B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3643/2011
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
D-3643/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat auf dem Luftweg am 18. Oktober 2006 und gelangte nach einem
über eineinhalbjährigen Aufenthalt in B._______ am 13. August 2008 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbe-
fragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) C._______ vom 15. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9.
Juni 2009 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im
Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, aus E._______
(Vannigebiet) zu stammen und seit 1998 in F._______ bei G._______
gewohnt zu haben, wo er seit September 2003 selbständig als Tucktuck-
Fahrer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, von deren Einkünften er
problemlos habe leben können. Am 12. November 2005 habe er sich zu-
sammen mit anderen Fahrern nach einem schriftlichen Aufgebot der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einem Camp melden und einen
dreitägigen Selbstverteidigungskurs absolvieren müssen. Darüber sei in
der Presse und im Internet berichtet worden. Er sei in der Folge vom Cri-
minal Investigation Department (CID) befragt worden. Nach einer Bom-
benexplosion am 3. April 2006 sei er von den sri-lankischen Sicherheits-
kräften mitgenommen und schwer misshandelt worden. Man habe ihn der
Beteiligung am Anschlag verdächtigt. Dank Bezahlung eines Beste-
chungsgelds durch einen Verwandten an einen Soldaten, der Mitleid mit
ihm gehabt habe, sei er am 5. April 2006 in ein Spital gebracht worden,
von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Er sei ärztlich behandelt worden
und habe sich fortan versteckt gehalten. Am 10. Oktober 2006 sei er nach
Colombo gegangen, von wo aus er schliesslich im gleichen Monat ausge-
reist sei. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer diverse Beweismittel ein (Ausdruck einer Fotografie, Zeitungsartikel
vom 20. November 2005, Zeitungsartikel vom 18. Januar 2007 in Fotoko-
pie, zwei ärztliche Atteste vom 25. Juni 2008, Schreiben der Human
Rights Commission of Sri Lanka vom 19. Juni 2008, polizeiliche Vorla-
dung vom 15. März 2007). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf
die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai
2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
D-3643/2011
Seite 3
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb auf das Eingehen auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Darlegungen verzichtet werden
könne. Unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich
der Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai
2009 wurde ausgeführt, dass sich nach der vernichtenden Niederlage der
LTTE das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es
zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei. Zwar
sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen Sri
Lankas zufriedenstellend. Die LTTE verfüge über keine handlungsfähige
Struktur mehr, womit diese Organisation keine unmittelbare Bedrohung
mehr für den Beschwerdeführer darstelle. Auch habe er nie geltend ge-
macht, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
was ein Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen ihn im Zusammen-
hang mit einem allfälligen Wiedererstarken der LTTE unwahrscheinlich
erscheinen lasse. Die nach zwei Tagen erfolgte Freilassung anlässlich der
Festnahme vom April 2006 mache deutlich, dass der Beschwerdeführer
bereits zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht mehr
ernsthaft der aktiven Unterstützung zugunsten der LTTE verdächtigt wor-
den sei. Ferner würden sich in den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden – rund
zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse
daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen
politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeit-
punkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkei-
ten bedroht sei. Mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
durch die LTTE sei der Beschwerdeführer heute nach deren Zerschla-
gung nicht mehr in asylrelevanter Weise konfrontiert. Ferner würde es
sich bei solchen Übergriffen um von den sri-lankischen Behörden geahn-
dete Nachstellungen Dritter handeln. Die ins Recht gelegten Beweismittel
vermöchten keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Be-
hörden zu belegen. Die Zeitungsberichte würden sich entweder auf die
geltend gemachten Ereignisse 2005/06 oder die allgemeinen Kriegslage
in Sri Lanka beziehen. Gleiches treffe auf die beiden ärztlichen Atteste
und das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka aus dem
Jahre 2008 zu. Die Polizeivorladung vom 15. März 2007, wonach sich der
Beschwerdeführer wegen einer Bedrohung mit einer Waffe auf dem Poli-
zeiposten hätte melden sollen, belege auch keine asylrelevante Bedro-
D-3643/2011
Seite 4
hung, zumal er zur Zeit der Bedrohung bereits seit Monaten im Ausland
gewesen sei. Zudem seien Beweismittel dieser Art leicht käuflich be-
schaffbar. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach
die sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren
eingeleitet hätten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wurde unter
anderem ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwicklung der La-
ge in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Fest-
stellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender
vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitsla-
ge in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt ha-
be. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskon-
trolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den süd-
lichen Teilen der Distrikte in Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend
ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer habe seit 1998 in
