B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3644/2016
law/joc
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch lic. phil. Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 19. April 2011 zusammen mit seinen El-
tern und seiner damals (…)jährigen Schwester in die Schweiz ein. Am glei-
chen Tag ersuchten seine Eltern für sich, den Beschwerdeführer und seine
Schwester um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 trat die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 aAsylG auf das Asylgesuch vom 19. April 2011 nicht ein, ord-
nete die Wegweisung der Eltern und Kinder an und verfügte den Vollzug
der Wegweisung.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Eltern des Beschwerdeführers mit
Eingabe vom 13. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
D.
Mit Urteil D-3979/2011 vom 6. Dezember 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab.
E.
Mit als „Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 7. September 2015 ge-
langte der minderjährige Beschwerdeführer an das SEM und ersuchte die-
ses um Gutheissung des Asylgesuches und die Durchführung einer Anhö-
rung.
F.
In der daraufhin erlassenen Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 – eröff-
net am 13. Mai 2016 – stellte dieses fest, bei der Eingabe vom 7. Septem-
ber 2015 handle es sich nicht um ein Asyl- sondern um ein Wiedererwä-
gungsgesuch, und wies dieses ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfü-
gung vom 8. Juli 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob es
eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe des
rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom
12. Mai 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
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Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei und es sei deshalb
das SEM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventuali-
ter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde herzustellen, und der Vollzug der Wegwei-
sung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen; im Sinne vorsorglicher
Massnahmen sei der Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen auszu-
setzen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Der Beschwerde lagen diverse Dokumente zwecks Beleg einer in der
Schweiz erfolgten Integration des Beschwerdeführers bei.
H.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Ver-
änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde dem
SEM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
11. Juli 2016 erteilt.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Erwägungen fest.
K.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Vernehmlassung
des SEM am 5. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 27. Oktober 2016 sandte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht
zwecks Ablage in den vorinstanzlichen Akten Unterlagen zu, aus denen
hervorgeht, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
20. Oktober 2016 an die Rückkehrberatung des zuständigen kantonalen
Migrationsamt gewandt und die Sistierung des Vollzuges ihrer Wegwei-
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sung beantragt hatten. Als Grund dafür gaben sie das vorliegende Be-
schwerdeverfahren sowie ein hängiges Gesuch hinsichtlich der (…) Toch-
ter um Erteilung einer Härtefallbewilligung an. Das zuständige Migrations-
amt teilte ihnen am 25. Oktober 2016 mit, dass keine weiteren Bemühun-
gen seitens der Rückkehrberatung erfolgen würden und ihr Fall damit ab-
geschlossen sei.
M.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter zwei Schrei-
ben des Beschwerdeführers sowie diverse Fotos hinsichtlich seiner sport-
lichen Aktivitäten ein.
N.
Am 20. Juli 2017 gingen beim Bundesverwaltungsgericht Kopien von
Schulzeugnissen des Beschwerdeführers sowie Mitgliedschaftsbestäti-
gungen von zwei Vereinen ein.
O.
Am 3. August 2017 wurde der am (…) geborenen Schwester des Be-
schwerdeführers durch den Kanton B._______ eine Aufenthaltsbewilligung
B (mit Erwerbstätigkeit und gültig bis am 2. August 2018) erteilt.
P.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein
Referenzschreiben des Klassenlehrers des Beschwerdeführers übermit-
telt.
Q.
Am 20. März 2018 (Eingang: 21. März 2018) teilte der Rechtsvertreter mit,
der Beschwerdeführer habe die Aufnahmeprüfung für den Eintritt ins (…)
bestanden. Der Eingabe war ein Beleg über die bestandene Prüfung bei-
gelegt. Es wurde im Namen des Beschwerdeführers und dessen Familie
darum gebeten, die Beschwerde bald gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme hatte sowie zudem durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG setzt im
Weiteren voraus, dass die beschwerdeführende Person partei- und pro-
zessfähig ist, wobei sich die Partei- und Prozessfähigkeit nach dem Zivil-
recht richten (vgl. ISABELLE HÄNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, N 5 zu Art. 48 VwVG).
2.2 Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 11 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Prozessfähigkeit
ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die beschwerdeführende Person
handlungsfähig, das heisst gemäss Art. 13 ZGB volljährig (und damit mün-
dig) und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist (vgl. ISABELLE HÄNER,
a.a.O. N 5 zu Art. 48 VwVG). Urteilsfähige handlungsunfähige (nicht voll-
jährige) Personen können grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer gesetz-
lichen Vertretung Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19
Abs. 1 ZGB), es sei denn sie vermögen Vorteile zu erlangen, die unentgelt-
lich sind oder es handle sich um geringfügige Angelegenheiten des tägli-
chen Lebens, welche sie selber besorgen können (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZGB).
Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um
ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben
Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
vorsieht (Art. 19c Abs. 1 ZGB).
2.3 Das Einreichen eines Asylgesuches respektive die – wie vorliegend –
beantragte Wiedererwägung eines in einem Asylverfahren ergangenen
Wegweisungs- respektive- Wegweisungsvollzugsentscheides sowie das
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Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln stellt ein (relativ)
höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB dar (vgl.
BVGE 2011/39 E. 4.3.2), welches eine urteilsfähige handlungsunfähige
Person auch ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung auszuüben
vermag.
2.4 Der urteilsfähige unmündige Beschwerdeführer hat am (Wiedererwä-
gungs-)Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er respektive des-
sen Rechtsvertreter, den der Beschwerdeführer gemäss beiliegender Voll-
macht mit Zustimmung seiner Eltern zur Vertretung (Art. 11 VwVG) beauf-
tragt hat, ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.
In seiner – wie vorliegend – praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
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lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfü-
gung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem
Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus
sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter
dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche
neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 In der Eingabe vom 7. September 2015 wird eine seit Ergehen des Ent-
scheides des SEM vom 8. Juli 2011 wesentlich veränderte Sachlage gel-
tend gemacht. Unter Beilage diverser Referenzschreiben (verfasst vom
[…], vom Präsidenten und vom Trainer des […], von verschiedenen Lehre-
rinnen und Lehrern der […], von Eltern von Schulkollegen, von Nachbarn
und befreundeten Familien) und einem Schulzeugnis wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe im (…) den (…) in die (…) geschafft und sei in der
neuen Klasse zum Klassensprecher gewählt worden. Seine Deutschkennt-
nisse seien dergestalt, dass er den anderen Klassenkameraden bisher in
Deutsch habe helfen können. Er nehme an Aktivitäten der Schule und Ge-
meinde teil. Seit (…) Jahren trainiere er wöchentlich im (…) seiner Wohn-
sitzgemeinde. Mit seinen Teamkollegen verstehe er sich gut und er habe
keine sprachlichen Probleme. Auch ausserhalb des Clubs habe er Freund-
schaften mit Gleichaltrigen geschlossen. Er habe keine Verwandte oder
Freunde in der Mongolei. Bei seiner Rückkehr dorthin wäre deshalb eine
Integration nahezu unmöglich. In der Mongolei würde er aufgrund der in
der Schweiz verbrachten, prägenden Jahre als „ Ausländer“ wahrgenom-
men. Ein Wegweisungsvollzug in sein Heimatland würde dem in Art. 3 KRK
(Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[SR 0.107]) verankerten Kindeswohl zuwiderlaufen. Denn gerade in dieser
Zeit der persönlichen physischen und psychischen Entwicklung sei es für
ihn wichtig, keinen zweiten traumatischen Wechsel erleben zu müssen.
Auch gelte es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung der
ehemaligen Asylrekurskommission in deren Entscheidungen und Mitteilun-
gen (EMARK) 2005 Nr. 6 E. 7 die erschwerten Integrationsmöglichkeiten
im Heimatstaat infolge fortgeschrittener Anpassung des Kindes in der
Schweiz den Wegweisungsvollzug der ganzen Familie unzumutbar ma-
chen würden.
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Seite 8
5.2 Das SEM qualifizierte in seiner Verfügung vom 12. Mai 2016 – unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE
2009/28 E. 9.3 sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 und EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2 – den Vollzug der Wegweisung des damals (…)-jährigen Beschwer-
deführers in die Mongolei als mit dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3
Abs. 1 KRK vereinbar.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich während
den (…) Jahren, die er in der Schweiz lebe, an die schweizerischen Le-
bensverhältnisse assimiliert und insbesondere durch den Besuch der
Schule gut integriert, was durch die zahlreichen Referenzschreiben belegt
werde. Er habe jedoch bis zu seinem (…) Lebensjahr in der Mongolei ge-
lebt. Es sei daher anzunehmen, dass er über gute mündliche und wohl
auch schriftliche Kenntnisse der mongolischen Sprache verfüge. Seine
schulische Ausbildung könne er somit in der Mongolei fortsetzen. Es könne
zudem davon ausgegangen werden, dass er mit den in der Schweiz ge-
machten schulischen Erfahrungen respektive seinem mehrjährigen Aufent-
halt im deutschen Sprachraum über einen Wissensvorteil (deutsche Spra-
che) verfüge, der ihm bei der weiteren schulischen und beruflichen Ausbil-
dung in der Mongolei von Nutzen sein könnte. Es würde ihm daher nicht
schwerfallen, diese in der Mongolei fortzusetzen. Zudem werde vermutet,
dass er ins familiäre Umfeld eingebunden sei und daher überall dort zu
Hause sei, wo sich die Eltern und die Schwester befänden. Aufgrund des
(…)jährigen Aufenthaltes in der Schweiz könne nicht von einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, der – im Falle einer Rück-
schaffung – eine Entwurzelung des Beschwerdeführers zur Folge hätte.
Die Integrationsbemühungen würden zudem auf einem rechtswidrigen Auf-
enthalt gründen, weshalb diesen nur mit Zurückhaltung Beachtung ge-
schenkt werden dürfe. Damit würden keine Gründe vorliegen, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 8. Juli 2011 beseitigen könnten.
5.3 In der Beschwerde vom 10. Juni 2016 wurde diesen Ausführungen un-
ter Hinweis auf BVGE 2009/51, 2009/28 sowie das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-6530/2011 vom 25. Juli 2013 – im Wesentlichen entge-
gengehalten, das SEM habe bei der Beurteilung der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Der
Beschwerdeführer befinde sich seit seinem (…) Lebensjahr in der Schweiz.
Dem SEM zufolge sei er an die schweizerische Lebensweise assimiliert.
Assimilation bedeute in der Soziologie das Einander-Angleichen verschie-
dener gesellschaftlicher Gruppen und sei ein Prozess des Kulturwandels.
Üblicherweise werde mit der Assimilation von Einwanderern die Annahme
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der Sprache (bei gleichzeitiger Aufgabe ihrer eigenen) verbunden. Das
SEM verwende den Begriff der Assimilation zu Recht, wie die zahlreichen
Dokumente zeigen würden. Im persönlichen Schreiben erzähle der Be-
schwerdeführer, wie er hier schnell Freunde gefunden und Deutsch spre-
chen gelernt habe und dass er ein guter Schüler, sportinteressiert und
sportbegabt sei. Auch lege er dar, wie er sich vor einer Zukunft in seinem
Heimatland fürchte und was es ihm bedeuten würde, wenn er und seine
Familie in der Schweiz bleiben dürften und er später eine Lehre als (…)
beginnen könnte. Auch aus dem Schreiben des Klassenlehrers und den
weiteren Dokumenten gehe hervor, dass er äusserst beliebt, hilfsbereit,
freundlich, integrativ und engagiert sei. Nebst Hochdeutsch spreche er zu-
dem fliessend Schweizerdeutsch. Die Hauptsozialisation habe in der
Schweiz stattgefunden. Eine Integration im Heimatland sei undenkbar ge-
worden. Entgegen der Annahme des SEM könne er dort seine schulische
Ausbildung nicht fortsetzen. Er habe lediglich (…) in der Mongolei die
Schule besucht. Weder könne er Mongolisch lesen noch schreiben. Nur
mit Mühe könne er Mongolisch sprechen. Diese Sprache sei für ihn zu ei-
ner Fremdsprache geworden. Eine Trennung aus seinem sozialen Umfeld
in der Schweiz und die zu erwartenden Probleme bei einer Integration in
seinem Heimatland müssten als unmenschlich bezeichnet werden und hät-
ten mit hoher Wahrscheinlichkeit einschneidende Auswirkungen auf seine
psychische Gesundheit. Es sei offensichtlich, dass der Wegweisungsvoll-
zug eines Kindes, welches an das hiesige Umfeld assimiliert sei, nicht ver-
einbar wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls.
Der Beschwerde lagen nebst erwähntem persönlichen Schreiben des Be-
schwerdeführers, einem Schreiben des Klassenlehrers und etlichen wei-
tere Referenzschreiben (der Schulsozialarbeit, des Leiters der […] und von
verschiedenen Freunden), ein schulischer Zwischenbericht, ein Schul-
zeugnis, sowie Zeitungsausschnitte (inkl. Bilder) über sportliche Erfolge
des Beschwerdeführers bei.
5.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 fest, die ein-
gereichten Beweismittel würden nichts an seiner Entscheidung ändern. Im
Übrigen verwies das SEM auf seine bisherigen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung.
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
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Seite 10
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einer-
seits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Be-
troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe-
gründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begrün-
dung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht an-
fechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt
wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
6.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich vor allem aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 KRK. Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Na-
mentlich sind dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurtei-
lung von Bedeutung: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimat-
land bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht
ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berück-
sichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in
die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz
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Seite 11
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen
die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2).
7.
7.1 Festzustellen ist zunächst, dass eine ausserordentliche Fallkonstella-
tion vorliegt, zumal einzig der minderjährige Beschwerdeführer am 7. Sep-
tember 2015 – nicht aber seine Eltern – um Wiedererwägung der Verfü-
gung des SEM vom 8. Juli 2011 ersucht und er allein gegen die Verfügung
des SEM vom 12. Mai 2016 Beschwerde erhoben hat. Der angeordnete
Vollzug der Wegweisung der Eltern – die in der Schweiz erfolglos um Asyl
nachgesucht hatten (vgl. Bst. A-D) – in die Mongolei (sowie auch des in
der Schweiz geborenen […]jährigen Bruders) ist rechtskräftig. Alsdann
steht fest, dass zwar der älteren Schwester des Beschwerdeführers am
3. August 2017 eine Härtefallbewilligung durch den Wohnsitzkanton erteilt
worden ist, nachdem sie (…) geworden ist (vgl. Bst. O und E. 7.2.4). Hin-
gegen ist aus den Akten und dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS)
nicht ersichtlich, dass beim zuständigen Kanton auch für den Beschwerde-
führer ein Verfahren um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG eingeleitet worden respektive hängig wäre. An-
gesichts der nunmehr (…)jährigen Aufenthaltsdauer und der offensichtlich
fortgeschrittenen Integration und Assimilation des Beschwerdeführers (vgl.
E. 5.2) stellt sich die Frage, ob der zuständige Kanton aus bestimmten
Gründen die Erteilung einer solchen Bewilligung allenfalls abgelehnt oder
ob er diese Frage noch gar nicht geprüft hat.
7.2
7.2.1 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung zwar einige den in
E. 6.2 erwähnten Kriterien, die bei der Prüfung des Kindeswohls zu berück-
sichtigen sind, Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung des Alters des
Beschwerdeführers, seiner in der Schweiz verbrachten Schuljahre und der
seinem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Referenzschreiben spricht
es von dessen Assimilation und seiner (in sprachlicher Hinsicht) guten In-
tegration in der Schweiz. Auch trägt es der Aufenthaltsdauer des Be-
schwerdeführers in der Schweiz sowie seinen – wie vom SEM angenom-
men – mongolischen Sprachkenntnissen und dem Umstand Rechnung,
dass er mit seiner Familie und der Schwester in die Mongolei zurückkehren
könne, wo er aufgrund seiner Schulbildung in der Schweiz die Schule fort-
setzen oder eine Ausbildung beginnen könne.
D-3644/2016
Seite 12
Im vorliegenden speziellen Fall wird diese vom SEM erfolgte Prüfung den
Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtli-
cher für das Kindeswohl relevanter Kriterien indes in verschiedener Hin-
sicht nicht gerecht:
7.2.2 Das SEM nimmt in der angefochtenen Verfügung an, der Beschwer-
deführer sei ins familiäre Umfeld eingebunden und daher überall dort zu
Hause, wo sich die Eltern und die Schwester befinden würden. Inwiefern
das SEM damit den Kriterien der Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Inten-
sität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, mithin seinem sozialen Umfeld
ausserhalb der Familie konkret Rechnung getragen hat, wird aus dieser
pauschalen Begründung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befand
sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung immerhin schon im (…) Le-
bensjahr und damit an der (…) zur oder bereits in der (…). Er hielt sich
damals seit über (…) Jahren in der Schweiz auf, wo er Freunde gefunden,
den (…) in die (…) geschafft hatte und bereits in Vereinen aktiv war. Eine
vertiefte Prüfung erwähnter Faktoren, insbesondere auch der familiären
und sozialen Beziehungen respektive seiner Bezugspersonen hätte sich
vor diesem Hintergrund bereits in jenem Zeitpunkt aufgedrängt.
7.2.3 Dies gilt aus heutiger Sicht umso mehr, da nach Erlass der Verfügung
des SEM vom 12. Mai 2016 weitere wiedererwägungsrechtlich wesentliche
Begebenheiten eingetreten sind:
So ist der inzwischen (…) gewordenen Schwester des Beschwerdeführers
am 3. August 2017 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden. Sie verfügt
damit derzeit in der Schweiz – im Gegensatz zu den Eltern und dem (…)-
jährigen Bruder – über einen Aufenthaltsstatus (vgl. Bst. L und O, vgl. auch
unpaginierte Akten SEM sowie der Eintrag im ZEMIS). Die Argumentation
des SEM in der angefochtenen Verfügung, es werde vermutet, dass der
Beschwerdeführer überall dort zu Hause sei, wo sich seine Eltern und
seine Schwester aufhalten würden, trifft demnach in dieser Form nicht
mehr zu. Denn infolge der der Schwester erteilten Aufenthaltsbewilligung
fällt eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Mongolei zusammen mit
seiner Schwester nicht mehr in Betracht.
Als weitere gewichtige Tatsache kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
im März dieses Jahres die (…) für das (…) erfolgreich bestanden hat. Da-
mit steht ihm die Möglichkeit offen, im Sommer eine (…) zu beginnen, wel-
che für seine weitere Entwicklung von eminenter Bedeutung ist.
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Seite 13
Wie sich aufgrund dieser Sachlage nunmehr insbesondere die Art der fa-
miliären sowie der weiteren sozialen Beziehungen (auch mit Bezug auf die
Eigenschaften von Bezugspersonen und deren Unterstützungsbereitschaft
und -fähigkeit) sowie Stand und Prognose bezüglich der persönlichen Ent-
wicklung und der (weiteren) Ausbildung gestalten, sind bisher unbeurteilt
gebliebene Gesichtspunkte. Gerade aufgrund dieser Aspekte ist vor dem
Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt schon
mehr als (…) Jahre in der Schweiz aufhält und er im Alter von bald (…) Jah-
ren in der (…) fortgeschritten ist, eine erneute und umfassende Prüfung
des Kindswohls jedoch unabdingbar.
7.2.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung
auch nicht aufgezeigt wird, worin konkret das Fehlverhalten des minder-
jährigen Beschwerdeführers liegt, welches dazu berechtigt, dessen Integ-
rationsbemühungen im Rahmen des erwähnten Prüfungsschemas (vgl.
E. 6.2) nicht vollumfänglich zu berücksichtigen. Aus der Begründung allein,
seine Bemühungen würden auf einem rechtswidrigen Aufenthalt gründen,
lässt sich jedenfalls nicht auf eine mangelnde Mitwirkung des Beschwer-
deführers respektive dessen Eltern bei der Beschaffung von Ausreisepa-
piere schliessen. Vielmehr lässt sich den Vollzugsakten entnehmen, dass
die Familie nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens beabsich-
tigte, freiwillig in die Heimat zurückzukehren, und sich in der Folge während
Jahren aktiv um die Ausstellung von Ersatzreisepapieren durch die Vertre-
tung der Mongolei in der Schweiz bemüht hat. Sie hat dabei die entspre-
chenden Anstrengungen der schweizerischen Behörden stets kooperativ
unterstützt, was sich namentlich darin äusserte, dass die Familie mehrmals
an Gesprächen mit Vertretern der heimatlichen Behörden teilgenommen
und unzählige Telefonate mit ebensolchen geführt hat, welche dazu dien-
ten, die Vertretung der Mongolei zur Ausstellung von Ersatzreisepapieren
zu bewegen. Die Tatsache, dass es nach Erlass des Urteils D-3979/2011
vom 6. Dezember 2011 letztlich rund viereinhalb Jahre gedauert hat, bis
die Vertretung der Mongolei am 22. Juni 2016 für den Beschwerdeführer
und seine Familienmitglieder Ersatzreisepapiere ausstellte, ist demnach
nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner
Eltern zurückzuführen. Die Begründung des SEM, wonach die Integrati-
onsbemühungen des Beschwerdeführers auf einem rechtswidrigen Aufent-
halt gründen würden, weshalb diesen nur mit Zurückhaltung Beachtung
geschenkt werden könne, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu über-
zeugen.
D-3644/2016
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7.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es das SEM unterlassen
hat, sämtliche nach der Rechtsprechung für das Kindeswohl relevanten
Kriterien vertieft zu prüfen, und andere gänzlich unbeachtet liess. Zugleich
sind seit Erlass der Verfügung weitere für die Beurteilung des Kindeswohls
beachtliche Veränderungen der Sachlage eingetreten, die bisher unbeur-
teilt geblieben sind.
8.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb die Be-
schwerde – ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen
– gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Mai 2016 aufzuheben und die Sa-
che an das SEM zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Das SEM wird gehalten sein, seiner Prüfungs-
pflicht (im Rahmen des Kindeswohles) eingehend nachzukommen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären, zu wür-
digen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der
vorliegenden Beschwerde (und deren Ergänzungseingaben) einen neuen
Entscheid zu fällen und diesen hinreichend zu begründen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte am 23. Juni 2016 eine Kostennote ein. Dem-
nach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Verfas-
sung und Einreichung der Beschwerde auf 6.75 Stunden. Der geltend ge-
machte Stundenansatz lag bei Fr. 200.–. Zusätzlich wurden pauschale
Auslagen in der Höhe von Fr. 20.– aufgeführt. Dieser – bis in jenem Zeit-
punkt – aufgeführte Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Im Ver-
lauf des weiteren Verfahrens wurden drei weitere Schreiben eingereicht,
denen allen Belege hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers bei-
lagen. Dieser zusätzliche notwendige Vertretungsaufwand lässt sich hin-
reichend zuverlässig abschätzen, weshalb auf das Einfordern einer ent-
sprechenden Kostennote verzichtet wird. Insgesamt ist unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für das
Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 8,75 Stunden
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auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist demnach zu Lasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung von Fr. 1770.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3644/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1770.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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