B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-364/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, Syrien,
vertreten durch
(…), substituiert durch Jürg Walker,
und Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______, H._______, I._______, J._______, K._______,
L._______, M._______, N._______, O._______, P._______,
Q._______, R._______, S._______, T._______;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / (…).
D-364/2015
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Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail-Eingabe vom 14. Juli 2014 ersuchte die in der Schweiz wohn-
hafte Beschwerdeführerin mit Hilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes
für ihre vier Geschwister und deren Familien (Bruder B._______ mit Ehe-
frau und drei Kindern; Schwester G._______ mit drei Kindern und zwei En-
kelkindern; Bruder M._______ mit Ehefrau und Kind; Bruder P._______ mit
Ehefrau und drei Kindern; nachfolgend: Gesuchstellende) beim Schweizer
Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Visa aus humanitären
Gründen. Die von den Gesuchstellenden ausgefüllten Visumsantragsfor-
mulare datieren vom 30. Juli 2014.
B.
Das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul wies die Visaanträge am
24. September 2014 ab. Zur Begründung gab es an, der Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts seien nicht gehörig nachge-
wiesen worden und die fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Visa sei
nicht hinreichend gesichert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung hu-
manitärer Visa seien nicht erfüllt, da der Nachweis einer unmittelbaren Ge-
fährdung der Gesuchstellenden nicht erbracht worden sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
vormaligen BFM Einsprache gegen die Verweigerung der Visa.
C.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchstellen-
den hätten Syrien wegen der kriegerischen Ereignisse und der schwierigen
Situation an ihrem Wohnort Aleppo verlassen und seien in die Türkei ge-
flüchtet. Sie seien im Jahr 1998 zum Christentum konvertiert. Die christli-
che Minderheit sei im Syrienkonflikt besonders an Leib und Leben gefähr-
det. Da die Schweizer Vertretung in Damaskus geschlossen sei, hätten die
Gesuchstellenden nur bei einer Vertretung im Ausland Visaanträge stellen
können. Hätte diese Möglichkeit in Syrien bestanden, wäre eine individu-
elle Gefährdung allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu bejahen
gewesen, was zu berücksichtigen sei. Als Christen seien sie zudem auch
in der Türkei nicht vollumfänglich geschützt.
D.
Mit Schreiben vom 1. November 2014 ersuchte die Schwester des am
10. September 2014 von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsver-
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treters (…) in dessen Namen um Gutheissung der Visaanträge. Die christ-
liche Minderheit sei in Syrien besonders gefährdet. Die Gesuchstellenden
würden in Aleppo in erbärmlichen Verhältnissen leben und seien mehrheit-
lich krank. P._______ habe bei einer Bombenexplosion einen bleibenden
Rückenschaden erlitten. Zudem habe er sich mit verseuchtem Wasser ver-
giftet. E._______ sei bei einer Bombenexplosion ein Teil der Hand wegge-
sprengt worden. G._______, deren Ehemann spurlos verschwunden sei,
leide an hohem Blutdruck und entzündeten Nerven. M._______ weise
nach Schlägen auf den Kopf gesundheitliche Schäden auf. B._______
leide an Diabetes und habe deshalb seine Zähne verloren. C._______ sei
abgemagert, weise schlechtes Blut auf und leide an Schwindel und Eisen-
mangel. In der Schweiz bestehe die Möglichkeit, die Gesuchstellenden auf-
zunehmen und medizinisch zu betreuen.
E.
Mit Eingaben vom 13. November 2014 und 3. Dezember 2014 brachte die
Beschwerdeführerin ergänzend vor, J._______ lebe seit einer Bombenex-
plosion vor eineinhalb Jahren mit einer Eisenscherbe in der Brust, die auf
die Nerven drücke, was zur Lähmung des ganzen Körpers führen könnte.
Die benötigte Behandlung sei weder in Istanbul noch in Aleppo gewährt.
G._______ kümmere sich um die beiden Kinder ihrer Tochter J._______,
obwohl sie selbst krank sei. In Istanbul würden kurdische und christliche
Flüchtlinge aus Syrien nicht akzeptiert. Autos von Kurden würden ange-
zündet und Schaufenster kurdischer Läden eingeschlagen. Die Flüchtlinge
müssten sich in Kellern verstecken, um nicht aus der Stadt gejagt zu wer-
den. Die meisten Flüchtlinge seien arbeitslos. Für geleistete Arbeit werde
syrischen Kurden der Lohn verweigert. Vertreter des UNHCR und IOM
seien überfordert und würden sich den Flüchtlingen gegenüber aggressiv
verhalten. Kleinkinder bekämen nur Zuckerwasser. Es fehle generell an
Lebensmitteln, Medikamenten und Impfstoffen. Kranken Menschen wür-
den Operationen verweigert respektive nur Türken gewährt. Aufgrund der
prekären Situation hätten sich die Gesuchstellenden gezwungen gesehen,
nach Syrien zurückzukehren.
F.
F.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Dezember
2014 – wies das BFM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und auf-
erlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 750.–, welche mit dem von ihr in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden.
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F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, eine Einreise
im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne
nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls of-
fensichtlich davon auszugehen sei, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige (bspw. akute kriegerische Er-
eignisse, Situation unmittelbarer individueller Gefährdung). Befinde sich
die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr bestehe. Nach den länderspezifischen Er-
kenntnissen des BFM bestehe in der Türkei keine Gefährdung im erwähn-
ten Sinne. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die nicht belegten
individuellen Gründe würden auf eine entsprechende Gefährdung der Ge-
suchstellenden schliessen lassen. Die Gesuchstellenden würden sich in
einem sicheren Drittstaat aufhalten, in dem weder Krieg noch eine Situa-
tion landesweiter Gewalt herrsche. Zurzeit würden sich Tausende syrische
Flüchtlinge in der Türkei aufhalten, ohne dass sie dort konkret an Leib und
Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und es bestehe
keine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien.
Der türkische Staat habe viel geleistet, um die Flüchtlinge zu beherbergen.
Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten be-
grenzt seien. Wegen gesundheitlicher Probleme könne nur dann auf eine
Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung in der Türkei fehle und der dortige Verbleib
zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands führen würde (Art. 3 EMRK). Den der Einsprache bezie-
hungsweise den nachträglich eingereichten Ergänzungsschreiben beige-
legten Arzt- und Laborbescheinigungen zufolge seien die betroffenen Ge-
suchstellenden in der Türkei bereits ärztlich betreut worden, was zeige,
dass sie Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglich-
keiten hätten. Aus den ärztlichen Bescheinigungen gehe nicht hervor, dass
aufgrund der behandelten Leiden eine derart komplexe Situation vorliege,
die bei einem Verbleib in der Türkei zu einer raschen und lebensgefährli-
chen Beeinträchtigung führen würde. Der Umstand allein, dass die Spi-
talinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen in der Türkei nicht das-
selbe Niveau wie in der Schweiz aufweisen würde, vermöge keine Situa-
tion einer akuten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer
Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würde, zu begründen. Das BFM verkenne nicht, dass die Lebensumstände
der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig erscheinen möchten. Es sei
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auch verständlich, dass sie mitunter an ihre Grenzen stossen würden. Ge-
messen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich
gelagerter Situation befindlicher Personen, seien ihre Lebensbedingungen
aber nicht als solch gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib
in der Türkei gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen gera-
dezu unumgänglich wäre. Aus den Akten gehe hervor, dass die Gesuch-
stellenden in der Türkei eine Unterkunft hätten und medizinisch betreut
würden. Zudem würden sie auch durch Dritte finanziell unterstützt, was ihre
Situation begünstigen dürfte. Sollten sie weitergehende Unterstützung be-
nötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder auch an das UN-
HCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsor-
ganisationen wenden. Für ihren Weiterverbleib in der Türkei spreche nicht
zuletzt, dass sie sich dort in einem sicheren Drittstaat ohne substanziiert
gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten.
Die Gesuchstellenden befänden sich demnach nicht in einer Situation aku-
ter Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen
Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würde. Es lägen insgesamt keine humanitären Gründe vor, welche die Er-
teilung von Einreisevisa begründen lassen würden.
Die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische
Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) komme
nicht zur Anwendung, zumal die vorliegenden Visaanträge erst nach der
Aufhebung der besagten Weisung eingereicht worden seien.
Schliesslich seien auch die Bedingungen für die Ausstellung gewöhnlicher
Schengen-Visa nicht erfüllt, da eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstel-
lenden nach einem höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der
Schweiz und dem Schengen-Raum nicht ausreichend gewährt sei. Die
Schweizer Vertretung habe damit die Einreisevisa zu Recht verweigert. Die
Einsprache der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.
G.
G.a Mit Eingabe durch ihren Rechtsvertreter (…) vom 16. Januar 2015 (Da-
tum Poststempel; Schreiben datiert vom 8. Januar 2015) erhob die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014.
G.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gesuchstellen-
den hätten sich aufgrund der Tatsache, dass die Schweizer Vertretung in
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Syrien geschlossen sei, in die Türkei begeben, um beim Schweizer Gene-
ralkonsulat in Istanbul ihre Visaanträge einzureichen. Hätten sie die Mög-
lichkeit gehabt, die Visaanträge in Syrien zu stellen, wäre eine individuelle
und unmittelbare Gefährdung schon aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit
zu bejahen gewesen. Die Vorinstanz lasse diesen Umstand ausser Acht
und beurteile nur die Gefährdungssituation in der Türkei. Die Situation der
Gesuchstellenden in Syrien und die Umstände ihrer Flucht in die Türkei
seien indes ebenfalls zu berücksichtigen. Exemplarisch nenne sie das
Schicksal einer anderen syrischen Familie, die in Istanbul auf Einreisevisa
warte. Diese Familie lebe teils auf der Strasse und sei von mehreren Ärzten
mangels Ausweisdokumenten abgewiesen worden. Ein anderer, kranker
syrischer Flüchtling sei bereits verstorben.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 13. Februar 2015 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1000.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
I.a Mit Eingabe durch ihren am 13. Januar 2015 mandatierten Rechtsver-
treter Fürsprech Jürg Walker vom 2. Februar 2015 reichte die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeschrift
ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezem-
ber 2014 und um Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden sowie um
Ermächtigung der Schweizer Vertretung in Istanbul, den Gesuchstellenden
humanitäre Visa auszustellen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in der Person von Fürsprech Jürg Walker
ersucht.
I.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
die Gesuchstellenden seien als Christen nicht nur in Syrien, sondern auch
in der Türkei gefährdet. Nach dem ablehnenden Visaentscheid hätten sie
sich genötigt gesehen, nach Syrien zurückkehren, um nicht weiter in der
Türkei in Armut zu leben und von Muslimen belästigt und schikaniert zu
werden. Der Umstand, dass sie ein Leben in einem Bürgerkriegsland vor-
ziehen würden, belege die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der
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Türkei. Die vom SEM verfolgte Praxis, bei einem aus einem Drittstaat ge-
stellten Visumsantrag eine Gefährdung zu verneinen, heble das Institut des
humanitären Visums aus. Das SEM habe zudem das rechtliche Gehör ver-
letzt, indem es auf die konkreten Vorbringen zu den Schikanen, denen die
Gesuchstellenden in der Türkei ausgesetzt gewesen seien, nicht näher ein-
gehe, sondern nur teils überholte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
zitiere. Die Türkei werde immer mehr zu einem islamischen Staat, in dem
die Gesuchstellenden als Christen keinen Schutz mehr geniessen würden.
Zudem wolle die Türkei nicht mit Kurden zusammenarbeiten, so dass die
Gesuchstellenden als kurdische Christen gleich doppelt benachteiligt
seien. Der Rückschluss des SEM, die eingereichten Arztzeugnisse würden
belegen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei behandelt worden seien,
sei falsch. Die Arztberichte würden lediglich die Leiden der Gesuchstellen-
den aufzeigen, aber keineswegs eine adäquate Behandlung in der Türkei
belegen. Die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien zeige vielmehr,
dass eine Behandlung in der Türkei weder möglich noch bezahlbar sei. Im
Übrigen sei das rechtliche Gehör auch durch die Nichtberücksichtigung der
Eingabe der Schwester des Rechtsvertreters (…) vom 17. Dezember 2014
verletzt worden. In der besagten Eingabe vom 17. Dezember 2014 seien
die gesundheitlichen Beschwerden und Probleme der Gesuchstellenden
geschildert worden (B._______: Diabetes; C._______: abgemagert, psy-
chisch unter der Bürgerkriegssituation leidend; D._______, E._______ und
F._______: Zwangseinberufung durch die syrische Armee drohend;
G._______: chronische Nervenentzündung; H._______ und I._______:
Zwangseinberufung durch die syrische Armee drohend; J._______: Läh-
mungserscheinungen aufgrund eines Granatsplitters in der Brust, Opera-
tion benötigend; K._______ und L._______: unter der Situation ihrer Mutter
J._______ leidend; O._______: psychisch unter der Bürgerkriegssituation
leidend; S._______: Verlust der Sprechfähigkeit, Operation an Hals und
Zunge benötigend; R._______ und T._______: unter der Situation ihres
Geschwisters S._______ leidend). Die Auflistung zeige, dass bei den Ge-
suchstellenden medizinische Notfälle vorlägen. Als kurdische Christen hät-
ten sie in der muslimischen Türkei keine Möglichkeit, sich behandeln zu
lassen. Die Situation der Gesuchstellenden in Syrien, von wo aus sie man-
gels Bestehens einer Schweizer Vertretung keine Visaanträge stellen
könnten, mache ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig.
Als in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit gefestigtem Anwesenheits-
recht habe sie sich auf die Visa-Erleichterungen gemäss der Weisung des
BFM vom 4. September 2013 berufen können. Sie könne sich daran erin-
nern, bereits vor der Aufhebung der besagten Visa-Erleichterungen am
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29. November 2013 mit der Schweizer Vertretung in Istanbul Kontakt auf-
genommen zu haben. Leider könne sie dies nicht belegen, sondern nur ein
Indiz anführen, dass dies zumindest für einen Teil der Gesuchstellenden
der Fall gewesen sein müsse: Sie habe am 1. November 2013 für zehn
Verwandte – ihren Bruder B._______ und dessen Familie (d. h. fünf Per-
sonen), ihre Schwester U._______, ihren Bruder V._______ und ihre
Schwester W._______ und deren beide Kinder – Visaanträge gestellt.
Währenddem die Schweizer Vertretung in Istanbul den Antrag für
B._______ und dessen Familie nie erhalten haben wolle, hätten die ande-
ren fünf Personen für den 6. Januar 2014 einen Termin erhalten und im
Februar 2014 in die Schweiz einreisen können. Der entsprechende E-Mail-
Verkehr existiere bei der Schweizer Vertretung offenbar nicht mehr. Sie
habe in der Folge Kontakt zu Hilfswerken aufgenommen und um Unterstüt-
zung bei der Einreichung der weiteren Visaanträge gebeten.
Die Erteilung ordentlicher Schengen-Visa sei zu Recht aufgrund nicht ge-
sicherter fristgerechter Ausreise der eingeladenen Personen abgelehnt
worden. Die Gesuchstellenden möchten in die Schweiz kommen, um in
Sicherheit zu leben und sich medizinisch behandeln zu lassen. Sie würden
nach der Einreise hierzulande Asylgesuche stellen.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung einen schriftlichen Widerruf der an (…) erteilten Vollmacht einzu-
reichen, sollte sie sich nur noch von Fürsprech Jürg Walker vertreten las-
sen wollen. Bei ungenutztem Fristablauf werde (…) weiterhin als ihr
Rechtsvertreter erachtet.
J.b Mit Eingaben vom 9., 10. und 13. Februar 2015 machte Fürsprech Jürg
Walker geltend, die Beschwerdeführerin sei befugt, sich durch zwei
Rechtsvertreter vertreten zu lassen. Hinsichtlich der Frage der Zustella-
dresse reichte er mit Eingabe vom 16. Februar 2015 eine ihm von (…) am
12. Februar 2015 erteilte Substitutionsvollmacht ein.
J.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeführerin befugt sei, sich durch zwei
Rechtsvertreter vertreten zu lassen, und Mitteilungen künftig an Fürsprech
Jürg Walker zu erfolgen hätten. Gleichzeitig schrieb er das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
infolge Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses als gegenstandslos
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geworden ab. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels nachgewiese-
ner Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und aufgrund fehlender Notwen-
digkeit einer anwaltlichen Vertretung ab.
K.
Mit Eingaben vom 25. Februar 2015, 10. März 2015 und 12. März 2015
reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen ein. Sie brachte
im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden hätten sich zur Rückkehr nach
Syrien entschlossen (vgl. beiliegende Wohnsitzbescheinigungen für
B._______, G._______, M._______ und P._______ [mit englischer Über-
setzung]), da sie in der Türkei nicht in Frieden hätten leben können. In Sy-
rien seien ihre drei Schwägerinnen C._______, Q._______ und N._______
entführt, in einem Gefangenenlager festgehalten und vergewaltigt worden;
entsprechende Arztberichte vom 20./21. Januar 2015 lägen bei (in Kopie,
mit englischer Übersetzung). Wie der beiliegende Bericht des "(…)" über
systematische Vergewaltigungen zeige, habe der besagte Vorfall insge-
samt zwölf Frauen betroffen, nebst ihren Schwägerinnen auch ihre
Schwester G._______. Da die Frauen medizinisch gleich behandelt wor-
den seien, würden die eingereichten Arztberichte ähnlich lauten. Ihre
Schwägerinnen könnten die ihnen verschriebenen Medikamente allerdings
nicht regelmässig einnehmen, da diese nur schwer erhältlich seien. Die
traumatisierten Frauen müssten so rasch als möglich aus dieser schreckli-
chen Umgebung herauskommen, wo sich die Versorgungslage weiter ver-
schlechtert habe. Eine Rückkehr in die Türkei, wo sie bereits einmal ge-
scheitert seien, sei für sie aber nicht zumutbar.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass die Eingabe vom 17. De-
zember 2014 im Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 mangels
Kenntnis derselben im Zeitpunkt des Entscheiderlasses nicht berücksich-
tigt worden sei. Die Eingabe hätte aber – wie die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene – nichts am Einspracheentscheid zu ändern vermocht. Es
sei unbestritten, dass in Syrien schlimme kriegerische Verhältnisse herr-
schen würden. Trotzdem seien die Voraussetzungen für die Erteilung hu-
manitärer Visa weiterhin zu verneinen. Den Akten seien keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, die auf eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für
Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei hindeuten würden. Ihre
dortigen schwierigen Lebensumstände würden nicht in Abrede gestellt.
Nichtsdestotrotz sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische
D-364/2015
Seite 10
Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden wür-
den und nicht unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien.
Die Grundversorgung sei in der Türkei allgemein betrachtet gewährleistet
und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhan-
den. Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden hinsichtlich der all-
gemeinen Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei kon-
frontiert sehen würden, in einer besonderen Notsituation befinden würden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, be-
stünden nicht. Eine Abschiebung nach Syrien drohe ihnen nicht. An dieser
Einschätzung vermöge auch das Vorbringen, dass sich die Gesuchstellen-
den gezwungen gesehen hätten, nach Syrien zurückzukehren, wo es zu
den tragischen Vergewaltigungen gekommen sei, nichts zu ändern, zumal
ihnen in der Türkei – und somit in einem sicheren Drittstaat – Schutz ge-
währt worden sei. Es stehe ihnen die Möglichkeit offen, wieder in die Türkei
zurückzukehren und dort Schutz zu suchen. Die Rückkehr von der Türkei
nach Syrien mache folglich ein behördliches Eingreifen ebenfalls nicht
zwingend erforderlich. Die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitä-
rer Visa seien weiterhin als nicht erfüllt zu erachten. Die Gesuchstellenden
könnten den Schutz der Türkei jederzeit wieder in Anspruch nehmen, in-
dem sie sich wieder dorthin begeben würden.
Die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
komme nicht zur Anwendung. Abklärungen bei der Schweizer Vertretung
in Istanbul hätten ergeben, dass der erste Kontakt mit den Gesuchstellen-
den am 14. Juli 2014 – und somit erst nach der am 29. November 2013
erfolgten Aufhebung der betreffenden Weisung vom 4. September 2013 –
stattgefunden habe (vgl. beiliegende E-Mail vom 6. März 2015).
M.
M.a Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM vom 16. März
2015 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihr zur Einreichung einer Replik
eine Frist bis zum 10. April 2015 ein.
M.b Mit Eingabe vom 1. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Einsicht in die in der Vernehmlassung zitierte E-Mail vom 6. März 2015 und
um entsprechende Erstreckung der Replikfrist.
M.c Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin – unter Abdeckung vertraulicher Angaben
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Seite 11
– Einsicht in die in der Vernehmlassung des SEM vom 16. März 2015 er-
wähnte E-Mail der Schweizer Vertretung in Istanbul vom 6. März 2015, und
erstreckte die Replikfrist bis zum 17. April 2015.
N.
In ihrer Replik vom 17. April 2015 monierte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen, das SEM äussere sich nicht zum Paradoxon, wonach es syri-
schen Flüchtlingen aufgrund des Fehlens einer Schweizer Vertretung in ih-
rem Heimatland und der Verneinung einer Gefährdung bei einem Aufent-
halt in einem Drittstaat faktisch verunmöglicht sei, humanitäre Visa zu er-
langen. Die Gesuchstellenden hätten in der Türkei keine Möglichkeit ge-
habt, ein menschenwürdiges Dasein zu fristen. Sie seien dort auf Ableh-
nung gestossen. Syrische Flüchtlinge müssten jede Arbeit zu einem Tiefst-
lohn annehmen, was türkische Arbeitssuchende gegen sie aufbringe. Zu-
dem sei die medizinische Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet ge-
wesen. Den beiliegenden, in englischer Sprache verfassten Arztberichten
lasse sich entnehmen, dass zwar Diagnosen gestellt und die nötigen Be-
handlungen aufgezeigt worden seien. Die vorgeschlagenen Eingriffe und
Behandlungen hätten aber nicht stattgefunden. Weitere Arztberichte in tür-
kischer Sprache werde sie nach erfolgter Übersetzung nachreichen. Zu-
dem werde nochmals eine neuere Fassung des bereits übermittelten Be-
richts über die Vergewaltigung der vier weiblichen Angehörigen einge-
reicht. Hinsichtlich der E-Mail der Schweizer Vertretung in Istanbul vom
6. März 2015 (erste Kontaktaufnahme am 14. Juli 2014), weise sie darauf
hin, dass nur TLScontact die Kontaktdaten speichere, nicht jedoch die
Schweizer Vertretung. Wenn sich eine Person bei der Schweizer Vertre-
tung melde, bevor sie über TLScontact einen Termin vereinbart habe,
könne die Schweizer Vertretung daher keine Aussage über den Erstkontakt
machen. TLScontact anonymisiere wiederum die Personalien der Kontakt-
daten nach einer gewissen Zeit automatisch, so dass nicht mehr feststell-
bar sei, wann die erste Kontaktaufnahme für eine bestimmte Person erfolgt
sei. Sie verweise diesbezüglich auf zwei beiliegende E-Mails des Rechts-
dienstes des EDA aus einem anderen Fall. Zudem verweise sie auf die
ebenfalls beiliegende E-Mail von X._______, der festhalte, dass er ihr zwi-
schen dem 20. Oktober 2013 und 10. November 2013 geholfen habe, die
Schweizer Vertretung in der Türkei auf allen möglichen Wegen zu kontak-
tieren. Im Hinblick auf die Nachreichung entsprechender Belege ersuche
sie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Replik.
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Seite 12
O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 erstreckte der Instruktionsrich-
ter die Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Replik bis zum 15. Mai
2015.
P.
