B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3643/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2011 (Datum
Eingang) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend:
Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in
die Schweiz nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September
2012 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicher-
heitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich,
dass es sie gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufforderte, bis zum 10. Oktober 2012 konkrete Fragen zu
beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 zum Fra-
genkatalog des BFM Stellung nahm,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihre Eltern seien im Jahr 1985 aus Eritrea in den Sudan migriert,
dass sie in B._______ geboren und aufgewachsen sei,
dass ihre Familie nicht nach Eritrea zurückkehren könne, weil ihre Eltern
illegal in den Sudan gereist seien und ihr Vater in einer Oppositionspartei
aktiv gewesen sei,
dass sie und ihre Familienmitglieder im Jahr 2002 vom Flüchtlingskom-
missariat der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien,
dass das Leben im Sudan sehr hart sei,
dass sie im Jahr 2003 (alleine) nach Khartum gezogen sei, um einen Job
zu finden und ihre abgebrochene Schulbildung fortzusetzen, nachdem ihr
Vater seine Arbeit wegen gesundheitlicher Probleme habe aufgeben
müssen,
dass sie seither als Hausangestellte tätig sei,
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dass sie von ihren jetzigen Arbeitgebern schikaniert, gedemütigt und von
den Söhnen der Familie sexuell belästigt werde, weil sie Flüchtling und
Christin sei,
dass sie im Jahr 2007 ins Camboni College eingetreten sei, diese Ausbil-
dung jedoch aus finanziellen Gründen habe abbrechen müssen,
dass daher ein weiterer Verbleib im Sudan für sie unzumutbar sei,
dass sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie ihrer Flüchtlings-Identi-
tätskarte und Kopien ihrer Ausbildungsdokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2013 – eröffnet am 29. Mai
2013 – der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewillig-
te und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin habe nie im unabhängigen Staat Eritrea gewohnt,
dass Personen eritreischer Herkunft, die nie in Eritrea gelebt oder Eritrea
vor dessen Unabhängigkeit verlassen hätten, keine begründete Furcht
vor einer asylbeachtlichen Bestrafung durch die eritreischen Behörden
hätten, da sie nicht wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion be-
langt werden könnten,
dass die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Wehr- oder
Arbeitsdienst eingezogen werden zu können, ebenfalls nicht asylbeacht-
lich sei,
dass Personen, die Eritrea vor der Unabhängigkeit verlassen hätten,
ebenso wenig wegen illegaler Ausreise verfolgt würden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht asylbeachtlich
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
seien,
dass es der Beschwerdeführerin zudem zuzumuten sei, im Sudan zu ver-
bleiben,
dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan befinden würden,
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dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht ein-
fach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder
möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Ver-
sorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden,
dass es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten sei, beim UNHCR um
Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach sei,
dass angesichts des lebenslangen Aufenthalts der Beschwerdeführerin
und ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan jedoch davon ausgegan-
gen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khar-
tum in ihrem Falle nicht unüberwindbar seien,
dass zudem eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen wür-
den,
dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der geltend gemachten se-
xuellen Belästigung an die sudanesischen Behörden wenden und um
Schutz ersuchen könne,
dass sie sich überdies auf ihre ebenfalls im Sudan wohnhaften Familien-
mitglieder und Verwandten sowie auf eine grosse im Sudan lebende erit-
reische Diaspora stützen könne, die für in Not geratene Landsleute be-
reitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
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dass nach dem Gesagten sowohl das Asylgesuch als auch der Einreise-
antrag abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit englischspra-
chiger Eingabe vom 8. Juni 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
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dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
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samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der
Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unsubstanziierten und teilweise auf reinen Vermutungen basie-
renden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken,
dass insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin –
nachdem sie ihr ganzes Leben im Sudan verbrachte – plötzlich nach Erit-
rea abgeschoben werden sollte und sie diesbezüglich auch keine konkre-
ten Anhaltspunkte geltend macht,
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dass sodann festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten
ist, ihre Arbeitsstelle zu wechseln, wenn sie weiterhin von den Söhnen ih-
rer Arbeitgeber sexuell belästigt wird und sich deswegen nicht an die Be-
hörden wenden will,
dass sie schliesslich beim UNHCR (wieder) um Schutz ersuchen und sich
einem Flüchtlingslager zuteilen lassen kann, sollte ihre Situation tatsäch-
lich kritisch sein,
dass ihre diesbezüglichen Vorbehalte aufgrund der gesamten Aktenlage
als vorgeschoben erscheinen,
dass nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin
in Eritrea tatsächlich keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wäre,
dass das BFM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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