son bei der Anhörung auf gewisse Unstimmigkeiten in seinen Vorbrin-
gen aufmerksam; ausserdem weisen letztere kaum Realkennzeichen
auf (S. 6 des Befragungsprotokolls). Unbesehen dieser Sachlage ist
die angebliche Verfolgungsmotivation der Täterschaft den Beschwer-
deführer betreffend aufgrund des Zeitablaufs im Sinne der ausführli-
chen vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin nicht glaubhaft. Da sich
der Beschwerdeführer in der Rekurseingabe dazu nicht äussert, kann
vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwie-
sen werden. Anzufügen ist ferner, dass der Beschwerdeführer kein po-
litisches Engagement geltend macht und darlegt, seitens der LTTE kei-
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ne Probleme gehabt zu haben (S. 5 des Protokolls). Eine zielgerichte-
te Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ist mithin auch in diesem
Lichte besehen nicht glaubhaft. Abgesehen davon war es ihm bei-
spielsweise schon im April 2009 möglich, ohne Probleme nach Colom-
bo zu gelangen (Protokoll S. 10). Hingegen dürfte aufgrund des einge-
reichten "Diagnosis Ticket" und der Fotos feststehen, dass er bei ei-
nem Übergriff durch unbekannte Täter tatsächlich Verletzungen erlitt.
Dieser soll sich aber am 1. März 2008 und mithin vor mehr als zwei
Jahren ereignet haben. In der Beschwerde äussert er erneut seine Be-
fürchtung vor Entführungen, reicht in diesem Zusammenhang aber
bloss Zeitungsausschnitte betreffend zweier solcher Ereignisse, wel-
che mit seiner Person offenbar nichts zu tun haben, ein. Auch wenn
die vom BFM gegenwärtig für besser erachtete Sicherheitslage im Os-
ten nach wie vor angespannt sein dürfte, ist in Würdigung der erwähn-
ten Umstände die vom Beschwerdeführer aktuell nach wie vor geltend
gemachte Gefährdung zu relativieren. So befinden sich in den Akten
Kopien aus seinem Reisepass, welcher ihm am 25. März 2009 ausge-
stellt wurde. Ferner war es ihm möglich, ein Touristenvisum für Indien
zu beschaffen. Damit würde sich selbst unter der Annahme, er sei in
Sri Lanka aktuell relevant gefährdet, unter Umständen die Frage, ob er
tatsächlich auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre, stellen.
Nach dem Gesagten ist aber davon auszugehen, dass er aktuell nicht
unmittelbar an Leib und Leben gefährdet erscheint. An dieser Ein-
schätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nicht zu än-
dern. Zwar führt er an, man habe seine vormalige Ehefrau getötet,
nachdem sie seinetwegen unter Druck gesetzt worden sei. Da aber
sein Persönlichkeitsprofil so, wie er es dargestellt hat, nicht auf ein
zielgerichtetes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte schliessen
lässt, mutet das allfällige Ableben der Gattin unter den geltend ge-
machten und zudem vage formulierten Umständen eher konstruiert
und mithin nicht glaubhaft an. Dies umso weniger, als er gemäss den
von ihm gewählten Formulierungen den Eindruck erweckt, bereits wie-
der geheiratet zu haben. Auch in Berücksichtigung dieser Faktoren
entsteht nicht das Bild einer Person, welche wegen einer akuten Ge-
fährdung auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen
und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo,
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
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14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re-
gierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des
letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach
dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – na-
mentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht
gelockert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und je-
derzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Perso-
nenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärun-
gen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu
werden. Die sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum
Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressi-
ves Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatis-
ten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamili-
schen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo aus-
gesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben
zur generellen Gefährdungssituation nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er konnte mithin nicht substanziiert
dartun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen ein-
zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bun-
desverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
Versand:
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