Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D364/2012
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______,
geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2011 auf dem Flughafen
B._______ eintraf, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den von der Beschwerdeführerin
mitgeführten britischen Reisepass, lautend auf den Namen C._______,
sicherstellte,
dass die Ausweisprüfung ergab, dass es sich um ein missbräuchlich
verwendetes Dokument handelt, da die Gesichtsmerkmale der
Beschwerdeführerin in mehreren Belangen vom Lichtbild im Reisepass
abweichen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz mit
Verfügung vom 27. Dezember 2011 vorläufig verweigerte und ihr für die
Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2011 summarisch befragt
und am 6. Januar 2012 durch das Bundesamt einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe in D._______ einen
Kleiderhandel betrieben, wobei am 15. Dezember 2011 Kleiderballen
geliefert worden seien,
dass während des Ausladens der Kleiderballen das Militär erschienen sei
und behauptet habe, vier bis fünf dieser Kleiderballen enthielten
Militäruniformen,
dass das Militär alle Kleiderballen konfisziert und auch das ganze Geld
mitgenommen habe,
dass das Militär in der gleichen Nacht zurückgekommen sei, alles Geld
gestohlen habe und sowohl ihre Nichte als auch sie selber vergewaltigt
worden seien,
dass zudem Briefe gefunden worden seien, in denen die
Beschwerdeführerin und ihre Nichte eine frühere Vergewaltigung der
Schwester der Beschwerdeführerin aufgeschrieben hätten,
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dass das Militär sie (die Beschwerdeführerin) mitgenommen und in ein
Gefängnis gebracht habe,
dass ein Militärangehöriger ihr gegen entsprechendes Entgelt zur Flucht
aus dem Gefängnis verholfen habe,
dass für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 13. Januar 2012 – eröffnet am 14. Januar 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie
den Vollzug anordnete, ihr die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und den sichergestellten britischen
Reisepass gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
der Beschwerdeführerin seien aufgrund von zahlreichen Ungereimtheiten
und krassen Widersprüchen in wesentlichen Punkten unglaubhaft,
dass sie überdies keine genauen Angaben zu den verschiedenen
Übergriffen habe machen können und auch ihre Aussagen zum
dreitägigen Gefängnisaufenthalt und zur Flucht aus dem Gefängnis als
vage, stereotyp und oberflächlich zu bezeichnen seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin mit in französischer Sprache gehaltener
Eingabe vom 20. Januar 2012 (Datum gemäss Empfangsbestätigung
Flughafenpolizei) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs
gericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte,
die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, und es sei
überdies festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
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wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Urteil gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache
ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG)
zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
(Eventual)Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Übersetzungsprobleme festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
sowohl anlässlich der summarischen Befragung als auch der Anhörung
bestätigte, die übersetzende Person gut zu verstehen (vgl. Akten BFM A
9/30 S. 2 und 11 sowie A 12/19 S. 1),
dass sich die anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls
angebrachten Korrekturen im üblichen Rahmen bewegen und sich im
Übrigen auch die bei der Bundesanhörung anwesende
Hilfswerkvertretung zu keinen Bemerkungen veranlasst sah,
dass die Beschwerdeführerin deshalb auf ihren unterschriftlich
bestätigten Aussagen zu behaften ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den
Schlussfolgerungen des Bundesamtes nichts zu ändern vermögen, zumal
sie sich überwiegend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen
beschränken,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zumutbar ist,
dass das BFM insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, dass zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese
Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), und es
deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen des
Heimatstaates zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne der
vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D1366/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.3 mit
Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237 f.) entgegenstehen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die
Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das
Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG vollumfänglich
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM, die
Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: