B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3644/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Er wurde vom SEM am 26. April 2019 summarisch befragt und am
7. Mai 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im We-
sentlichen vor, er sei kosovarischer Staatsangehöriger, ethnischer Roma
und stamme aus B._______, wo er acht Jahre die Grundschule besucht
habe. Danach sei er vier Jahre auf einem Gymnasium in C._______ gewe-
sen und habe anschliessend drei Jahre an der Universität in D._______
(…) und (…) studiert. Sein Vater sei im Jahr (…) verstorben. Seine Mutter,
die als (…) arbeite, und seine zwei Schwestern seien in B._______ wohn-
haft. Von 2009 bis 2012 habe er als (…) bei einer (…) gearbeitet, und von
2013 bis 2014 beim Umweltministerium eine Task Force geleitet, die für
Regelungen im Tourismusbereich in E._______ zuständig gewesen sei. In
der nachfolgenden Zeit bis Oktober 2017 habe er abgesehen von einem
zweimonatigen Einsatz als Fernsehredaktor und einer sechsmonatigen Tä-
tigkeit als (…)-Dolmetscher beim (…) keine Anstellung gehabt. Von Okto-
ber 2017 bis zur Ausreise im April 2018 habe er als (…) beim (…) gearbei-
tet. Als Journalist habe er über den politischen Islam geschrieben und des-
wegen von Seiten von Imamen Drohungen erhalten. Bei seiner Tätigkeit
im (…) habe er festgestellt, dass mehr als zweihundert Ferienhäuser ohne
Baubewilligung erstellt worden seien. Nach Beendigung dieser Tätigkeit
sei er im Jahr 2015 an einem Abend in B._______ von rund zwanzig Per-
sonen verprügelt worden. Er habe damals sein Telefon verloren. Nachdem
ihm gesagt worden sei, Jugendliche hätten es gefunden, habe er auf diese
gewartet. Es sei dann eine Person auf ihn zugekommen und habe ihn ge-
schubst. Als danach noch etwa zwanzig weitere Personen aufgetaucht
seien, sei er von einem Schlagring am Kopf verletzt worden. Nur eine Per-
son sei vor Gericht gestellt und zudem nur zu einer bedingten Haftstrafe
verurteilt worden. Er habe dagegen Berufung eingelegt, die von der zwei-
ten Instanz jedoch abgelehnt worden sei. Er nehme an, dass es sich um
einen gezielten Angriff auf ihn gehandelt habe, zumal viele Leute in
B._______ über seine vormalige Tätigkeit in E._______ Bescheid gewusst
hätten und er niemals mit anderen Personen Probleme gehabt habe. Wäh-
rend seiner Zeit im (…) hätten er und andere Arbeitskollegen Machenschaf-
ten im Zusammenhang mit der "(…)" (in Kosovo nicht anerkannte, […])
entdeckt. Verschiedene Personen hätten die Anerkennung dieser Karte ab-
sichtlich verhindert, um von der Taxe, die deswegen in Kosovo entrichtet
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werden müsse, profitieren zu können. Ihm und seinen Arbeitskollegen sei
gesagt worden, sie sollten diese Sache auf sich beruhen lassen. Anfangs
sei seine Beziehung zu dem Minister sehr gut gewesen, mit der Zeit habe
sie sich aber verschlechtert, nachdem er realisiert habe, dass der Minister
die Angelegenheit mit der "(…)" habe ruhen lassen wollen. In letzter Zeit
sei er vom Fahrer des Ministers mehrmals beleidigt und verspottet worden,
und ein Leibwächter habe ihn bei einem Arbeitsbesuch in F._______ im
Februar 2018 bedroht. Auch sei einmal beim Fahren (s)eines Dienstwa-
gens ein Rad am Auto abgefallen. Im April 2018 sei er vom Minister auf
eigenartige Weise, per SMS, entlassen worden. Danach habe er sich in
Kosovo nicht mehr sicher gefühlt; er habe angenommen, mit einem Angriff
oder einer Inhaftierung rechnen zu müssen. Um Schutz habe er wegen der
Drohungen nicht ersucht. Nach seinen Erfahrungen im Jahr 2015, als er
tätlich angegriffen worden sei, zweifle er am staatlichen Schutzwillen. Zu-
dem werde die Roma-Minderheit in Kosovo generell marginalisiert und ver-
nachlässigt. Am 18. April 2018 sei er mit einem ihm am 8. Dezember 2017
von der deutschen Botschaft in D._______ ausgestellten Schengen-Visum
in die Schweiz geflogen, um seine hierzulande wohnhafte, damalige Ver-
lobte zu heiraten. Nachdem er sich mit dieser aber zerstritten habe, habe
er am 24. Dezember 2018 das Asylgesuch gestellt. In der Folge habe seine
Ex-Verlobte bei den hiesigen Strafverfolgungsbehörden falsche Anschuldi-
gungen gegen ihn erhoben. Er habe deswegen drei Monate in Untersu-
chungshaft verbracht. Er nehme an, dass seine Ex-Verlobte von Personen
aus Kosovo angestiftet worden sei, zumal E-Mails, die sie ihm geschickt
habe, zeigen würden, dass sie Kontakt zu Leuten im (…) gehabt habe. Im
Januar 2019 habe er erfahren, dass ein ehemaliger Arbeitskollege bei ei-
nem Unfall ums Leben gekommen sei. Er bezweifle, dass es sich wirklich
um einen Unfall gehandelt habe. Er sei gesund; ein Vitamin D-Mangel sei
medikamentös behandelt worden.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A20 und
A21).
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 – eröffnet am 10. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, der Bundesrat habe
Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG (SR 142.31) bezeichnet und die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juli 2019 – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige
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Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Vorab sind die in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 erhobenen
formellen Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend erstellt, zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
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dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Der Beschwerdeführer rügte, die Bemerkung des SEM, die Verfügung
vom 5. Juli 2019 ersetze einen Entscheid vom 27. Juni 2019 (vgl. S. 9 der
angefochtenen Verfügung), sei nicht verständlich. Nach Prüfung der vor-
instanzlichen Akten ist diesbezüglich erklärend festzuhalten, dass das
SEM den ablehnenden Asylentscheid ursprünglich auf den 27. Juni 2019
datiert hatte, diese Verfügung jedoch mit dem postalischen Vermerk, der
Beschwerdeführer sei nicht mehr an der angeführten Adresse in Aarwan-
gen wohnhaft, am 3. Juli 2019 ans SEM retourniert wurde. Daraufhin da-
tierte das SEM den nunmehr mit der aktuellen Adresse des Beschwerde-
führers versehenen Entscheid neu auf den 5. Juli 2019. Eine Gehörsver-
letzung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, zumal die dem Be-
schwerdeführer am 10. Juli 2019 eröffnete Verfügung vom 5. Juli 2019 in-
haltlich mit dem ersetzten Entscheid vom 27. Juni 2019 identisch ist.
4.4 Der Beschwerdeführer monierte weiter, er habe im vorinstanzlichen
Verfahren keine Möglichkeit erhalten, seine Asylgründe detailliert zu schil-
dern. Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Die Anzahl gestellter
Fragen ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht massge-
blich. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe bei der Befragung
zur Person vom 26. April 2019 summarisch darlegen (vgl. A11 S. 6-7) und
im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 7. Mai 2019 detailliert und
ausführlich schildern, wie das entsprechende elfseitige Protokoll zeigt (vgl.
A21 S. 3 ff.). Auch hat die befragende Person mehrmals explizit nachge-
fragt, ob der Beschwerdeführer alle Gründe, die seiner Ansicht nach gegen
eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, habe vorgetragen
können (vgl. A21 S. 9 F36 und F38), was der Beschwerdeführer bestätigte.
Nach Rückübersetzung des Protokolls in eine ihm verständliche Sprache
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(Albanisch) bestätigte er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussa-
gen (vgl. A21 S. 11). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM
habe ihn voreingenommen behandelt, erscheint unbegründet. Aus den Be-
fragungsprotokollen ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Voreinge-
nommenheit der befragenden Personen oder eine angespannte Befra-
gungsatmosphäre. Es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet und
frei darzulegen. Die bei der Anhörung vom 7. Mai 2019 anwesende Hilfs-
werksvertretung machte keine diesbezüglichen Bemerkungen. Auch die
Beweismittel hat das SEM entgegengenommen und diese – wie die Vor-
bringen des Beschwerdeführers – in der Verfügung vom 5. Juli 2019 ge-
würdigt. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Par-
teivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete
den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüg-
lich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung
bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
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Seite 8
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürf-
tigkeit nach internationalem Schutz anerkannt, wenn der Heimatstaat den
Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18
E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (po-
lizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsys-
tem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht) und die Struktur dem
Betroffenen zugänglich ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE
2011/51 E. 7.1-7.4 m.H.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Heimatland Mitte April 2018 ver-
lassen zu haben, um seine in der Schweiz wohnhafte, damalige Verlobte
zu heiraten und weil er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Bei einer
Rückkehr nach Kosovo befürchte er, wegen seiner dortigen Tätigkeiten,
insbesondere der Arbeit im (…), Opfer eines Angriffs zu werden oder ins
Gefängnis zu kommen.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
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Seite 9
6.2 Der Bundesrat hat Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Über-
prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bis-
her nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe
Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich be-
deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da-
bei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte
Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu-
chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
6.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen die vorgenannte
Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Kosovo) nicht umzustossen. Kon-
krete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfol-
gung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von
Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden oder private Drittpersonen
liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Für die Befürchtung des Be-
schwerdeführers, ihm würden wegen seines Engagements für die Einfüh-
rung der "(…)" in Kosovo seitens der heimatlichen Behörden eine Inhaftie-
rung oder anderweitige Verfolgungsmassnahmen drohen, liegen keine
substanziierten Hinweise vor. Mit dem Verweis auf in Kosovo existierende
Korruption vermag der Beschwerdeführer die sich aus der Einstufung des
Landes als „Safe Country“ gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende
Regelvermutung der dortigen Verfolgungssicherheit nicht umzustossen.
