B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3641/2019
brl
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Lorenz Noli
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Peul mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge Ende 2015 in Richtung Mali verliess,
dass er am 5. November 2016 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. November 2016 zur Identität, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt und am 19. Dezember 2017 eine
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei am Herkunftsort in ethnische Konflikte verwi-
ckelt gewesen und habe eine Verfolgung befürchten müssen, weshalb er
aus Guinea ausgereist sei,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 9. Januar 2018 verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft,
teils nicht asylrelevant, und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumut-
bar und möglich,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde vom 12. Februar 2018 infolge Nichtbezahlens des erho-
benen Kostenvorschusses mit Urteil vom 12. März 2018 nicht eintrat (vgl.
das Verfahren D-888/2018),
dass der Beschwerdeführer mit Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2019 erneut
um Gewährung von Asyl ersuchen liess,
dass dabei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer ge-
denke, eine Schweizer Bürgerin zu heiraten, es sei ein Ehevorbereitungs-
verfahren hängig,
dass er aufgrund der christlichen Religionszugehörigkeit seiner Verlobten
Todesdrohungen erhalte und ihm deswegen im Falle einer Rückkehr nach
Guinea der Tod drohe,
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dass das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2019 –
eröffnet am 17. Juni 2019 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylbeachtliche
Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund des hängigen Ehevorberei-
tungsverfahrens kein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung bestehe, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfü-
gen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Guinea zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 16. Juli 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 3
und 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung und Vollzug) anfech-
ten und dabei beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen,
dass ausserdem beantragt wurde, die kantonale Behörde sowie das SEM
seien anzuweisen, das «dossier du mariage» zu edieren, und die gegen-
teiligen Ausführungen der Vorinstanz seien zurückzuweisen,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 25. Oktober 2018 (Kopie) sowie
mehrere E-Mails zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
und dem Amt für Migration und Personenstand, Zivilstandskreis
C._______, vom Juni/Juli 2019 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. August
2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. August 2019 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt.108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Beschwerde den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen die
Dispositvziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung und
Wegweisungsvollzug richten),
dass die vorinstanzliche Verfügung demnach in Rechtskraft erwachsen ist,
soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und das
SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht vorfrageweise festgestellt
hat, dass der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass in der
Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren hängig ist, keinen potenziellen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. dazu
BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2),
dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnete,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt, dass ein Ehevorbereitungs-
verfahren hängig sei, womit es seine Prüfungspflicht respektive die Pflicht
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung verletzt habe,
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dass diese Rüge unbegründet ist, zumal das SEM in der angefochtenen
Verfügung sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen das hän-
gige Ehevorbereitungsverfahren erwähnt und seinen Entscheid offensicht-
lich unter Berücksichtigung des hängigen Ehevorbereitungsverfahrens ge-
fällt hat,
dass der Umstand, dass das SEM dabei nicht auf die vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers verfassten E-Mails an das kantonale Amt für Mig-
ration und Personenstand, worin er einen schnellen Abschluss des Ehe-
vorbereitungsverfahrens und die Akzeptierung der vom Beschwerdeführer
zuhanden des Ehevorbereitungsverfahrens eingereichten Dokumente for-
dert, eingegangen ist, für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, da die
Ausführungen in den besagten E-Mails offensichtlich nicht das Asylverfah-
ren, sondern das Ehevorbereitungsverfahren betreffen,
dass das SEM im Rahmen des (zweiten) Asylverfahrens lediglich zu prüfen
hatte, ob das hängige Ehevorbereitungsverfahren dem Beschwerdeführer
einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver-
leiht,
dass das SEM diese Frage ausreichend geprüft und im Ergebnis verneint
hat,
dass nach dem Gesagten keine Verletzung der Prüfungspflicht und/oder
der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts vorliegt,
dass demnach auf den in Ziff. 3 der Beschwerdebegehren formulierten An-
trag, wonach die kantonalen Behörden sowie das SEM anzuweisen seien,
das «dossier du mariage» (gemeint sind wohl die Akten des Ehevorberei-
tungsverfahrens) zu edieren, nicht näher einzugehen ist, zumal aufgrund
der Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern diese
Akten für das vorliegende Asylverfahren relevant sein könnten,
dass in der Beschwerde keine weiteren konkreten Rügen, namentlich auch
keine konkreten Einwände gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der
Wegweisung vorgebracht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: