Abtei lung IV
D-3645/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, China,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
30. April 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3645/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, gelangte am
14. Dezember 2004 in die Schweiz, wo sie am selben Tag zum ersten
Mal um Asyl nachsuchte. Eigenen Angaben gemäss hatte sie ihren
Heimatstaat am 8. Oktober 2004 verlassen. Erkennungsdienstliche Ab-
klärungen des Bundesamtes ergaben indessen, dass sie sich seit dem
7. Januar 2003 unter der Identität C._______, geboren _______,
China, als Asylbewerberin in Belgien aufgehalten hatte. Am
9. November 2004 versuchte sie, von Deutschland her kommend
illegal in die Schweiz einzureisen; gleichentags wurde sie den
deutschen Behörden zurück übergeben. Weitere Abklärungen erga-
ben, dass sie in Deutschland am 9. November 2004 ein Asylgesuch
gestellt hatte.
Das Bundesamt verfügte am 5. Januar 2005 die sofortige vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 7. Januar
2005 wurde sie den deutschen Behörden übergeben. Da die Be-
schwerdeführerin nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Vollzug
der vorsorglichen Wegweisung ihre Auslandadresse bekanntgab, wur-
de ihr erstes Asylgesuch mangels Rechtsschutzinteresse als gegen-
standslos abgeschrieben.
B.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 15. Janu-
ar 2007 erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein zweites
Asylgesuch. Bei der Empfangszentrumsbefragung, welche am 5. Feb-
ruar 2007 in A._______ stattfand, sagte sie aus, sie habe sich seit
dem 7. Januar 2005 als Asylbewerberin in Deutschland aufgehalten.
Ihre immer noch in Tibet lebenden Eltern wollten, dass sie einen in der
Schweiz lebenden Mann heirate. Ihre Eltern hätten sie diesem Mann
versprochen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um diesen Mann zu
heiraten, da das Wort ihrer Eltern für sie sehr wichtig sei.
C.
Am 2. Februar 2007 teilte das Zivilstandsamt B._______ dem BFM mit,
die Beschwerdeführerin beabsichtige, so bald wie möglich zu heiraten.
D.
Das Bundesamt verfügte am 7. Februar 2007 die sofortige vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 8. Febru-
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ar 2007 reichte der Verlobte der Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht zusammen mit zwei anderen Personen eine als "Gna-
dengesuch/Wiedererwägungsgesuch/Anmeldung des Rekurses/Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde" bezeichnete Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht
nahm die Eingabe vom 8. Februar 2007 als Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen, und trat
auf dieses mit Urteil vom 9. Februar 2007 nicht ein. Die Beschwerde-
führerin wurde am 12. Februar 2007 den deutschen Behörden überge-
ben.
E.
Am 17. Februar 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin an das
Schweizerische Generalkonsulat in C._______/Deutschland und
übermittelte diesem die Begründung zum Asylgesuch vom 15. Januar
2007. Ihrer Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 11 der
Eingabe; Akte B47/61).
F.
Mit Verfügung vom 30. April 2007 bewilligte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch
ab.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2007 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter (ihr Verlobter) Beschwer-
de gegen die Verfügung vom 30. April 2007 erheben. Sie beantragte,
ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventuell sei ihr die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des beim Zivilstandsamt B._______ bereits
angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung und
Trauung zu gestatten. Subeventuell sei die Angelegenheit zur
Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensmässig
wurde beantragt, die Beschwerde sei, falls verfahrensmässig möglich,
mit der beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängigen Beschwerde
vom 4. März 2007 gegen die vom BFM verhängte Einreisesperre
zusammenzulegen. Eventuell seien die Akten des Verfahrens
betreffend die Einreisesperre und die Eingabe vom 8. Februar 2007
gegen den Wegweisungsentscheid des BFM vom 7. Februar 2007 für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als Beweismittel beizu-
ziehen. Der Beschwerde lagen sieben Beweismittel bei (vgl. S. 6 der
Beschwerdeschrift).
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2007 verzichtete der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und gewährte dem BFM die Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin
vom Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2007 zur Kenntnisnahme
ohne Replikrecht zugestellt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 teilte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter der Beschwerdeführerin
mit, die schweizerische Vertretung im Ausland führe mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Aufgrund der Aktenlage sei davon auszuge-
hen, sie habe ihre Asylgründe vollständig und abschliessend dargelegt
und verzichte auf eine persönliche Befragung. Der Beschwerdeführerin
wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt.
K.
Am 28. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie ersuche
um eine persönliche Befragung, insbesondere damit sie die seit Einrei-
chung der Beschwerde neu eingetretenen Tatsachen geltend machen
könne.
L.
Die Beschwerdeführerin liess am 9. August 2007 die Kopie eines Be-
richts des Klosters D._______ vom 8. Juli 2007 mitsamt Übersetzung
einreichen.
M.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 liess die Beschwerdeführerin
mitteilen, ihr Verlobter habe in der Schweiz eine Anstellung gefunden.
Auch sie habe in der Schweiz eine Arbeitsstelle in Aussicht.
N.
Am 3. November 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe
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in Deutschland eine bis zum 31. März 2008 gültige Arbeitsgenehmi-
gung erhalten und am 1. November 2007 ihre Stelle angetreten. Zu-
dem sei ihr eine bis zum 15. Januar 2008 gültige Duldung ausgestellt
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Eventualantrages, der Be-
schwerdeführerin sei die Einreise zur Durchführung des beim Zivil-
standsamt B._______ angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der
Eheschliessung und zur Trauung zu gestatten - einzutreten. Da dieses
Begehren nicht darauf abzielt, der Beschwerdeführerin die
Anwesenheit in der Schweiz aus asylrechtlich bedeutsamen und damit
sachlich in die Zuständigkeit der Asylbehörden fallenden Gründen zu
ermöglichen, ist auf dieses nicht einzutreten.
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3.
Eine Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit der Be-
schwerde der beim Bundesverwaltungsgerichts hängigen Beschwerde
vom 4. März 2007 gegen die vom BFM verhängte Einreisesperre (...)
beziehungsweise der eventualiter beantragte Beizug der
entsprechenden Akten ist mangels sachlichem Zusammenhang nicht
geboten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen aus, Personen, die sich im Ausland befänden, könne gemäss Art.
52 Abs. 2 AsylG das Asyl verweigert werden, wenn es ihnen zugemu-
tet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemü-
hen. Das Vorhandensein von engen Bindungen zur Schweiz stelle ei-
nes der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund
derer im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz be-
willigt werden könne. Dabei müsse es sich um eine enge Beziehung
handeln, die in der Regel dann bestehe, wenn sich hier ein Ehepartner
des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder auf-
hielten. Der Aufenthalt eines Bruders oder einer Schwester, eines Cou-
sins oder einer Cousine, eines Onkels oder einer Tante oder eines ent-
fernten Verwandten erfülle somit diese Voraussetzung nicht. Das Glei-
che gelte für einen Aufenthalt in der Schweiz vor Einreichen des Asyl-
gesuchs. Eine solch nahe Beziehung bestehe vorliegend nicht, wes-
halb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem anderen
Land um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in Deutschland, wo sie
sich zurzeit aufhalte. In der Eingabe vom 17. Februar 2007 werde zwar
angeführt, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China
bevorstehe. Gemäss ständiger Asylrechtspraxis sei bei den europäi-
schen Nachbarstaaten der Schweiz grundsätzlich davon auszugehen,
dass deren Asylverfahren Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhal-
tung der massgebenden völkerrechtlichen Normen biete. Der Gegen-
beweis zu dieser Vermutung obliege der Beschwerdeführerin. Aus ei-
ner Mitteilung der deutschen Behörden vom 18. Januar 2007 gehe her-
vor, dass ihr Asylgesuch am 20. Oktober 2005 abgewiesen wurde. Am
6. Dezember 2005 sei ihr jedoch eine bis zum 6. März 2006 dauernde
Duldung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei von den deut-
schen Behörden am 6. Januar 2006 als "nach unbekannt abgemeldet"
worden. Bezeichnenderweise seien keine Akten zur von den deut-
schen Behörden erteilten Duldung eingereicht worden. Aufgrund der
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derzeitigen Aktenlage gebe es keinen Grund zur Annahme, dass sie
sich nicht weiter in Deutschland aufhalten könne. Da dieser Staat den
eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, müsse
sie nicht damit rechnen, in einen möglichen Verfolgerstaat
zurückgeschickt zu werden, wenn sie eine entsprechende Gefährdung
geltend mache. Infolgedessen werde es als zumutbar erachtet, dass
sie sich betreffend Schutzgewährung an einen anderen Staat als die
Schweiz wende.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den eingereichten,
in Rechtskraft erwachsenen deutschen Akten - Entscheid des Bundes-
amtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2005 und Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 (recte:
23. Juni 2005) - ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet
sei, Deutschland zu verlassen und nach China zurückzukehren. Somit
müsse sie sich in eine massive Gefahr für Leib und Leben begeben, in
welche auch ihre Familie und diejenige ihres Verlobten einbezogen
werde. Alle Tibeter, die das Land heimlich verlassen hätten, wie auch
deren Angehörige würden in China beargwöhnt und inkriminiert. Da
sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Freiheit, Kultur und Re-
ligion Tibets einsetze, werde sie bei einer Rückkehr nach China als
Verbrecherin in Empfang genommen. Es treffe nicht zu, dass sie sich
mit der ihr in Deutschland erteilten Duldung dort frei aufhalten könne.
Die Duldung, die ihr am 14. Mai 2007 erneut zugestanden worden sei,
sei kein Aufenthaltstitel, sondern erlösche, sobald der Ausländer mit
dem Beginn der Zwangsmassnahme der Abschiebung in Kenntnis ge-
setzt werde. Als Geduldete sei sie weiterhin verpflichtet, sich bei der
Vertretung Chinas in Deutschland um Reisepapiere zu bemühen. Die
Ausstellung eines Reiseausweises würde an die chinesischen Behör-
den gemeldet, wodurch die für die Ahndung des unerlaubten Verlas-
sens Tibets und die Stellung des Asylgesuchs im Ausland zuständigen
Behörden auf ihre Rückkehr aufmerksam gemacht würden. Es sei ihr
gemäss der in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 begründeten
schweizerischen Rechtsauffassung nicht zuzumuten, sich weiterhin in
einem Land um Schutz zu bemühen, das ihr diesen bereits versagt
habe. Bemühe sie sich nicht um Erhalt eines Reiseausweises, werde
ihr die Duldung entzogen und sie erhalte nur noch eine so genannte
Blattduldung; bei andauernder Weigerung werde ihr von der Auslän-
derbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt. Somit
wäre das Problem nur verschoben; voraussichtlich hätte die Schweiz
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sich dann erneut mit ihr zu befassen. Es treffe zu, dass der
Eheschluss nach tibetischen Sitten und Riten sie nicht zu einer
Verwandten ihres in der Schweiz lebenden Verlobten mache. Mit einem
Verlöbnis werde ohnehin kein Anspruch auf Eingehung einer Ehe
begründet, während sie und ihr Verlobter sich nach althergebrachtem
Rechtsverständnis der tibetischen Nomaden als Ehemann und
Ehefrau und als gemeinsame Eltern der Kinder des Verlobten
verstünden. Sie trügen nicht nur sich gegenüber familiäre
Verpflichtungen, sondern stünden auch gegenüber ihren in Tibet
lebenden Familien in der Verantwortung. Das Recht auf Ehe werde in
Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) garantiert.
Da ihr Ehewunsch ernsthaft sei und sie sich sittlich miteinander
verbunden fühlten, komme die Versagung der Einreise zum Zweck des
Eheschlusses einem faktischen Eheverbot gleich.
5.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG überweist die Schweizerische Vertretung
das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Art. 10 Abs. 1
AsylV 1 legt fest, dass die Schweizerische Vertretung im Ausland mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt.
Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass die asylsuchende Person von
der Schweizerischen Vertretung aufzufordern ist, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten, wenn die Durchführung einer Befragung nicht
möglich ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung überweist die Schwei-
zerische Vertretung dem Bundesamt unter anderem einen ergänzen-
den Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält.
6.
6.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
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che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. November
2007 E. 5 S. 7 ff.).
6.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass eine Befragung der
Beschwerdeführerin durch das Schweizerische Generalkonsulat in
C._______ möglich gewesen wäre. Weder der angefochtenen
Verfügung noch den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass eine Befragung nicht hätte durchgeführt werden können.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin beim
Schweizerischen Generalkonsulat ein umfangreich begründetes und
mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches Asylgesuch abgab,
hätte das BFM allenfalls den Schluss ziehen können, eine persönliche
Befragung der Beschwerdeführerin erübrige sich. In diesem Fall hätte
es ihr indessen das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden
negativen Entscheid gewähren müssen, was indessen seitens des
BFM unterlassen wurde. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers liess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 anfragen, ob sie angesichts des
ausführlich begründeten schriftlichen Asylgesuches bereit sei, auf eine
persönliche Befragung zu verzichten. Am 28. Juli 2007 liess die
Beschwerdeführerin antworten, sie ersuche um eine persönliche
Befragung, insbesondere auch, um neu eingetretene Tatsachen
geltend machen zu können.
6.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht befragte beziehungsweise ihr
zum sich abzeichnenden negativen Entscheid das rechtliche Gehör
nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu hei-
len, zumal durch die Unterlassungen der Vorinstanz der rechtserhebli-
che Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten ist. Es ist nicht Sinn und
Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlun-
gen nachzuholen. Durch die Vornahme der notwendigen Sachverhalts-
abklärungen würde das Bundesverwaltungsgericht deutlich über den
prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausge-
hen.
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7.
Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz mangels
Botschaftsanhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nur
unvollständig abgeklärt wurde, führt indessen nicht dazu, dass der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem
Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, wonach sie bisher nicht
befragt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihr zur persönli-
chen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste.
Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihr wäre ein Verbleib in Deutschland für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch,
dass die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung
nicht befragt wurde beziehungsweise ihr kein rechtliches Gehör zum
sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährte, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behördli-
che Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfah-
rensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich er-
scheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorins-
tanzliche Verfügung vom 30. April 2007 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Befragung der
Beschwerdeführerin vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren von ihrem
Verlobten vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr seien
durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihr keine
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Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. April 2007 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Befragung
der Beschwerdeführerin vollständig festzustellen und in der Sache neu
zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) zur Wiederaufnahme und
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens
- BVGer Abt. III ad (...) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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