F._______ bei G._______ gelebt und gearbeitet. Das BFM erachte den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat daher als zumutbar, da we-
der die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe ge-
gen eine Rückkehr sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe eine
gute Schulbildung genossen und verfüge über Berufserfahrung als Fah-
rer. Zudem könne er in Sri Lanka auf ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl be-
antragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung (29. Juni 2011) wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2011 dem Beschwerdeführer von der Instruk-
tionsrichterin mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
D-3643/2011
Seite 5
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde man-
gels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Ferner wurde ein
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 22. Juli
2011, einverlangt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
U.M., medplace Gesundheitszentrum H._______ vom 5. Juli 2011 zu den
Akten gereicht.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juli 2011 geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 wurde auf die Website der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) hingewiesen, wo deren Themenpapier "Sri
Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen
in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", vom 22. Septem-
ber 2011 eingesehen werden könne. Das entsprechende Dokument wur-
de in seiner Gesamtheit, inklusive der Medienmitteilung vom 3. November
2011, späterer nachgereicht (vgl. Bst. I).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer weitere
umfangreiche Publikationen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka einrei-
chen. Ebenfalls fanden ergänzende Ausführungen zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung Eingang in die Akten. Soweit entscheidwesent-
lich, ist darauf in den Erwägungen einzugehen.
J.
In seiner ergänzenden (zweiten) Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012
hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
D-3643/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
D-3643/2011
Seite 7
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden. Glaubhaftmachung bedeutet -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zwei-
fel beseitigt sind. (vgl. Art. 7 Abs. 1 – 3 AsylG; zum Ganzen EMARK 1994
Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.)
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ge-
stützt auf die veränderte Situation in Sri Lanka als den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend ab. Hin-
sichtlich der Begründung im Einzelnen kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung respekti-
ve auf die Sachverhaltsdarstellung des Urteils verwiesen werden (vgl.
Bst. B hiervor).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem eingewendet, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers könnten nicht mit der Begründung der
verbesserten Lage in Sri Lanka als nicht asylrelevant abgetan werden.
Der Beschwerdeführer sei bereits Opfer der Verfolgung durch Sicher-
heitsbeamte geworden, sei diesen bekannt und würde seit dem Selbst-
verteidigungstraining bei der LTTE im November 2005 unter Beobachtung
stehen. Dies sei ihm einerseits von den Sicherheitsbehörden selbst mit-
geteilt worden und zeige sich andererseits auch dadurch, dass er ab die-
sem Zeitpunkt vermehrten Kontrollen ausgesetzt gewesen und unmittel-
bar nach einem Bombenanschlag im April 2006 festgenommen worden
sei. Mit Hinweisen auf diverse internationale und nationale Publikationen
(vgl. Bst. G und I hiervor), insbesondere die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu Sri Lanka wird zusammen-
D-3643/2011
Seite 8
fassend ausgeführt, dass – entgegen den Ausführungen des BFM und
trotz der Tatsache der Erklärung der Beendigung des Bürgerkriegs in Sri
Lanka 2009 – für den Beschwerdeführer weiterhin eine echte, flüchtlings-
relevante Gefahr ausgehe. Er hätte im Falle einer Rückkehr ins Heimat-
land zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu sein.
5.
5.1
5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend
ist. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise ak-
tuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausrei-
se und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 135 ff.).
5.1.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen
nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch
angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu
Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungs-
weise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat
derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objek-
tive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in
Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
D-3643/2011
Seite 9
E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/
Wien 2009, S. 188 f.).
5.2
5.2.1 Im unter E. 4.2 erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
wird einleitend festgehalten, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai
2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet
und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet
erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstat-
tung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-
Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-
Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so
auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land
verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch
in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Atten-
tate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen
Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen
und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht
mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E.
7.1 S. 488 f.).
5.2.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
D-3643/2011
Seite 10
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.).
5.2.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine gegen die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung na-
mentlich von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom,
Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark,
Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Den-
mark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v.
United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011).
Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; ei-
ne entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Fak-
toren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schlies-
sen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR na-
mentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
5.3
5.3.1 Die dem Beschwerdeführer im Heimatland seitens staatlicher Orga-
ne widerfahrenen Benachteiligungen werden von der Vorinstanz nicht in
Frage gestellt; die geltend gemachten Vorkommnisse werden nicht
D-3643/2011
Seite 11
bestritten. Ihnen wird lediglich aufgrund der veränderten Situation in Sri
Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs die asylbeachtliche Bedeut-
samkeit abgesprochen. Wie nachfolgend aufgezeigt, greift die diesbezüg-
liche Begründung des BFM indessen zu kurz.
5.3.2 (…)
5.3.3 (…)
5.3.4 Grundsätzlich ungeachtet der Argumentation in der Rechtsmit-
teleingabe vom 27. Juni 2011, welche übrigens durchaus Stütze im Mona-
te später ergangenen Koordinationsurteil (BVGE 2011/24) findet, ist in
Berücksichtigung des in E. 5.1 und 5.2 Ausgeführten festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchten
muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Obschon er eine
aktive Mitgliedschaft bei den LTTE verneinte, ist entsprechend der vom
EGMR in diesem Zusammenhang zu beachtenden Risikofaktoren festzu-
stellen, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers von der Er-
füllung einer Mehrheit dieser Faktoren gesprochen werden kann. So ist
wegen der Befragung des Beschwerdeführers durch das CID im Jahre
2005 aufgrund der Teilnahme an einem von den LTTE aufoktroierten
Selbstverteidigungstraining sowie dessen Festnahme im April 2006 im
Zusammenhang mit einem den LTTE zugeordneten Bombenanschlags
und der anschliessenden Flucht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer von den Behörden als Aktivist oder zumindest vermuteter Ange-
höriger dieser Organisation registriert worden ist. Ebenso sind die vom
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen glaubhaft geschilderten
physischen und psychischen Misshandlungen, welche er im Zusammen-
hang mit dem Ereignis von April 2006 davongetragen hat und die einer
Behandlung bedurften, mit medizinischen Attests dokumentiert. Erhärtet
respektive untermauert wird dieser Sachverhaltsumstand schliesslich
durch den auf Beschwerdestufe eingereichten ärztlichen Bericht von Dr.
med. U.M. vom 5. Juli 2011, welcher zusammenfassend ausführt, dass
die vom Beschwerdeführer gezeigten Verletzungen (Narben) mit seinen
Schilderungen gut übereinstimmen und die Beschwerden das Symptom-
bild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweisen würden (vgl.
Bst. E hiervor). Auch ist die Rückkehr nach Sri Lanka mit fehlenden Iden-
titätspapieren aus einem Staat wie der Schweiz nach langer Landesab-
wesenheit in Anbetracht der Gesamtumstände dahingehend auszulegen,
dass der Beschwerdeführer das Interesse der sri-lankischen Behörden an
D-3643/2011
Seite 12
seiner Person bei der Einreise wecken wird, was für diesen aufgrund der
Vorgeschichte nicht abzuschätzende missliche Konsequenzen zur Folge
haben könnte. Wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht ausgeführt, hat
der Beschwerdeführer demnach durchaus eine begründete Furcht künftig
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein.
5.3.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer gefährdeten Personenka-
tegorie zugehört. Er hat aufgrund der erlittenen Vorverfolgung eine aktuell
begründete Furcht vor Verfolgung und erfüllt sämtliche kumulativ erforder-
lichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Aus-
schluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53
AsylG). Angesichts dieser Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen.
6.
Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen und die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 11. Juli 2011 in der Höhe von
Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage
und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Die
Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal insgesamt Fr. 2500.–
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(inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Mai 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 11. Juli 2011 in der
Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2500.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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