Auch mit den geschilderten Nachteilen seitens Dritter (Beleidigung/Ver-
spottung durch den Chauffeur des Ministers, verbale Drohung durch einen
Leibwächter während eines Arbeitsbesuchs in F._______, Drohungen
durch Imame) vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Den erwähnten Nachteilen fehlt
es vorab grundsätzlich an der flüchtlingsrechtlich beachtlichen Intensität.
Nur am Rande sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer die besagten Dro-
hungen auch nicht zum Anlass nahm, anlässlich von Aufenthalten in
G._______ und der Schweiz im Februar 2018 (vgl. A11 S. 4) um internati-
onalen Schutz zu ersuchen, sondern in sein Heimatland zurückkehrte. Für
eine objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen
asylrechtlich relevanten Ausmasses liegen aufgrund der Aktenlage keine
konkreten Anhaltspunkte vor. Weder die geäusserte Vermutung, der Tod
eines Arbeitskollegen im Januar 2019 dürfte kein Unfall gewesen sein,
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Seite 10
noch der erwähnte Radverlust während einer Fahrt des Beschwerdefüh-
rers vermögen das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedro-
hungssituation darzulegen. Im Übrigen ist von der Schutzfähigkeit und
-willigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden
in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen
und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es ist vom bestehenden
Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbe-
hörden auszugehen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3064/2019 vom
11. Juli 2019 E. 5.2, E-1908/2019 vom 30. April 2019 E. 9, E-1027/2019
vom 22. März 2019 E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ge-
richtsdokumente zum erwähnten Vorfall im Jahr 2015, bei dem er nach
dem Verlust des Mobiltelefons tätlich angegriffen worden sei, zeigen, dass
er Zugang zum staatlichen Schutzsystem hat. Zwei Instanzen haben den
besagten Vorfall gerichtlich beurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit
dem Ausgang des dieses Strafverfahrens nicht zufrieden war, bestehen
aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise für die Annahme, den
Behörden hätte es am Schutzwillen gefehlt. Es liegen auch keine Anhalts-
punkte vor, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer ge-
genüber im heutigen Zeitpunkt nicht schutzwillig- oder fähig wären, und er
sich bei Bedrohungen seitens Dritter nicht an diese wenden könnte. Aus
seiner Angabe, er habe wegen dem enttäuschenden Ausgang des Straf-
verfahrens im Jahr 2015 nie mehr um Schutz bei den Behörden ersucht,
lässt sich jedenfalls nicht auf das Fehlen eines behördlichen Schutzwillens
schliessen. Auch mit dem pauschalen Vorbringen, Roma würden in Kosovo
generell marginalisiert und vernachlässigt, vermag der Beschwerdeführer,
der eigenen Angaben zufolge persönlich keiner Diskriminierung aufgrund
seiner Ethnie ausgesetzt gewesen sei, die beschriebene Regelvermutung
der bestehenden Schutzfähigkeit und –willigkeit der Behörden nicht umzu-
stossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe vom 17. Juli 2019, die im Wesentlichen eine Wiederholung seiner An-
gaben im vorinstanzlichen Verfahren darstellen, vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, und das Abwarten allfälliger weiterer Beweis-
mittel ist nicht angezeigt.
6.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
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Seite 11
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 12
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bestehen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die allgemeine Lage in Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug
nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die
Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung
von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Ver-
ordnung).
8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zu-
mutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo (vgl. E. 8.3.1) mit seinen Vorbringen
nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
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würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozi-
aler oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situ-
ation geraten. Trotz der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethni-
schen Minderheit der Roma, erweisen sich bei vorliegender speziellen Fall-
konstellation weitere Abklärungen zu den ihn bei einer Rückkehr erwarten-
den Bedingungen (vgl. BVGE 2007/10) als nicht notwendig. Der Beschwer-
deführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme geltend
machte, verfügt im Heimatstaat über verwandtschaftliche Bande. Zudem
kann er eine sehr gute Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und mehr-
jährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen, so dass
davon ausgegangen werden darf, dass er wieder in der Lage sein wird, für
seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er alleinstehend ist und so-
mit nur für sich selbst zu sorgen hat.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
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11.
11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: