Abtei lung IV
D-364/2007
{T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Weber, Richter Wespi
Gerichtsschreiber Weber
X._______, Irak,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Dezember 2006 i.S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Wie-
dererwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
a) Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben unge-
fähr im Sommer 1991 und lebte fortan in der Türkei. Dort heiratete sie am 10. Feb-
ruar 1992 einen türkischen Staatsbürger. Ende August 2001 verliess sie die Türkei
zusammen mit ihren beiden minderjährigen Töchtern sowie ihrem Bruder
Y._______ (N _______) und gelangte am 3. September 2001 von ihr unbekannten
Ländern her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 5. September 2001 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______
summarisch befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde sie dem Kanton
_______ zugewiesen. Am 10. Oktober 2001 führte die kantonale Behörde eine
Anhörung durch.
b) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus
_______ - im Wesentlichen geltend, im Irak ihren künftigen Ehemann kennen
gelernt und sich fortan wegen ihm in der Türkei aufgehalten zu haben. Die Türkei
habe sie wegen der Probleme ihres Gatten verlassen müssen. Kurz vor ihrer
Ausreise hätten während seiner Abwesenheit Polizisten zuhause vorgesprochen
und nach ihm gefragt. Es habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei sei
Propagandamaterial einer kommunistischen Partei, welcher ihr Mann angehöre,
beschlagnahmt worden. Sie sei beschimpft, geschlagen und in der Folge an einen
unbekannten Ort gebracht worden. Im Verhör habe man sie unter Drohungen
aufgefordert, innert einer Woche den Aufenthaltsort ihres Mannes bekannt zu
geben, ansonsten sie an seiner Stelle inhaftiert würde. In Anbetracht dieser
Situation sei sie wenig später ausgereist. Ihr Mann sei nicht wieder aufgetaucht.
c) Mit Verfügung vom 6. August 2002 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, bei der von der irakischen Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung durch die türkische Polizei handle
es sich um die Massnahme eines Drittstaates, welcher keine Asylrelevanz zukom-
me. Gleichzeitig nahm das BFM die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
Dieser vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
a) Am 19. Januar 2003 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz
ein Asylgesuch.
b) Nachdem die beiden minderjährigen Söhne der Beschwerdeführerin auf der
Schweizerischen Botschaft in Ankara um Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Einbezugs in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter ersucht hatten, bewillig-
te ihnen das Bundesamt am 14. Mai 2003 die Einreise in die Schweiz. Mit Verfü-
gung vom 14. Juli 2003 ordnete die Vorinstanz den Einbezug der beiden Kinder in
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
3c) Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 stellte das Bundesamt fest, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) in fine wurde er in die vorläufige Aufnahme seiner Gattin respektive
Kinder einbezogen.
C.
a) Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2005 teilte das Bundesamt der Beschwerde-
führerin und ihrem Ehemann mit, es erwäge, die angeordnete vorläufige Aufnahme
wieder aufzuheben.
b) Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2005 ihrer damaligen Vertretung machte die Be-
schwerdeführerin unter anderem geltend, es sei zweifelhaft, ob ihr die Türkei eine
Wiedereinreise überhaupt erlauben würde. Ferner wies sie auf gesundheitliche Be-
schwerden hin.
c) Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2005 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zum durchgeführten Verfahren im Sinne
des damals in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin
reichte dazu am 27. Oktober 2005 eine Stellungnahme ein.
d) Mit Verfügung vom 10. November 2005 hob das Bundesamt die vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie ihres Gatten auf und ordnete
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in die Türkei an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz unter anderem aus, die bei der Beschwerdeführerin diagnos-
tizierte rezidivierende depressive Störung sei auch in der Türkei behandelbar. Fer-
ner habe sie als Ehefrau eines türkischen Staatsbürgers Anspruch auf eine ent-
sprechende Aufenthaltsbewilligung. Im Weiteren liege auch keine schwerwiegende
persönlich Notlage vor.
D.
a) Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 ihrer damaligen Vertretung beantragten
die Beschwerdeführerin und ihr Gatte bei der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Eingabe wurde insbesondere dargelegt,
dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme willkürlich erfolgt sei. Im Weiteren
habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Befragung fälschlicherweise
ausgesagt, jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten zu haben.
Vielmehr gelte sie wegen der Spionageaktivitäten ihres Vaters in der Türkei als
unerwünschte Ausländerin. Vor der Ausreise habe sie sich regelmässig bei den
Behörden melden müssen. Die Behandlung ihres Einbürgerungsgesuchs sei durch
die türkischen Behörden nicht an die Hand genommen worden. Ferner leide sie
nach wie vor unter psychischen Beschwerden.
b) In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie wies unter anderem darauf hin, dass zur Zeit kei-
ne Anhaltspunkte vorlägen, welche hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei hindeuten würden. Sollte
sich im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung dennoch herausstellen, dass die-
4ser technisch nicht möglich sei, müsste eine vorläufige Aufnahme wegen Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden. Im Rahmen des eingeräumten
Replikrechts hielt die Vertretung der Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vor-
bringen fest.
c) Mit Urteil vom 23. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde vom 12. Dezember
2005 ab. Im besagten Urteil wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Angehörigen als vereinigte Familie in die Türkei zurückkehren könnten und
dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügten. Die geltend gemach-
te mutmassliche Verweigerung eines Einreisevisums für die Beschwerdeführerin in
die Türkei sei aufgrund der Akten nicht glaubhaft. Im Weiteren sei die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme weder in Verletzung des Willkürverbots noch des Grund-
satzes von Treu und Glauben erfolgt. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Recht
das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage verneint.
d) Am 1. Juni 2006 wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihre vier ge-
meinsamen Kinder nach Istanbul ausgeschafft.
E.
a) Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2006
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Vertretung die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2005 und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, bis zum Entscheid über das
eingereichte Gesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Den vier Kindern der
Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 ge-
schieden worden sei. Die vier unmündigen Kinder seien dem Sorgerecht der Mut-
ter unterstellt worden. Der Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwer-
deführerin habe als irakische Staatsbürgerin keinen Anspruch mehr auf eine Auf-
enthaltsbewilligung in der Türkei. Eine Rückkehr in den Irak komme ebenfalls nicht
in Betracht. Die Fremdenpolizei des Kantons _______ habe die Kinder von der
Mutter getrennt und ausgeschafft im Wissen, dass ein Scheidungsverfahren
hängig sei und das Sorgerecht der Mutter eingeräumt worden sei. In Anbetracht
dieses Sorgerechts sei den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die
Schweizer Botschaft in Ankara sei daher anzuweisen, den Kindern die
erforderlichen Visen auszustellen. Der Eingabe lagen das Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts _______ vom 12. Juni 2006 und eine entsprechende
Rechtskraftbescheinigung vom 14. Juni 2006 bei.
b) Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 setzte die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug einstweilen aus.
c) In der Folge gelangte die Vorinstanz an die Schweizer Botschaft in Ankara und er-
suchte um Abklärung, ob die Beschwerdeführerin als Mutter von minderjährigen
Kindern gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Türkei habe.
d) Mit Eingabe vom 7. September 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr
ehemaliger Gatte sei in der Türkei untergetaucht. Die Kinder lebten bei der Gross-
5mutter väterlicherseits und möchten wieder bei ihrer Mutter leben. Im Weiteren er-
neuerte sie ihren Antrag hinsichtlich Einreisebewilligungen der Kinder und ersuch-
te um einen baldigen Entscheid.
e) Mit Schreiben vom 11. September 2006 nahm die Vorinstanz Stellung zur Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 7. September 2006.
f) Am 12. September 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Ankara dem
Bundesamt das Ergebnis der Abklärungen im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK so-
wie ein Schreiben der in Adana bei der Grossmutter lebenden Kinder. Diese hätten
den Wunsch geäussert, bei ihrer Mutter in der Schweiz leben zu dürfen. Ihr Vater
sei untergetaucht. Dessen betagte und kranke Mutter sei nicht in der Lage, sie ad-
äquat zu betreuen.
g) Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, aufgrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft sei davon auszu-
gehen, dass sie gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung in der Türkei habe. Gleichzeitig übermittelte ihr die Vorinstanz eine Kopie der
Botschaftsantwort und räumte ihr Frist zur Stellungnahme ein.
h) Nach gewährter Fristerstreckung machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 17. Oktober 2006 geltend, der Botschaftsantwort könne nicht entnommen
werden, dass sie in der Türkei gestützt auf Art. 8 EMRK einen absoluten Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Ihre Kinder würden sich erst seit Juni 2006
wieder in der Türkei aufhalten. Die türkischen Behörden würden ihr daher keine
Aufenthaltsbewilligung erteilen und geltend machen, es sei ihr zuzumuten, das Fa-
milienleben mit den Kindern im Nordirak zu führen. Im Weiteren habe sie im Juli
2006 in der Türkei einen Anwalt mit der Anerkennung des Scheidungsurteils des
Bezirksgerichts _______ vom 12. Juni 2006 beauftragt. Dieser habe am 27.
August 2006 beim Familiengericht in Adana ein Gesuch um Anerkennung dieses
Urteils gestellt. Die Anerkennung eines Schweizerischen Scheidungsurteils in der
Türkei sei eine blosse Formsache. Ferner hätten ihr die Kinder mitgeteilt, dass die
Familie ihres Ex-Ehemannes ihr feindlich gesinnt sei. Die Schuld für die
gescheiterte Ehe und die Ehescheidung werde ihr angelastet, weshalb sie Angst
vor Vergeltungsaktionen der Familie habe. Es werde ihr auch vorgeworfen, die
Familienehre verletzt zu haben. Die Familie werde voraussichtlich alles
unternehmen, damit die Beschwerdeführerin nicht mit den Kindern
zusammenleben könne. Sie habe im Übrigen in der Türkei keine Verwandten, die
ihr beistehen könnten; auch Drittpersonen wie beispielsweise Anwälte würden in
Anbetracht mutmasslich ergehender Drohungen des Familienclans kaum etwas zu
Gunsten der Beschwerdeführerin unternehmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass
sie als Frau respektive irakische Kurdin ohne Berufsausbildung und
Sprachkenntnisse in der Türkei praktisch keine Möglichkeit habe, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und so den Unterhalt zu bestreiten. Entsprechend
werde sie auch keine Unterkunft finden. Wegen der Spionagetätigkeit ihres Vaters
und mangels Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen werde
es ihr überdies nicht möglich sein, in der Türkei erfolgreich ein Gesuch um
Einbürgerung zu stellen. Der Eingabe lag eine Kopie des Gesuchs um
Anerkennung des Scheidungsurteils an das Familiengericht von _______ bei. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz in seiner Eingabe, ihm
6eine Kopie des in der Botschaftsantwort erwähnten Schreibens der Kinder der
Beschwerdeführerin zu übermitteln.
i) Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 15. Juni 2006 ab und erklärte die Verfügung vom 10. November
2005 für rechtskräftig und vollziehbar. Zur Begründung wurde geltend gemacht,
dass für die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober
2006 auch nach erfolgter Scheidung ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
in der Türkei bestehe, und zwar aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter von vier
türkischen Kindern sei und das Sorgerecht zugesprochen erhalten habe. Sie sei
gehalten, in einem ersten Schritt ein Gesuch um Ausstellung eines Einreisevisums
bei der türkischen Vertretung in der Schweiz einzureichen. Danach müsse sie ein
Gesuch um Familiennachzug zu ihren Kindern gestützt auf Art. 8 EMRK stellen.
Die türkischen Behörden würden diese Gesuche in gesetzlich geregelten Verfah-
ren prüfen. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine Hinweise, dass ihr die Einrei-
se beziehungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert würde.
Ferner sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss Scheidungsurteil vom
12. Juni 2006, welches gemäss ihren Ausführungen in der Türkei problemlos ge-
richtlich anerkannt würde, verpflichtet, ihr Unterhaltsbeiträge zu leisten. Sollte er
dazu nicht in der Lage sein, müsste demnach der türkische Staat subsidiär für den
Unterhalt der vier Kinder aufkommen. Zudem erhielten gemäss gesicherten Er-
kenntnissen des Bundesamtes auch geschiedene Frauen in der Türkei Sozialhilfe.
Die Beschwerdeführerin sei im übrigen jung und gesund und spreche gut türkisch;
es sei ihr zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In _______, wo sie vor
der Einreise in die Schweiz hauptsächlich gelebt habe, dürfte sodann ein Bezie-
hungsnetz bestehen. Überdies seien vor Ort diverse Hilfsorganisationen tätig, wel-
che ihr unter anderem auch bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sein
könnten. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM finan-
zielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Nachdem das vorliegende Wiedererwägungs-
gesuch abzuweisen sei, werde das Gesuch um Erteilung von Einreisebewilligun-
gen für die Kinder gegenstandslos.
j) Am 20. Dezember 2006 überwies die Vorinstanz dem Vertreter der Beschwerde-
führerin den in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2006 angeforderten Brief der Kin-
der der Beschwerdeführerin.
F. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihre neu bestellte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Ihren
vier minderjährigen Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die ent-
zogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Rechts-
anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung wurde
vorgebracht, es treffe zwar möglicherweise zu, dass die Beschwerdeführerin in der
Türkei in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gelangen könnte. Die Wieder-
herstellung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sei aber aufgrund der sozia-
len und wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin gleichwohl gerechtfertigt.
Gemäss der beiliegenden Bescheinigung über die soziale Bedürftigkeit vom 25.
Dezember 2006 - ausgestellt durch den Bürgermeister des Bezirks _______ - sei
der zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin
7bedürftig und könne so keine finanziellen Leistungen erbringen. Ausserdem sei die
Beschwerdeführerin gemäss einem weiteren beiliegenden Bestätigungsschreiben
vor Ort nicht registriert, und es bestehe kein generelles Recht auf Sozialhilfe; als
geschiedene Frau könne sie jedenfalls selbst im Falle einer erteilten
Aufenthaltsbewilligung keine solche Hilfe empfangen. In diesem Zusammenhang
werde baldmöglichst ein Beweismittel nachgereicht. Laut zwei weiteren
eingereichten Bestätigungsschreiben besuche wegen der fehlenden finanziellen
Mittel keines der in die Türkei ausgeschafften Kinder eine Schule. Sie lebten bei
der 76jährigen Grossmutter, welche ihrerseits auf Hilfe angewiesen sei. Eine
gewisse Unterstützung erfolge lediglich durch Nachbarn. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin würde diese in eine existenzgefährdende Notlage führen.
Gemäss Aktenlage sei die Beschwerdeführerin im Übrigen zwangsverheiratet
worden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung verfüge sie in _______ über
kein Beziehungsnetz. Vielmehr würde sie als geschiedene Ehefrau dort
Anfeindungen durch Mitglieder der Familie ihres Ex-Ehemannes ausgesetzt sein.
Das Bundesamt übersehe, dass die Beschwerdeführerin durch die Scheidung ihr
bisheriges Beziehungsnetz verloren habe. Im Weiteren sei in Anbetracht der
Fallumstände illusorisch, dass sie vor Ort durch Erwerbseinkünfte für sich und die
Kinder aufkommen könnte. Zu rügen sei ausserdem die Tatsache, dass das
Bundesamt den an die Schweizer Botschaft in Ankara gerichteten Brief der Kinder
der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt habe.
Gemäss diesem Brief seien sie nicht in einer kindsgerechten Situation.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 in ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss telefonischer Auskunft des
behandelnden Arztes leide sie unter sehr starken depressiven Störungen sowie
zunehmender Suizidgefahr; es sei für sie unvorstellbar, in die Türkei
zurückzukehren. Ihr Zustand habe sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens verschlechtert. Es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, innert Frist einen Arztbe-
richt nachzureichen. Aus den genannten Gründen erweise sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin aktuell als unzulässig, unzumutbar und un-
möglich. Der Eingabe lagen vier türkischsprachige Dokumente ("Ilgili Makama
Adana"; "Ilgili Makama"; Ikametgah Ilmuhaberi"; "Fakirlik Kagadi") samt Überset-
zungen und die Kopie des fremdsprachigen Schreibens der vier Kinder der Be-
schwerdeführerin, welches dem BFM bereits durch die Botschaft in Ankara über-
mittelt worden war, bei. Eine Übersetzung dieses Schreibens wurde in Aussicht
gestellt.
G. Am 17. Januar 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-
weisung provisorisch aus.
H. Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 (Datum des Poststempels) gab die Beschwerde-
führerin ein Bestätigungsschreiben (Telefax) der Stadtverwaltung von _______
vom 17. Januar 2007 samt Übersetzung zu den Akten. Das Dokument belege,
dass sie kein Recht auf materielle Sozialhilfe weder in _______ noch einem
anderen Ort in der Türkei habe.
I. Am 19. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 17. Ja-
nuar 2007 (Dr. med. _______Psychiatrie und Psychotherapie FMH) nach. Darin
wurden eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome), Suizidäusserungen sowie eine schwere bis sehr
8schwere psychosoziale Belastung durch weiter drohende Abschiebung (mit
Belastung durch Scheidung) diagnostiziert beziehungsweise erwähnt.
J. Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 gab die Beschwerdeführerin ein türkischsprachi-
ges Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2007 samt Übersetzung zu den Akten. Ge-
mäss diesem Schreiben habe sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei als Auslän-
derin keine soziale Sicherheit.
K. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem Gesuch um Er-
lass allfälliger Verfahrenskosten entsprochen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
rensgesetz (VwVG; SR 172.021) wurde abgewiesen.
L. Am 20. Februar 2007 gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Kinder vom
9. Februar 2007 - gerichtet an die Schweizer Botschaft in Ankara - zu den Akten.
M. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2007 hielt das Bundesamt an seinen Ausführun-
gen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine am-
bulante Weiterbehandlung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin sei
auch in _______ möglich. Im Übrigen würden ihre vier Kinder bereits jetzt durch
die Grossmutter betreut. Dies deute darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr entgegen ihren Ausführungen mit der Solidarität der
Verwandten ihres Ex-Ehemannes rechnen könne. Im Weiteren sei das in der
Schweiz gefällte Scheidungsurteil in der Türkei bisher nicht anerkannt worden,
weshalb die Beschwerdeführerin Anrecht auf Sozialhilfe habe. Falls eine
Anerkennung noch erfolgen sollte, wäre der Ehemann zum Unterhalt verpflichtet.
Unbesehen des fraglichen Beweiswerts könne dem eingereichten Dokument "Il Gili
Makama" sodann lediglich entnommen werden, dass hinsichtlich der
Beschwerdeführerin aktuell keine Sozialleistungen erbracht würden, was im
Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit stehen dürfte. Es sei nach wie vor
davon auszugehen, dass Hilfeleistungen der in der Schweiz lebenden Verwandten,
die Gewährung der Rückkehrhilfe, das Beziehungsnetz vor Ort sowie
Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin fördern
würden.
N. Am 6. März 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht drei von der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara übermittelte Schreiben der Kinder der Beschwerdefüh-
rerin ein.
O. Mit Replik vom 23. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen
Darlegungen fest. Die Erwägungen des Bundesamtes, wonach die Beschwerde-
führerin im Falle ihrer Rückkehr durch die Verwandten des Ex-Ehemannes Unter-
stützung erfahren würde, könnten nicht nachvollzogen werden, zumal die Schei-
dung der Eheleute nunmehr auch durch ein türkisches Gericht anerkannt worden
sei. Im Übrigen sei die Situation ihrer Kinder prekär, und ihr Vater verfüge über
keine Einnahmequellen. Entsprechend werde die Beschwerdeführerin von ihm kei-
ne Unterhaltsbeiträge erhalten. Der Eingabe lag ein Urteil des Famliengerichts
_______/3 vom 28. November 2006 (Anerkennung des schweizerischen
Scheidungsurteils vom 12. Juni 2006) samt Übersetzung bei.
9Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich
auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, ei-
nen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die
diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden Konstellation keine Änderung er-
fahren hat.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.2 Mit Verfügung vom 10. November 2005 - bestätigt durch das Urteil der ARK vom
23. Februar 2006 - hob das Bundesamt die am 6. August 2002 aufgrund von Art.
14a Abs. 4 ANAG angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auf. Danach ist eine angeordne-
te vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug zulässig und es der Auslän-
derin möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren
Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Das BFM er-
achtete die Wegweisung in einen Drittstaat - die Türkei - für die irakische Be-
schwerdeführerin für zulässig, zumutbar und möglich, nachdem sie dort bereits
zehn Jahre ihres Lebens verbracht habe und mit ihrem nach Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme eingereisten türkischen Ehemann dorthin zurückkehren könne.
10
3.3 Im Wiedererwägungsverfahren macht die Beschwerdeführerin nun geltend, sie sei
seit dem 12. Juni 2006 von ihrem türkischen Ehemann geschieden, weshalb die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Wiedererwägung zu ziehen sei. Eine Weg-
weisung in den Drittstaat Türkei sei ihr als geschiedene Frau irakischer Herkunft
nicht zumutbar und sei auch nicht möglich.
3.4 Das Bundesamt war auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten und kam zum
Schluss, es liege in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht keine wesentlich verän-
derte Sachlage vor. Auch unter den veränderten Umständen sei die Wegweisung
in die Türkei, wo die Beschwerdeführerin vor Einreise in die Schweiz zehn Jahre
gelebt habe, möglich und zumutbar. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die vor-
instanzliche Argumentation mit der aktuellen Aktenlage zu vereinbaren ist.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2006 in der
Schweiz von ihrem türkischen Ehemann scheiden liess. Die Feststellung im den
vorinstanzlichen Entscheid des ordentlichen Verfahrens bestätigenden Urteil der
ARK vom 23. Februar 2006, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten
die Möglichkeit, als vereinigte Familie in die Türkei zurückzukehren, trifft für den
aktuellen Zeitpunkt mithin offensichtlich nicht mehr zu. Abgesehen davon wurden
der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen Kinder be-
reits am 1. Juni 2006 in die Türkei ausgeschafft. Anzufügen ist dabei, dass der
Weisung 8/99 des Bundesamtes vom 1. Oktober 1999, wonach gemäss Ziff. 3
Abs. c bei gestaffelten Rückführungen lediglich Kinder ab dem zurückgelegten 14.
Lebensjahr von der Mutter getrennt werden können, in keiner Weise Rechnung ge-
tragen und auch die damals knapp elf- respektive siebenjährigen Töchter zwangs-
weise nach Istanbul ausgeflogen wurden. Die Ausschaffungen der Kinder sollen
gemäss Behauptung der vormaligen Rechtsvertretung in der Eingabe vom 15. Juni
2006 im Übrigen in Kenntnis der Tatsache, dass im hängigen Scheidungsverfah-
ren das Sorgerecht der Mutter eingeräumt werden dürfte, erfolgt sein. Das Bun-
desamt verzichtete im vorliegend angefochtenen Entscheid darauf, diese Behaup-
tung zu widerlegen, und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe auch nach erfolg-
ter Scheidung einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Türkei. Dies
deshalb, weil sie Mutter von vier türkischen Kindern und ihr das Sorgerecht zuge-
sprochen worden sei. Sie sei gehalten, in einem ersten Schritt ein Gesuch um
Ausstellung eines Einreisevisums bei der türkischen Vertretung in der Schweiz ein-
zureichen. Danach müsse sie ein Gesuch um Familiennachzug zu ihren Kindern
gestützt auf Art. 8 EMRK stellen. Die türkischen Behörden würden diese Gesuche
in gesetzlich geregelten Verfahren prüfen. Diese Einschätzung ist - was die einzu-
haltende Vorgehensweise anbelangt - grundsätzlich zu teilen. Auch der neu be-
stellte Vertreter der Beschwerdeführerin räumt in der Eingabe vom 15. Januar
2007 ein, die Beschwerdeführerin könnte so in den Genuss einer Aufenthaltsbewil-
ligung gelangen. Die weitere Einschätzung des Bundesamtes, aufgrund der Akten-
lage bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin die Einreise bezie-
hungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert würde, kann
zwar nachvollzogen werden. Dem Einwand des vormaligen Vertreters der Be-
schwerdeführerin in der Eingabe vom 17. Oktober 2006, ihre Kinder würden sich
erst seit Juni 2006 wieder in der Türkei aufhalten und die türkischen Behörden
würden ihr als irakischer Kurdin daher keine Aufenthaltsbewilligung erteilen, son-
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dern vielmehr geltend machen, es sei ihr zuzumuten, das Familienleben mit den
Kindern im Nordirak zu führen, dürfte indes auch eine gewisse Berechtigung zu-
kommen. Dies einerseits mit Blick auf die sich abzeichnende Fürsorgeabhängigkeit
der Beschwerdeführerin, andererseits aber auch in Anbetracht des aktuell sich ak-
zentuierenden politischen Konflikts zwischen den kurdischen Behörden des Nordi-
raks einerseits und der türkischen Militärführung andererseits (vgl. u.a. NZZ vom
14./15. April 2007; Wochenzeitung vom 19. April 2007). Und schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass inzwischen das Scheidungsurteil offenbar auch durch die türki-
schen Behörden anerkannt worden ist. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist
daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin allenfalls ein Einreisevisum für
die Türkei erteilt und der weitere Aufenthalt bewilligt würde. Namentlich Letzteres
wäre jedoch zweifellos mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden - eine Annahme,
die sich auch deswegen rechtfertigt, weil die offenbar geplante gemeinsame Aus-
schaffung des damals noch bestehenden Familienverbands aus der Schweiz ge-
mäss Aktenlage an der Weigerung der türkischen Behörden, der Beschwerdefüh-
rerin die dafür erforderlichen Papiere auszustellen, scheiterte.
4.2 Die Beschwerdeführerin liess das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts _______
vom 12. Juni 2006 durch das Urteil des Familiengerichts _______/3 vom 28.
November 2006 erfolgreich anerkennen. Es besteht vorliegend kein Grund, an
diesem Sachverhaltselement respektive am Beweiswert des eingereichten
entsprechenden Dokuments zu zweifeln. Die Vorinstanz geht somit zu Recht
davon aus, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss
Scheidungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 gehalten ist, ihr in der Türkei
Unterhalt zu leisten. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin wiederholt
geltend, er verfüge über kein Einkommen, weshalb sie die vereinbarten Zahlungen
nicht erhalten werde. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf
subsidiäre staatliche Hilfe. Die Beschwerdeführerin wiederum legt dar, dass ihr in
der Türkei gemäss eingereichten Beweismitteln generell kein Anspruch auf solche
Hilfe zustehe. Dem Bundesamt ist insofern beizupflichten, als namentlich dem
Dokument "Il Gili Makama" lediglich entnommen werden kann, dass hinsichtlich
der Beschwerdeführerin aktuell keine Sozialleistungen erbracht würden. Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr als Ausländerin sei es in der Türkei
generell unmöglich, Sozialhilfe zu erhalten, wird aber durch keines der
eingereichten Dokumente - auch nicht durch das Anwaltsschreiben vom 20.
Januar 2007, welches vor allem arbeitsrechtliche Fragen betrifft - hinreichend be-
legt. Nach erfolgter Einreise und der allfälligen Gewährung einer Aufenthaltsbewil-
ligung dürfte es ihr als Mutter mit Sorgerecht über vier türkische Kinder möglicher-
weise gelingen, in einem diesbezüglichen Verfahren eine - wenn auch sehr be-
scheidene und gemäss Gepflogenheiten vor Ort mitunter in Naturalien entrichtete -
Unterstützung zugesprochen zu erhalten. Bis zum allfälligen Erhalt solcher be-
scheidener Leistungen wäre sie auf die Unterstützung durch Drittpersonen ange-
wiesen. Die Erwägung des Bundesamtes, sie könne dabei mit der Solidarität der
Verwandten ihres Ex-Mannes rechnen, mutet indes sehr spekulativ an; die - auch
in den eingereichten Schreiben der Kinder erwähnten - Anfeindungen durch be-
sagte Personen erscheinen im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen ihrer
Rechtsvertreter als naheliegender. Abgesehen davon machte die Beschwerdefüh-
rerin wiederholt geltend, sie sei zwangsverheiratet worden. Es kann zwar nicht
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ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihren zehnjährigen
Aufenthalt noch über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, nachdem sie nun je-
doch bereits seit sieben Jahren in der Schweiz lebt, ist unter den gegebenen Um-
ständen ein Anknüpfen an damalige Beziehungen wohl kaum möglich. Insgesamt
wäre mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr
zumindest eine sehr ungewisse aufenthaltsrechtliche, ökonomische und soziale
Zukunft bevorstehen würde. Bei einer beruflich ausgebildeten und gesunden
Person würde dies jedoch kaum zur Bejahung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen. Die Beschwerdeführerin leidet indes an relativ gravieren-
den psychischen Beschwerden, welche sich verschlimmert haben, und ist gemäss
Arztbericht vom 17. Januar 2007 auf eine ambulante Therapie angewiesen. Die
Vorinstanz, welche die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht
in Abrede stellt, geht in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, eine entspre-
chende Behandlung sei grundsätzlich auch vor Ort möglich. Diese wäre indes mut-
masslich mit Kosten verbunden, was die ökonomische Basis der Beschwerdefüh-
rerin, welche zwar gut türkisch spricht, aber über keine eigentliche Schulbildung,
keine Berufsausbildung und kaum über Arbeitserfahrung verfügt, weiter schmälern
würde. Ausserdem müsste allfälligen suizidalen Tendenzen bei der zwangsweisen
Rückführung entgegengewirkt werden. Da die Beschwerdeführerin gemäss besag-
tem Arztbericht überdies kaum in der Lage sein soll, ihren Haushalt zu führen,
wäre es ihr nach der Wiedereinreise mutmasslich zumindest für längere Zeit nicht
möglich, für sich und ihre Kinder in der Türkei ein Leben ohne Existenzbedrohung
zu führen, zumal sie ausser den bereits erwähnten, ihr offenbar feindlich gesinnten
Angehörigen des Ex-Mannes gemäss Aktenlage kein soziales Netz vor Ort hat und
das Haus, wo ihre Kinder aktuell wohnen, der Familie ihres Ex-Ehemannes gehört
(vgl. A 7/20, S. 10). Die weiteren Erwägungen des Bundesamtes, die Beschwerde-
führerin könne Rückkehrhilfe beantragen und die Hilfe türkischer Hilfsorganisatio-
nen oder auch von Verwandten in der Schweiz vor Ort in Anspruch nehmen, sind
nicht geeignet, unter den gegebenen Umständen der irakischen
Beschwerdeführerin in der Türkei eine existenzsichernde Perspektive mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu eröffnen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die am 12. Juni 2006 erfolgte Scheidung der
Beschwerdeführerin den im ordentlichen Verfahren noch gegebenen Familienver-
band getrennt und zu einer neuen Sachlage geführt hat. In Anbetracht weiterer er-
wähnter Fallumstände erscheint diese Sachlage als in wiedererwägungsrechtlicher
Hinsicht wesentlich verändert.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Es ist demnach festzuhal-
ten, dass sich der Vollzug der Wegweisung der irakischen Beschwerdeführerin in
die Türkei als derzeit nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs 4 ANAG erweist.
Ein Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland liess das BFM ungeprüft und
kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Daraus folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 14. Dezember 2006 aufzuheben ist. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG erge-
ben, ist das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise weiterhin vorläufig aufzunehmen.
Auf weitere Beschwerdevorbringen (so auch im Zusammenhang mit der gerügten
Nichtberücksichtigung relevanter Akten und Verletzung der Begründungspflicht)
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und die eingereichten Beweismittel ist bei dieser Sachlage nicht mehr näher einzu-
gehen.
4.5 Das am 15. Juni 2006 vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin an das
Bundesamt gerichtete und am 15. Januar 2007 erneuerte Gesuch, den vier Kin-
dern der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten, ist zur
wiedererwägungweisen Prüfung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu über-
weisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostenno-
te eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig
abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 1'800.-- (inkl allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise weiterhin
vorläufig aufzunehmen.
3. Das am 15. Juni 2006 respektive 15. Januar 2007 gestellte Gesuch, den vier Kin-
dern der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten, wird zur
wiedererwägungweisen Prüfung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwie-
sen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- auszu-
richten.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) und unter speziellem Hin-
weis auf Ziff. 3 des Dispositivs
- _______ (Kopie)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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