Mit Eingabe vom 21. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr
und ihrer Schwester U._______ verfasstes Schreiben vom 16. April 2015
ein, in welchem sie die missliche Situation der Gesuchstellenden in Aleppo
schildern. B._______ sei angeschossen worden und seine Ehefrau ma-
gere immer mehr ab. Die Schilderung zeige, wie schlecht es in der Türkei
habe sein müssen, damit sich die Gesuchstellenden gezwungen gesehen
hätten, nach Aleppo zurückzukehren.
Q.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine ergän-
zende Replik ein und brachte im Wesentlichen erneut vor, die Gesuchstel-
lenden seien in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und syrischen
Staatsangehörigkeit so schlecht behandelt worden, dass sie es vorgezo-
gen hätten, nach Syrien zurückzukehren, was letztendlich zu den Verge-
waltigungen der Gesuchstellerinnen C._______, N._______, Q._______
und G._______ geführt habe. Der beiliegende (undatierte) Bericht über die
Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei bestätige die Erfahrungen der
Gesuchstellenden. Des Weiteren werde ein Gesuch des "(…)" vom 7. April
2015 zu den Akten gereicht, in welchem die Fakten über die Verschleppung
und Vergewaltigung zwölf syrischer Frauen aufgezeigt würden und um Un-
terstützung der Opferfamilien ersucht werde. In diesem Zusammenhang
würden zudem die Originale der Arztberichte betreffend ihre Schwägerin-
nen (inklusive Übersetzungen) vom 20./21. Januar 2015 eingereicht.
Schliesslich würden die beiliegenden Fotos aus Aleppo die Zerstörung der
Wohngegend der Gesuchstellenden zeigen. Diese Bilder würden wiede-
rum verdeutlichen, wie schlimm die Lebensumstände in der Türkei gewe-
sen sein müssten, dass die Gesuchstellenden freiwillig nach Aleppo zu-
rückgekehrt seien. Die traumatisierten und grösstenteils gesundheitlich an-
geschlagenen Gesuchstellenden seien in Syrien in grösster Not und Ge-
fahr, weshalb ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen seien. Eine
erneute Flucht in die Türkei würde ihnen nichts bringen, da insbesondere
die durch die Vergewaltigungen traumatisierten Frauen dort keine Behand-
lungsmöglichkeit finden würden. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden
die Visa mangels einer Schweizer Vertretung in Syrien in der Türkei abho-
len müssten, müsse bei der Frage der Erteilung der Visa unberücksichtigt
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bleiben. Der Bundesrat habe beschlossen, dreitausend besonders ver-
wundbare Flüchtlinge aus Syrien aufzunehmen; die Gesuchstellenden soll-
ten darunter fallen. Ein Beleg für die Kontaktaufnahme mit der Schweizer
Vertretung in Istanbul vor der Aufhebung der Visa-Erleichterungen am
29. November 2013 sei nicht auffindbar.
R.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr
Neffe I._______ sei zwischenzeitlich aus Aleppo verschwunden. Die Fami-
lie wisse nicht, ob er tot sei, verschleppt worden sei oder sich im Gefängnis
befinde. Zudem seien bei den kriegerischen Auseinandersetzungen zwei
Kinder verletzt worden.
S.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen vom
20. Juli 2015 datierenden Artikel der Neuen Zürcher Zeitung zu den Akten.
Darin werde die missliche Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei
geschildert. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Türkei die Flücht-
lingskonvention nur in Bezug auf Europa unterzeichnet habe. Syrische
Flüchtlinge würden daher in der Türkei nicht als Flüchtlinge im Sinne der
Flüchtlingskonvention gelten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM respektive
SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Ma-
terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids des
BFM ist, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE
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2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a
VwVG zum Stillstand der Beschwerdefrist über den Jahreswechsel).
2.
Bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines humanitären Vi-
sums handelt es sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen
Fragestellungen – um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) darstellt. Daher kommt im vorlie-
genden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG
zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5
E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der vorinstanzlichen Verfügung liegen Visa-Anträge syrischer Staats-
angehöriger zugrunde. Die im AuG und den Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und die Ein- und Aus-
reise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Drittstaaten (d. h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
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die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der betroffene Mitgliedstaat einem Drittstaats-
angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen gestattet (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Im schweizeri-
schen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV
verankert, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange-
legenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzel-
fall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus huma-
nitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Ver-
pflichtungen bewilligen können.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründe
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus hu-
manitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und
schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nach-
folgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
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unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM respektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Vi-
sums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asyl-
gesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei
Monaten wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und
4490 f.).
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis
BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in
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der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Übrigen
BVGE 2015/5 E. 4.1).
4.4 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs Sep-
tember 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung
Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Per-
sonenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um
eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indes-
sen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2).
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
5.2 Die Vorinstanz hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Sie hat diesbezüglich in zutref-
fender Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstel-
lenden aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa
nicht gesichert sei.
5.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von
Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Ver-
bindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
5.4 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht die Erteilung
von Visa aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
5.4.1 In den Rechtsmitteleingaben wurde geltend gemacht, die Situation
der christlichen Gesuchstellenden sei in der Türkei angesichts der dortigen
Armut und Schikanierung durch Muslime sowie der gesundheitlichen Be-
schwerden der Gesuchstellenden, deren adäquate Behandlung nicht ge-
währleistet gewesen sei, sehr schlecht gewesen. Ein weiterer Verbleib in
der Türkei sei deshalb nicht möglich gewesen und die Gesuchstellenden
hätten sich notgedrungen zur Rückkehr nach Aleppo entschlossen. Ihre
dortige Situation sei indes katastrophal. Die Wohngegend sei zerstört und
die Versorgungslage verschlechtere sich sukzessive. Zudem seien die Ge-
suchstellerinnen G._______, C._______, Q._______ und N._______ am
(…) 2015 von militärischen Sicherheitskräften in Aleppo entführt, mehrere
Tage festgehalten und vergewaltigt worden (vgl. Arztberichte vom
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20./21. Januar 2015 und Berichte des "[…]" [undatiert] respektive "[…]"
vom 7. April 2015). Die Frauen seien traumatisiert und könnten die ver-
schriebenen Medikamente nicht regelmässig einnehmen, da diese nur
schwer erhältlich seien. Überdies seien bei den kriegerischen Auseinan-
dersetzungen zwei Kinder verletzt und der Gesuchsteller B._______ ange-
schossen worden. Der Gesuchsteller I._______ sei aus Aleppo verschwun-
den; es sei ungewiss, ob er tot sei, verschleppt worden sei oder sich im
Gefängnis befinde.
5.4.2 Das SEM äusserte in seiner Vernehmlassung vom 16. März 2015
keine Zweifel an der vorgebrachten Rückkehr der Gesuchstellenden nach
Aleppo und den geltend gemachten Übergriffen. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, von einem
anderen Sachverhalt als dem dargestellten auszugehen. Zwar erscheint
eine Rückkehr in das kriegsversehrte Syrien grundsätzlich nur schwer
nachvollziehbar, indes ist es nicht am Gericht, im vorliegenden, speziell
gelagerten Fall über die Motive der Gesuchstellenden zur Rückkehr in ihr
Heimatland zu spekulieren. Massgeblich ist die Situation im heutigen Zeit-
punkt, mithin die Frage, ob die Gesuchstellenden an ihrem gegenwärtigen
Aufenthaltsort Aleppo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind.
5.4.3 Der Bürgerkrieg in Syrien ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl von
Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politi-
scher, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen be-
teiligt sind. Zudem ist zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölke-
rung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von
Kriegswaffen vorgegangen wird. Infolge der das ganze Land erfassenden
Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis
Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2
Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen
gelten als intern vertrieben. Bemühungen zur friedlichen Beilegung des
Konflikts sind bislang durchwegs gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.1, m.w.H., als
Referenzurteil publiziert).
Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen.
Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage sind der-
zeit keine erkennbar, vielmehr ist die Rede davon, dass sich die Situation
weiter verschlechtert. Ebenso ist nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung
oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatli-
chen Regimes zu erwarten ist, und es ist dabei als vollkommen offen zu
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bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zu-
gehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
a.a.O., E. 5.3.2).
In Aleppo – der zweitgrössten Stadt Syriens – liefern sich Regierungstrup-
pen und bewaffnete Oppositionelle laut aktuellen Berichten erbitterte Ge-
fechte, wobei Regierungstruppen sogenannte Fassbomben auch auf
Schulen, Spitäler, Moscheen und Märkte niederwerfen würden. Solchen
Angriffen seien bereits mehr als 3000 Zivilisten zum Opfer gefallen. Aber
auch die bewaffneten Oppositionellen würden ungenaue Waffen benützen.
Leidtragende des Konflikts seien die Zivilisten, denen auch Folter, willkür-
liche Verhaftungen sowie Verschleppungen durch beide Parteien – Regie-
rungstruppen und bewaffnete Oppositionelle – drohen würden. Die Versor-
gung der Grundbedürfnisse (wie Nahrung, Medikamente, Wasser und
Elektrizität) sei nicht sichergestellt (vgl. Amnesty International, Syria's
'Circle of hell': Barrel bombs in Aleppo bring terror and bloodshed forcing
civilians underground, vom 5. Mai 2015,
latest/news/2015/05/syrias-circle-of-hell-barrel-bombs-in-aleppo/>, abge-
rufen am 15. September 2015; Al Jazeera, Diana Al Rifai: Rebel shelling
kills dozens in Syria's Aleppo, vom 16. Juni 2015,
/news/2015/06/rebel-shelling-kills-dozens-syria-al-
eppo-150616085739352.html>, abgerufen am 15. September 2015).
5.4.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Gesuchstellenden in
Aleppo aufhalten (vgl. Wohnsitzbescheinigungen vom 7. Januar 2015).
Wie vorstehend ausgeführt, hat sich die Lage in und um Aleppo stetig ver-
schlechtert und die dortige Versorgungslage ist prekär. Die Gefahr, zwi-
schen die Fronten der verschiedenen Konfliktparteien zu geraten, ist allge-
genwärtig, und es kann nicht von einer raschen Beruhigung der Lage aus-
gegangen werden, so dass von einer grundsätzlichen Gefährdungssitua-
tion auszugehen ist. Mit der Entführung und Vergewaltigung von vier Ge-
suchstellerinnen hat sich die grundsätzliche Gefährdung auf erschre-
ckende Weise manifestiert. Hinzu kommt, dass alle vier Geschwister der
Beschwerdeführerin körperlich versehrt und auf medizinische Versorgung
angewiesen zu sein scheinen, und daher kaum in der Lage sein dürften,
die Versorgung ihrer teils ebenfalls gesundheitlich angeschlagenen Fami-
lienmitglieder sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berück-
sichtigung des in Syrien und der Region Aleppo im Speziellen herrschen-
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Seite 20
den bewaffneten Konflikts ist eine Notsituation zu bejahen. Die individuel-
len Faktoren der Gesuchstellenden sprechen für eine gegenwärtige und
individuelle Gefährdungssituation.
5.4.5 Die Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom
16. März 2015, wonach die Rückkehr der Gesuchstellenden von der Türkei
nach Syrien ein behördliches Eingreifen nicht notwendig mache, da sich
die Gesuchstellenden jederzeit wieder in die Türkei begeben und den dor-
tigen Schutz erneut in Anspruch nehmen könnten, wird der spezifischen
Aktenlage nicht gerecht. Für viele Gesuchsteller, die geltend machen, nach
einem abschlägigen Visumsentscheid von der Türkei nach Syrien zurück-
gekehrt zu sein, mag die Einschätzung, sich jederzeit wieder in die Türkei
und unter den dort grundsätzlich bestehenden Schutz begeben zu können,
zutreffen; dies insbesondere bei einem Aufenthalt in unmittelbarer Nähe
zur türkischen Grenze. Für die sich in Aleppo aufhaltenden Gesuchstellen-
den erscheint eine Wiederausreise in die Türkei indes gegenwärtig kaum
realistisch. Im Westen und Norden des zur Provinz Aleppo gehörenden und
ungefähr 60 Kilometer von der Stadt Aleppo entfernt liegenden Afrin, das
von Feinden eingekreist sei und wo es vermehrt zu Auseinandersetzungen
zwischen Anhängern der al-Nusra Front und den kurdischen Sicherheits-
kräften komme, halten die türkischen Behörden die Grenze geschlossen
und andere Grenzübergänge sind, ohne durch das kriegsversehrte Land
ziehen zu müssen und Gefechten ausgesetzt zu sein, nur schwierig zu er-
reichen (vgl. Frankfurter Allgemeine, Von Feinden umzingelt, vom 27. De-
zember 2014,
dische-enklave-afrin-von-feinden-umzingelt-13341729.html>, abgerufen
am 15. September 2015; ARA News, Nusra militants storm Kurdish city
north Syria, vom 6. August 2015,
tants-storm-kurdish-city-north-syria/>, abgerufen am 15. September 2015).
Nach Kenntnis des Gerichts ist ein legaler Grenzübertritt in die Türkei ak-
tuell nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich (vgl. etwa
Neue Züricher Zeitung, Massenflucht vor Gefechten mit dem IS, vom
15. Juni 2015,
rika/massenflucht-vor-gefechten-1.18562494>, abgerufen am 15. Septem-
ber 2015). Eine Wiederausreise der mehrheitlich unter gesundheitlichen
Beschwerden leidenden Gesuchstellenden in die Türkei erscheint zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der unsicheren Lage im Grenzgebiet um Al-
eppo und der nur noch unregelmässigen Öffnung der Grenze kaum als re-
alistisch. Unter diesen Umständen kann für die Gesuchstellenden nicht von
einer aktuellen Schutzgewährung durch die Türkei ausgegangen werden
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Seite 21
(vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-377/2015 vom
28. August 2015 und D-1899/2015 vom 27. Juli 2015).
5.4.6 Die Gesuchstellenden haben aufgrund des Gesagten glaubhaft dar-
gelegt, dass sie in Aleppo unter prekären Umständen leben, und aufge-
zeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sind respektive wie sich die Gefährdung in Bezug auf mehrere
Gesuchstellende bereits konkret manifestiert hat. Das Bundesverwaltungs-
gericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden
konkreten Einzelfall die Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert
hat.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 1000.– zurückzuerstatten.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels eingereichter
Kostennote sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfakto-
ren ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Am-
tes wegen auf Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben
und das SEM angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu er-
teilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 1000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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